Abtei lung IV
D-1465/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ... , Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. Februar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1465/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 – gemeinsam mit sei-
ner damaligen Lebenspartnerin B._______ (N _______) und in Beglei-
tung ihres gemeinsamen Kindes – ein Asylgesuch einreichte,
dass er und B._______ am 3. Februar 2006 kurz befragt und am
13. Februar 2006 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wur-
den,
dass der Beschwerdeführer dabei zu seiner Person angab, er stamme
aus Serbien, er sei ein Roma aus der Provinz Vojvodina und er habe
sich von 1996 bis 2000 als Asylsuchender mit einer Duldung in
Deutschland aufgehalten,
dass seine damalige Lebenspartnerin angab, sie stamme ursprünglich
aus Bosnien und Herzegowina, sie sei eine bosnische Muslimin aus
der Region von Srebrenica und sie habe sich von 1995 bis 2000 als
Asylsuchende mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten,
dass beide übereinstimmend ausführten, sie hätten sich während ihres
Aufenthalts in Deutschland kennengelernt, sie hätten dort Ende 2000
nach Brauch geheiratet und sie seien anschliessend nach X._______,
an den Herkunftsort des Beschwerdeführers in Serbien gezogen,
dass die zuständige deutsche Behörde dem BFM bereits am 3. Febru-
ar 2006 bestätigt hatte, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehö-
riger von Serbien, und B._______, eine Staatsangehörige von Bosnien
und Herzegowina, im geltend gemachten Zeitraum in Berlin registriert
gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer und seine damalige Lebenspartnerin zur
Begründung ihres Asylgesuches übereinstimmend geltend machten,
nach ihrer Übersiedlung nach X._______ sei es verschiedentlich zu
Behelligungen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers gekom-
men, da in X._______ viele serbische Flüchtlinge aus Bosnien lebten,
welche B._______ als bosnische Muslimin abgelehnt hätten,
dass auf der anderen Seite der Beschwerdeführer namentlich im Jahre
2001 wiederholt von der Verkehrspolizei belästigt und malträtiert wor-
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den sei, wobei seine Probleme erst nach einer Intervention eines ein-
flussreichen Onkels geendet hätten,
dass er zudem in X._______ wegen eines angeblich illegalen Aufent-
halts von B._______ von der Polizei behelligt worden sei,
dass er sich in der Folge um eine ordentliche Anmeldung seiner Le-
benspartnerin bemüht habe, mithin er zuerst die Einbürgerung von
B._______ beantragt habe, welche nach langem Warten schliesslich
im März 2005 erfolgt sei,
dass sie daraufhin die Ausstellung eines serbischen Passes, zwecks
Anmeldung auf der Gemeinde, beantragt hätten,
dass sie unmittelbar nachdem B._______ den ihr endlich ausgestellten
Pass auf dem örtlichen Polizeiposten habe abholen wollen, von drei
Polizisten aufgesucht worden seien, wobei zwei der Männer den Be-
schwerdeführer geschlagen und gefesselt hätten und der dritte Mann
B._______ vor den Augen des Beschwerdeführers und in Anwesenheit
ihres Kleinkindes vergewaltigt habe,
dass dieser Mann – ein serbischer Bosnien-Vertriebener, welcher in
der Region von Srebrenica Angehörige verloren habe – nur deshalb zu
ihnen gekommen sei, um an B._______ Rache zu üben,
dass ihnen mit der Tötung ihres gemeinsamen Kindes gedroht worden
sei, falls sie jemandem von dem Vorfall berichten sollten,
dass sie sich vor diesem Hintergrund aus Furcht vor weiteren Übergrif-
fen zur Ausreise aus Serbien entschlossen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2006 – eröffnet am glei-
chen Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers, von B._______
und ihres gemeinsamen Kindes abwies und deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, dem
geltend gemachten Vorfall vom Herbst 2005 komme keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz zu, da es sich beim Übergriff eines aus der Region
von Srebrenica stammenden serbischen Polizisten lediglich um einen
privaten Übergriff aus persönlichen Rachegefühlen gehandelt habe,
wobei dieser Sachverhalt nicht dem serbischen Staat zuzurechnen sei,
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da solche Übergriffe von staatlicher Seite sanktioniert würden und es
für den Beschwerdeführer und B._______ sowohl möglich als auch
zumutbar gewesen wäre, sich mit rechtlichen Mitteln und
gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen den geltend gemachten
Übergriff zur Wehr zu setzen, was sie jedoch unterlassen hätten,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer und B._______ am 21. März 2006 ge-
meinsam gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichten,
dass sie in ihrer Eingabe die Gewährung von Asyl, eventualiter die Ge-
währung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten und
in prozessualer Hinsicht zum einen um Erlass der Verfahrenskosten
und zum andern um Einholung von psychologischen Gutachten er-
suchten,
dass sie im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung den geltend ge-
machten Überfall durch serbische Polizisten respektive die geltend ge-
machte Vergewaltigung als flüchtlingsrechtlich relevantes Ereignis er-
klärten, welches dem serbischen Staat zuzurechnen sei, und in die-
sem Zusammenhang vorbrachten, ein Schutzersuchen beim serbi-
schen Staat wäre für sie persönlich weder zumutbar noch wirksam
möglich gewesen,
dass sie in ihren weiteren Ausführungen eine Traumatisierung insbe-
sondere von B._______, aber auch des Beschwerdeführers geltend
machten und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erklärten,
dass mit Zwischenverfügung der ARK vom 30. März 2006 dem Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass schliesslich für den Antrag auf weitere Abklärungen respektive
auf Einholung eines psychologischen Gutachtens von Amtes wegen
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2006 unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
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dass die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer und
B._______ am 13. April 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. Juni 2007 von B._______
unter anderem darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie im Moment
getrennt von ihrem Ehemann (respektive Lebenspartner) lebe,
dass der Beschwerdeführer und B._______ am 17. August 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht mittels zweier separater Zwischenverfügun-
gen eingeladen wurden, sich innert Frist zur Frage einer allfälligen
Trennung ihres Beschwerdeverfahrens zu äussern,
dass diese Einladung erging, da aufgrund der Akten davon auszuge-
hen war, der Beschwerdeführer habe sich endgültig von B._______
getrennt, weil er laut einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Be-
hörde am 26. Juli 2007 eine ... Staatsangehörige mit Aufenthalt in der
Schweiz geheiratet hatte,
dass sich einerseits der Beschwerdeführer innert Frist nicht gegen
eine Trennung des Verfahrens aussprach und andererseits B._______
einer Trennung des Verfahrens ausdrücklich zustimmte,
dass vor diesem Hintergrund das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 14. März 2008 das Verfahren des Beschwerde-
führers vom Verfahren von B._______ und ihrem Sohn trennte,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig eingeladen wurde, sich innert
Frist zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzugs zu äussern, da er
gemäss den Akten seit dem 31. Januar 2008 – aufgrund seiner Heirat
mit einer ... Staatsangehörigen mit Aufenthalt in der Schweiz – über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ver-
fügte (Status B; gemäss VZAE [Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit]),
dass sich der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist nicht
vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK anhängig gemachten Verfahren übernommen hat, wobei das
neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist,
weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021],
dass der Antrag auf Abklärungen zum psychischen Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers abzuweisen ist, zumal dieses Begehren
nicht weiter begründet wird und der Sachverhalt diesbezüglich als er-
stellt zu betrachten ist,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl gewährt, wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Le-
ben oder Freiheit gelten, sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft schliesslich nachgewiesen oder zu-
mindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass aufgrund der übereinstimmenden, sehr eindringlichen und insge-
samt schlüssigen Schilderungen sowohl des Beschwerdeführers als
insbesondere auch seiner vormaligen Lebenspartnerin davon auszu-
gehen ist, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Serbien – aufgrund der
ethnischen Herkunft von B._______ als bosnische Muslimin und damit
aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – im Oktober 2005
einen gezielten und schwerwiegenden Übergriff erlitten,
dass es sich dabei um einen persönlichen Racheakt eines Polizisten
handelte, welcher in seine Tat noch zwei weitere serbische Polizisten
involvierte,
dass für den Beschwerdeführer, ein Angehöriger der ethnischen Min-
derheit der Roma, und namentlich für B._______, eine ursprünglich
aus Srebrenica stammende bosnische Muslimin, unter Berücksichti-
gung der noch im Jahre 2005 in Serbien herrschenden Verhältnisse
unter den gegebenen Umständen die Inanspruchnahme staatlichen
Schutzes nach aller Wahrscheinlichkeit mit beachtlichen Problemen
verbunden gewesen wäre,
dass indes die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Serbien die Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat, offen ge-
lassen werden kann, da sich in seinem Fall in der Zwischenzeit eine
erhebliche Veränderung der massgeblichen Umstände ergeben hat,
dass erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sein muss, sondern grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell zu sein hat (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.2 S. 193 [mit weiteren Hinweisen]),
dass namentlich die Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener
Unbill dient, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung
bieten soll (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frank-
furt a. M. 1990, S. 127),
dass aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer sei einzig aufgrund des ethnischen Hintergrundes sei-
ner damaligen Lebenspartnerin das Ziel eines Übergriffs geworden,
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dass im heutigen Zeitpunkt – nachdem die Verbindung zwischen dem
Beschwerdeführer und B._______ abgebrochen ist und der Beschwer-
deführer mit einer anderen Frau die Ehe eingegangen ist – kein Anlass
zur Annahme mehr besteht, er hätte im Falle einer Rückkehr in seine
Heimat wiederum mit Anfeindungen oder gar rechtserheblichen Nach-
teilen zu rechnen,
dass demnach keine objektiven Gründe für eine Furcht vor erneuten
ernsthaften Nachteilen vorliegen,
dass sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben,
dem Beschwerdeführer könnte eine Rückkehr aus zwingenden Grün-
den im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 der des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) nicht zugemutet werden,
dass bei dieser Sachlage aus heutiger Sicht nicht vom Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist und eine Asylgewährung ausser
Betracht fällt, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat,
dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Januar 2008 über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Status B) verfügt, womit die
Anordnungen des BFM betreffend die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzugs (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffn. 3 - 5 des Dis-
positivs) ohne weiteres dahingefallen sind, da diese Anordnungen ge-
genüber dem gültigen Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können
(vgl. EMARK 2000 Nr. 30 S. 251 E. 4 letzter Absatz sowie EMARK
2001 Nr. 21 S. 178 E. 11c),
dass die eingereichte Beschwerde demnach hinsichtlich der Frage der
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungs-
vollzuges als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. auch
Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde
bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewäh-
rung von Asyl abzuweisen und im Übrigen als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben ist,
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dass aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfah-
renskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenaufla-
ge abzusehen ist, obwohl der Beschwerdeführer im Verfahren zumin-
dest teilweise unterlegen ist und ihm von daher reduzierte Verfahrens-
kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren bereits deshalb keine
reduzierte Parteientschädigung auszurichten ist, da aufgrund der Ak-
ten kein Anlass zur Annahme besteht, dem nicht vertretenen Be-
schwerdeführer seien durch das Verfahren relevante Kosten entstan-
den (vgl. dazu Art. 15 i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abge-
wiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ... (in Kopie)
- ... (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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