B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-146/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N .
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden am
25. November 2012 ihren Heimatstaat auf dem Landweg und reisten am
folgenden Tag legal in die Schweiz ein, wo sie am 27. November 2012
Asylgesuche stellten. Anlässlich der Befragungen vom 3. Dezember 2012
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ sowie der Direktanhörungen vom 11. Dezember 2012 durch
das BFM machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend,
der Ehemann sei ethnischer Gorani aus N._______ und die Ehefrau eth-
nische Albanerin aus O._______. Mitte 1999 hätten sie den Kosovo ver-
lassen müssen, weil der Beschwerdeführer auf der serbischen Seite am
Krieg teilgenommen habe und ein weiterer Verbleib im Kosovo für ihn ris-
kant gewesen wäre; zudem sei er als Gorani von der Familie seiner Ehe-
frau nicht akzeptiert worden, was seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt
habe. In der Folge seien sie nach P._______ gezogen, wo sie bis zur
Ausreise gelebt hätten. In P._______ habe der Beschwerdeführer seit
dem Jahre 2002 bei seinen täglichen Gebeten in der Moschee Kontakt zu
einer Gruppe von 15 – 20 Leuten gehabt. Anfangs habe er nicht bemerkt,
dass es sich bei der Gruppe um die radikale islamische Bewegung der
Wahabiten handle. Erst als diese im Jahre 2007 / 2008 von ihm gefordert
habe, sich einen Bart wachsen zu lassen bzw. seine Frau zu verschleiern,
sei ihm klar geworden, mit wem er es zu tun habe. Mit der Zeit seien die
Forderungen der Wahabiten stärker geworden. Seit dem Jahre 2010 ha-
be der Beschwerdeführer jeden Monat für jedes Mitglied seiner Familie
50 Euro – also insgesamt 250 Euro – zahlen müssen. Ausserdem hätten
ihn die Wahabiten rekrutieren wollen und von ihm verlangt, dass sich sei-
ne Frau ganz verschleiere beziehungsweise dass sein Sohn eine strenge
Koranschule besuche. Zuletzt hätte die Frau des Beschwerdeführers auf
Druck der Wahabiten am 7. Dezember 2012 beschnitten werden sollen.
Dasselbe Schicksal hätte der Tochter des Beschwerdeführers im Alter von
zwölf Jahren ebenfalls gedroht. Weil die Wahabiten sehr mächtig seien
und ihre Leute überall bei der Polizei oder den Gerichten hätten, wäre ei-
ne Anzeige bei der Polizei sinnlos gewesen, weshalb sich der Beschwer-
deführer zusammen mit seiner Ehefrau zur Ausreise entschlossen habe.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Samir beriefen sich im Wesentli-
chen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. Ergänzend gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, dass sie seit Sommer 2012 von ihrem
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Ehemann regelmässig zu Versammlungen der Wahabiten geschickt wor-
den sei. Dort sei sie über den Islam unterrichtet worden.
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden wiesen diverse Unstimmigkeiten auf.
Vorab falle auf, dass der Beschwerdeführer über die Wahabiten so gut
wie nichts habe sagen können. Auf entsprechende Vertiefungsfragen hin
habe er lediglich angegeben, dass fünf oder sechs von ihnen Bärte ge-
tragen hätten. Angesichts seiner Behauptung, seit dem Jahre 2002 bis
zur Ausreise – also seit zehn Jahren täglich Kontakt zu dieser zahlen-
mässig überschaubaren Gruppe gehabt zu haben, wäre von ihm jedoch
eine differenzierte Beschreibung der einzelnen Personen dieser Gruppe
zu erwarten gewesen. Ebenso unverständlich sei, dass er trotz des inten-
siven Kontakts mit dieser Gruppe erst im Jahre 2007/2008 – also erst
nach fünf Jahren – gemerkt habe, dass es sich um Wahabiten handle und
welche Werte sie vertreten würden. Unsubstanziiert ausgefallen seien
auch seine Aussagen zum Zweck seiner monatlichen Zahlungen, wobei
er in diesem Zusammenhang nicht widerspruchsfrei habe angeben kön-
nen, ob er diese freiwillig oder unfreiwillig geleistet habe. Im Weiteren
seien seine Aussagen in Bezug auf die bevorstehende Beschneidung
seiner Frau respektive zum geplanten Ablauf dieses folgenschweren Ein-
griffs von unplausibler Unkenntnis geprägt gewesen. Schliesslich sei es
ihm misslungen, realitätskonform zu begründen, warum er nie den Schutz
der Polizei in Anspruch genommen habe. Dies, obschon die Behelligun-
gen der Wahabiten strafrechtlich relevante Übergriffe darstellten, welche
von den serbischen Behörden geahndet würden und ihm darüber hinaus
die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems objektiv zugänglich
und individuell zuzumuten gewesen wäre. Angesichts dieser Unstimmig-
keiten sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Fami-
lie von Wahabiten auf verschiedene Arten unter Druck gesetzt worden
seien und aus diesen Gründen ihren Heimatstaat verlassen hätten. Daher
erübrige es sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Be-
schwerdeführenden weiter einzugehen. Mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen vermöge auch der als Beweis eingereichte, den Sohn der
Beschwerdeführenden betreffende Vertrag mit der Koranschule eine Ver-
folgung nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Denn es sei notorisch,
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dass solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich sei-
en, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse.
Schliesslich sei die Wegweisung beziehungsweise der Wegweisungsvoll-
zug zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Fax-Beschwerde vom 11. Januar 2012 liessen die Beschwerdefüh-
renden die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei der
negative Asylentscheid vom 4. Januar 2013 teilweise aufzuheben oder es
sei gegebenenfalls auf die Asylgesuche einzutreten. Es sei die Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beantragen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das schweizerische Par-
lament am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des Asylgesetzes in der Form
eines dringlichen Bundesgesetzes erliess und die entsprechenden Ge-
setzesbestimmungen am 29. September 2012 in Kraft traten. Gemäss
dem neuen Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist bei Ent-
scheiden nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Absatz 2 AsylG – im Un-
terschied zur früheren Regelung – lediglich noch fünf Tage. Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen – einzutreten.
Wie sich dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt,
trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
27. November 2012 ein, weshalb auf den Antrag, es sei gegebenenfalls
auf die Asylgesuche einzutreten, mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
verneint, ihre Asylgesuche abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewie-
sen. Die Beschwerdeführenden lassen in ihrer Beschwerde sinngemäss
lediglich die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvoll-
zug beantragen (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegwei-
sung an sich (vgl. Ziffern 1 – 3 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Ja-
nuar 2013) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerde-
frist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens bildet somit die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es den
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Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat (Serbien), den der Schweizerische
Bundesrat am 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country)
bezeichnet hat, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbri-
tannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, S. 327 ff.). Das ist ihnen vorliegend jedoch nicht gelungen, weil
die Wahabiten, entgegen den Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl.
A3/12 Ziff. 7.02 S. 8), weder die serbische Polizei noch die serbischen
Gerichte unterwandert und somit auch nicht faktisch das Sagen haben.
Demzufolge können sich die Beschwerdeführenden – selbst bei Wahrun-
terstellung ihrer übrigen Vorbringen – nicht auf begründete Furcht beru-
fen; vielmehr könnten sie ohne Weiteres wirksamen behördlichen Schutz
in Anspruch nehmen. Dementsprechend gelingt es den Beschwerdefüh-
renden nicht, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach in
Serbien eine asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde. Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
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Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.3.2 Es herrscht in Serbien unbestrittenermassen keine Situation allge-
meiner Gewalt. Es sind deshalb derzeit keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung
nach Serbien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt wären. Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug
dorthin als generell zumutbar zu qualifzieren.
4.3.3 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit der Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist zu Recht da-
von ausgegangen, dass zumindest der Beschwerdeführer in Serbien über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (A3/12 Ziff. 3.01 S. 5,
vgl. auch A4/11 Ziff. 3.01 S. 5). Zudem ist es dem Beschwerdeführer zu-
zumuten, im Heimatstaat wieder seiner gewohnten Erwerbstätigkeit als
Bäcker und Konditor nachzugehen, um wie schon vor der Emigration aus
dem Heimatstaat für den notwendigen Unterhalt für sich und seine Fami-
lie zu sorgen (A3/12 Ziff. 1.17.05 S. 4).
4.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
4.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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6.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorangehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: