Abtei lung IV
D-1466/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller (Vorsitz)
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
vertreten durch Monica Capelli,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Zuweisung an den Kanton; Zwischenverfügung des BFM
vom 25. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1466/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 25. Februar
2008 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem
Kanton B._______ zuwies und dabei erwog, dass aus der Abklärung
im Empfangs- und Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung
keine spezifisch schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers
ersichtlich seien, die für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton
sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung
und die Zuweisung in den Kanton Bern beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und der
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen je ein
Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2008 sowie seines
Bruders und seiner Schwägerin vom 4. März 2008 in Kopie zu den Ak-
ten reichte,
dass darauf sowie auf die Beschwerdebegründung in den nachstehen-
den Erwägungen zurückzukommen sein wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 2
D-1466/2008
dass es sich beim Entscheid über die erstmalige Zuteilung an einen
Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs.
1 AsylG, Art. 32 VGG e contrario),
dass für die Behandlung von Beschwerden, welche sich gegen einen
Zuweisungsentscheid des BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG richten, die
asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zuständig
sind (Art. 16 Abs. 4 und 5 i.V.m. Ziff 4 Abs. 1 und 3 des Geschäftsreg-
lements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht
[VGR, SR 173.320.1]),
dass der in casu selbständig anfechtbare Zuweisungsentscheid indes
nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3
AsylG),
dass der Beschwerdeführer vorliegend den Zuweisungsentscheid mit
der Begründung angefochten hat, sein Bruder lebe im Kanton
C._______, weshalb er in diesen Kanton umgeteilt werden wolle, und
die eingereichte Beschwerde deshalb zulässig ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 3
D-1466/2008
dass das BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG bei der Kantonszuteilung den
schützenswerten Interessen der Kantone und des Asylsuchenden
Rechnung zu tragen hat,
dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das entsprechende
Schreiben der Rechtsvertreterin ausgeführt wird, der
Beschwerdeführer habe das BFM am 15. Januar 2008 mit der
Begründung, sein Bruder sei als anerkannter Flüchtling zusammen mit
der Ehefrau in (Ort) wohnhaft, um Zuweisung an den Kanton
C._______ gebeten,
dass in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen worden sei, dass
Bruder und Ehefrau bereit wären, den Beschwerdeführer bei sich
unterzubringen und für die anfallenden Kosten aufzukommen, was ihm
Schreiben der beiden genannte Verwandtenvom 4. März 2008 bestätigt
wird,
dass gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV1 das BFM die Asylsuchenden
insbesondere "unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender
Familienangehöriger" möglichst gleichmässig auf die Kantone verteile,
und mithin die AsylV1 nicht so weit gehe, von einer Verletzung der
Einheit der Familie auszugehen, sondern sich lediglich auf in der
Schweiz lebende Familienangehörige stütze, was mithin einen Bruder
einschliesse,
dass eine Unterbringung des volljährigen Beschwerdeführers bei
seinem Bruder sinnvoll wäre und verschiedene Vorteile bringen würde,
dass damit finanzielle Einsparungen für das BFM erzielt würden, dem
Grundsatz der Einheit der Familie, dem verständlichen Bedürfnis, in
der Nähe des Bruders zu leben sowie der "Berücksichtigung bereits in
der Schweiz lebender Familienangehöriger" gemäss AsylV1 Rechnung
getragen würde und durch die Unterbringung beim Bruder davon
ausgegangen werden könnte, dass sich der Beschwerdeführer
schneller in der Schweiz zurechtfinden und sich von der schwierigen
Zeit in der Türkei besser erholen könnte (vgl. Beschwerde, S. 2-3),
dass zwar im Falle einer in caus indes nicht greifenden
Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 AsylV1 der Zuweisungsentscheid
des BFM schwer verständlich erscheint, insbesondere in Anbetracht
des erwähnten, bereits vor der Kantonszuweisung an das BFM
gerichteten Schreibens der Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2008,
Seite 4
D-1466/2008
dass sich jedoch aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3
AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten
Kanton ableiten lässt und der Entscheid deshalb nur beschränkt auf
den Aspekt der Familieneinheit anfechtbar ist (vgl. die immer noch
Gültigkeit entfaltende Rechtsprechungspraxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2001 Nr. 7 S. 42 ff.),
dass es beim Zuweisungsentscheid des BFM im Übrigen einzig um die
Zuweisung an einen bestimmten Kanton - und nicht an einen
bestimmten Ort innerhalb eines Kantons - geht,
dass die Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des
Beschwerdeführers, insoweit sie mit finanziellen Einsparungen für das
BFM, sowie dem Bedürfnis, in der Nähe des Bruders zu leben und der
damit erhofften positiven Auswirkungen für den Beschwerdeführer
begründet werden, demnach mangels Anfecht- und Überprüfbarkeit
rechtlich nicht erzwingbar sind, weshalb auf die Beschwerde vom 4.
März 2008 insoweit nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer sodann die Verletzung des Grundsatzes
der Einheit der Familie rügt, ohne jedoch diese Rüge näher zu
begründen,
dass beim Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG dem
Prinzip der Einheit der Familie Rechnung zu tragen ist,
dass im Asylrecht unter dem Familienbegriff in erster Linie Ehegatten
und minderjährige Kinder zu verstehen sind (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV1),
dass sodann in Anlehnung an Art. 51 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV1
andere Angehörige wie Geschwister dann vom Grundsatz der Einheit
der Familie geschützt sein können, wenn zum Beispiel wegen
Krankheit oder körperlicher oder geistiger Gebrechen ein dauerndes
Abhängigkeitsverhältnis besteht und eine nahe und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung bejaht werden kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 24)
dass der Familienbegriff in Art. 27 Abs. 3 AsylG in Weiterführung der
bisherigen Praxis - zumal die Gesetzesgrundlage diesbezüglich keine
Änderung erfahren hat - diesem grundsätzlich im Asylrecht geltenden
Familienbegriff entspricht (vgl. dazu auch Amtl. Bull. SR 1997 1202 f.,
sowie MARKUS RAESS / SUSANNE RAESS-EICHENBERGER, Das aktuelle
Seite 5
D-1466/2008
schweizerische Ausländerrecht, Zürich 1995/2000, Teil 10, Kapitel
6.2.1.1.),
dass vorliegend ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem seit Langem volljährigen und gesunden Beschwerdeführer und
seinem Bruder weder geltend gemacht wird noch aus den Akten
hervorgeht,
dass insbesondere auch die schwierige Situation von Asylsuchenden,
die weder mit der Sprache noch mit der Kultur des Gaststaates
vertraut sind, kein solches zwingendes Abhängigkeitsverhältnis zu
schaffen vermag,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Zuweisung des
Beschwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der
Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt,
sich die angefochtene Zwischenverfügung als rechtmässig erweist und
die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
war,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-1466/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 7