B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1465/2019
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 12. Februar
2019 in die Schweiz, wo er am 13. Februar 2019 um Asyl nachsuchte.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2015
in Ungarn sowie am 21. September 2015 in Österreich um Asyl ersucht
hatte.
C.
Am 6. März 2019 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt.
Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zustän-
digkeit Österreichs zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens und zum beabsichtigten Nichteintritt auf sein Asylgesuch gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Ös-
terreich gewährt.
Dabei machte er geltend, in Österreich einen negativen Asylentscheid er-
halten zu haben. Seit einem Autounfall, den er in Österreich gehabt habe,
leide er zwei- bis dreimal monatlich an Herzklopfen, Schweissausbrüchen
und Muskelkrämpfen. Er sei in Österreich seit einigen Monaten nicht mehr
krankenversichert. Er wolle deswegen nicht dorthin zurückkehren.
D.
Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 12. März 2019 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behör-
den hiessen das Ersuchen am 13. März 2019 gut.
E.
Mit Verfügung vom 18. März 2019 – eröffnet am 21. März 2019 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der
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Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Österreich und for-
derte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Österreich sei auf-
grund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers seien nicht geeignet, diese Zuständigkeit zu widerlegen.
So lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Österreich
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Es sei somit
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstel-
lung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausge-
setzt werde, er in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine
systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem von Österreich vor.
Auch lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die
die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Zu den Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er leide an Herzbeschwerden, deren Be-
handlung in Österreich schwierig gewesen sei, und er sei zuletzt nicht mehr
krankenversichert gewesen, sei anzumerken, dass im Rahmen des Dublin-
Systems davon auszugehen sei, Österreich erbringe – auch nach einem
negativen Asylentscheid – angemessene medizinische Versorgungsleis-
tungen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwer-
deführer eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig
verweigern werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reise-
fähigkeit ausschlaggebend. Seinem Gesundheitszustand trage das SEM
bei der Organisation der Überstellung durch Information der österreichi-
schen Behörden Rechnung. Es ergäben sich damit keine Gründe, die die
Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
(SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
F.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Formularbeschwerde
vom 26. März 2019 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
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Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche
Verbeiständung. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Der Beschwerdeführer wiederholte, nicht nach Österreich zurückkehren zu
können, da er dort einen negativen Asylentscheid erhalten habe und damit
Gefahr laufe, nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden, wo sein Leben
gefährdet sei. Er wolle in der Schweiz bleiben, hier arbeiten und ein Leben
für sich und seine zwei in Afghanistan lebenden Kinder aufbauen. In Ös-
terreich habe er nichts gehabt und es sei für ihn unerträglich gewesen.
Deshalb wolle er unbedingt in der Schweiz bleiben. Zudem benötige er me-
dizinische Behandlung wegen eines Unfalls. In Österreich habe ihm nicht
angemessen geholfen werden können. Er leide sehr.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die
Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG)
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
5.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass dieser am 21. September 2015 in Österreich
um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM act. A4). Das SEM ersuchte deshalb die
österreichischen Behörden am 12. März 2019 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO (vgl. SEM act. A15).
Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am
13. März 2019 zu (vgl. SEM act. A17).
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Die grundsätzliche Zuständigkeit von Österreich ist somit gegeben und
wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
6.
6.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
6.2 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich,
die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers begründen könnten.
6.3 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht
verneint.
6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei für ihn in Österreich
unerträglich und es drohe ihm aufgrund des negativen Asylentscheides die
Ausschaffung nach Afghanistan, wo sein Leben in Gefahr sei, vermag er
nicht zu überzeugen.
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Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan,
die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine
Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft
gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Re-
foulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der
Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein
Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Über-
prüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one
chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesu-
chen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl.
BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Österreich gemäss Akten nicht zu einer Ketten-
abschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen
würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri-
gen nötigenfalls an die Österreich Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, medizinische Behandlung zu
benötigen, die ihm in Österreich nicht angemessen habe geboten werden
können, vermag er ebenfalls nicht zu überzeugen.
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So stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK dar. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im
Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die ge-
sundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere,
dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden
müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate
medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern
würde. Die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragten Be-
hörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der
konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung
tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO).
6.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un-
terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6.3.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1.
6.4 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Öster-
reich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29
wiederaufzunehmen.
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7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos ge-
worden.
10.
10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war
und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: