B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1465/2018
mel
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Wiedler Friedmann,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2018 / N (…).
D-1465/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Februar 2012 in der Schweiz ein ers-
tes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 lehnte das SEM
sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1026/2014 vom
20. Oktober 2014 abgewiesen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 8. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen neu mandatierten Rechtsvertreter Dr. Reza Shahrdar eine mit „Wie-
dererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein und be-
antragte vorerst die Sistierung von Entfernungsmassnahmen sowie – nach
Überprüfung der neuen Beweismittel – die Gewährung von Asyl.
B.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei bei der Vereinigung (…) aktiv und engagiere sich insbesondere ge-
gen die Islamische Republik Iran. Weiter habe er seine Aktivitäten auf (…)
massiv erhöht, wobei etwa (…) Personen seinen kritischen Kommentaren
zur iranischen Politik und seinen Karikaturen von B._______ folgen wür-
den. Zudem könne er nun eine Vorladung der iranischen Behörden im Ori-
ginal zu den Akten geben, womit seine Vorbringen im früheren Verfahren –
welche ihm nicht geglaubt worden seien – bewiesen werden könnten. Es
sei auch darauf hinzuweisen, dass die Leistung des Dolmetschers wäh-
rend der Anhörung äusserst schwach gewesen sei und die Übersetzung
teilweise krasse Fehler aufweise. Zudem habe der Dolmetscher ihm ge-
sagt, er könne sich hinsichtlich seiner Inhaftierung kurz fassen, während
ihm im Nachhinein nicht oder zu wenig substantiierte Aussagen vorgewor-
fen worden seien.
B.c Als Beweismittel wurden ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden
der (…) vom 12. November 2014 und eine Vorladung des Beschwerdefüh-
rers durch ein Untersuchungsamt in Teheran vom (…) 2009 im Original
eingereicht.
C.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 informierte das SEM das Migrations-
amt des Kantons C._______ über den Eingang der Eingabe vom 8. Feb-
ruar 2015 und ersuchte darum, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen
abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren.
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Seite 3
D.
D.a Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, sie habe seine Eingabe vom 8. Februar 2015 als Mehr-
fachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenom-
men. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, weitere Informationen bezüglich sei-
nes exilpolitischen Engagements zu liefern und seine Angaben mit ein-
schlägigen Unterlagen zu belegen.
D.b Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 13. Februar 2017 folgende Unterlagen zu den Akten:
- eine Bestätigung der (…) vom 17. Februar 2017,
- ein Ausdruck seines (…)-Profils (…) sowie den letzten von ihm
publizierten Artikel (…)
- drei Bilder, welche ihn am (…) an einer Demonstration in
D._______ gegen die Islamische Republik Iran zeigten.
Ergänzend führte er aus, dass er sich seit Anfang 2014 für die (…) enga-
giere. Mit seinem Online-Auftritt erreiche er ein breites Publikum und habe
bereits unzählige Artikel verfasst und Informationen über die Machenschaf-
ten der Mullahs verbreitet. Sein Profil habe nicht weniger als (…) Abonnen-
ten und es sei bekannt, dass derartige Aktivisten im Iran verfolgt würden.
Es sei auch darauf hinzuweisen, dass im Iran kürzlich eine neue, aus Basij-
Freiwilligen bestehende Organisation ins Leben gerufen worden sei, wel-
che die elektronischen Medien durchsuchten und gegen Regimekritiker
vorgingen.
D.c Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer einen von
ihm auf der Plattform (…) publizierten Artikel ein, in welchem er von Men-
schenrechtsverletzungen, insbesondere öffentlichen und geheimen Hin-
richtungen, berichte.
E.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 – eröffnet am 19. Februar 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
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Seite 4
F.a Mit Eingabe vom 2. März 2018 teilte Rechtsanwalt Ralph Wiedler Fried-
mann dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, er ver-
trete fortan die Interessen des Beschwerdeführers. Gleichzeitig ersuchte
er um Zustellung der vollständigen Akten.
F.b Die Vorinstanz wies den neu mandatierten Rechtsvertreter mit Schrei-
ben vom 6. März 2018 daraufhin auf, dass ihr bereits eine Vollmacht von
einem anderen Rechtsvertreter vorliege. Sie forderte ihn deshalb auf, eine
gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen.
F.c Rechtsanwalt Wiedler Friedmann informierte das SEM mit Schreiben
vom 9. März 2018 darüber, dass er den Beschwerdeführer alleine vertrete.
Erneut ersuchte er um Akteneinsicht, welche ihm das SEM am 14. März
2018 gewährte.
G.
Mit Eingabe vom 10. März 2018 erhob der vormalige Rechtsvertreter
Dr. Reza Shahrdar beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung vom 16. Februar 2018 und beantragte deren Aufhebung.
H.
Mit Eingabe vom 21. März 2018 erhob Rechtsanwalt Wiedler Friedmann
ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. Februar
2018. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf-
zuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz das politische Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimat-
land zurückkehren könne und gestützt darauf eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht sowie darum, der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann wurde darauf
hingewiesen, dass die von Dr. Shahrdar eingereichte Beschwerde rein ap-
pellatorischer Natur und mit dem Beschwerdeführer nicht im Detail abge-
sprochen gewesen sei. Im Vordergrund stehe die Eingabe vom 21. März
2018. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben der angefochtenen Verfü-
gung und einer Vollmacht – ein Printscreen des (…)-Kontos des Beschwer-
deführers sowie ein Bestätigungsschreiben der (…) vom 19. März 2018 zu
den Akten gegeben.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 6. April
2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
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Seite 5
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte es ihn auf, eine aktuelle Fürsorge-
bestätigung einzureichen und räumte ihm die Möglichkeit ein, zu präzisie-
ren, welche seiner Online-Aktivitäten für das vorliegende Verfahren rele-
vant seien sowie diese allenfalls ausgedruckt und in eine Amtssprache
übersetzt einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 19. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter eine ergänzende Eingabe sowie folgende weiteren Be-
weismittel ein: eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom 17. April 2018,
fünf Artikel, welche er auf der Website (…) veröffentlicht habe (inkl. deut-
scher Übersetzung) und fünf Kopien aus seinem (…)-Konto, aus welchen
ersichtlich sei, welche Reichweite sein Profil habe und welche Personen-
gruppe er mit seinen Beiträgen anspreche.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2018 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein.
L.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 an ihrem
Entscheid und den Erwägungen vollumfänglich fest. Das Schreiben wurde
dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
M.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer ergänzend
eine Blockierungsmeldung von (…) für seinen Blog sowie eine auf (…) er-
sichtliche Bestätigungsmeldung betreffend die Sperrung seines Blogs,
beide mit deutscher Übersetzung, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begrün-
deter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen,
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die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben
dabei grundsätzlich massgeblich.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe in seiner als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichne-
ten Eingabe vom 8. Februar 2015 geltend gemacht, er sei exilpolitisch ak-
tiv, einerseits durch sein Engagement bei der (…) und andrerseits durch
seine Internet-Aktivitäten. Zudem habe er eine Vorladung der iranischen
Justizbehörden im Original vorgelegt, mit welcher er die im vorangehenden
Verfahren geltend gemachte Vorverfolgung – welche vom Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-1026/2014 vom 20. Oktober 2014 zumindest teil-
weise als unglaubhaft angesehen worden sei – belegen wolle. Gleichzeitig
habe er in seiner Eingabe auf gewisse Unzulänglichkeiten („Verfahrensfeh-
ler“) des ersten Asylverfahrens hingewiesen. Die Eingabe sei als Mehrfach-
gesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen worden.
Hinsichtlich der eingereichten Vorladung der iranischen Justizbehörden
vom (…) 2009 erwog das SEM, es sei nicht ersichtlich, weshalb diese nicht
bereits im ersten Asylverfahren hätte eingebracht oder zumindest deren
Einreichung in Aussicht gestellt werden können. Es verwundere, dass im
vorangehenden Verfahren niemals von einer derartigen schriftlichen Vorla-
dung die Rede gewesen sei; dieser Umstand bestärke vielmehr die erheb-
lichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorflucht-
gründe. Weiter sei erstaunlich, dass nicht noch weitere Belege erhältlich
gewesen seien, welche der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
hätte einreichen können, zumal in der Vorladung explizit darauf hingewie-
sen werde, im Unterlassungsfall werde ein Haftbefehl erlassen und ein Ur-
teil in Abwesenheit gefällt. Ganz allgemein sei auch festzuhalten, dass der
Beweiswert eines solchen Dokuments als sehr gering einzustufen sei, da
diese im Iran ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Die
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in der Eingabe vom 8. Februar 2015 erwähnten „Verfahrensfehler“ seien
sodann nicht geeignet, die Glaubhaftigkeitseinschätzung umzustossen. Es
sei kein Grund ersichtlich, warum diese nicht spätestens auf Beschwerde-
ebene hätten vorgebracht werden können. Zur aufgeführten Ungenauigkeit
in der Übersetzung sei festzuhalten, dass diese offensichtlich keinerlei Ein-
fluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gehabt habe. Diese deute
auch keineswegs auf eine äusserst schwache Leistung des Dolmetschers
hin und es liessen sich in den Akten ansonsten keine Hinweise auf Ver-
ständigungsschwierigkeiten oder sprachliche Missverständnisse finden.
Das Vorbringen, der Dolmetscher habe dem Beschwerdeführer nahege-
legt, sich bezüglich der Haft kurz zu fassen, stelle eine reine Behauptung
dar. Er sei in der Anhörung sogar explizit aufgefordert worden, möglichst
detailliert darüber zu berichten.
