B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-1465/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im November 1998 verliess und am 31. Januar 2000 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom
5. Oktober 2001 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) das erste Asylgesuch abwies und die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) die am
5. November 2001 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
13. Dezember 2001 abwies,
dass die ARK mit Urteil vom 10. Januar 2002 auf eine Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 8. Januar 2002 betreffend Ausreisefrist nicht eintrat
und sie dem BFF zur gutscheinenden Behandlung überwies,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
3. Mai 2005 mit Entscheid des BFM vom 5. Juli 2005 nicht eingetreten
und die Verfügung vom 5. Oktober 2001 als rechtkräftig und vollstreckbar
erklärt wurde,
dass die ARK auf die am 7. Juli 2005 dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 23. August 2005 nicht eintrat und mit weiterem Urteil vom
15. September 2005 auf das gegen das erwähnte Urteil eingereichte Re-
visionsgesuch vom 8. September 2005 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer in der Folge bis zur Einreichung seines zwei-
ten Asylgesuches am 30. November 2006 unbekannten Aufenthaltes war,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 einen Beschwerdever-
zicht unterzeichnete und in der Folge unbekannten Aufenthaltes war,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2008 ein drittes Asylgesuch in
der Schweiz einreichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2011 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung – den
Vollzug der Wegweisung betreffende – Beschwerde mit Urteil
D-4346/2011 vom 25. August 2011 abwies,
dass die Schweiz am 26. Januar 2012 einem gestützt auf die Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist gestellten Antrag der österreichischen
Behörden auf Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gleichentags ein viertes Asyl-
gesuch einreichte,
dass das BFM ihn am 27. Januar 2012 zu seinen Personalien, dem Rei-
seweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragte und ihm hinsicht-
lich eines gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällenden Nichteintre-
tensentscheides das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe die Schweiz nach Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens am 5. September 2011 verlassen und
sich anschliessend in Paris aufgehalten, wo er sich einen verfälschten
französischen Reisepass beschafft habe, mit dem er am 2. Oktober 2011
nach Togo geflogen sei, wo er sich acht Tage lang aufgehalten habe,
dass sich die Situation in seinem Heimatland nicht verändert habe, wes-
halb er sich umgehend wieder zur Ausreise entschlossen habe,
dass er nämlich ein Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses gestellt
und man ihm gesagt habe, die Polizei suche immer noch nach ihm,
dass er immer noch unter gesundheitlichen Problemen leide,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2012 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das vierte Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in
seine Heimat zurückgekehrt sei, habe er doch behauptet, er habe sich
nach seinem Weggang aus der Schweiz einen Monat lang in Paris auf-
gehalten und dort auf der Strasse gelebt, bis er sich einen französischen
Pass beschafft habe,
dass er zuerst davon gesprochen habe, ein Mann habe ihm geholfen, ei-
nen Pass zu besorgen, während er danach gesagt habe, diese Person
habe ihm ihren Pass zur Verfügung gestellt,
dass er weder zum Hin- noch zum Rückflug nach Paris und Basel genaue
Angaben habe machen können und insbesondere behauptet habe, der
Flug von Paris nach Basel habe lediglich 15 Minuten gedauert,
dass er keine Beweismittel für seinen Aufenthalt in Togo eingereicht habe,
dass er die genaue Adresse des Hotels in Lomé, in dem er sich aufgehal-
ten habe, nicht habe nennen können und geltend gemacht habe, Aflao
liege noch in Togo,
dass er einen Passantrag eingereicht habe, jedoch nicht habe sagen
können, auf welchem Amt er dies getan habe und wo sich diese befinde,
dass das am 31. Januar 2000 eingeleitete Asylverfahren seit dem
17. Dezember 2001 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Ak-
ten des vierten Asylgesuchs keine Hinweise ergäben, dass nach dem Ab-
schluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sei-
en, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei zu überprüfen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG vor der Fällung eines Nichteintretens-
entscheids eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG stattfindet,
wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in
die Schweiz zurückgekehrt ist, und in den übrigen Fällen nach Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör ge-
währt wird (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegte,
aus welchen Gründen es die Aussage des Beschwerdeführers, er sei
nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in seine Heimat zurückge-
kehrt, als unglaubhaft erachtet,
dass insbesondere seine Angaben, wie er sich in Paris einen französi-
schen Reisepass beschafft habe, wo er sich in Lomé einen togoischen
Reisepass habe beschaffen wollen und zu den Reisemodalitäten nicht zu
überzeugen vermögen,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Konkretes und
Stichhaltiges vorbringt, das zu einer anderen Einschätzung führen könn-
te,
dass er in der Beschwerde nunmehr geltend macht, er habe nach seiner
Rückkehr nach Togo am 2. Oktober 2011 in Lomé einen Reisepass bean-
tragt, wobei er von der Polizei verhaftet worden sei,
dass er auf den Polizeiposten gebracht und befragt worden sei,
dass ihm während der Befragung die Flucht gelungen sei, wonach er sich
unverzüglich nach Cotonou begeben habe, um wieder nach Europa zu
gelangen,
dass er bei der Befragung vom 27. Februar 2012 zwar behauptete, man
habe ihm dort, wo er den Pass beantragt habe, gesagt, er werde von der
Polizei gesucht, indessen mit keinem Wort erwähnte, er sei von der Poli-
zei verhaftet und auf den Posten gebracht worden,
dass diese widersprüchlichen Aussagen die Auffassung des BFM, er sei
nach Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht nach Togo zurückge-
kehrt, bestätigen,
dass das BFM demzufolge berechtigterweise auf eine Anhörung gemäss
den Art. 29 und 30 AsylG verzichtete und dem Beschwerdeführer "nur"
das rechtliche Gehör zur möglichen Fällung eines Nichteintretensent-
scheids gewährte,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf
das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf ei-
ne konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs – insbesondere auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme und des Beziehungsnetzes in
seiner Heimat – vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4346/2011 vom 25. August 2011 zu verweisen
ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: