Abtei lung IV
D-1463/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Kosovo,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johann Burri,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1463/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 18. Januar 2009 und gelangte am 21. Januar 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er
am 23. Januar 2009 in _______ summarisch befragt. Am 2. Februar
2009 führte das Bundesamt gleichenorts eine Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, der Ethnie der Ägypter
anzugehören. Seit dem fünften Lebensjahr sei er zusammen mit seiner
Familie in _______, einem Vorort von _______, wohnhaft gewesen.
Seine Muttersprache sei albanisch. Sie seien die einzige ägyptische
Familie in ihrem Wohnquartier gewesen. Während des Kosovo-Krieges
hätten sie ihr Haus vorübergehend verlassen und in einem Roma-
Quartier gelebt. Im Verlaufe des Krieges und nach dessen Beendi-
gung hätten sie unter prekären Lebensumständen gelitten. Auch nach
der Rückkehr in ihr Haus habe er aufgrund der Tatsache, dass er und
seine Brüder während des Krieges durch Serben zu Unterstützungs-
handlungen genötigt worden seien, Probleme gehabt. Man habe sie
der damaligen Kollaboration mit dem Kriegsfeind bezichtigt und immer
wieder geschlagen. Auch an seinem Arbeitsplatz sei er Schlägen aus-
gesetzt gewesen. Zudem hätten sich Angriffe auf ihr Haus ereignet. Er
habe einen oder zwei der erwähnten Vorfälle den Behörden gemeldet,
worauf es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei. Ob ein Urteil
ergangen sei, wisse er nicht. Da er weiterhin Übergriffe habe befürch-
ten müssen, sei er schliesslich ausgereist.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der
Neuen Demokratischen Initiative von Kosovo (IRDK) und ein Bestäti-
gungsschreiben dieser Organisation vom 5. Januar 2009 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 – eröffnet am selben Datum –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid vorab mit der im Kosovo grundsätzlich vorhandenen und
funktionierenden Schutzinfrastruktur. Die geltend gemachten Behelli-
gungen durch Dritte stellten vor diesem Hintergrund keine asylrelevan-
te Verfolgung dar. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an den Vorbrin-
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gen. Das eingereichte IRDK-Schreiben rechtfertige keine andere asyl-
rechtliche Einschätzung des Falles. Den Vollzug der Wegweisung nach
Kosovo erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
Die Sicherheitslage für den der Minderheit der Ägypter angehörenden
Beschwerdeführer in _______ sei unproblematisch. Im Weiteren
sprächen auch keine individuellen Gründe sozialer, gesellschaftlicher
oder wirtschaftlicher Natur gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs.
C.
Mit Eingabe vom 6. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin-
sicht eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, wegen seiner Eth-
nie in Kosovo nach wie vor Behelligungen und Represslien durch Alba-
ner gewärtigen zu müssen. Als Beleg gab er die bereits im erstinstanz-
lichen Verfahren eingereichte Bestätigung der IRDK vom 5. Januar
2009 (in Kopie) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2009 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Gleich-
zeitig hiess es das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde
unter Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 10 E. 5.4. S. 108 zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2009 an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Aufgrund der Fallumstände hätten sich vorliegend zusätzli-
che Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Vertretung in Koso-
vo erübrigt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bestünden
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genügend Hinweise dafür, dass er sich in Kosovo wieder eine
dauerhafte Existenz aufbauen könne.
F.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts ersuchte der neu manda-
tierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. April 2009 um
Akteneinsicht und Fristerstreckung. Diesen Anträgen entsprach das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009.
G.
Mit Replik vom 4. Mai 2009 wies der Beschwerdeführer auf andauern-
de Probleme seiner Angehörigen im Heimatland hin. Zwei seiner Brü-
der hätten Kosovo deshalb zwischenzeitlich ebenfalls verlassen. Die
noch vor Ort lebenden Brüder seien arbeitslos. Insgesamt verfüge er
an seinem bisherigen Wohnort entgegen der vorinstanzlichen Sicht-
weise über kein hinreichendes soziales Netz. Die zurückgebliebenen
Angehörigen seien nicht in der Lage, ihn zu unterstützen. Genauere
Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Kosovo seien ent-
sprechend unabdingbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. In sei-
nen Rekurseingaben wies der Beschwerdeführer demgegenüber dar-
auf hin, als Angehöriger einer ethnischen Minderheit in Kosovo weiter-
hin Verfolgung gewärtigen zu müssen. Zudem sei in unzulässiger Wei-
se von einer Einzelfallabklärung durch die Schweizerische Vertretung
vor Ort abgesehen worden.
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3.2 Seitens der damals zuständigen Beschwerdeinstanz wurde erst-
mals mit dem in EMARK 2001 Nr. 13 publizierten Urteil zur Frage der
Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige
von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo Stellung genommen.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) führte aus, die Lage
im Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO 1999 und dem
Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo zum Positiven ver-
ändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der
Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo verbessert worden sei.
Jedoch bestünden bezüglich Schutzfähigkeit der KFOR je nach Regi-
on erhebliche Unterschiede, weshalb ein Teil der Roma und Ashkali in
einigen von der KFOR geschützten Gebieten eine valable interne
Fluchtalternative vorfinden würden. Auch bei Verneinung einer solcher
Schutzfähigkeit der KFOR sei von einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive in andern Teilen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien,
heute Serbien, auszugehen, da die Verfolgungssituation im Wesentli-
chen die Provinz Kosovo betreffe. Nach dieser Einschätzung, welche
jedenfalls bis zu der von der Schweiz anerkannten Unabhängigkeit des
Kosovo auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wurde, war somit
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native zu verneinen. Wie - in Anbetracht der Unabhängigkeitserklärung
Kosovos - die aktuelle Situation innerhalb des Kosovo (in flüchtlings-
rechtlicher Hinsicht) beziehungsweise die Frage, ob nach wie vor von
einer Fluchtalternative in serbisches Staatsgebiet ausgegangen wer-
den kann, zu beurteilen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausfüh-
rungen offen gelassen werden.
3.3 An der Entwicklung der Rechtsprechung der ARK und des Bun-
desverwaltungsgerichtes, die zwar im Rahmen der Prüfung des Weg-
weisungsvollzuges entstanden ist, lässt sich erkennen, dass die Situa-
tion der ethnischen Minderheiten im Kosovo weiterhin als unbeständig
gilt (vgl. EMARK 2005 Nr. 9, 2006 Nrn. 10 und 11, sowie BVGE
2007/10). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes ist je-
denfalls keine eindeutige und nachhaltige Veränderung der Situation
im Sinne einer Verbesserung ersichtlich. Die Stellung auch der Ägypter
ist immer noch kritisch. Vor diesem Hintergrund erachtete bereits die
ARK in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von
albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nur dann als grund-
sätzlich zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort
(insbesondere über das Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass be-
stimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. EMARK œ2006 Nr. 10). Im Übrigen
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wurde weiterhin daran festgehalten, dass für aus dem Kosovo stam-
mende Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel keine zumutbare in-
nerstaatliche Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Gebiet des [da-
maligen] Staates Serbien und Montenegro vorhanden ist (vgl. dazu be-
reits EMARK 2001 Nrn. 1 und 13). Die entsprechende Beurteilung der
ARK hat nach wie vor grundsätzlich ihre Gültigkeit (vgl. Bundesverwal-
tungsgerichtsurteil [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.), zumal die ge-
sellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage in Kosovo auch
nach dessen Unabhängigkeitserklärung keine in der vorliegend zu be-
urteilenden Fallkonstellation massgeblichen Veränderungen erfahren
hat.
3.4 Letztlich muss die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asyl-
gewährung im vorliegenden Fall mithin offen bleiben, zumal für die
Einschätzung einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefähr-
dung nach dem Gesagten jedenfalls die konkreten Lebensumstände
der betroffenen Person abzuklären sind. Da indessen bisher keine Ein-
zellfallabklärung durch das Bundesamt erfolgte (vgl. dazu auch E. 4)
und demzufolge nicht alle asylrechtlich relevanten Aspekte festgestellt
werden konnten, kann eine abschliessende Beurteilung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht vorgenommen
werden.
4.
4.1 Das BFM erachtete ferner in seinen Ausführungen einen Wegwei-
sungsvollzug in Anbetracht der Lage im Kosovo unter anderem als zu-
mutbar und ordnete folglich den Vollzug der Wegweisung an.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann
der Vollzug nicht zumutbar sein wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt.
4.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegwei-
sung für Minderheiten der albanischsprachigen Romas, Ashkali und
Ägypter in der Regel als zumutbar zu erachten, sofern eine Einzelfall-
abklärung ergibt, dass bestimmte Kriterien - wie Gesundheitszustand,
berufliche Ausbildung, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Le-
bensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz - als erfüllt erachtet werden können. Wenn jedoch eine
solche Einzelfallabklärung unterlassen wurde, kann die Frage der Zu-
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mutbarkeit nicht zuverlässig beurteilt werden, was zur Kassation des
Entscheides führt (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
4.4 In casu hat es die Vorinstanz unterlassen, eine solche Einzelfall-
abklärung durchzuführen, und hat somit die Frage der Durchführung
des Wegweisungsvollzuges einzig aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers in den Befragungen geprüft. Auch wenn sich in den
Protokollen durchaus Anhaltspunkte für soziale und wirtschaftliche An-
knüpfungspunkte finden, ist so im Sinne der nach wie vor grundsätz-
lich fortzuführenden Praxis des Bundesverwaltungsgericht noch nicht
in genügender Weise abgeklärt, ob sich der Beschwerdeführer auf ein
soziales Netzwerk in seiner Heimat stützen kann und ob eine ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage besteht.
4.5 Da im vorliegenden Verfahren keine genügende Einzelfallabklä-
rung erfolgt ist, beruht die Verfügung des BFM auch im Vollzugspunkt
auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt.
4.6 Die angefochtene Verfügung ist bei dieser Ausgangslage aufzuhe-
ben, und die Akten sind dem BFM zur erneuten Prüfung im Sinne der
vorangehenden Ausführungen zuzustellen. Die Vorinstanz wird somit
aufgefordert, die Einzelfallabklärung durchzuführen und die relevanten
Aspekte entsprechend der ausgeführten Praxis neu zu prüfen. Insbe-
sondere sind über die Botschaft im Kosovo die aufgeführten Reinteg-
rationskriterien zu prüfen und in diesem Rahmen auch die wesentli-
chen Aspekte, die für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft rele-
vant sind, zu erörtern.
4.7 Demgemäss ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Die Sache
wird an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
und zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes we-
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gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Seitens der
erst nach Beschwerdeeinreichung mandatierten Rechtsvertretung wur-
de keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Auf-
wand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Be-
stimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie
neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inklu-
sive Ausgaben und allfällige MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N
_______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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