Zu den neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten führte das SEM aus,
es sei dem Beschwerdeführer im vorangehenden Verfahren nicht gelun-
gen, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Entsprechend sei nicht da-
von auszugehen, dass er von den heimatlichen Behörden vor seiner Aus-
reise als regimefeindliche Person erfasst worden sei. Es sei deshalb zu
prüfen, ob er bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Be-
hörden bei der Überwachung von exilpolitischen Tätigkeiten auf Personen
konzentrierten, welche mit ihren Aktivitäten aus der Masse der regimekriti-
schen iranischen Staatsangehörigen hervorträten und als ernsthafte Be-
drohung wahrgenommen würden. Den eingereichten Unterlagen zu den
Tätigkeiten des Beschwerdeführers könne entnommen werden, dass er für
die Vereinigung (…) einen Internetblog betreibe. Soweit ersichtlich, trete er
damit aber nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit und die von
ihm eingereichten Artikel beschränkten sich auf Reposts von Beiträgen an-
derer Autoren. Zudem scheine er seine Blogtätigkeit erst vor kurzem auf-
genommen zu haben und es fänden sich auf der Seite keine Hinweise auf
Besucher- oder Leserkommentare, was darauf hindeute, dass sein Blog
eine eher geringe Frequentierung aufweise und nicht auf eine grosse Re-
sonanz stosse. Bei der in seiner Eingabe erwähnten Anzahl Abonnenten
handle es sich um seine Follower bei (…) und nicht um jene des Internet-
blogs. Die Beiträge des Beschwerdeführers auf (…) und (…) seien zwar
teilweise regimekritisch, gingen aber nicht über die massentypischen Posts
von vielen Exiliranern hinaus. Der Umstand, dass sein Blog von den irani-
schen Behörden gesperrt worden sei, sei bis heute in keiner Weise belegt
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worden. Der von ihm genannte Blog könne unter leicht abgeänderter Inter-
netadresse bei gleichbleibender Domain nach wie vor abgerufen werden
und sei jedermann zugänglich, was Zweifel an der Sperrung durch die ira-
nischen Justizbehörden hervorrufe. Im Übrigen habe der Beschwerdefüh-
rer trotz Aufforderung nicht weiter präzisiert, in welcher Funktion er für die
(…) tätig sei und mit welchen Aufgaben sein Engagement verbunden sei.
In den Referenzschreiben werde seine Tätigkeit nur sehr allgemein be-
schrieben. Derartige Schreiben würden in ähnlich gelagerten Fällen von
Exiliranern häufig eingereicht; ihnen komme wenig Aussagekraft zu und sie
seien als reine Gefälligkeitsschreiben zu werten. Weiter scheine die Be-
deutung und der Bekanntheitsgrad der (…) in der Öffentlichkeit sehr gering
zu sein und eine Exponierung des Beschwerdeführers im Zuge seiner da-
hingehenden Tätigkeiten sei nicht erkennbar. Ein ernsthaftes politisches
Engagement sei auch deshalb zweifelhaft, weil er erst nach dem abschlä-
gigen Asylentscheid mit exilpolitischen Aktivitäten begonnen habe. Sodann
stellten die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz
eine niederschwellige Tätigkeit dar, da sich sein Auftritt gemäss den einge-
reichten Fotos nicht von demjenigen anderer Kundgebungsteilnehmer un-
terscheide und er sich dabei nicht besonders exponiert zu haben scheine.
Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten von den iranischen Behörden
als ernstzunehmender Regimegegner betrachtet werde. Er verfüge nicht
über ein politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr einer konkreten
Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Den Vollzug der Wegwei-
sung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 21. März 2018 wurde geltend gemacht,
die Lage im Iran sei sehr angespannt und weite Teile der Bevölkerung
seien unzufrieden und zu Protesten gegen das Regime bereit. Letzterem
gehe es dagegen nur darum, seine Macht zu erhalten, wofür ein immenser
Apparat von Religionswächtern eingesetzt werde. Gerade in der Studen-
tenschaft – aus deren Umfeld auch der Beschwerdeführer stamme – sei
die Bereitschaft gross, sich gegen die Herrschaft der Mullahs aufzulehnen,
weshalb er bereits deswegen im Fokus der Religionswächter stehe. Bei
exilpolitischen Aktivitäten müsse jeweils eine Einzelfallprüfung vorgenom-
men werden, um abzuklären, ob eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
drohe. Die Internetaktivitäten des Beschwerdeführers seien erheblich und
die Vorinstanz habe namentlich die Tatsache unterschätzt, dass sein Inter-
netblog von rund (…) Abonnenten verfolgt werde. Würden sich nur schon
(…) Exiliraner in gleicher Art betätigen, ergäbe dies ein Potential von (…)
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Iranern, welche sich gegen das Regime stellen würden. Diese „Schnee-
ballfunktion“ der sozialen Medien sei von der Vorinstanz nicht richtig ge-
würdigt worden. Der hohe Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers sei
denn auch der Grund dafür gewesen, dass seine frühere Internetseite vom
Regime im Iran gesperrt worden sei. Die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht
als durchschnittlichen Mitläufer eingeschätzt und dabei verkannt, dass er
als ehemaliger Student zu einer Personengruppe gehöre, welche für das
Regime die grösste Gefahr darstelle und deshalb besonders massiv sank-
tioniert werde. Hinzu komme eine jahrelange exilpolitische Tätigkeit, insbe-
sondere auch für die Organisation (…). Für diese sei es sehr wichtig, dass
er seine Internetplattformen zu deren Verfügung halte. Allein innerhalb ei-
ner Woche habe der Beschwerdeführer auf seinem (…)-Profil (…) Aufrufe
und (…) neue Abonnenten verzeichnen können. Gerade diese Dynamik
des Internets sei für die iranischen Geheimdienste sehr gefährlich. Zudem
habe die Vorinstanz die Gefährlichkeit des aktuellen Regimes im Iran mas-
siv unterschätzt. Es wäre für dieses ein Leichtes, den Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr einfach verschwinden zu lassen. Dies sei ein reales
Risiko, mit dem er sich konfrontiert sehe.
Sodann habe die Vorinstanz Art. 7 AsylG falsch angewendet. Ihre Praxis
zur Frage der Glaubhaftmachung sei im Allgemeinen tendenziell zu streng,
was in der Lehre auch bereits mehrfach kritisiert worden sei. Ebenso werde
die grosse Bedeutung der Dolmetscher im Asylverfahren zu Recht immer
wieder thematisiert. Ein Unrechtsregime wie der Iran setze seine Interes-
sen in der Welt ohne Skrupel durch und es müsse erwartet werden, dass
es überall Dolmetscher in Asylverfahren zu wichtigen Informanten „umfunk-
tioniere“. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn ein aus dem Iran
stammender Dolmetscher sich seines iranischen Passes bediene, um re-
gelmässig nach Hause zu reisen, was für den im vorliegenden Fall tätigen
Dolmetscher der Fall sei. Gerade bei offensichtlich politischen Asylsuchen-
den sei zu verlangen, dass Dolmetscher ohne Bezug zum Ursprungsland
– bei iranischen Gesuchstellern allenfalls ein afghanischstämmiger Farsi-
Dolmetscher – eingesetzt würden. Die Befragungen hätten vorliegend in
einer ausserordentlich gehetzten Atmosphäre stattgefunden. Der Be-
schwerdeführer habe noch zu wenig Deutsch verstanden, um beurteilen zu
können, ob der Dolmetscher alles richtig übersetzt habe; er habe allerdings
schon damals ein ungutes Bauchgefühl gehabt. Später habe er feststellen
müssen, dass seine Aussagen tatsächlich zumindest teilweise nicht richtig
übersetzt worden seien. Er halte auch daran fest, dass der Dolmetscher
ihn aufgefordert habe, sich hinsichtlich der Haft kurz zu fassen. Es lasse
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Seite 11
sich nicht mehr feststellen, ob dies bewusst oder aus blosser Nachlässig-
keit geschehen sei. Festzuhalten bleibe aber, dass dies zum falschen Vor-
wurf der ungenügenden Substantiierung der Haftzeit geführt habe. Weiter
habe die Vorinstanz die Pflicht, Dokumente zu verifizieren und diese nicht
pauschal aufgrund der Möglichkeit allfälliger Fälschungen für beweisun-
tauglich zu erklären, wie sie es mit der eingereichten Vorladung der irani-
schen Justizbehörden vom (…) 2009 getan habe. Dieses Vorgehen sei will-
kürlich. Zu den subjektiven Nachfluchtgründen gelte es anzumerken, dass
es in erster Linie darum gehe, welche Bedeutung die iranischen Behörden
den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beimessen würden.
Wenn sich das iranische Regime nach aussen als offen und gemässigt
präsentiere, handle es sich dabei lediglich um eine klassische politische
Finte mit dem Ziel, den Handlungsspielraum Irans zu erweitern. Tatsächlich
werde der Staat aber immer noch vom selben religiösen Führer und seiner
Religionspolizei mit den verschiedenen Geheimdiensten kontrolliert. Die
jüngsten politischen Entwicklungen im Iran deuteten darauf hin, dass die
Toleranz gegenüber Andersdenkenden weiter abnehme und diese auch bei
relativ geringfügigen Verfehlungen zunehmend bestraft würden. Der irani-
sche Repressionsapparat kenne keine Skrupel und es könne selbst bei
nicht so gewichtigen Regimegegnern wie dem Beschwerdeführer keine
Nachsicht erwartet werden; vielmehr werde auch gegen vermeintlich kleine
Fische vorgegangen. Im Iran habe sich ein „radikaler Islam“ etabliert, der
die Menschenrechte explizit negiere. Es wäre dem Beschwerdeführer des-
halb verwehrt, die Meinungsäusserungs- und Demonstrationsfreiheit, die
er in der Schweiz geniessen dürfe, in seiner Heimat auszuüben, und er
wäre bei einer Rückkehr in seiner Freiheit und wohl auch an Leib und Le-
ben gefährdet Im Falle der Abweisung des Hauptbegehrens werde deshalb
beantragt, ihm mindestens eine vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.
5.1 Während des ersten Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer zu-
sammenfassend geltend gemacht, er habe sich im Zuge der iranischen
Wahlen von 2009 gegen die Wiederwahl Ahmadinejads engagiert. Bei ei-
ner Demonstration am (…) 2009 in Teheran habe man ihn festgenommen
und inhaftiert. Gegen Zahlung einer Kaution sei er nach 20 Tagen wieder
freigelassen worden. Nachdem sein Freund E._______ – der mit ihm in
Haft gewesen sei – von den Behörden vorgeladen und anschliessend ver-
haftet worden sei, habe er befürchtet, er könnte ebenfalls erneut inhaftiert
werden. Er habe sich deshalb entschlossen, unterzutauchen. Von seinen
Eltern habe er erfahren, dass die Behörden zu Hause angerufen hätten,
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Seite 12
um ihn aufzufordern, sich zu melden. Später hätten sie auch eine Haus-
durchsuchung durchgeführt sowie sein Geschäft durchsucht. Er habe Te-
heran dann verlassen und im Nachhinein erfahren, dass die Behörden in
den Jahren 2009 und 2010 noch je zweimal nach ihm gefragt hätten. Im
Urteil D-1026/2014 vom 20. Oktober 2014 kam das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Er-
eignissen bei der Demonstration vom (…) 2009 zwar glaubhaft seien, jene
zur anschliessenden Haft jedoch eher als unglaubhaft erachtet werden
müssten. In jedem Fall erscheine es unglaubhaft, dass der Beschwerde-
führer danach einer anhaltenden Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen
sei.
5.2 Zusammen mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2015 reichte der Be-
schwerdeführer eine schriftliche Vorladung der iranischen Justizbehörden
vom (…) 2009 zu den Akten und machte geltend, damit sei bewiesen, dass
er vor seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden sei. Wie das
SEM zu Recht festgestellt hat, wurde eine derartige schriftliche Vorladung
im Rahmen des ersten Asylverfahrens an keiner Stelle erwähnt. Sowohl
anlässlich der Anhörung als auch in der damaligen Beschwerdeeingabe
wurde lediglich ausgeführt, dass die Behörden bei ihm zu Hause angerufen
hätten und später einige Male dort vorbeigekommen seien (vgl. Akten SEM
A18, S. 4 f. und A11, F71 und F76 f.). Dieser Umstand sowie der Zeitpunkt
des Einreichens der angeblichen Vorladung – mehr als fünf Jahre nachdem
diese erstellt wurde, aber lediglich einige Monate nachdem das Asylgesuch
rechtskräftig abgewiesen worden war – wecken erhebliche Zweifel an de-
ren Authentizität. Die in der Eingabe vom 8. Februar 2015 vorgebrachte
Erklärung, die Vorladung sei zufällig im Zuge von Renovationsarbeiten ge-
funden worden, vermag nicht zu überzeugen. Es erscheint äusserst selt-
sam, dass ein für die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers mas-
sgebendes Dokument aus dem Jahr 2009 zufällig unmittelbar nach der Ab-
weisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht aufge-
funden werden sollte. Ebenso wies das SEM zutreffend darauf hin, in der
Vorladung werde angedroht, dass im Unterlassungsfall ein Haftbefehl er-
lassen und ein Urteil in Abwesenheit gefällt werde, und der Beschwerde-
führer diesbezüglich weder weitere Belege beigebracht noch solche in Aus-
sicht gestellt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im vorangehen-
den Verfahren auch nie von einem Haftbefehl oder einem Gerichtsverfah-
ren in Abwesenheit die Rede war. Vor diesem Hintergrund – und unter Hin-
weis darauf, dass solche Dokumente im Iran ohne weiteres käuflich erwor-
ben werden könnten – verzichtete das SEM auf eine weitere Überprüfung
der Vorladung sprach dieser jeglichen Beweiswert ab. Entgegen der vom
D-1465/2018
Seite 13
Beschwerdeführer vertretenen Auffassung geschah dies nicht unter blos-
sem Hinweis auf deren Käuflichkeit, sondern nach einer Würdigung des
Beweismittels im Gesamtkontext des vorliegenden Falles. Es ist keines-
wegs willkürlich, bei dieser Sachlage von einer Botschaftsabklärung zur
Überprüfung der Authentizität eines Dokuments abzusehen. Vielmehr
schloss das SEM nach dem Gesagten zu Recht darauf, dass der einge-
reichten Vorladung kein Beweiswert zukomme. Es hat dabei weder seine
Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts verletzt noch
den herabgesetzten Beweismassstab des Glaubhaftmachens unrichtig an-
gewendet.
5.3 Im Rahmen des Mehrfachgesuchs wurden sodann Zweifel an der Leis-
tung sowie der Unabhängigkeit des Dolmetschers, welcher während der
Anhörung übersetzt habe, geäussert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wes-
halb entsprechende Vorbehalte nicht bereits im Rahmen des ersten Be-
schwerdeverfahrens hätten geltend gemacht werden können. In Überein-
stimmung mit dem SEM ist denn auch festzuhalten, dass aus den Akten
nicht hervorgeht, dass es anlässlich der Anhörung zu Verständigungs-
schwierigkeiten oder einer unvollständigen Übersetzung gekommen sein
soll. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise auf eine „ausserordentlich ge-
hetzte Atmosphäre“. Sodann will der Beschwerdeführer im Nachhinein
festgestellt haben, dass seine Aussagen zumindest teilweise nicht korrekt
übersetzt worden seien. Er lässt jedoch offen, welche Passagen inwiefern
nicht richtig übersetzt worden seien, wie sich dies auf die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit ausgewirkt haben soll und warum es ihm nicht möglich ge-
wesen sei, dies im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vorzubrin-
gen. Vielmehr wird lediglich behauptet, er sei vom Dolmetscher aufgefor-
dert worden, sich betreffend der Haft kurz zu fassen, was dazu geführt
habe, dass man seine dahingehenden Vorbringen als unglaubhaft einge-
stuft habe. Dies widerspricht jedoch direkt dem Anhörungsprotokoll, ge-
mäss welchem der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde, von
seiner Haftzeit (detailliert) zu erzählen (vgl. Akten SEM A11, F45 ff.). Nach-
dem das SEM bereits in seinem ersten Asylentscheid vom 24. Januar 2014
festgehalten hatte, die Ausführungen zur Haftzeit seien nicht genügend
substantiiert (vgl. Akten SEM A12, S. 3), erscheint es schwer vorstellbar,
dass er – wenn der Dolmetscher ihm tatsächlich nahegelegt hätte, sich
diesbezüglich kurz zu fassen – diesen Vorwurf nicht bereits im ersten Be-
schwerdeverfahren vorgebracht hätte. Unbelegt sind auch die Mutmassun-
gen in der Beschwerdeeingabe, wonach zu erwarten sei, dass ein Un-
rechtsregime wie der Iran Dolmetscher in Asylverfahren auf der ganzen
D-1465/2018
Seite 14
Welt zu Informanten „umfunktioniere“. Es gibt keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass es dem Dolmetscher im vorliegenden Verfahren an der
erforderlichen Unabhängigkeit gefehlt hätte. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers beschränken sich denn auch darauf, die Frage aufzuwer-
fen, ob der Dolmetscher in der Anhörung möglicherweise absichtlich eine
gehetzte Atmosphäre geschaffen habe, in welcher der Eindruck entstehe,
er habe eine von ihm dargelegte Situation mangels detaillierter Schilderun-
gen gar nicht erlebt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Vermu-
tung respektive Behauptung, welche nicht geeignet ist, die Rechtmässig-
keit des vorangehenden Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen. Zusammen-
fassend erweist sich die Rüge, dass der Dolmetscher nicht objektiv gewe-
sen sein könnte und mangelhaft übersetzt habe, als unbegründet.
6.
6.1 In Bezug auf die im Rahmen des Mehrfachgesuchs geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz
zum Schluss, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügten. Seine Tätigkeiten führten nicht zu einem politischen Profil,
welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran konkret gefährden würde.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da-
von aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staats-
bürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil
D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob
die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen
Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich
die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten
vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und ge-
fährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegan-
gen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden
vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegen-
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de Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
6.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im
ersten Asylverfahren, wonach er im Iran einer Verfolgung von Seiten der
Behörden ausgesetzt gewesen sei, als unglaubhaft erachtet worden sind.
Wie oben dargelegt wurde, geben weder die während des vorliegenden
Verfahrens eingereichte Vorladung noch die vorgebrachte Kritik am Dol-
metscher dazu Anlass, auf diese Einschätzung zurückzukommen. Es ist
somit rechtskräftig festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer nicht
von einer vorbestandenen Verfolgungssituation auszugehen ist.
6.4 Den eingereichten Beweismitteln und Ausführungen lässt sich entneh-
men, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 für die Organi-
sation (…) engagiert. Insbesondere halte er seine Internetplattformen – da-
runter sein (…)-Profil sowie seinen Blog – zu deren Verfügung. In den Be-
stätigungen der (…) vom 12. November 2014 und 17. Februar 2017 wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe offen Opposition gegen das isla-
mische Regime im Iran gezeigt. Er habe der Vereinigung geholfen, sich
verschiedenen Organisationen vorzustellen und er nehme via moderne
Kommunikationstechnologie von Zeit zu Zeit an Diskussionen teil sowie in-
formiere andere Personen über ihre Mission, im Iran eine Demokratie zu
etablieren. Im auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der (…) vom
19. März 2018 wird präzisierend dargelegt, dass der Beschwerdeführer oft
Flugblätter für die Organisation verteilt habe und ihre Haltung gegenüber
dem „barbarischen“ Regime im Iran über seinen persönlichen Blog (…) und
sein (…)-Profil ([…]) verbreite, welche von vielen Iranern im In- und Aus-
land angeschaut würden. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass er aufgrund
seiner oppositionellen Tätigkeiten iranischen Geheimdienstmitarbeitern
bekannt sei. Gemäss den eingereichten Unterlagen verfügte sein (…)-Ac-
count im März 2018 über (…) Abonnenten und erreichte mehrheitlich Män-
ner in Teheran (vgl. Analyse der Zielgruppe des Profils, act. 5 Beilage 3).
Auf diesem Profil verwies er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über
einen Link auf den Blog (…). Darauf veröffentlichte der Beschwerdeführer
verschiedene Artikel, in welchen er unter anderem das politische System
im Iran und die iranische Regierung kritisierte, freie Wahlen sowie Ver-
sammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit forderte und von der Verhaf-
tung dreier iranischer Aktivisten berichtete, welche infolge ihrer Social-Me-
dia-Aktivitäten im Iran verurteilt worden seien. Von den fünf ausgedruckten
und eingereichten Blog-Artikeln erschienen drei im Juni/Juli 2017 und zwei
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Seite 16
weitere im März 2018. In der Eingabe vom 10. Juli 2018 wurde schliesslich
ausgeführt, der Blog sei gesperrt worden, und eine entsprechende Sper-
rungsmeldung von (…) wurde zu den Akten gereicht. Zum heutigen Zeit-
punkt lässt sich der Blog nicht mehr aufrufen und der entsprechende Link
dazu wurde aus dem (…)-Profil entfernt. Sodann machte der Beschwerde-
führer geltend, er habe in der Schweiz an Demonstrationen gegen das ira-
nische Regime teilgenommen. Als Beleg reichte er einige Fotoaufnahmen
ein, welche ihn bei der letzten Demonstration am (…) in D._______ zeig-
ten.
6.5 Aus diesen exilpolitischen Aktivitäten geht keine besondere Exponiert-
heit des Beschwerdeführers hervor, welche gemäss der erwähnten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich wäre, um das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen. Bei der Beurteilung
der Gefährdung von exilpolitisch aktiven Personen ist in erster Linie mass-
gebend, welche Bedeutung den entsprechenden Aktivitäten im Hinblick auf
eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im
Heimatstaat zukommt. Zwar veröffentlichte der Beschwerdeführer auf sei-
nem – mittlerweile geschlossenen – Blog in eigenem Namen regimekriti-
sche Artikel. Die konkrete Reichweite des Blogs lässt sich aber nur schwer
abschätzen, da weder Angaben zu dessen Abonnenten noch zur Anzahl
der Leser vorliegen. Es lässt sich deshalb nicht eruieren, ob der Beschwer-
deführer damit ein grosses Publikum erreichte. Aus den eingereichten Un-
terlagen geht jedenfalls nicht hervor, dass seine Publikationen kommentiert
worden oder auf eine grosse Resonanz gestossen wären. Das blosse Ver-
fassen respektive Publizieren von Artikeln, welche sich zum politischen Ge-
schehen im Iran äussern, lässt noch nicht auf ein exponiertes oppositionel-
les Engagement schliessen. Bei den eingereichten Blogbeiträgen handelt
es sich um allgemein formulierte regimekritische Äusserungen, welche sich
nicht von jenen unterscheiden, welche durch eine grosse Zahl von exilpo-
litisch tätigen Iranern im Internet publiziert werden. Tagtäglich werden un-
zählige derartiger Einträge veröffentlicht, so dass eine systematische Iden-
tifizierung aller Verfasser seitens der iranischen Behörden ausgesprochen
unwahrscheinlich ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer
E-1252/2015 vom 3. Mai 2016 E. 6.4). Zwar kann nicht gänzlich ausge-
schlossen werden, dass im Zusammenhang mit Internetaktivitäten auch
Personen mit einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen
Staates geraten. Von einer systematischen Verfolgung von im Internet ak-
tiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Be-
hörden im Ausland ist jedoch nicht auszugehen (vgl. insb. United Kingdom
Upper Tribunal, AB and Others [internet activity – state of evidence] [2015]
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UKUT 257 [IAC], 30. April 2015; vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-
5508/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.1.4). Die fünf eingereichten Blogar-
tikel im Zeitraum Juni 2017 bis März 2018 lassen zudem nicht auf eine
besonders intensive Blogtätigkeit schliessen. Sodann bedeutet der Um-
stand, dass der Blog gesperrt wurde, nicht automatisch, dass dieser res-
pektive der Beschwerdeführer vom iranischen Regime überwacht wird (vgl.
Urteile des BVGer D-6271/2012 vom 15. Februar 2013 E. 8.6;
D-6269/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.7). Eine begründete Furcht vor ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr ist nur
dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer von den iranischen Be-
hörden als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrge-
nommen würde. Davon ist angesichts der lediglich gelegentlichen Veröf-
fentlichungen, welche soweit ersichtlich nicht auf eine besonders grosse
Resonanz stiessen und sich nicht von massentypischen Online-Posts zahl-
reicher Exiliraner unterscheiden, nicht auszugehen. Zwar weist der Be-
schwerdeführer zumindest auf seinem (…)-Profil eine gewisse Anzahl
Abonnenten auf. Eine besondere Exponierung, die ihn aus der Masse von
exilpolitisch aktiven Iranern heraustreten liesse, lässt sich jedoch auch da-
raus nicht ableiten, da es sich bei gut (…) Abonnenten (Stand 21. Januar
2019) entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung nicht
um eine besonders grosse Zahl handelt. Es trifft zwar zweifellos zu, dass
das Internet eine erhebliche Dynamik aufweist und Informationen über so-
ziale Medien sehr rasch verbreitet werden können. Aber auch wenn ein
Grossteil der Abonnenten des (…)-Profils des Beschwerdeführers aus Te-
heran sind, so erscheint deren Anzahl angesichts des Umstands, dass die
Stadt über mehrere Millionen Einwohner verfügt, als eher bescheiden. So-
dann gilt es anzumerken, dass wenn sich weitere (…) Exiliraner im glei-
chen Ausmass betätigen würden, so würde damit wohl kaum (…) verschie-
dener Iranerinnen und Iraner erreicht; vielmehr würden wohl dieselben Per-
sonen – die möglicherweise ohnehin bereits eine oppositionelle Haltung
haben – mehreren regimekritischen Internetaktivisten „folgen“. Der Be-
schwerdeführer dürfte deshalb kaum aufgrund der Anzahl Abonnenten sei-
nes (…)-Profils von den iranischen Behörden als ausserordentlich gefähr-
lich eingestuft werden. Ebenso wenig gibt es konkrete Hinweise darauf,
dass er als ehemaliger Student zu einer Gruppe von Personen gehört, wel-
che besonders im Fokus des iranischen Regimes stehen würde. Zusam-
menfassend verleihen seine Internet-Aktivitäten dem Beschwerdeführer
nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten.
6.6 Sodann vermögen weder die weiteren Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers für die Organisation (…) noch die Teilnahme an Kundgebungen in der
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Seite 18
Schweiz eine Schärfung seines Profils herbeizuführen. Es ist auch in die-
sem Zusammenhang nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
eine besondere Rolle eingenommen hätte, welche die Aufmerksamkeit der
iranischen Behörden auf ihn hätte lenken sollen. Vielmehr scheint er für die
(…) – neben der Zurverfügungstellung seiner Internetplattformen – ledig-
lich untergeordnete Funktionen wahrgenommen zu haben. Den Bestäti-
gungsschreiben lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer eine führende Position innegehabt oder sich anderweitig
besonders exponiert hätte. Auch aus den allgemeinen Ausführungen zur
schlechten Menschenrechtslage im Iran kann er nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da daraus nicht hervorgeht, inwiefern er von den iranischen Be-
hörden als Regimegegner registriert worden sein soll. Weiter hat das SEM
in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt,
dass seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz gegen die isla-
mische Republik Iran ebenfalls keine besondere Exponierung erkennen
lassen. Es weist zu Recht darauf hin, dass die Fotoaufnahmen von der
Kundgebung in D._______ nicht zeigen, dass der Beschwerdeführer an
diesem Anlass besonders hervorgetreten wäre oder dass sich sein Auftritt
von jenem der anderen Demonstrationsteilnehmer unterschieden hätte.
Sein diesbezügliches Engagement ist als lediglich niederschwellige Tätig-
keit einzustufen.
6.7 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie
der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte
und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den
vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln ist
nicht zu entnehmen, dass er sich in besonderer Weise und über das Mass
von anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit
erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Es ist deshalb zu-
sammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe darzulegen vermag. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch ab-
gelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
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Seite 19
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Ausschaf-
fung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen würde. Insbesondere
vermag der Beschwerdeführer kein „real risk“ im Sinne der massgeblichen
Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi
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gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018
E. 6.4.1). Sodann hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, das Bundes-
verwaltungsgericht habe im Urteil D-1026/2014 vom 20. Oktober 2014
(E. 7.3.2) festgestellt, es lägen keine individuellen Gründe vor, welche den
Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Es wurde nicht
geltend gemacht, dass seither wesentliche Veränderungen eingetreten wä-
ren, welche Anlass für eine andere Beurteilung geben könnten.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
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Seite 21
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: