B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1463/2012
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kamerun,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober
2011 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 12. Dezember 2011 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 20. Dezember
2011 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ sowie der direkten Anhörung vom 1. März 2012 durch das
BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, er habe in N._______ mit einem noch minderjährigen Bruder sowie
seiner Mutter zusammengelebt und ein Universitätsstudium - internatio-
nalen Handel betreffend - absolviert,
dass er zusammen mit gleichgesinnten Studenten im November 2010 ei-
nen Verein gegründet und am Vormittag des 6. Oktober 2011 in
O._______ gegen den Staatspräsidenten Paul Biya demonstriert habe,
dass die staatlichen Sicherheitskräfte gewaltsam gegen die Demonstran-
ten vorgegangen seien und den Beschwerdeführer festgenommen und
ins Gefängnis (…) von O._______ überführt hätten, wo er weitere Ver-
einsmitglieder angetroffen habe,
dass sie dort von Beamten misshandelt und vergewaltigt worden seien,
indessen am 8. Oktober 2011 ein Unbekannter um 02.00 Uhr auf der Bild-
fläche erschienen sei, die Zellentüren geöffnet und den Beschwerdeführer
mit seinen Kameraden aufgefordert habe, das Gefängnis zu verlassen,
dass sie vor dem Gefängnis in einen bereitstehenden Van eingestiegen
seien, wo sie der Minister für Kommunikation, Issa Tchiroma Bakary, er-
wartet und jedem der Ausbrecher 3'000 US Dollar in die Hand gedrückt
habe,
dass er ihnen dazu erklärt habe, sie würden im Rahmen seiner Fluchthilfe
nach Nigeria gebracht, was noch gleichentags geschehen sei,
dass er von Nigeria aus seiner Mutter telefoniert habe, die ihn dazu auf-
gefordert habe, von weiteren Telefonanrufen abzusehen, weil das Telefon
abgehört werde,
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dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 schriftlich aufgefor-
dert wurde, beim BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts-
bzw. Reisepapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und statt-
dessen zwei aus dem Internet heruntergeladene Dokumente, nämlich ei-
nen Geburtsschein und eine kamerunische Identitätskarte zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2012 – eröffnet am 13. März
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, entschuldbare
Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, lägen in casu nicht vor,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig seien,
dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen bezüglich
mehrerer wesentlicher Punkte in Widersprüche verstrickt und vorbeste-
hender Gemeinplätze bedient habe,
dass es seiner Schilderung an Differenziertheit, an Detailreichtum und
Realkennzeichen fehle, weshalb sich der Schluss aufdränge, es handle
sich bei seinen Verfolgungsvorbringen offenkundig um ein Sachverhalts-
konstrukt,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG daher nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2012 (Poststem-
pel vom 15. März 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Kassation der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem
Entscheid sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerdeschrift, soweit notwendig, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemach-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ
M._______ am 20. Dezember 2011 protokollierten Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 1. März 2012 zu verwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel-
tend macht, sein Leben sei in Kamerun in ernsthafter Gefahr, weshalb er
das Bundesverwaltungsgericht ersuche, seinen Problemen nochmals auf
den Grund zu gehen,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
keine Identitätspapiere im Original einreichte,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nicht-
abgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7
E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei auf dem Luftweg von
Lagos (Nigeria) in den Iran und von Griechenland nach Italien gelangt,
weshalb er in der Lage hätte sein müssen, zumindest das für den letzten
Flug benötigte Reise- oder Identitätspapier abzugeben,
dass er indessen weder den gefälschten nigerianischen Pass noch das
entsprechende italienische Flüchtlingspapier zu den Akten reichen konnte
(A6/13 Ziff. 5.02 S. 7 und 8),
dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung
des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
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machten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
dass der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist, weshalb es angesichts
der widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbringen ausgeschlossen
ist, gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Flucht aus
dem Heimatstaat wirklichkeitsfremd erscheinen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 1. März 2012 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offen-
kundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entge-
gen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5.
und 5.6.),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der bald 22-jährige Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund ist,
gemäss eigenen Angaben in Kamerun über ein ausreichendes familiäres
Netz (A6/13 Ziff. 3.01 S. 5) verfügt und überdies studieren konnte, wes-
halb es keinen Anlass zur Annahme gibt, es fehle ihm im Heimatstaat die
erforderliche wirtschaftliche Existenzgrundlage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: