B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-146/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / N (…).
D-146/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 29. April 2018 in die
Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 3. Mai
2018 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen
der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhö-
rung zu den Fluchtgründen fand am 28. Mai 2018 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
dass sie aufgrund der Mitgliedschaft ihres Bruders bei den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt werde.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2018 fest, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 6. Juli 2018 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3944/2018 vom 12. September 2018 abgewiesen.
C.
Am 29. November 2018 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vor-
instanz einreichen.
D.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 – eröffnet am 14. Dezember 2018 –
stellte das SEM erneut fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asyl- respektive Mehrfachgesuch ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Einer allfälligen Be-
schwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
8. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Dabei beantragte sie, angesichts der sich infolge der Krise entscheidend
veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung des SEM vom 6. Dezem-
ber 2018 aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen (Ziff. 2). Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des
Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 3) respektive wegen Verletzung
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der Begründungspflicht (Ziff. 4) aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 5). Eventuell
sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr
in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 6), oder es seien die Dispositivzif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzuläs-
sigkeit, oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen (Ziff. 7).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bekanntgabe des
Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden
sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen
die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Ausserdem bean-
tragte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Feststellung, dass
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei ihr
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegwei-
sung unverzüglich zu sistieren. Die zuständigen kantonalen Behörden
seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen (Ziff. 8).
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 9. Januar 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin die in
Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nach. Darin beantragte sie unter
anderem die Durchführung einer erneuten Anhörung. Ferner sei ihr eine
angemessene Frist einzuräumen, damit sie ihr exilpolitisches Engagement
weiter dokumentieren könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-146/2019
Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit diesem Urteil
gegenstandslos geworden.
3.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätz-
lich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aus-
nahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug
der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde of-
fensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person
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eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen dar-
stellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender
Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen ei-
nes Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde
grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für
den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie
im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.
5.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit,
dass das neue Asylgesuch offensichtlich unbegründet und missbräuchlich
eingereicht worden sei, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der
Verfügung überwiege. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Die offensichtliche Unbegründetheit eines Vorbringens alleine genügt
nicht, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Viel-
mehr muss die betreffende Person – wie vorstehend ausgeführt – zusätz-
lich ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen. Ein solches Gefähr-
dungspotential liegt jedoch gerade nicht vor. So geht von der Beschwerde-
führerin – soweit den Akten zu entnehmen ist – keinerlei Gefährdung für
Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Vor diesem Hintergrund ist festzu-
stellen, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefoch-
tenen Verfügung das private Interesse der Beschwerdeführerin am norma-
len Fortgang des Beschwerdeverfahrens nicht überwiegt. Das SEM hat der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht entzogen.
Soweit das SEM mit seinem Vorgehen der angeführten missbräuchlichen
Absicht der Beschwerdeführerin, mit der Einreichung eines neuen Asylge-
suchs ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, zu ent-
gegnen versucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihm gestützt auf
Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt
gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit
superprovisorischer Massnahme vom 9. Januar 2019 einstweilen aus, was
faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge
hatte. Damit ist der Beschwerdeführerin keinerlei Schaden entstanden. Der
Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen.
D-146/2019
Seite 6
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob-
jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde.
6.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
6.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
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6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person
als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr zweites Asylgesuch im We-
sentlichen damit, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2018 wesentlich
verändert habe. So sei sie inzwischen exilpolitisch aktiv geworden und
habe am (…) 2018 am „Heroes-Day“ der tamilischen Gemeinschaft
Schweiz in B._______ teilgenommen. Dort sei sie auch fotografiert worden.
Im Weiteren machte sie geltend, dass sie aufgrund der jüngsten politischen
Entwicklungen in Sri Lanka begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter
Verfolgung habe, da sie über familiäre Verbindungen zu den LTTE verfüge
und sich exilpolitisch betätigt habe. Im Lichte dieser Entwicklungen seien
die einzelnen Risikofaktoren stärker zu gewichten, da sich das Verfol-
gungsrisiko massiv erhöht habe. Sollte das SEM Zweifel am neu geltend
gemachten Sachverhalt oder an dessen Relevanz haben, sei eine ausführ-
liche Anhörung durchzuführen. Das kantonale Migrationsamt sei anzuwei-
sen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten, zumal die Einreichung eines
neuen Asylgesuchs solche unzulässig mache. Zur Untermauerung ihrer
Vorbringen legte sie 89 Beilagen ins Recht.
7.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachflucht-
gründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausge-
gangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnah-
men für die Betroffenen zur Folgen hätten. Zwar sei bekannt, dass sich die
sri-lankischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ih-
rer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszu-
gehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrieren
würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse hervortreten
D-146/2019
Seite 8
und als ernsthafte Bedrohung für den sri-lankischen Staat wahrgenommen
würden. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa die
blosse Teilnahme am Heldentag würden für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht ausreichen. Die geltend gemachte Teilnahme am
Heldentag in B._______ vermöge daher keine Furcht vor flüchtlingsrele-
vanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. Den
Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Sie
habe lediglich angegeben, dort teilgenommen zu haben und fotografiert
worden zu sein. Beweise diesbezüglich habe sie keine zu den Akten ge-
reicht. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei insgesamt
betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sri-lankischen Be-
hörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, in Sri Lanka wären aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten be-
hördliche
Massnahmen eingeleitet worden. Es sei anzunehmen, dass die Beschwer-
deführerin nicht über ein politisches Profil verfüge, das sie bei der Rückkehr
nach Sri Lanka einer Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die aktu-
elle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für die Beschwerde-
führerin habe, bestünden doch gerade keine spezifischen Anknüpfungs-
punkte zwischen dieser und der Person der Beschwerdeführerin.
Hinsichtlich der geltend gemachten Risikofaktoren sei festzuhalten, dass
das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin nicht qualifiziert
sei, um eine asylrelevante Verfolgung auszulösen. Auch die geltend ge-
machten familiären Verbindungen zu den LTTE und die Befürchtungen,
aufgrund der blossen Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt zu sein, seien bereits vom SEM in der ersten Verfügung vom 6. Juni
2018 und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. September
2018 erwogen und als nicht verfolgungsbegründend eingestuft worden. Die
Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs verwies das SEM auf die Erwägun-
gen in der Verfügung vom 6. Juni 2018 und hielt weiter fest, dass der seit
dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf um das Amt des Premier-
ministers auf politischer Ebene ausgetragen werde. Die Verfassungskrise
und die damit verbundenen Kundgebungen würden in Colombo stattfinden.
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Seite 9
Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei zwar dementsprechend ange-
spannt, gewalttätige Auseinandersetzungen seien aber nicht zu verzeich-
nen.
7.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsmitteleingaben im
Wesentlichen entgegen, dass das SEM ihren Anspruch auf das rechtliche
Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt habe, indem es auf eine er-
neute Anhörung verzichtet habe. Das SEM verkenne, dass ihr exilpoliti-
sches Engagement kumulativ mit dem familiären LTTE-Hintergrund bei den
sri-lankischen Behörden ein asylrelevantes Verdachtsmoment zu erzeugen
vermöge, auch wenn sie sich am Heldentag nicht in besonderem Masse
exponiert habe. Dass der in der Schweiz aktive sri-lankische Geheimdienst
das entsprechende Engagement bereits fotografisch dokumentiert habe,
steigere das Risiko eines solchen asylrelevanten Verdachts. Das SEM wei-
gere sich ihre Vorbringen zu hören, und ernsthaft und sorgfältig zu prüfen.
Ihre individuelle Fluchtgeschichte sei vor dem Hintergrund der aktuellen
politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka zu beurteilen.
Das SEM beziehe sich auf eine veraltete Lageeinschätzung, die objektiv
gesehen nicht die aktuelle Situation in Sri Lanka widerspiegle, so dass
auch die entsprechende Begründung fehlerhaft sei. Das SEM nenne keine
Quellen, welche seine Einschätzung der Lage vor Ort stützen würden.
Gleichzeitig betone es jedoch, dass die Lage volatil sei. Es bleibe fraglich,
weshalb sich das SEM trotz des Eingeständnisses einer „volatilen“ Lage
gedrungen gesehen habe, derart schnell einen Entscheid zu erlassen und
nicht habe zuwarten können, bis die entsprechende Situation fassbar ge-
worden wäre. Der standardmässige behördliche Background-Check bei
der Rückkehr führe regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung. Im Üb-
rigen sei der zu beurteilende Sachverhalt aus formellen Überlegungen aus-
einandergerissen worden, anstatt dass eine Gesamtbeurteilung vorgenom-
men worden sei. Sie erfülle drei der im Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren
(familiäre Verbindungen zu den LTTE, exilpolitisches Engagement, keine
gültigen Reisepapiere).
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beziehungsweise um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet,
dass ein ausdrücklich erwähnter Antrag weder behandelt noch dessen Ab-
lehnung begründet worden sei. Ihr Gesamtprofil sei nie materiell geprüft
worden. Es bestünden überwiegende private Interessen gegenüber einem
öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer zweifelhaften rechtskräf-
tigen Verfügung.
D-146/2019
Seite 10
8.
8.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen erweisen
sich als unbegründet.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs fest. Zwar ist es zutreffend, dass in der angefochtenen Verfügung
nicht auf den Antrag, eine erneute Anhörung durchzuführen, eingegangen
wird; es ist indessen zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein
Mehrfachgesuch handelt, bei welchem eine Anhörung gemäss Art. 29
AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Auf-
grund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht der Be-
schwerdeführerin, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asyl-
vorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substanziiert darzu-
legen. Dieser ist sie denn auch mit der Einreichung ihres 35 Seite umfas-
senden Gesuchs vom 29. November 2018 nachgekommen. Ausserdem ist
festzustellen, dass der neu geltend gemachte Sachverhalt – die einmalige
Teilnahme an einer Gedenkfeier – ohnehin nicht in Zweifel gezogen wor-
den ist.
8.3 Im Weiteren ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin in hinreichendem Umfang und genü-
gender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam,
dass in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss des ersten
Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Insgesamt ist die
vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihr denn
auch – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – ohne weiteres möglich, die
vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.
8.4 Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin, das SEM habe den Sach-
verhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt, indem es
aus formellen Gründen ihre früheren Vorbringen bei der Frage nach der
Flüchtlingseigenschaft nicht kumulativ berücksichtigt habe. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei um eine materielle
Frage, weshalb diese Rüge nachstehend zu behandeln ist. Soweit die Be-
schwerdeführerin geltend macht, das SEM habe sich bei der Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine veral-
tete Lageeinschätzung abgestützt, gilt es auch hier festzustellen, dass die
D-146/2019
Seite 11
Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen die sich aus dem Untersu-
chungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche
die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft,
vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der
Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als von der Beschwerdeführe-
rin gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die
Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als
die Beschwerdeführerin.
8.5 Nach dem Gesagten sind die Anträge der Beschwerdeführerin, die an-
gefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der
Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sach-
verhaltsabklärung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Sie sei erneut anzuhören. Es sei ihr zudem eine angemessene
Frist einzuräumen, damit sie ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz
weiter dokumentieren könne.
9.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens hinreichend Gelegen-
heit hatte, zu ihren geltend gemachten Vorfluchtgründen Stellung zu neh-
men und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Auch im Rahmen
des zweiten Asylverfahrens hatte sie sowohl in der schriftlichen Eingabe
vom 29. November 2018 als auch in ihren Rechtsmitteleingaben vom 8. Ja-
nuar 2019 und 14. Januar 2019 die Möglichkeit, sich schriftlich zu ihren
Verfolgungsgründen zu äussern, was sie denn auch in ihren 35 respektive
8 und 63 Seiten umfassenden Eingaben getan hat. Der Sachverhalt ist da-
mit genügend erstellt. Bei dieser Sachlage – und soweit die Vorbringen
überhaupt im vorliegenden Verfahren zu prüfen wären – erübrigt sich die
Anordnung einer weiteren Anhörung, weshalb der diesbezügliche Antrag
abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur
Beibringung weiterer Beweismittel hinsichtlich des geltend gemachten exil-
politischen Engagements, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit be-
standen hat und der Sachverhalt ebenfalls liquid ist.
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Seite 12
9.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und das zweite Asylge-
such abgelehnt hat.
In Übereinstimmung mit dem SEM gilt es festzuhalten, dass das exilpoliti-
sche Engagement der Beschwerdeführerin, das sich offenbar auf eine ein-
malige Teilnahme an einer Gedenkfeier in B._______ (Heldentag) be-
schränkt, nicht geeignet ist, um vom Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe auszugehen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann dies-
bezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin über kein politisches Profil verfügt, welches sie bei
der Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde. Die im Zusammenhang mit der aktuellen allgemeinen politischen
Lage in Sri Lanka eingereichten Beweismittel weisen keinerlei Bezug zur
Beschwerdeführerin auf. Es gibt mangels spezifischer Anknüpfungspunkte
keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der jüngsten
Entwicklungen und der aktuellen allgemeinen politischen Situation in Sri
Lanka gefährdet sein könnte. Der Einwand, das SEM hätte mit dem Ent-
scheid zuwarten müssen, bis die entsprechende Situation vor Ort fassbar
werde, geht daher fehl.
Mit Blick auf die geltend gemachten Risikofaktoren (gemäss dem Refe-
renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) ist daran zu erinnern, dass be-
reits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3944/2018 vom 12. Sep-
tember 2018 E. 8.5 eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE auf-
grund der familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin rechtskräftig
verneint worden ist. Im Zusammenhang mit den vorgebrachten exilpoliti-
schen Aktivitäten – soweit die blosse Teilnahme am Heldentag überhaupt
bereits als solche angesehen werden kann – reichte die Beschwerdefüh-
rerin keine Beweismittel ein. Dass sie vom sri-lankischen Geheimdienst fo-
tografiert worden sei, ist eine reine Vermutung. Dafür gibt es keinerlei Hin-
weise. Ferner ist nicht erkennbar, inwiefern sie dadurch hätte namentlich
identifiziert und als Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat wahr-
genommen werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin durch dieses kaum bedeutsame beziehungsweise als
niederschwellig zu bezeichnende Engagement nicht ins Visier der sri-lan-
kischen Behörden geraten ist, oder deren Interesse geweckt hat. Wie be-
reits im Urteil D-3944/2018 E. 8.3 f. erwogen, vermag auch der blosse Um-
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Seite 13
stand, dass die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Sri Lanka zu-
rückkehrt, kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle
der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asyl-
suchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Im Übrigen ist ins-
besondere vor dem Hintergrund, dass keine relevanten Verbindungen zu
den LTTE und bloss ein niederschwelliges exilpolitisches Engagement vor-
liegen, auch nicht von einer wesentlichen Akzentuierung des Profils auszu-
gehen. Mithin ist nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen
Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaub-
haften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer
asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
Nach dem Gesagten zielt der von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung ins Leere.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung eine Würdigung des gesam-
ten Sachverhalts in impliziter sowie auch expliziter Weise vorgenommen,
was insbesondere im Hinblick auf die in casu geringe Erheblichkeit der
neuen Sachverhaltsvorbringen genügt.
9.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das SEM zu Recht
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf
die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018. Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der
EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen
der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka
insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher die Beschwerde-
führerin stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der
Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht wer-
den kann (a.a.O. E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten
Ereignisse Ende 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri
Lanka nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-6979/2018 vom 22. Ja-
nuar 2019 E. 13.4.1).
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11.4.2 Mit Urteil D-3944/2018 vom 12. September 2018 wurden die Erwä-
gungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umfas-
send bestätigt und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, um zu einer ande-
ren Einschätzung zu gelangen, zumal sich die Einwände auf Beschwerde-
ebene im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten beschrän-
ken, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen
worden sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zu-
mutbar.
11.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge ihrer sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be-
zug zu ihr auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der faktischen
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovisori-
scher Massnahme ist die Beschwerdeführerin teilweise durchgedrungen,
weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 500.– auf Fr. 1‘000.– zu reduzieren
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).
13.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte erneut ein Rechts-
begehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend
Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objekti-
ven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsge-
mäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten
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Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des
BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Ge-
samtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ000.– in Abzug zu bringen.
13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
13.4 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des
unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat die Beschwer-
deführerin teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist sie un-
terlegen. Demnach ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf
Fr. 500.– festzusetzen.
14.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt die superprovisorische Massnahme vom
9. Januar 2019 dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
Versand: