B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1465/2014
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein Mukongo mit
letztem Wohnsitz in B._______, gab an, seine Heimat am 21. Mai 2013
verlassen zu haben. Er gelangte am 10. Juni 2013 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 24. Juni 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten durchgeführt wurde, und der An-
hörung zu den Asylgründen vom 22. Juli 2013 machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei am (…) in C._______ (D._______)
geboren worden. Nachdem seine Eltern verstorben seien, als er zwei
Jahre alt gewesen sei, sei er von einem Freund seines Vaters (Papa
E._______) aufgenommen und nach B._______ gebracht worden, wo er
bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Papa E._______ sei im Jahr 2011
verstorben; danach sei er von dessen Bruder, Papa F._______, aufge-
nommen worden. Während dieser auf einer Geschäftsreise gewesen sei,
seien am 20. Mai 2013 drei Soldaten und drei Personen in Zivil in ihre
Wohnung eingedrungen und hätten diese durchsucht. Sie hätten eine
Waffe und in seinem Zimmer CD's und Videos über Massaker in Nord-
Kivu und Sitzungen von Oppositionsparteien gefunden. Man habe ihn und
den Sohn von Papa G._______, H._______, beschuldigt, Mitglieder der
Rebellengruppe M23 zu sein. H._______ und er seien geschlagen, ge-
fesselt und in ein Zeltlager gebracht worden, von wo aus ihnen die Flucht
gelungen sei. Sie seien jedoch verfolgt und H._______ sei angeschossen
worden. Er habe ihn zurücklassen müssen und sei zu einem Freund von
Papa G._______ gegangen, der ihm gesagt habe, dieser sei nach Kongo
Brazzaville geflohen. Am 21. Mai 2013 sei er nach Kongo Brazzaville ge-
reist und habe sich mit Papa G._______ getroffen. Dieser habe ihm ge-
sagt, er gehöre den Rebellen an. Da Papa G._______ und er von den
Behörden gesucht worden seien und sie sich in Kongo Brazzaville nicht
sicher gefühlt hätten, hätten sie gemeinsam weiterreisen wollen. Papa
G._______ sei aber bei der Passkontrolle am Flughafen festgenommen
worden. Der Beschwerdeführer gab eine Geburtsurkunde und einen
Schülerausweis zu den Akten.
A.c Bereits am 17. Juni 2013 führte ein vom BFM beauftragter Arzt beim
Beschwerdeführer mittels Handröntgen eine Knochenaltersbestimmung
durch. Das BFM gewährte ihm am 9. Dezember 2013 das rechtliche Ge-
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hör zum Ergebnis und der Beschwerdeführer reichte am 13. Dezember
2013 eine Stellungnahme ein.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 25. Februar 2014 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 19. März 2014 die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Be-
schwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwer-
deführers vom 14. März 2014 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist indessen auf den nicht weiter begründeten Even-
tualantrag, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, da das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers einer
materiellen Prüfung unterzogen hat.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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Seite 5
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwer-
deführer keine rechtsgenüglichen Dokumente, die die behauptete Minder-
jährigkeit belegen könnten, eingereicht habe. Es sei davon auszugehen,
dass die Eintragungen in den eingereichten Dokumenten nicht verlässlich
seien, da er selbst gesagt habe, es sei bei deren Ausstellung zu Unre-
gelmässigkeiten gekommen. Die Geburtsurkunde sei in B._______ und
nicht in seinem Geburtsort ausgestellt worden. Er habe bei der BzP ge-
sagt, Papa E._______ habe die Dokumente ausstellen lassen. Die Ge-
burtsurkunde sei im August 2012 und der Schülerausweis im November
2012 ausgestellt worden, er habe aber gesagt, Papa E._______ sei im
Jahr 2011 verstorben. Aufgrund der Ungereimtheiten sei an seinen Anga-
ben zu Herkunft und Alter zu zweifeln. Die Knochenaltersbestimmung ha-
be ergeben, dass er mindestens 19 Jahre alt sei und seine Schwester,
die sich auch in der Schweiz befinde, habe in ihrem Asylverfahren ange-
geben, er sei am (…) geboren worden. Aufgrund der Aktenlage sei davon
auszugehen, dass er die Asylbehörden mit falschen Altersangaben zu
täuschen versuche. Die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und
die Herkunft aus D._______ könnten demnach nicht geglaubt werden.
5.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung basierten auf
Zufälligkeiten. Papa F._______ habe sich auf einer Geschäftsreise be-
funden, als man ihn habe festnehmen wollen. Seine Aussagen, weshalb
er trotz Flucht seine Dokumente habe abgeben können, erschienen kon-
struiert. So habe er diese angeblich kurz vor seiner Festnahme bei einem
Kollegen vergessen. Gerade am Tag, als er diese habe abholen wollen,
sei er festgenommen worden. Zudem erscheine die geschilderte Flucht
realitätsfremd. Er habe geltend gemacht, zusammen mit H._______ in ei-
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nem Zelt festgehalten worden zu sein. Nach einigen Stunden hätten sie
sich zur Flucht entschlossen. Obwohl es sich um ein Armeecamp gehan-
delt habe, hätten sie sich vom Zelt entfernen können und seien erst auf
der Flucht verfolgt worden. Es erscheine auch realitätsfremd, dass Papa
G._______ auf dem Flughafen festgenommen worden sei, er jedoch
problemlos habe ausreisen können, obwohl er auch gesucht worden sei.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Art und Weise, wie er
die eingereichten Dokumente erhalten habe, werde im Entscheid zu viel
Gewicht beigemessen. Tatsache sei, dass Papa G._______ die Geburts-
urkunde für ihn im Jahr 2012 besorgt habe. Er habe genaue Angaben zu
seiner Festnahme und zu seiner Flucht gemacht. Dass er bei der Pass-
kontrolle im Gegensatz zu Papa G._______ nicht festgenommen worden
sei, liege daran, dass er einen gefälschten Pass gehabt habe, weshalb
man nicht bemerkt habe, um wen es sich bei ihm handle. Er habe in sei-
ner Heimat niemanden mehr, zu dem er gehen könne. Seine einzige na-
he Angehörige sei die in der Schweiz lebende Schwester. Er würde sich
in der Schweiz gerne eine Existenz aufbauen. Hinsichtlich der Unklarheit
über sein Alter, weise er darauf hin, dass das von seiner Schwester an-
gegebene Geburtsjahr (…) nicht ihn, sondern seinen älteren Bruder,
I._______, betreffe. Er bitte darum, dass die Unklarheit bezüglich seines
Alters im Anhörungsprotokoll seiner Schwester überprüft werde.
6.
6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht, da er bis heute keine rechtsgenüglichen Reise- oder Iden-
titätspapiere (vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) eingereicht hat. Seine Angaben
zu Geburtsdatum und zum Lebenslauf sind – wie nachfolgend aufgezeigt
wird – ungereimt und widersprüchlich. Angesichts dieser Ausgangslage
ist hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers, bei der in der
Schweiz lebenden J._______ (N (…)) handle es sich um seine Schwes-
ter, ein Vorbehalt anzubringen.
6.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das BFM
den Ungereimtheiten zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Minder-
jährigkeit keine übermässige Bedeutung beigemessen.
6.2.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei am (…) in K._______ geboren
worden (vgl. act. A7/15 S. 3), während der eingereichten Geburtsurkunde
zu entnehmen ist, er sei an diesem Datum in B._______ geboren worden.
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Er sagte aus, die von ihm eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde,
Schülerausweis) seien von Papa E._______ besorgt worden (vgl. act.
A7/15 S. 3); da die Dokumente im August beziehungsweise November
2012 ausgestellt wurden, Papa E._______ aber im Jahr 2011 verstorben
sein soll (vgl. act. A7/15 S. 6), ist diese Aussage nicht glaubhaft. Bei der
Erklärung in der Beschwerde, Papa F._______ habe ihm die Geburtskur-
kunde im Jahr 2012 besorgt, handelt es sich um eine nachträgliche An-
passung an den Sachverhalt. Unter den vorliegend geltend gemachten
Umständen darf erwartet werden, dass jemand, der sich Dokumente be-
sorgen lässt, weiss, wer dies getan hat. Zudem erklärte der Beschwerde-
führer, er habe sich im August 2012 eine neue Geburtsurkunde ausstellen
lassen, weil sie die Adresse geändert hätten (vgl. act. A7/15 S. 11); bei
der BzP erklärte er indessen ebenso, er habe von 2011 bis zu seiner Aus-
reise am 21. Mai 2013 an derselben Adresse gewohnt (vgl. act. A7/15 S.
5).
6.2.2 Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei zwei Jahre alt gewesen, als
seine Eltern verstorben seien. Er sei von Papa E._______ nach
B._______ mitgenommen worden, wo er zwölf Jahre lang die Schule be-
sucht habe. Im Alter von fünf Jahren habe er die Primarschule begonnen,
im Mai 2013 habe er den Schulbesuch wegen seinen Problemen aufge-
ben müssen. Er habe drei Geschwister, wisse aber nicht, wo sie sich auf-
hielten. Er habe sie nach seiner Reise nach B._______ nie mehr gesehen
(vgl. Protokoll der BzP).
Die Schwester des Beschwerdeführers gab bei ihrer ersten Befragung
vom 23. Juli 2001 an, sie habe bis am 17. Juli 2001 in K._______ gelebt.
Seit ihre Eltern im Jahr 1995 verstorben seien, habe sie zusammen mit
ihren Brüdern bei einem Pastor gelebt (vgl. N (…), act. A1/8 S. 1). Bei der
Anhörung zu den Asylgründen gab sie an, ihr Bruder L._______ sei am
(…) geboren worden, ihr Bruder M._______ am (…). Sie wiederholte,
dass ihre Eltern 1995 verstorben seien und sagte, sie habe ihre Ge-
schwister letztmals am 17. Juli 2001 gesehen, bevor sie ihre Heimat ver-
lassen habe (vgl. N (…), act. A9/23 S. 2 f. und S. 22).
Der vom Beschwerdeführer beantragte Vergleich der Aussagen seiner
Schwester mit den seinigen ergibt somit weitere offensichtliche Unge-
reimtheiten. Er gab an, im Jahr (…) geboren zu sein, während sie über-
einstimmend sagte, ihre gemeinsamen Eltern seien bereits 1995 verstor-
ben. Er behauptete im Alter von zwei Jahren nach B._______ gebracht
worden zu sein (was gemäss seinen Angaben somit 1998, nach den An-
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gaben seiner Schwester 1994 gewesen wäre), während sie angab, ihn im
Juli 2001 letztmals in K._______ gesehen zu haben. Er machte geltend,
er sei kurz nach dem Tod seiner Eltern von Papa E._______ mitgenom-
men und aufgezogen worden, während sie schilderte, ihre Geschwister
und sie hätten mehrere Jahre lang bei einem Pastor in K._______ gelebt.
Insofern der Beschwerdeführer behauptet, seine Schwester habe das
Geburtsjahr (…) in Bezug auf seinen Bruder I._______ genannt, ist fest-
zuhalten, dass seine Schwester unmissverständlich angab, ihr Bruder
L._______ (also der Beschwerdeführer; Anmerkung des Gerichts) sei am
(…) geboren worden. Des Weiteren nannte sie einen Bruder namens
M._______ – und nicht I._______ – der am (…) geboren worden sei.
Die Schwester des Beschwerdeführers hatte anlässlich ihrer Befragungen
im Jahr 2001 keinerlei Veranlassung, zum Todeszeitpunkt ihrer Eltern, zu
ihrem und ihrer Geschwister Aufenthalt nach deren Tod und zu den Ge-
burtsdaten ihrer Geschwister unwahre Angaben zu machen. Der Be-
schwerdeführer hingegen hätte versucht sein können, sich als Minderjäh-
riger auszugeben, um von den Verfahrensgarantien für Minderjährige zu
profitieren und einen Wegweisungsvollzug zu erschweren.
6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen
Aussagen sowie den Widersprüchen zu den Angaben seiner Schwester
weder gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen noch,
seine Lebensgeschichte überzeugend zu schildern. Aufgrund der gesam-
ten Aktenlage erscheint die Schlussfolgerung im Bericht zur Knochenal-
tersbestimmung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2013, das chrono-
logische Alter betrage 19 Jahre oder mehr, vorliegend als zutreffend.
6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe aufgrund der Aktivitä-
ten von Papa G._______ für die Rebellen Schwierigkeiten gehabt. Da die
Angaben des Beschwerdeführers, er sei im Alter von zwei Jahren vom
Bruder von Papa G._______ nach B._______ mitgenommen worden,
sich als unglaubhaft erwiesen haben, sind erhebliche Zweifel an der von
ihm vorgebrachten Verfolgungsgeschichte anzubringen. Diese werde
durch voneinander abweichende Aussagen des Beschwerdeführers be-
stärkt. So sagte er bei der BzP, seine Hände seien bei der Festnahme mit
einem schwarzen Tuch zusammengebunden worden (vgl. act. A7/15 S.
