B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1466/2012
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kolumbien,
c/o Schweizer Vertretung in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N (…).
D-1466/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – kolumbianischer Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in B._______, Departement C._______ – stellte am 12. April 2011 bei
der Schweizer Vertretung in Bogotá ein schriftliches Asylgesuch, das er –
auf entsprechende Zusatzfragen der Botschaft hin – mit Dokumenten er-
gänzte (Eingang Botschaft: 29. April 2011). Sein Gesuch begründete er
im Wesentlichen wie folgt: Nach dem Militärdienst habe er eine Anstellung
(…) gefunden. Am (…) sei er in einer gesicherten Wohnanlage eingesetzt
gewesen. Dabei sei ihm von einem Angehörigen der Polizei mitgeteilt
worden, dass sich ein Auto in der Wohnanlage befinde, welches für
Raubüberfälle benutzt werde. Da sich der Polizeibeamte merkwürdig ver-
halten habe, habe er seinen Vorgesetzten gerufen. Sie hätten beobach-
tet, dass im besagten Auto drei oder vier Personen gewesen seien.
Nachdem die Räuber eine Frau überfallen hätten, seien diese zusammen
mit dem Polizisten, der ihn (Beschwerdeführer) auf das Auto aufmerksam
gemacht habe, geflohen. Er habe zusammen mit einer Polizeipatrouille
die Verfolgung des Autos aufgenommen. Der Polizeipatrouille sei es ge-
lungen, die Räuber anzuhalten, wobei es zu einem Schusswechsel ge-
kommen sei. Er habe anhand von Fotos die verhafteten Räuber identifi-
ziert. In der Folge habe er sich aus Angst bei einer Schwester versteckt.
Bei der Untersuchungsbehörde CTI (Cuerpo Técnico de Investigación),
wo er noch einmal eine Aussage gemacht habe, habe er erfahren, dass
es sich bei den Räubern möglicherweise um eine Bande Polizisten han-
deln könnte. Den verlangten Schutz habe er aber nicht erhalten. Einige
Zeit später habe er seine Aussage vor einem Staatsanwalt wiederholen
und vor Gericht Fragen von Anwälten beantworten müssen. Im (…) habe
er einen Drohanruf erhalten. Er sei aufgefordert worden, keine weiteren
Aussagen zu machen, ansonsten er umgebracht würde. Dies habe er den
Behörden gemeldet, worauf ihm Schutz zugesprochen worden sei. Aus
Angst habe er sich jedoch zu Cousins auf einen Bauernhof nach
D._______ begeben.
B.
Mit Begleitschreiben vom 2. Mai 2011 übermittelte die Schweizer Vertre-
tung die Akten zuständigkeitshalber an das BFM mit dem Hinweis, dass
die Befragung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei.
C.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
D-1466/2012
Seite 3
mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schrift-
lichen Begründung des Asylgesuches und der beigelegten ausführlichen
Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht
notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der
Akten und aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige As-
similationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglich-
keit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der
Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern.
Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsu-
che als gegeben. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer die Ge-
legenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt des Schreibens zu
äussern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf
aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt ver-
streichen.
D.
Mit durch die Schweizer Vertretung am 16. Februar 2012 an den Be-
schwerdeführer versandter und ihm am 1. März 2012 zugegangener Ver-
fügung vom 3. Februar 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Be-
gründung führte es hauptsächlich an, gemäss den eingereichten Be-
weismitteln handle es sich bei den Verfolgern tatsächlich um Angehörige
der nationalen Polizei. Die Mitglieder dieser Bande seien festgenommen
worden und von den Strafverfolgungsbehörden sei ein Verfahren eingelei-
tet worden. Dem Beschwerdeführer sei von den Behörden zudem Schutz
zugesprochen worden. Somit könne die Schutzwilligkeit des Staates als
gegeben erachtet werden. Da es sich beim Beschwerdeführer überdies
nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, sei nicht anzu-
nehmen, das seine Verfolger ihn an einem beliebigen Ort in Kolumbien
ausfindig machen könnten. Er mache nicht geltend, in D._______, wo er
sich seit einiger Zeit aufhalte, Drohungen erhalten zu haben. Er habe
demnach eine innerstaatliche Fluchtalternative und könne sich somit wei-
teren Übergriffen seiner Verfolger entziehen. Demzufolge sei er keiner
unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe
dementsprechend auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden.
Ferner sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, gegebenen-
falls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen,
beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl
das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
D-1466/2012
Seite 4
(FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom
31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz
habe er in seinem Asylgesuch nicht geltend gemacht.
E.
Mit Eingabe an die Schweizer Vertretung in Bogotá (Eingang Botschaft:
6. März 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des
BFM sinngemäss Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines
Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Be-
schwerdeführer in Kolumbien aufhält, und demnach das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-1466/2012
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Allerdings kann sich eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem
Fall gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfü-
gung zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2.
Der Beschwerdeführer ist von der Vertretung in Bogotá nicht mündlich be-
fragt worden. Er hat seine Vorbringen jedoch im Asylgesuch vom 12. April
2011 und in der folgenden Eingabe schriftlich dargelegt und dokumentiert.
Ausserdem ist ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 6. Juni 2011
das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abwei-
sung des Gesuches gewährt worden. Aufgrund der einlässlichen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Asylgesuch und
D-1466/2012
Seite 6
der weiteren Eingabe sowie der zahlreich eingereichten Beweismittel ist
der Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausführt – erstellt. Schliesslich hat das BFM sowohl in seinem Schreiben
vom 6. Juni 2011 als auch in seiner Verfügung vom 3. Februar 2012 hin-
länglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe dazu führten, das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen beziehungsweise ihm die
Einreise in die Schweiz zu verweigern (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.).
Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Vorschriften damit Genüge ge-
tan.
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaftma-
chen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen.
5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort
beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
6.
6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, der
Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen Be-
ziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das BFM zu
Recht erwogen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, in einem
anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama
D-1466/2012
Seite 7
und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zu-
satzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das
Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder
verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregel-
tes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich
gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich
an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Ein-
schränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten –
insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der vi-
sumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um-
stand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige
in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen
und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge an-
erkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 und 1997 Nr. 15).
6.2. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwer-
deführer in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt ist oder sich allenfalls den geltend gemachten Drohun-
gen seitens der Verfolger (kriminelle Bande) durch eine innerstaatliche
Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnte.
6.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungs-
nähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen
Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert
und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-1466/2012
Seite 8
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1466/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Bogotá.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
Versand: