B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1466/2013
law/fes
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein irakischer Kurde aus
B._______ (C._______, D._______, Provinz Ninive), verliess den Irak am
3. November 2008 und reiste am 7. Dezember 2008 in die Schweiz ein, wo
er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 11. Dezember 2008 erhob das damalige BFM im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ die Personalien des Beschwerdeführers
und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Am 18. Dezember 2008 hörte das BFM den
Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend,
seine Eltern würden ursprünglich aus der Provinz Dohuk stammen. Weil
sein Vater seine Mutter gegen den Willen ihres Clans und ihrer Familie ge-
heiratet habe, seien sie nach B._______ geflohen, da der dortige Stam-
mesführer ein Freund seines Vaters gewesen sei. Neben seiner Familie
wohne in B._______ noch eine weitere Familie kurdischer Ethnie. Sein Va-
ter habe als Leibwächter des Stammesführers des Dorfes geamtet. Der
Stammesführer sei im Frühling 2003 getötet worden und sein Vater sei seit
dem 5. Juli 2003 verschwunden beziehungsweise entführt worden. Seine
Mutter habe überall nach dem Vater gefragt und sei bei der Polizei gewe-
sen, jedoch erfolglos. Seit Anfang 2004 seien sie von den Leuten im Dorf
belästigt worden. Er habe im Dorf einen kleinen Kiosk geführt, der von ara-
bischen Dorfbewohnern mehrmals geplündert worden sei, und an ihr Haus
hätten sie nachts Steine geworfen. Er habe keine Anzeige erstattet, weil er
Angst gehabt habe, die Araber würden ihn töten. Zudem seien nachts im
Dorf Terroristen erschienen, welche die Familie zum Verlassen des Dorfes
aufgefordert und mit dem Tod bedroht hätten, sollten sie Informationen an
die Amerikaner weitergeben. Die Amerikaner seien tagsüber zu ihnen ge-
kommen und hätten nach den Terroristen gefragt. Weil sie aus Angst nichts
gesagt hätten, seien sie von den Amerikanern manchmal geohrfeigt wor-
den. Daraufhin habe sich seine Mutter mit vier Geschwistern nach
C._______ zu einem Freund seines Vaters begeben und er als Ältester sei
ausgereist.
C.
Am 6. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer durch die Thurgauer
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Seite 3
Rechtsberatungsstelle seine Identitätskarte inklusive Briefumschlag beim
BFM ein.
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch vom
7. Dezember 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; in der Fassung vom 16. Dezember 2005, AS 2006
4749) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Die eingereichte Identitätskarte zog das BFM ein.
E.
Mit Urteil D-812/2009 vom 19. September 2011 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 9. Februar 2009 gut, hob die Verfügung
vom 30. Januar 2009 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans BFM
zurück.
F.
Am 23. Dezember 2011 beauftragte das BFM die interne Fachstelle Lingua
die Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers abzuklären.
G.
Am 20. Februar 2012 wurde mit dem Beschwerdeführer ein 50-minütiges
telefonisches Lingua-Interview durch den Lingua-Experten KU08 durchge-
führt. Am 27. Dezember 2012 wurde hierzu von Lingua eine Aktennotiz er-
stellt und dem BFM mit einer Mail vom 31. Dezember 2012 übermittelt.
H.
Am 4. Januar 2013 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer einge-
reichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse. Dabei
stellte das BFM fest, dass dieses Dokument objektive Fälschungsmerk-
male aufweise.
I.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es habe seine irakische Identitätskarte einer amtsinternen Überprü-
fung unterzogen und erachte diese als gefälscht/verfälscht. Hinsichtlich
des am 20. Februar 2012 durchgeführten und von einem Sprachexperten
ausgewerteten Interviews habe er die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeich-
nung beim BFM anzuhören, und in der Beilage erhalte er den Werdegang
und die Qualifikation der sachverständigen Person. Das entsprechende
Gutachten sowie der Analysebericht der Identitätskarte enthielten Anga-
ben, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse liegen würden. Die
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Identitätskarte weiche qualitativ in Bezug auf Trägermaterial, den Druck
und die Sicherheitselemente eindeutig von echtem Vergleichsmaterial ab.
Seine Mundart enthalte überwiegend Elemente der Mundart, wie sie in den
Regionen um Dohuk gesprochen werde. Er mache geltend, seine Eltern
würden aus der Region um Dohuk stammen. Er sei aber in F._______ ge-
boren und aufgewachsen. Vor dem Hintergrund dieser Angaben, sei es
möglich, dass er Elemente der Sprechweise seiner Eltern fortsetze. Es sei
jedoch erstaunlich, dass seine Sprechweise keine Elemente des sprach-
lich-kulturellen Milieus von F._______ aufweise. Seine landeskundlich-kul-
turellen Angaben bezüglich der Region um F._______ seien als gering ein-
gestuft worden. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Moscheen seines
Herkunftsortes zu nennen. Zudem habe er falsche Angaben bezüglich der
Zufahrtswege aus seinem Dorf nach G._______ und H._______ gemacht
und habe die umliegenden Dörfer nicht namentlich zu bezeichnen ver-
mocht. Der Experte komme demzufolge zum Schluss, dass keine ernsthaf-
ten Hinweise bestünden, dass er (der Beschwerdeführer) rund 28 Jahre in
F._______ gelebt habe. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer hierzu
das rechtliche Gehör.
J.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, der Werdegang des Lingua-Sachverständigen sei ihm nicht eröffnet
worden. Er ersuche um dessen Eröffnung und um Gelegenheit, sich dazu
zu äussern.
K.
Am 23. Januar 2013 liess das BFM dem Beschwerdeführer ein Werdegang
und eine Qualifikation eines Lingua-Experten zukommen und gab ihm mit
Schreiben vom 25. Januar 2013 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
L.
Am 1. Februar 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung.
M.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 – eröffnet am 21. Februar 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 7. Dezember 2008 ab. Es
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerde-
führer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf,
die Schweiz bis zum 16. April 2013 zu verlassen. Die eingereichte Identi-
tätskarte zog das BFM ein.
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Seite 5
N.
Mit Eingabe vom 20. März 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Das BFM sei anzuweisen, die Abklärungen zur Authentifizierung der
Identitätspapiere offenzulegen. Es sei festzustellen, dass das zu Grunde
liegende Lingua-Gutachten nicht rechtsgenüglich sei. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er
beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
O.
Mit Verfügung vom 2. April 2013 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gele-
genheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20. März 2013 einzu-
reichen. Diese Frist wurde in der Folge auf Gesuch hin zweimal erstreckt.
P.
Am 23. April 2013 nahm das BFM – übermittelt von der Fachstelle Lingua
– ein linguistisches Gutachten und eine länderkundliche Aktennotiz der Ex-
perten KU16 und KU08 zu den Akten.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 hielt das BFM fest, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könne, und beantrage
die Abweisung der Beschwerde.
R.
Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2013 eine
Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gab ihm die Gelegenheit, eine
Replik einzureichen.
S.
Am 14. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur
Vernehmlassung ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der Anwendung des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) überprüft das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanz-
liche Verfügung gestützt auf Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG mit voller
Kognition (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar-
tikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG).
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3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1
AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Auslän-
der weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Na-
tur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2013/1 E. 6.2, 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).
3.3
Die Beschwerde vom 20. März 2013 enthält in Bezug auf die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches keine An-
träge und auch in der Begründung finden sich diesbezüglich keine Einwen-
dungen. Die im Zusammenhang mit dem Antrag, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, erhobenen Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen
Gehörs beziehen sich einzig auf den angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
lediglich die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht angeordnet hat oder ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist beziehungsweise, ob die Sache be-
treffend Wegweisungsvollzug an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen ist.
4.
4.1 In der Verfügung vom 19. Februar 2013 zweifelt die Vorinstanz an den
Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort. Im Einzelnen
führt sie aus, der Beschwerdeführer habe eine irakische Identitätskarte,
ausgestellt in C._______, zu den Akten gereicht. Dieses Dokument weise
jedoch zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale auf (vgl. Akte A35/2
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Seite 8
[recte: A39/2]). Auch die Lingua-Herkunftsanalyse vom 27. Dezember 2012
komme zum Schluss, dass es keine ernstzunehmende Hinweise gebe,
welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer die ersten
28 Jahre seines Lebens in B._______ verbracht habe (vgl. Akte A35/3).
Aufgrund dieser Tatsachen müsse insgesamt davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben in B._______
sozialisiert worden sei, sondern höchstwahrscheinlich in der nordiraki-
schen Provinz Dohuk. Die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 15. Januar 2013 vermöchten die Zweifel an seiner
Herkunft aus B._______ nicht ausräumen. Der Beschwerdeführer habe zu-
dem – entgegen seiner Behauptung in der Stellungnahme vom 15. Januar
2013 – im Laufe des Verfahrens keinen Familienausweis zu den Akten ge-
reicht. Diese Feststellungen würden den Anschein erwecken, dass der Be-
schwerdeführer seine Herkunft verschleiern wolle. Betreffend die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak führt die Vorinstanz aus, es
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya stamme. Aufgrund der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage, herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zu-
dem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen alleinstehenden, jungen und gemäss Aktenlage
gesunden Mann. Laut eigenen Aussagen verfüge er zudem über einen On-
kel väterlicherseits in I._______. Nachdem er versucht habe, seine Her-
kunft zu verschleiern, sei davon auszugehen, dass er im Nordirak über wei-
tere Bezugspersonen und somit ein intaktes Beziehungsnetz verfüge, wel-
ches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne.
4.2 In der Beschwerde vom 20. März 2013 wird im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe angegeben, aus dem Dorf
B._______ herzukommen, welches in der Provinz Ninive in der Nähe von
D._______ liege. Demgegenüber behaupte die Vorinstanz, er stamme aus
einer der sicheren Provinzen Dohuk, Erbil oder Suleimaniya. Sie stütze
sich dabei zum einen auf das Resultat einer Lingua-Analyse und zum an-
deren auf die amtsinterne Überprüfung der irakischen Identitätskarte. Das
Lingua-Gutachten sowie der Analysebericht seien nicht offengelegt wor-
den. Lediglich der Inhalt sowie der Werdegang und Qualifikation der sach-
verständigen Person sei mit Brief vom 7. Januar 2013 zur Kenntnis gege-
ben worden. Es stelle sich die Frage, warum sich die sachverständige Per-
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Seite 9
son KU08 für die Erstellung des Gutachtens ganze zehn Monate Zeit ge-
lassen habe. Die eher einfach gehaltenen Schlussfolgerungen liessen
nicht auf zusätzlich getätigte, zeitaufwändige Abklärungen schliessen.
Fraglich sei auch, ob eine Beurteilung der Sprachweise und die Erkennung
eines Dialektes erst zehn Monate nach dem geführten Telefongespräch
und somit aufgrund von erstellten Tonaufnahmen eines Telefonates vorge-
nommen werden dürfen. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1998 Nr. 34 könnten
Abklärungen mittels elektronischen Hilfsmittel im Einzelfall zwar rechts-
genüglich sein, die Erstellung eines Lingua-Gutachtens sollte aber mög-
lichst durch eine direkte Anhörung des Betroffenen erfolgen. Der Be-
schwerdeführer habe sich bereits mit Stellungnahme vom 14. und 30. Ja-
nuar 2013 zum Resultat der Lingua-Analyse geäussert und geltend ge-
macht, dass die daraus gezogenen Schlüsse falsch seien. Mit dem Doku-
ment "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person" könne
man sich objektiv kein nachvollziehbares Bild über die Qualifikation der
sachverständigen Person machen. Dem Beschwerdeführer gegenüber
habe der Gutachter anlässlich des Telefonats vom 20. Februar 2012 ge-
meint, er sei aus Syrien und kenne sich in der Region, aus welcher er (der
Beschwerdeführer) angeblich komme, nicht aus. Abgesehen davon seien
der Beschwerdeführer und die sachverständige Person in verschiedenen
Generationen und unter sehr verschiedenen Bedingungen aufgewachsen.
Das Resultat der Analyse stütze sich ganz offensichtlich nur auf die Tatsa-
che ab, dass der Dialekt des Beschwerdeführers einem solchen entspre-
che, welcher offenbar auch in Dohuk gesprochen werde. Dies sei vom Be-
schwerdeführer nie abgestritten und nachvollziehbar erklärt worden. Dar-
aus den Entschluss zu ziehen, er stamme aus Dohuk, gehe entschieden
zu weit. Vorliegend stelle sich die Frage, wie die sachverständige Person
zum Schluss habe kommen können, dass die landeskundlich-kulturellen
Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Region F._______ nur ge-
ring seien, zumal sie sich offenbar in dieser Gegend selber nicht auskenne.
Dennoch werde von dieser behauptet, der Beschwerdeführer sei nicht in
der Lage gewesen, Moscheen und umliegende Dörfer seines Heimatdorfes
zu bezeichnen. Auffällig sei auch, dass im Gutachten vom Dorf F._______
ausgegangen werde, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, aus
B._______ zu kommen. Dieser Umstand sei im Gutachten und in der Ver-
fügung weder angesprochen noch geklärt worden. Es sei ihnen nicht ge-
lungen auf einer Landkarte ein Dorf namens B._______ zu finden. Das Dorf
F._______ sei gemäss Satellitenbild deutlich grösser und stimme auf die
Beschreibung des Beschwerdeführers, welcher explizit angegeben habe,
nicht in F._______ sondern in B._______ aufgewachsen zu sein, nicht zu.
D-1466/2013
Seite 10
Das Gutachten der Fachstelle Lingua sei nicht geeignet, die Herkunft des
Beschwerdeführers zu bestimmen. Mit Stellungnahme vom 14. Januar
2013 habe der Beschwerdeführer die Vorinstanz ersucht, offenzulegen,
welche interne Stelle die Überprüfung der Identitätskarte vorgenommen
habe und inwiefern die Sicherheitsmerkmale von echtem Vergleichsmate-
rial abweichen. Er habe zudem geltend gemacht, seinen Familienausweis
nachgereicht zu haben, woraus seine Herkunft ebenfalls hervorgehe. In
der Verfügung habe das BFM auf das Aktenstück A35/2 verwiesen, wel-
ches gar nicht existiere. Die Behauptung, er habe nie einen Familienaus-
weis eingereicht, widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. September 2011. Das BFM verletze das rechtliche Gehör, indem
es das Aktenverzeichnis erneut nicht sorgfältig geführt habe, dem Be-
schwerdeführer aufgrund zu knapper Angaben verunmöglicht habe, kon-
krete Einwände gegen die Erkenntnisse und die Schlussfolgerungen der
amtsinternen Überprüfungsstelle anzubringen und zudem wesentliche Do-
kumente nicht in die Entscheidfindung habe einfliessen lassen. Die ange-
fochtene Verfügung sei mit Bezug auf den Vollzug der Wegweisung nicht
genügend begründet. Antragsgemäss sei die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Nicht nachvollziehbar sei die Behaup-
tung, der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya. Gestützt auf das Lingua-Gutachten wäre die logische
Folgerung gewesen, der Beschwerdeführer komme aus der Provinz Do-
huk, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Die Behauptung, der
Beschwerdeführer komme von Dohuk, Erbil oder Suleimaniya, lasse aber
darauf schliessen, dass man den Beschwerdeführer unbegründet einem
Gebiet zuweisen wolle, welches vom Bundesverwaltungsgericht als sicher
erachtet worden sei.
4.3 In der Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 führte die Vorinstanz aus,
die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei nicht wie von ihm ange-
geben in B._______ sozialisiert worden, sondern höchstwahrscheinlich in
der nordirakischen Provinz Dohuk, stütze sich auf diverse Indizien, na-
mentlich auch auf die offensichtlich gefälschte Identitätskarte. Es sei dem-
nach nicht das Lingua-Gutachten alleine, welches das BFM an der angeb-
lichen Herkunft des Beschwerdeführers habe zweifeln lassen. Vielmehr
habe das BFM unter Würdigung der vorliegenden Akten und Beweismittel
unter Einschluss der Lingua-Gutachten eine Gesamtbewertung in Bezug
auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers vorgenommen. Bezüglich der
Rüge, das BFM habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, sei
festzuhalten, dass der wesentliche Inhalt des Lingua-Gutachtens sowie der
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Seite 11
amtsinternen Überprüfung der zu den Akten gereichten Identitätskarte dem
Beschwerdeführer gemäss Art. 28 VwVG zur Kenntnis gegeben worden
sei (vgl. Akte A40/2). Mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Januar
2013 sei dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit eingeräumt wor-
den, sich die Gesprächsaufzeichnung des Lingua-Gutachtens beim BFM
anzuhören, was dieser jedoch unterlassen habe. Der Beschwerdeführer
rüge weiter, das BFM habe in der Verfügung vom 19. Februar 2013 auf das
Aktenstück 32/2 [recte: 35/2] verwiesen; dieses bestehe gemäss Aktenver-
zeichnis jedoch nicht. Es treffe zu, dass in der Verfügung fälschlicherweise
das Aktenstück 35/2 anstelle des Aktenstücks 39/2 aufgeführt worden sei.
Es handle sich dabei jedoch offensichtlich um einen Formfehler von Seiten
des BFM, was keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und auch
nichts an der Einschätzung des BFM ändere, wonach die zu den Akten
gereichte Identitätskarte zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale auf-
weise.
5.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst
weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Aktenein-
sicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich
Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von
Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem kon-
kreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in Niederschriften eröff-
neter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur
wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird,
die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie
sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs-
weise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Aktenein-
sicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akten-
einsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall
objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche
Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels
durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen
Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und
Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Je stärker das Verfahrenser-
gebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument
abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum
Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akten-
einsichtsrecht Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben,
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Seite 12
was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenfüh-
rung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE
2013/23 E. 6.4.2; 2011/37 E. 5.4.1).
Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur
verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Ge-
heimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Die
Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel einge-
reichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht verweigert wer-
den und die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei
nur bis zum Abschluss der Untersuchung (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Auf ein
Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG ver-
weigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28
VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde
von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die
Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltene
Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen
an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in wel-
chen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück
stützt (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b; STEFAN C. BRUNNER in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, 2008, Art. 28 Rz. 2 und 5; WALDMANN/OESCHGER in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 28 Rz. 3).
5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Identi-
tätskarte weise objektive Fälschungsmerkmale auf und verweist dabei
fälschlicherweise auf die Akte A35/2 statt auf die Akte A39/2. Aus diesem
Umstand ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen, zu-
mal aus dem ihm von der Vorinstanz zugestellten Aktenverzeichnis hervor-
geht, welche Akte sich mit der Überprüfung der Identitätskarte auseinan-
dersetzt. Das Analyseformular zur irakischen Identitätskarte (Akte A39/2)
wurde im Aktenverzeichnis als interne Akte klassifiziert. Diese Akte enthält
die zu überprüfenden Punkte gewisser irakischer Identitätskarten samt Be-
fund des überprüften Dokuments. Die Vorinstanz stützt sich in der ange-
fochtenen Verfügung auf die in der Akte enthaltenen Informationen. Auf-
grund der Bedeutung des Inhalts für den Entscheid betreffend den Weg-
weisungsvollzug, handelt es sich beim Analyseformular der irakischen
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Identitätskarte nicht wie im Aktenverzeichnis vermerkt, um eine interne
Akte, sondern um eine Akte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG, die
grundsätzlich dem Einsichtsrecht untersteht. Da die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer den wesentlichen Inhalt dieser Akte jedoch offen legte, ist
ihm im Ergebnis aus der falschen Klassifizierung kein Nachteil erwachsen.
Betreffend die Analyse einer Identitätskarte bestehen zudem gewichtige
Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG, die geeignet sind,
die Akteneinsicht einzuschränken. Ein solches Interesse stellen insbeson-
dere das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei einer internen Do-
kumentenanalyse dar. Auch der Umstand, dass bei einer vollständigen Of-
fenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen
bezüglich gewisser Dokumente die Gefahr der missbräuchlichen Verwen-
dung besteht, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.4 S. 814, EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK
1994 Nr. 1 E. 4c). Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 hat die Vorinstanz
das Ergebnis der internen Dokumentenanalyse dem Beschwerdeführer
mitgeteilt und ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass die Analyse durch die
Vorinstanz intern durchgeführt wurde und die eingereichte Identitätskarte
qualitativ in Bezug auf Trägermaterial, den Druck und die Sicherheitsele-
mente eindeutig von echtem Vergleichsmaterial abweiche. Es hat ihm zu-
dem die Möglichkeit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Auf-
grund der zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteressen, war die Vo-
rinstanz nicht gehalten, weitergehende Details der Dokumentenprüfung
mitzuteilen, und hat somit den Anforderungen von Art. 28 VwVG Genüge
getan. Die Vorinstanz hat demnach das Akteneinsichtsrecht bezüglich der
Dokumentenprüfung nicht verletzt. Der Antrag, die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, die Abklärungen zur Authentizität der Identitätspapiere offenzulegen,
ist demnach abzuweisen.
5.3 In der Beschwerde wird gerügt, das der Verfügung zu Grunde liegende
Lingua-Gutachten sei einerseits nicht eröffnet worden und andererseits sei
dieses nicht rechtsgenüglich.
Die Vorinstanz hält im Schreiben vom 7. Januar 2013 und in der angefoch-
tenen Verfügung fest, es sei die amtsinterne Fachstelle "Lingua" beauftragt
worden, die Herkunft des Beschwerdeführers mittels einer Sprach- und
Herkunftsanalyse abzuklären. Gestützt auf ein telefonisches Gespräch mit
dem Beschwerdeführer vom 20. Februar 2012 sei am 27. Dezember 2012
ein Gutachten (so gemäss Schreiben vom 7. Januar 2013) bzw. eine Her-
kunftsanalyse (so gemäss Verfügung vom 19. Februar 2013) erstellt wor-
den. Tatsächlich befindet sich in den Akten jedoch lediglich eine von der
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Fachstelle Lingua am 27. Dezember 2012 verfasste Aktennotiz, welche die
Vorinstanz sodann als interne Akte qualifizierte (vgl. Akte A40/2). Darin
werden die Erkenntnisse über den Sozialisierungsort des Beschwerdefüh-
rers basierend auf einem Telefongespräch von einem linguistischen und
einem länderkundlichen Experten zusammengetragen. Da sich die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die in der Notiz festgehalte-
nen Erkenntnisse stützt, handelt es sich nicht um eine interne Akte sondern
um eine Akte, die grundsätzlich dem Einsichtsrecht untersteht. Die Vo-
rinstanz hat dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. Januar 2013 ei-
nen Teil des Inhalts der Aktennotiz von Lingua zusammenfassend mitgeteilt
und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Dabei gab es
jedoch einerseits aktenwidrig vor, ein Sprachexperte habe ein "Gutachten"
erstellt, und andererseits verschwieg es dem Beschwerdeführer die von
Lingua vorgebrachten Vorbehalte im Zusammenhang mit der Herkunfts-
analyse gänzlich. In der Aktennotiz vom 27. Dezember 2012 wird nämlich
unter anderem ausgeführt, dass das Material des landeskundlichen Tele-
foninterviews des Experten KU08 mit dem Beschwerdeführer vom 20. Feb-
ruar 2012, vor allem was dessen Aussagekraft betreffe, nicht ganz ausge-
reicht habe, um ein Gutachten zu erstellen. Dennoch seien landeskundli-
che Angaben des Probanden vorhanden, die es erlauben, die Richtigkeit
der Herkunftsangaben zumindest teilweise zu beurteilen. Die teilweise Ver-
wertung der landeskundlichen Angaben des Probanden seien dem Exper-
ten KU08 zu verdanken. Sprachlich gesehen habe die Herkunft durch
KU16 ebenfalls nicht abschliessend bestimmt werden können, da die
Sprachlandschaft um das Dorf F._______ ungenügend erforscht sei, so
dass eine Vergleichsgrösse weitgehend fehle. Noch deutlicher wird der
Verfasser der Aktennotiz von Lingua in der E-Mail vom 31. Dezember 2012
an die Sachbearbeiterin der Vorinstanz betreffend die Vorbehalte, die er
hinsichtlich der Herkunftsanalyse äusserte. Er führte aus, dass diese Art
von Aufträgen äusserst schwierig sei für Lingua. Erstens seien die Ver-
gleichsgrössen in sprachlicher Hinsicht nur teilweise für den Ort F._______
und Umgebung bekannt, so dass nur ungefähr, wenn überhaupt, gesagt
werden könne, ob die Sprechweise des Probanden der sprachlichen Situ-
ation des angegebenen Herkunftsraumes entspreche. Zweitens hätten sie
keine Interviewer, die all diese Ortschaften wirklich kennen und entspre-
chende Fragen stellen könnten. Schwierig seien solche Fälle auch deswe-
gen, weil der Experte sich, wenn überhaupt, so nur sprachlich auskenne,
nicht aber auch noch landeskundlich. Vor diesem Hintergrund wolle Lingua
vorerst mit den Aufträgen in deren Herkunftsangaben ein Ort ausserhalb
von D._______ drin sei, nicht abklären, da dies zu riskant sei.
D-1466/2013
Seite 15
Angesichts des Umstandes, dass sich die Vorinstanz trotz der Vorbehalte
der Fachstelle Lingua auf deren in der Aktennotiz vom 27. Dezember 2012
beschriebenen Erkenntnisse in der Verfügung zum Nachteil des Beschwer-
deführers abstützte, wäre sie gehalten gewesen, im Schreiben vom 7. Ja-
nuar 2013 nicht tatsachenwidrig von einem "Gutachten" zu sprechen und
wäre verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die von der Fachstelle
Lingua formulierten Vorbehalte transparent zu machen, zumal diese für die
Interpretation der Erkenntnisse der Herkunftsanalyse relevant sind. Indem
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wesentliche Inhalte der Aktennotiz
vom 27. Dezember 2012 vorenthielt, hat es den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt.
5.4
5.4.1 Im Rahmen der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz sodann wei-
tere Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers vor. Gestützt auf
das bereits bestehende landeskundliche Telefoninterview vom 20. Februar
2012 fertigte der Lingua-Experte KU16 am 27. März 2013 ein linguistisches
Gutachten und der Experte KU08 am 26. März 2013 eine Aktennotiz an.
5.4.2 Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz üblicherweise mit der
Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis verliert, sich der Sache wei-
terhin anzunehmen. Für das Verwaltungsverfahren gilt diesbezüglich indes
eine Sonderregelung. Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die
angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1
VwVG). Der Devolutiveffekt wird somit bis zur Einreichung der Vernehm-
lassung durch die Vorinstanz hinausgeschoben (vgl. BVGE 2011/30 E. 5).
Demnach sind ergänzende Abklärungen der Vorinstanz im Rahmen der
Vernehmlassung grundsätzlich möglich und mit Art. 54 VwVG vereinbar,
auch wenn dieses Vorgehen auf allenfalls mangelhafte Ermittlung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung schliessen
lässt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Auflage, 2013, S. 138 f. Rz. 3.7). Zulässig sind ergän-
zende Abklärungen die Nebenfragen betreffen, aber auch etwa dann, wenn
sie durch neue eigene Erkenntnisse der Vorinstanz oder durch neue oder
gegenüber früher anders gewichtete Vorbringen in der Beschwerde be-
gründet sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 6 E. 3a)-c) S. 60 ff.).
5.4.3 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung nicht wie
dort dargestellt auf ein "Gutachten", sondern lediglich auf eine von Lingua
verfasste Aktennotiz. In der Vernehmlassung weist sie sodann mit keinem
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Seite 16
Wort darauf hin, dass sie im Rahmen des Schriftenwechsels weitere Ab-
klärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers veranlasst hat. Sie führt
lediglich aus, dass sie unter Würdigung der vorliegenden Akten und Be-
weismittel unter Einschluss der Lingua Gutachten eine Gesamtbewertung
in Bezug auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers vorgenommen
habe, ohne dabei inhaltlich auf das nachträglich erstellte Gutachten einzu-
gehen. Die Vorinstanz hat mit dieser intransparenten Vorgehensweise die
Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt.
5.4.4 Die Vorinstanz stellte bei einer internen Dokumentenprüfung fest,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte objektive Fäl-
schungsmerkmale aufweise. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stel-
lungnahme vom 15. Januar 2013 aus, er könne sich nicht erklären, wes-
halb seine Identitätskarte eine Fälschung sein soll. Er habe die Identitäts-
karte zusammen mit dem Pass in C._______ bei der zuständigen Behörde
ausstellen lassen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben
anlässlich der Befragung im EVZ am 11. Dezember 2008, wonach er die
Identitätskarte im Sommer 2006 in C._______ und den Pass erst im Okto-
ber 2008 in Bagdad hat ausstellen lassen (vgl. Akte A1/11 S. 4 f.). Der Be-
schwerdeführer reichte sodann zwar anlässlich des ersten Beschwerde-
verfahrens einen – zum Beleg der Identität ohnehin nicht geeigneten –Fa-
milienausweis ein, der ihm zusammen mit dem Urteil D-812/2009 vom
19. September 2011 wieder zurückgeschickt wurde. Diesen reichte er in
der Folge nicht mehr ein. Der Beschwerdeführer konnte mithin seine Iden-
tität und seine Herkunft nicht mittels Identitätspapieren belegen. Dies allein
besagt jedoch nicht, dass er nicht gleichwohl aus B._______ stammt. Für
Verwirrung sorgen die verschiedenen Schreibweisen des Ortes in den Ak-
ten (B._______, F._______, J._______), weshalb von vornherein unklar
bleibt, ob sich die Ausführungen der Vorinstanz überhaupt auf das Dorf be-
ziehen, in welchem der Beschwerdeführer gelebt haben will. In der Be-
schwerde wird in diesem Zusammenhang zu Recht geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe explizit erwähnt, er stamme aus B._______ und
nicht aus F._______, was nicht geklärt worden sei. Gemäss der Aktennotiz
von Lingua vom 27. Dezember 2012 soll der Beschwerdeführer Wissens-
lücken zu F._______ und der Region haben. Der Beschwerdeführer ver-
mochte diese in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2012 – entgegen
der Darstellung der Vorinstanz, welche sich mit den Ausführungen in der
Stellungnahme inhaltlich nicht auseinandersetzt – aber durchaus nachvoll-
ziehbar zu erklären. Zudem bestätigte Lingua in der E-Mail vom 31. De-
zember 2012, dass sie über keine Interviewer verfügen würden, welche "all
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diese Ortschaften" wirklich kennen und entsprechende Fragen stellen
könnten. Schliesslich stimmen die Ergebnisse des länderkundlichen Ex-
perten KU08 und des linguistischen Experten KU16 nicht überein. KU08
kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich
nicht ("most likely not from") von "J._______ / K._______ / Ninive / Irak"
komme. Hinsichtlich des Befundes des Experten KU08, welcher das Tele-
foninterview im Februar 2012 mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hat,
sind allerdings schon deshalb Vorbehalte angebracht, weil aufgrund der E-
Mail vom 31. Dezember 2012 angenommen werden muss, dass KU08 "all
diese Ortschaften" nicht kenne und daher keine entsprechende Fragen
stellen könne. Der linguistische Experte KU16 – welcher als einziger ein
Gutachten verfasste – kam hingegen zum Schluss, es sei nicht ausge-
schlossen, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden der Provinz Ninive
zwischen der Städten D._______ und L._______ herkomme. Schliesslich
geht aus dem linguistischen Gutachten auch hervor, dass es aufgrund der
verschiedenen Dialekte, welche der Beschwerdeführer und der Experte
KU08 sprechen, zu Missverständnissen gekommen sei. Vor diesem Hin-
tergrund ist festzuhalten, dass sich auf der Grundlage der vorinstanzlichen
Abklärungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz die vom Beschwerde-
führer behauptete Herkunft (aus der Provinz Ninive) nicht ausschliessen
lässt. Insofern erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass das der
Verfügung zu Grunde liegende Lingua-Gutachten (recte: Aktennotiz vom
27. Dezember 2012) nicht rechtsgenüglich sei, als begründet.
5.5
5.5.1 Die Sicherheitslage im Zentralirak ist von einer weit verbreiteten Ge-
walt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet. Aufgrund der nach wie
vor bestehenden politischen Spannungen sowie der fortwährenden gewalt-
samen Auseinandersetzungen und der fehlenden Gewährleistung der Si-
cherheit der Zivilbevölkerung, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug in den im Zentralirak gelegenen angeblichen Her-
kunftsort des Beschwerdeführers als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/1
E. 6.3.3.1 f.).
5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen
BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im
Nordirak auseinandergesetzt und ist im zweitgenannten Urteil zum Schluss
gekommen, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinste-
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Seite 18
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Re-
gion stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibe-
ziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8).
Während diese Einschätzung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung im Jahr 2013 noch zutreffen mochte, hat sich die Lage im
Nordirak zwischenzeitlich verändert (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 E. 7.3.2 ff., E-5370/2013 vom
23. Januar 2015 E. 10.2.4, E-99/2013 vom 17. Dezember 2014).
5.5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.5.4 Aufgrund der Aktenlage kann – wie ausgeführt – die Herkunft des
Beschwerdeführers aus dem Norden der Provinz Ninive (vgl. E. 5.4.4), wo-
hin ein Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar ist (vgl. E. 5.5.1),
nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Frage, ob im Falle des Be-
schwerdeführers allenfalls die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in
den Nordirak in Betracht fallen könnte, drängt sich angesichts der neuesten
Entwicklungen in der Autonomen Region Kurdistan eine Neubeurteilung
der dort vorherrschenden Sicherheitslage auf. Zudem besteht Unklarheit
darüber, inwiefern sich die individuellen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers in der Heimat, die er im November 2008 verlassen hat, in den vergan-
genen Jahren verändert haben. Es ist mithin angezeigt, die Sache zur Vor-
nahme der dargelegten Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
19. Februar 2013 sind somit aufzuheben und die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des aktuellen Sachverhaltes und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
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Seite 19
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde
keine Kostennote eingereicht. Demnach ist die Parteientschädigung (vgl.
Art. 8 und 9 VGKE) unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 10, 11 und 13 VGKE) auf Grund der Akten (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE) auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzulegen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer
diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 19. Februar 2013 werden aufgehoben und die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewie-
sen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 700.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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