9). Bei der Anhörung gab er indessen an, er sei mit Handschellen gefes-
selt worden (vgl. act. A11/12 S. 7). Bei der BzP brachte er vor, sie hätten
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Seite 9
nach ein paar Stunden aus dem Zelt, in dem sie festgehalten worden sei-
en, fliehen können. Nach einigen Metern habe er festgestellt, dass sie
verfolgt würden; er habe Schüsse gehört und H._______ sei zu Boden
gefallen (vgl. act. A7/15 S.10). Bei der Anhörung gab er an, H._______
habe ihm vorgeschlagen, sie sollten fliehen und er – der Beschwerdefüh-
rer – habe plötzlich den Moment dazu gesehen. Sie seien ziellos geflo-
hen, er habe gehört wie sie verfolgt worden seien; dann habe er Schüsse
gehört, und H._______ sei am Boden gelegen und habe geblutet (vgl.
act. A11/12 S. 3). Sie seien in der Abenddämmerung geflohen (vgl. act.
A11/12 S. 5). Als sie am Ort, wo sie festgehalten worden seien, ange-
kommen seien, sei es schon Abend gewesen, sie seien lange im Zelt
geblieben (vgl. act. A11/12 S. 6).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Anga-
ben dazu machte, womit seine Hände bei der Festnahme gefesselt wor-
den seien, machte er auch zur angeblichen Flucht ungereimte Angaben.
So gab er einerseits an, es sei Abend gewesen, als sie am Ort eingetrof-
fen seien, wo sie in ein Zelt gebracht worden seien, anderseits behaupte-
te er, sie seien einige Stunden beziehungsweise lange im Zelt gewesen,
bevor sie geflohen seien, was nicht mit seiner Angabe, die Flucht habe
sich in der Abenddämmerung – sie seien noch am gleichen Tag geflohen
– zugetragen, übereinstimmen kann. Einerseits sagte er, er habe bereits
nach einigen Metern Flucht festgestellt, dass sie verfolgt würden, ander-
seits gab er an, sie seien ziellos geflüchtet und er habe in der Ferne Sol-
daten reden gehört. Hätte er bereits nach einigen Metern Flucht bemerkt,
dass sie verfolgt würden, wären ihnen die Soldaten auf den Fersen ge-
wesen und er hätte sie wohl kaum in der Ferne sprechen hören können.
Schliesslich vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer
und H._______ nicht gefesselt in einem Zelt zurückgelassen worden wä-
ren, aus dem ihnen so einfach wie geschildert die Flucht hätte gelingen
können, falls sie von den Behörden tatsächlich als Rebellen eingestuft
worden wären. Der Beschwerdeführer gab weder an, dass der Ort, an
dem sie festgehalten worden seien, umzäunt gewesen sei, noch dass sie
bewacht worden seien.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers in Anbetracht der gesamten Aktenlage als über-
wiegend unglaubhaft erscheinen, weshalb es ihm nicht gelungen ist,
Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind
demnach nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
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Seite 10
der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des
vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück-
sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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Seite 11
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asyl-
punkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 12
8.4.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssitua-
tion und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr
von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohn-
sitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer ande-
ren, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes be-
fand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der
Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der indivi-
duellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zu-
mutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Be-
gleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in fortge-
schrittenem Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand be-
findet. Ebenso erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung einer alleinstehenden, über kein soziales oder familiäres
Netz verfügenden Frau als grundsätzlich unzumutbar (vgl. statt vieler das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-874/2013 vom 25. September
2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
8.4.2 Die individuellen Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-
schwerdeführenden Person, welche insbesondere die Pflicht umfasst,
sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen beziehungsweise
mitzuwirken (Art. 8 AsylG); sie trägt im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Vorliegend ist es
den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da ihm insbesonde-
re nicht geglaubt werden kann, dass er in B._______, wo er sich mehrere
Jahre lang aufgehalten habe und zur Schule gegangen sei, über kein Be-
ziehungsnetz mehr verfügt.
8.4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe vor seiner Ausreise
im Jahr 2013 viele Jahre in B._______ gelebt. Angesichts dieses Vorbrin-
gens ist davon auszugehen, dass er dort weiterhin zumindest über ein
tragfähiges Beziehungsnetz im weiteren Sinne verfügt. Angesichts seiner
unglaubhaften Angaben zum Lebenslauf steht nicht fest, über welche
Schulbildung und berufliche Erfahrung er verfügt, es ist angesichts des
Umstandes, dass er mehrere Jahre älter als von ihm angegeben ist, da-
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von auszugehen, dass er über eine abgeschlossene Schulbildung und
Berufserfahrung verfügt. Es müsste ihm demnach möglich sein, sich in
seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen. Den Akten können keine
Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass er unter gesundheitlichen
Beeinträchtigungen leidet.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der ausgewiesenen Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerde
als aussichtslos darstellte.
10.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird durch den vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: