B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-146/2014
Ur t e i l vom 2 9 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
D-146/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 19. August 2010 zusammen
mit seinen Eltern und Geschwistern (Beschwerdeverfahren D-149/2014
und D-151/2014) und wurde von diesen auf der Reise getrennt. Er gelangte
am 16. November 2010 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl
nach.
A.b Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso
vom 22. November 2010 sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe
einen Laden gehabt, in dem er (...) verkauft habe; er habe ihm bei der Ar-
beit geholfen. Öfters seien Regierungsbeamte – es habe sich um unifor-
mierte Polizisten gehandelt – gekommen, die (...) verlangt, aber nicht be-
zahlt hätten. Hätten sie auf der Bezahlung bestanden, habe man ihnen ge-
droht, den Laden zu schliessen oder sie festzunehmen. Da sein Vater diese
Situation zermürbt habe, habe er beschlossen, Syrien zu verlassen. Am
Tag des Opferfestes 2009 seien Beamte zu ihnen nach Hause gekommen,
die grundlos ein Motorrad beschlagnahmt hätten. Sie hätten auch Pakete
mit (...) und seinen Vater mitgenommen. Dieser sei 26 Tage lang inhaftiert
worden. Er – der Beschwerdeführer – sei viermal verhaftet worden – zwei-
mal wegen der (...) und zweimal, weil er das Neujahr gefeiert habe. Man
habe ihn jeweils zwei bis drei Tage festgehalten.
A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 2. September 2011 zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die syrischen
Behörden seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater
geschlagen. Dies habe ihm zu schaffen gemacht. Die Behörden seien auch
im Laden aufgetaucht und hätten ihn mehrmals mitgenommen. Er sei auch
von zu Hause aus mitgenommen worden. Man habe ihm gesagt, er habe
Probleme verursacht. Er sei drei bis vier Tage festgehalten worden; man
habe ihn befragt. Erstmals habe man ihn am Silvester 2009 mitgenommen
und ihm vorgeworfen, er habe Feuerwerk in die Luft geschossen. Man
habe ihn gefragt, mit wem sein Vater verkehre. Als man ihn auf die Fuss-
sohlen geschlagen habe, habe er einige Namen genannt. Die nächste
Festnahme habe sich zirka ein halbes Jahr später zugetragen. Als man ihn
zum dritten Mal habe festnehmen wollen, habe er entkommen können; er
habe sich darauf einen Monat lang versteckt. Sein ältester Onkel habe die
Angelegenheit mit Geld regeln können.
D-146/2014
Seite 3
A.d Anschliessend an die Anhörung machte das BFM den Beschwerdefüh-
rer auf Abweichungen in seinen Aussagen aufmerksam. Es wies ihn auch
auf nicht übereinstimmende Angaben zwischen seinen Aussagen und den-
jenigen seiner Eltern hin und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 – eröffnet am 10. Dezember 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
9. Januar 2014 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und bean-
tragten, es sei ihm Einsicht in die Akten A10/1, A15/2, A21/1, A24/1, A67,
A68, A84/2, A85/2 und A85/3 sowie sämtliche vom BFM angefertigten
Übersetzungen und Kommentare von Übersetzern zu Beweismitteln zu ge-
währen [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu ge-
währen, insbesondere sei eine schriftliche Begründung betreffend die Ak-
ten A84/2, A85/2 und A85/3 zuzustellen [2], und nach der Gewährung der
Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs beziehungsweise
der Zustellung der schriftlichen Begründung und der Gewährung des recht-
lichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen [3]. Es sei festzustellen, dass die ange-
fochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei [4]. Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [5]. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen [6]. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [7].
D.
Der Instruktionsrichter wies den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die
Akten A21/1 und A24/1 beziehungsweise auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs dazu mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 ab. Auch den
Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akten A84/2, A85/2 und A86/2
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beziehungsweise auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu bezie-
hungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung dazu wies er ab.
Er wies das BFM an, dem Beschwerdeführer eine Kopie der Akte A10/1,
und von selbständig angefertigten Übersetzungen und Kommentaren von
Übersetzern zu Beweismitteln zuzustellen, soweit sie ihn beträfen. Dem
Beschwerdeführer gewährte er eine Frist zur Einreichung einer ergänzen-
den Eingabe. Zudem forderte er diesen zur Leistung eines Kostenvor-
schusses auf.
E.
Am 28. Januar 2014 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 verwies der Beschwerdeführer auf die
im Beschwerdeverfahren seiner Eltern eingereichte Beschwerdeergän-
zung.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In der Stellungnahme vom 19. März 2014 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Er verwies auf die im Verfahren seiner Eltern einge-
reichte Replik vom selben Tag.
I.
Am 30. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer Fotografien ein, die ihn bei
der Teilnahme an einer kurdischen Veranstaltung zeigen.
J.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um die
Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Durchführung eines weiteren
Schriftenwechsels. Begründet wurde der Antrag mit neueren Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Syrien.
K.
Das SEM teilte in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 mit, die neue
Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts vermöge an seiner Ein-
schätzung des vorliegenden Falls nichts zu ändern. Das Bundesverwal-
tungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am
21. Mai 2015 zur Kenntnis.
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Seite 5
L.
Am 25. Juni 2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Dokument, dass
die Suche der syrischen Militärbehörden nach ihm belege. Zudem verwies
er auf eine Eingabe im Beschwerdeverfahren seiner Eltern vom Vortag.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.4 Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus
der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse be-
züglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit kein schüt-
zenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und
2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren [7]), ist daher nicht
einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Verhalten der
Polizisten, die ohne Bezahlung Waren aus dem Geschäft seines Vaters
mitgenommen hätten, nicht rechtens sei. Es handle sich aber nicht um eine
asylrechtlich motivierte Verfolgung, da den Polizisten an den (...) und nicht
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Seite 7
an seiner Person gelegen gewesen sei. Dasselbe sei zur Beschlagnah-
mung des Motorrads zu sagen, die gemäss seinen Angaben grundlos er-
folgt sei. Er habe gesagt, er habe Syrien legal verlassen, was nicht möglich
gewesen wäre, falls die Behörden ein Interesse an ihm gehabt hätten.
Bei der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei viermal
verhaftet worden, zuletzt am Jahreswechsel 2009/2010, wogegen er bei
der Anhörung gesagt habe, damals sei er zum ersten Mal verhaftet worden
und er sei nur zweimal verhaftet worden. Diese Ungereimtheit habe er nicht
erklären können. Neben dem Widerspruch an sich erstaune, dass er die
Anzahl Festnahmen zu Beginn der Anhörung nur ungefähr habe angeben
können. Die letzte Festnahme habe er fünf bis sechs Monate später datiert
als in der Kurzbefragung. Die Vorbringen zu den Verhaftungen seien so
widersprüchlich, dass sie zweifellos unglaubhaft seien. Dies werde durch
die Aussage seines Vaters bestätigt, wonach er nie verhaftet worden sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe für den Be-
schwerdeführer einen separaten Entscheid gefällt, obwohl das Dossier
nicht von demjenigen seiner Eltern getrennt worden sei. Da die Probleme
der Familienmitglieder teilweise zusammenhingen, werde ausdrücklich auf
die im Beschwerdeverfahren der Eltern eingereichte Eingabe verwiesen.
In der Folge wird die im Verfahren der Eltern und Geschwister des Be-
schwerdeführers eingereichte Beschwerde im Wortlaut wiedergegeben,
diesbezüglich ist auf die Zusammenfassung im Urteil D-149/2014 vom
28. Dezember 2015 zu verweisen.
Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es be-
hauptet habe, der Beschwerdeführer habe Syrien legal verlassen. Seine
Familie habe nur durch Bestechung zu Reisepässen gelangen und ausrei-
sen können. Da er seinen Pass dem Schlepper habe abgeben müssen, sei
er nicht in der Lage gewesen, diesen einzureichen. Es wiege schwer, dass
das SEM nicht erwähnt habe, dass er bei den Festnahmen durch Peit-
schenhiebe gefoltert worden sei. Ziel sei es gewesen, an Informationen
über seinen Vater zu gelangen, um diesen verhaften zu können.
Der Beschwerdeführer habe bei seinen Angaben, er sei drei- bis viermal
verhaftet worden, die zwei kurzzeitigen Festnahmen aufgrund nicht ge-
währter Kredite für den Kauf von (...) nicht miteinberechnet. Er habe präzi-
siert, dass dies für ihn keine richtigen Festnahmen gewesen seien. Dies
sei auch von seiner Mutter bestätigt worden. Bezüglich der Daten habe er
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bereits bei der Kurzbefragung gesagt, er könne sich nicht mehr genau er-
innern, wann er verhaftet worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass der ju-
gendliche Beschwerdeführer aufgrund seiner Traumatisierung und des ihn
befremdenden Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, genaue An-
gaben zu den Verhaftungen zu machen.
Der Beschwerdeführer sei nicht zufällig derart schikaniert und gefoltert wor-
den. Es sei davon auszugehen, dass das Vorgehen der Sicherheitskräfte
auf das politische Engagement seines Vaters und seines Onkels zurückzu-
führen sei. Er habe glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
wegen seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behör-
den gezielt gesucht worden sei. Im Falle einer Rückkehr würde er verhaftet
und nicht mehr freigelassen. Hinzu komme, dass er wegen seines Vaters
unter einer asylrelevanten Reflexverfolgung zu leiden hätte. Im Falle einer
Rückkehr hätte er aufgrund seines Status als abgewiesener Asylbewerber,
wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit, seiner Abwesenheit aus Syrien seit
August 2010 und vor dem Hintergrund der Lage in Syrien mit einem le-
bensbedrohlichen Schicksal zu rechnen. Zudem würde er mit den politi-
schen Aktivitäten von Vater und Onkel in Verbindung gebracht. Mehrere
europäische Gerichte hätten bestätigt, dass eine Person in seiner Situation
als Flüchtling anzuerkennen sei. Schliesslich gehöre er der kurdischen
Minderheit an, was bei einer Rückkehr das Misstrauen der syrischen Be-
hörden erwecken würde.
Für den Inhalt der Beschwerdeergänzung wird auf das Urteil D-149/2014
vom 28. Dezember 2015 verwiesen.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Behauptung, der
Beschwerdeführer habe nur gegen Bezahlung von Schmiergeld zu einem
Pass gelangen können, entbehre jeglicher Grundlage. Alle seine Angehö-
rigen und er hätten angegeben, die Pässe legal erhalten zu haben. Der
Beschwerdeführer sei im Besitz einer Identitätskarte gewesen, die sich bei
seinem in Syrien lebenden Onkel befinde. Gemäss seinen Angaben bei der
Anhörung habe er das Original bald einreichen wollen.
4.4 Bezüglich der Ausführungen in der Stellungnahme wird auf das Be-
schwerdeverfahren D-149/2014 verwiesen.
D-146/2014
Seite 9
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in meh-
rerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV)
enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Ak-
teneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grund-
sätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassun-
gen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in ei-
nem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen.
Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt,
können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG
nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-
des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit
der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbeson-
dere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c;
vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art.
26, N 4 ff., 32 f.).
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe weder Einsicht in den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (act. A85/2) ge-
währt noch eine Zusammenfassung desselben erstellt und ediert, ist auf
die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 und die
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Seite 10
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. bspw. Urteile
des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015, D-1571/2014 vom 4. Juni
2015, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 und E-3485/2014 vom 7. Oktober
2014). Die erhobene Rüge ist somit unbegründet.
5.3.2 Ebenso auf diese Zwischenverfügung zu verweisen ist für die vollum-
fänglich zu bestätigenden Erwägungen zur Gewährung der Akteneinsicht
in die weiteren in der Beschwerde genannten Aktenstücke. Bezüglich der
Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in die Akte A10/1 ist darauf hinzuwei-
sen, dass es sich dabei um eine für die Entscheidfindung unwesentliche
Akte handelte, die dem Beschwerdeführer aus Transparenzgründen (noch-
mals) zugestellt werden konnte. Hinsichtlich der vom SEM selbständig an-
gefertigten Übersetzungen und Kommentare von Übersetzern zu Beweis-
mitteln wurde im Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers
eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und somit des rechtlichen
Gehörs festgestellt. Diese Verletzung wurde jedoch als geheilt erachtet
(vgl. Urteil D-149/2014 vom 28. Dezember 2015). Die Übersetzungen, die
vom SEM nicht zugestellt wurden, betrafen im Übrigen Dokumente, die
sich auf den Vater des Beschwerdeführers bezogen, so dass im vorliegen-
den Verfahren keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
Akteneinsicht festzustellen ist.
5.4
5.4.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei
der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
D-146/2014
Seite 11
5.4.2 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe einige
Aussagen des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht ausdrücklich er-
wähnt, ist auf das unter 5.4.1 Gesagte zu verweisen. Dem SEM ist beizu-
pflichten, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angab, er
habe seinen Reisepass persönlich und legal erhalten (vgl. act. A1/13 S. 4).
Ebenso verwies er darauf, dass sich seine Identitätskarte bei seinem Onkel
befinde, und dass er diese einreichen wolle (vgl. act. A54/7 S. 3). Die an-
derslautenden Ausführungen in der Beschwerde sind somit haltlos. Inso-
fern gerügt wird, das SEM habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer
während seiner Festhaltung mit Peitschenhieben gefoltert worden sei, ist
festzustellen, dass das SEM die geltend gemachten Verhaftungen als un-
glaubhaft wertete, weshalb es sich erübrigte, dass es weitere Ausführun-
gen dazu machte. Zudem verwies es bei der Sachverhaltsfeststellung auf
die Anhörungsprotokolle.
5.4.3 Hinsichtlich der weiteren formellen Rügen, die den Beschwerdeführer
nicht direkt betreffen, ist der Vollständigkeit halber auf das Urteil
D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 zu verweisen.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die erhobe-
nen formellen Rügen unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag (Rechts-
begehren [5]) ist abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
D-146/2014
Seite 12
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Kurzbefragung an, er sei zweimal
wegen der (...) und zweimal wegen des Feierns des Neuen Jahres verhaf-
tet worden. Zum ersten Mal sei er zirka vor zwei Jahren (somit gegen Ende
des Jahres 2008; Anmerkung des Gerichts) festgenommen worden, zum
letzten Mal am Neujahrstag 2010. Man habe ihn jeweils zwei oder drei Tage
festgehalten (vgl. act. A1/13 S. 7). Bei der Anhörung machte er hingegen
zu Beginn geltend, die Behörden hätten ihn mehrmals vom Laden oder von
zu Hause aus mitgenommen. Er sei drei bis vier Tage eingesperrt worden.
Auf Nachfrage sagte er, er sei drei- oder viermal mitgenommen worden
(vgl. act. A54/7 S. 3). Erstmals sei er am Silvester 2009 mitgenommen wor-
den, man habe ihn drei Tage festgehalten. Ungefähr fünf bis sechs Monate
später sei er zum zweiten Mal festgenommen worden. Entgegen den vor-
hergehenden Aussagen meinte er, es habe keine dritte Festnahme gege-
ben (vgl. act. A54/7 S. 5). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sagte er, er
habe auch bei der Kurzbefragung gesagt, er sei drei- oder viermal verhaftet
worden. Damals habe er auch gesagt, er sei zirka fünf oder sechs Monate
nach Silvester verhaftet worden und er könne sich nicht genau erinnern.
Bei den Mitnahmen wegen der (...) habe es sich nicht um Festnahmen ge-
handelt, da man ihn nur zwei oder drei Stunden eingesperrt habe (vgl. act.
A57/7 S. 5).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gelingt es dem
Beschwerdeführer aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht, die ge-
nannten Verhaftungen glaubhaft zu machen. Während dem er bei der Kurz-
befragung die letzte Festnahme auf Silvester/Neujahr 2009/2010 datierte,
sagte er bei der Anhörung, damals sei er erstmals verhaftet worden. Bei
der Kurzbefragung brachte er vor, er sei auch wegen der (...) zweimal fest-
genommen und zwei oder drei Tage festgehalten worden, während dem er
im Rahmen des rechtlichen Gehörs angab, deshalb sei er nur zwei oder
drei Stunden eingesperrt worden. Somit liegen bezüglich der Anzahl der
Festnahmen, der Dauer der Inhaftierungen und des Zeitpunkts derselben
erhebliche Ungereimtheiten vor, die nicht mit dem jugendlichen Alter des
Beschwerdeführers und der ungewohnten Situation der Befragung in ei-
nem Asylverfahren zu erklären sind. Diese Würdigung wird durch die Aus-
sagen des Vaters des Beschwerdeführers gestützt, der bereits bei der
Kurzbefragung sagte, seine Ehefrau und seine Kinder hätten keine eige-
nen Probleme gehabt. Sein Sohn C._______ sei mit einem Sicherheitsbe-
amten aneinandergeraten, habe aber fliehen können; die Sache habe mit
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Seite 13
Geld geregelt werden können (vgl. act. A28/13 S. 8). Bei der Anhörung be-
stätigte der Vater des Beschwerdeführers ausdrücklich, dieser sei nie fest-
genommen worden (vgl. act. A56/10 S. 7).
6.3 Der Beschwerdeführer und seine Eltern gaben bei der Kurzbefragung
übereinstimmend an, sie hätten kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien von den
zuständigen Behörden legal Reisepässe erhalten (vgl. act. A1/13 S. 4,
A18/12 S. 4 und A28/13 S. 6). Diese Aussagen sind mit den im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens gemachten Angaben, wonach sie die Pässe
durch Bestechung erhalten hätten, nicht zu vereinbaren. Der Vater des Be-
schwerdeführers gab bei der Anhörung an, jedes Familienmitglied habe bei
der Ausreise in die Türkei 550 syrische Lira bezahlen müssen (vgl. act.
A56/10 S. 2). Die in der Beschwerde unter Hinweis auf diese Aussage auf-
gestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe Syrien nur verlassen
können, weil die Familie Bestechungsgeld bezahlt habe, spricht nicht nur
gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, sondern auch gegen seine
persönliche Glaubwürdigkeit, da es sich bei den 550 Lira (dabei handelt es
sich um zirka Fr. 2.50) um eine Ausreisegebühr handelte, die von jedem
Reisenden beim Verlassen Syriens zu bezahlen ist.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung demnach zu Recht festge-
halten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen und den Aussagen sei-
ner Eltern auf ordentlichem Weg seinen Reisepass erhielt und Syrien legal
und kontrolliert verliess. Wären der Beschwerdeführer beziehungsweise
seine Familie behördlich gesucht worden, wäre es ihnen mit hoher Wahr-
scheinlichkeit nicht gelungen, auf legalem Weg Reisepässe zu erhalten
und kontrolliert auszureisen. Hätte die Familie sich behördlich gesucht ge-
wähnt, hätte sie ohnehin einen anderen Weg gesucht, ihr Heimatland zu
verlassen, und sich nicht dem Risiko ausgesetzt, durch Passanträge die
Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen. Auch das Risiko, bei der
Ausreisekontrolle festgenommen zu werden, würde jemanden, der sich
von den Sicherheitsbehörden gesucht wähnt, veranlassen, diese zu umge-
hen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die geltend gemachten Inhaftierungen und die damit zu-
sammenhängenden Benachteiligungen sowie ein zum Zeitpunkt der Aus-
reise an ihm bestehendes behördliches Interesse glaubhaft zu machen.
D-146/2014
Seite 14
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
7.2 Der Beschwerdeführer brachte übereinstimmend mit seinen Eltern vor,
dass Angehörige der syrischen Sicherheitsbehörden sich im Geschäft sei-
nes Vaters mit Waren bedient hätten, ohne diese zu bezahlen. Aufgrund
der Akten kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht da-
von ausgegangen werden, dass dieses Verhalten der Behördenvertreter
aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgte. Vielmehr haben
sie sich durch das Beziehen von Waren, ohne diese zu bezahlen, persön-
lich bereichert, was als gemeinrechtliches Delikt zu bezeichnen ist. Dass
das unkorrekte Verhalten nicht gegen den Beschwerdeführer (oder seinen
Vater) persönlich gerichtet war, bestätigt seine Aussage, dass von solchen
Problemen alle kurdischen Geschäftsleute betroffen gewesen seien (vgl.
act. A1/13 S. 7).
7.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse sich aufgrund
der politischen Aktivitäten seines Vaters und seines Onkels vor einer Re-
flexverfolgung fürchten, ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Vaters
des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet wurden (vgl. Urteil
D-149/2014 vom 28. Dezember 2015). Seinem Vater konnte weder auf-
grund seiner Vorbringen, die den Zeitraum vor der Ausreise aus Syrien be-
trafen, noch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten begründete Furcht
vor in Syrien drohender Verfolgung zuerkannt werden, so dass der Be-
schwerdeführer aus den Vorbringen seines Vaters nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten vermag. Gemäss den Angaben des Vaters des Beschwer-
deführers wurde sein Bruder – und damit der Onkel des Beschwerdefüh-
rers – im Jahr 2004 von den syrischen Behörden festgenommen, zirka ein
Jahr lang festgehalten und schwer misshandelt. Der Beschwerdeführer hat
nicht geltend gemacht, er sei von den syrischen Behörden je auf seinen
Onkel angesprochen oder wegen diesem benachteiligt worden, so dass
D-146/2014
Seite 15
nicht davon ausgegangen werden kann, er habe diesbezüglich mit Verfol-
gung zu rechnen gehabt.
7.4 Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die glaubhaften Benachteiligungen des Beschwer-
deführers einerseits nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten,
anderseits ohnehin nicht intensiv genug waren, um seine Ausreise aus Sy-
rien objektiv gesehen zu begründen, weshalb ihm für den Zeitpunkt der
Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt
werden kann.
8.
8.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
ein Beweismittel ein, gemäss dem er wegen des Militärdienstes gesucht
werde. Beim Dokument handelt es sich um einen Haftbefehl gegen einen
Wehrpflichtigen, der seiner Einberufung keine Folge leistete; das Doku-
ment datiert vom 10. Februar 2014.
8.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
D-146/2014
Seite 16
8.2.3 Im Urteil BVGE 2013/20 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur
intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG dahingehend geäus-
sert, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
abzustellen ist. Daraus ergibt sich, dass das SEM in seinen seit dem
29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwen-
den hat (BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Im vorliegenden Fall wurde das vom
Beschwerdeführer am 16. November 2010 eingereichte Asylgesuch durch
das SEM mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 entschieden, weshalb Art.
3 Abs. 3 AsylG zur Anwendung gelangt.
8.2.4 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 5 hat das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art.
3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
8.2.5 Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die mili-
tärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syri-
schen Behörden noch gar nicht festgestellt wurde. Im Zeitpunkt seiner Aus-
reise hatte er das wehrdienstpflichtige Alter noch nicht erreicht und er
wurde nicht aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungs-
weise sich ausheben zu lassen. Damit ist gesagt, dass die militärische
Dienstpflicht des Beschwerdeführers nie festgestellt wurde. Gemäss vor-
liegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Ar-
mee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter
von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbü-
ros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibe-
hörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militär-
büchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer
ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert
drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Der
Beschwerdeführer kann zufolge Landesabwesenheit der Aufforderung zur
D-146/2014
Seite 17
Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen
Aushebung nicht Folge geleistet haben. Dies ist aber nicht mit einer Ver-
weigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche
voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese
Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Militärbüch-
lein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung
entsteht.
8.2.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der
eingereichte Haftbefehl nicht als echt erachtet werden kann. Ein Aufgebot
für den Wehrdienst setzt offensichtlich eine entsprechende Dienstpflicht
voraus, darüber hinaus mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch die vorhe-
rige Ableistung einer militärischen Grundausbildung. Beides ist hinsichtlich
des Beschwerdeführers, der nicht militärisch ausgehoben wurde, jedoch
nicht der Fall. Damit bestehen überwiegende Zweifel an der Authentizität
des eingereichten Dokumentes. Bestärkt werden diese dadurch, dass der
Bruder des Beschwerdeführers einen auf einem identischen Formular aus-
gestellten Haftbefehl einreichte, der sich als Fälschung herausstellte (vgl.
Urteil D-151/2014 E. 8.2.6).
8.2.7 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung
schuldig gemacht. Zwar hat er möglicherweise der Vorladung zur Aushe-
bung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge geleistet.
Jedoch ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach
sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbe-
sondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staat-
lichen syrischen Sicherheitsbehörden ‒ vergleichbar mit Dienstverweige-
rern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) ‒ als Regimegegner
betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
8.3
8.3.1 Der Beschwerdeführer befürchtet des Weiteren, aufgrund seiner kur-
dischen Abstammung bei einer Rückkehr nach Syrien Benachteiligungen
ausgesetzt zu werden.
8.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen
Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass diese Vorbringen keinen direk-
ten Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers aufweisen, da
D-146/2014
Seite 18
es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Benachteiligung aus ethni-
schen Gründen glaubhaft zu machen. Aus den allgemein zugänglichen
Länderberichten lässt sich nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien ver-
bliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten.
Zwar hat der Islamische Staat (IS) inzwischen die Kontrolle über Teile der
kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete unter
kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syrischen Re-
gimes. Von einer dem Beschwerdeführer als Kurden drohenden Kollektiv-
verfolgung kann daher nicht ausgegangen werden.
8.4
8.4.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpo-
litischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfol-
gen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S.
352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
8.4.2 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste
angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation
im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwer-
punkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
D-146/2014
Seite 19
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen.
8.4.3
8.4.3.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen
genügen.
8.4.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde gel-
tend, er müsse sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch aufgrund
seiner exilpolitischen Aktivitäten vor Verfolgung fürchten. Konkret reichte er
allerdings nur Fotografien ein, mit denen er die Teilnahme an einer kurdi-
schen Veranstaltung zu belegen sucht. Bislang wurden weder weitere Be-
weismittel beigebracht noch wurde in der Beschwerde ausgeführt, inwie-
fern er sich bei seinen exilpolitischen Aktivitäten exponiere.
8.4.3.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 7.4), ist nicht davon auszugehen, dass er vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Be-
hörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass
er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exil-
politischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Orga-
nisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Mit den eingereichten Beweismitteln und den vagen Anga-
ben in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, zu belegen oder glaubhaft zu
machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen
und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmäs-
sig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Mit
der Teilnahme im Familienverband an einer kurdischen Veranstaltung über-
steigt sein exilpolitisches Engagement – so es sich dabei überhaupt um ein
solches handelt – die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Es kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen
Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausseror-
dentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl.
Urteil des BVGer D-3839/2013 E. 6.4.2).
D-146/2014
Seite 20
8.4.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien vor Ausbruch des
Bürgerkrieges verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat,
führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, er hätte bei einer (hypothe-
tischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund
seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer
Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit nicht davon auszuge-
hen ist, er sei vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der Behörden geraten, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen
Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit
zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter
Verfolgung zu rechnen.
8.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der
Beschwerdeführer weder auf das Vorliegen von objektiven noch von sub-
jektiven Nachfluchtgründen berufen kann.
9.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwer-
deebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detail-
lierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen. Bezüglich der zum integralen Bestandteil
der eingereichten Beschwerde bezeichneten Beschwerde der Eltern und
Geschwister in deren Beschwerdeverfahren, ist auf das Urteil D-149/2014
vom 28. Dezember 2015 zu verweisen.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-146/2014
Seite 21
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsland konkret gefährdet sind (BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.).
11.2 Das SEM hält in den Erwägungen fest, es erachte den Vollzug der
Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht
zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass
in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Das SEM bezieht sich auf
Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), in welchem
Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete
Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder
Herkunftsstaat erwähnt werden. Aus der Begründung wird mithin ohne wei-
teres klar, dass das SEM den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr
aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien
für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als
nicht zumutbar beurteilt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüg-
lich der Eltern des Beschwerdeführers, wonach das SEM sich zu weiteren,
in seiner Person liegenden Gründen, die zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen könnten, nicht geäussert habe, ist nicht weiter einzu-
gehen, da das SEM nicht verpflichtet ist, nach in seiner Person liegenden
Gründen, die zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen könnten, zu suchen, wenn bereits aufgrund der allgemeinen Lage
von derselben auszugehen ist.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
D-146/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: