B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1466/2020
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Matthias Rysler,
Solidaritätsnetz Bern,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2020
D-1466/2020
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und römisch-katholischer Konfession und stammt aus B._______ (Dis-
trikt C._______, Ostprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen
Heimatstaat am 28. November 2019 auf dem Luftweg in Richtung der Ver-
einigten Arabischen Emirate. Am 22. Januar 2020 reiste er unkontrolliert in
die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Bundesasylzentrum Ost-
schweiz, Altstätten, ein Asylgesuch. In der Folge wies ihn das Staatssekre-
tariat für Migration (SEM) dem Bundesasylzentrum Bern zu, wo er am
27. Januar 2020 zu seiner Person befragt und am 21. Februar 2020 zu sei-
nen Asylgründen angehört wurde.
B.
Am 28. Februar 2020 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers den Entwurf seines Entscheids zur Stellung-
nahme.
C.
Am 2. März 2020 übermittelte die damalige Rechtsvertreterin dem Staats-
sekretariat ihre Stellungnahme.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. März 2020 lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe seines derzeitigen Rechtsvertreters vom 11. März 2020 focht
der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragte er die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Be-
weismittel ein Artikel eines sri-lankischen Medienportals mit englischer
Übersetzung sowie zwei Bestätigungsschreiben eingereicht.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
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gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefoch-
tenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des
Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht
relevant. Diese Beurteilung ist als offensichtlich zutreffend zu erachten.
5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörung zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe wegen seiner
Freundschaft zu einem ehemaligen Schulkameraden namens D._______
Schwierigkeiten mit dem Nachrichtendienst der sri-lankischen Armee be-
kommen. Er selbst habe Computertechnik studiert, während D._______
ein Studium als [...] absolviert habe. Im [...] 2013 habe D._______ als Ab-
schlussprojekt seiner Ausbildung damit begonnen, ein [...] zu bauen, und
er, der Beschwerdeführer, habe ihn dabei unterstützt. Auf diese Arbeit
seien Angehörige der sri-lankischen [...] aufmerksam geworden, und im [...]
2013 sei er zunächst alleine in einem Armeecamp, im [...] 2013 gemeinsam
mit D._______ auf dem Stützpunkt der [...] von C._______ über ihr Projekt
ausgefragt worden. Dabei sei auch die Rede darauf gekommen, ob sie ir-
gendwelche Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
hätten. In beiden Fällen hätten die Angehörigen der Armee nach den Be-
fragungen gesagt, es sei alles in Ordnung. Der Beschwerdeführer und
D._______ hätten ihre Entwicklungsarbeit am [...] deshalb weitergeführt.
Jedoch seien am [...] 2013 Soldaten mit zwei Armeelastwagen zu ihrem
[...] gekommen und hätten das [...] und alle vorhandenen Materialien und
Pläne abtransportiert. Sie selbst seien auf einem Stützpunkt der Armee
während einer Nacht festgehalten und erneut über Verbindungen zu den
LTTE befragt worden, wobei man sie auch geschlagen habe. Nachdem
D._______s Vater persönlich bei E._______, [...], interveniert habe, seien
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sie wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall sei D._______ [...]
ausgereist, um sein Studium weiterzuführen, und seither nicht zurückge-
kehrt. Er, der Beschwerdeführer, habe mit D._______ nach dessen Aus-
reise keinen regelmässigen Kontakt mehr gehabt. Dennoch sei er immer
wieder von Angehörigen der Armee aufgesucht und nach D._______ ge-
fragt worden. Ungefähr im Zeitraum der Hochzeit mit seiner Ehefrau, die
am [...] 2016 gewesen sei, habe die Armee das nahegelegene Camp ver-
kleinert, so dass dort weniger Soldaten stationiert gewesen seien. Danach
seien keine Armeeangehörigen mehr bei ihm vorbeigekommen, um nach
D._______ zu fragen. Am [...] 2019 jedoch seien plötzlich vier Personen
bei ihm vorbeigekommen. Diese hätten behauptet, bei ihm befänden sich
[...], und hätten das Haus durchsucht. Als er sie daran habe hindern wollen,
auch das Schlafzimmer zu betreten, sei er geohrfeigt worden. Weil er sich
beruflich mit [...] beschäftige, hätten sich in seinem Haus entsprechende
Ausrüstungsgegenstände wie [...] befunden. Die vier Personen hätten
diese Gegenstände mitgenommen und ihm gesagt, er solle am folgenden
Tag ins Büro des Nachrichtendienstes der Armee in C._______ zu einer
Befragung kommen. Aus Angst davor, inhaftiert zu werden, habe er sich
noch gleichentags nach F._______ (Provinz Uva) begeben, um seine Aus-
reise aus Sri Lanka vorzubereiten. Im Übrigen gab er zu Protokoll, viele
Verwandte seiner Ehefrau seien früher bei den LTTE gewesen. Jedoch
hätten weder er selbst noch Angehörige seiner eigenen Familie mit den
LTTE irgendetwas zu tun gehabt oder seien jemals sonstwie politisch tätig
gewesen.
5.3 Ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist festzustellen, dass diesen offensichtlich keine asyl-
rechtliche Relevanz zukommt. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist
zu entnehmen, dass die Befragungen seiner selbst und der Person na-
mens D._______ durch Angehörige der sri-lankischen Armee im Jahr 2013
keinerlei weitere negativen Folgen nach sich zogen. Tatsächlich hatte der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während sechs Jahren, bis
zum [...] 2019, abgesehen von gelegentlichen Erkundigungen nach
D._______ persönlich keinerlei konkrete Schwierigkeiten mit den sri-lanki-
schen Behörden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er am [...] 2019 tat-
sächlich von Angehörigen der Sicherheitsbehörden aufgesucht und zu ei-
ner Befragung vorgeladen worden wäre, liesse sich daraus nicht auf eine
asylrechtlich relevante Gefährdung schliessen. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus seinen Aussagen ergibt,
durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Jahr 2013 – im Zeitraum des
mit D._______ verfolgten Projekts – offenkundig nicht ernsthaft verdächtigt
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wurde, in einer Verbindung mit den LTTE zu stehen, ansonsten er nicht
ohne weiteres und ohne jegliche konkrete Folgen wieder freigelassen wor-
den wäre. Auch waren weder er selbst noch seine eigenen Familienange-
hörigen jemals politisch tätig. Es ist schlicht kein konkreter Grund erkenn-
bar, weshalb die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt vor seiner Ausreise
ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer
hätten haben sollen. Ebensowenig ist nachvollziehbar, weshalb er zum
Schluss gelangte, er sei aufgrund der blossen Vorladung zu einer Befra-
gung – sollte dies überhaupt den Tatsachen entsprechen – dermassen ge-
fährdet, dass er dem nur durch die sofortige Ausreise aus seinem Heimat-
staat entgehen könne. Das SEM hat im Übrigen korrekt und in Überein-
stimmung mit den Erwägungen des Referenzurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 geprüft, ob dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrelevante Ge-
fahr droht, und dabei eine diesbezügliche Gefahr verneint.
5.4 Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel sind offen-
sichtlich nicht tauglich, eine andere Beurteilung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers herbeizuführen. Soweit es sich dabei um ein – übrigens
undatiertes – angebliches Bestätigungsschreiben des Friedensrichters von
B._______ handelt, geht aus diesem lediglich und ohne jede weitere An-
gaben hervor, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2013 während eines Ta-
ges festgehalten worden, und am [...] 2019 sei dessen Haus durch unbe-
kannte Personen durchsucht worden. Soweit es sich dabei ferner um ein
Schreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitglieds aus dem Distrikt
C._______ handelt, ist diesem lediglich zu entnehmen, die Ehefrau des
Beschwerdeführers habe mitgeteilt, ihr Gatte sei aus Sri Lanka ausgereist,
weil er um sein Leben fürchte. Diese beiden Schreiben lassen keinerlei
Rückschlüsse auf eine tatsächliche Gefährdungssituation des Beschwer-
deführers zu. Des Weiteren ist festzustellen, dass der ausserdem einge-
reichte Artikel eines sri-lankischen Medienportals in keinerlei konkretem
Zusammenhang zu den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
steht.
5.5 In der Beschwerdeschrift wird im Übrigen geltend gemacht, mit dem
Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl
vom 16. November 2019 habe sich die allgemeine Menschenrechtslage in
Sri Lanka grundlegend verändert. Es sei ein offenes Geheimnis, dass der
neue sri-lankische Staatspräsident ein Hauptverantwortlicher für Kriegs-
verbrechen und schwere Menschenrechtsverletzungen unter der vormali-
gen Präsidentschaft seines Bruders Mahinda Rajapaksa sei. In C._______
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habe kaum jemand für Gotabaya Rajapaksa gestimmt, wobei sich die Lage
bereits zuvor, mit den Terroranschlägen von Ostern 2019, wesentlich ver-
ändert habe. Vor diesem Hintergrund könne durchaus ein Verfolgungsin-
teresse am Beschwerdeführer entstanden sein. Zu den in der Beschwer-
deschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen po-
litischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar
ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer aus-
wirken könnten.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
AIG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
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Seite 8
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift
gemachten Vorbringens, bei der Beurteilung der Situation des Beschwer-
deführers sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Entfüh-
rung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am
25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen
Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Wie bereits zuvor
(E. 5.5) festgehalten wurde, besteht keinerlei konkreter Grund zur An-
nahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten
sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies
gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1466/2020
Seite 9
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Re-
ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbe-
sondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Ostprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden
kann (ebd., E. 13.4).
7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt
C._______, Ostprovinz, wo nach wie vor seine Ehefrau und das gemein-
same Kind im eigenen Haus der Familie leben. Ausserdem leben im Distrikt
C._______ die Eltern und zwei volljährige Brüder sowie in Jaffna (Nordpro-
vinz) ein weiterer volljähriger Bruder des Beschwerdeführers. Gemäss sei-
nen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer di-
verse Ausbildungen als [...] absolviert, verfügt über entsprechende langjäh-
rige Berufserfahrungen und besitzt zudem mit einem seiner Brüder ein ei-
genes [...]. Somit ist offensichtlich davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unter-
stützung seiner im Distrikt C._______ und anderswo lebenden Angehöri-
gen wird zählen können, eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als
auch in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es
erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwal-
tungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
D-1466/2020
Seite 10
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzu-
weisen.
9.
9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als
von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift ge-
stellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m
Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen.
9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah-
rens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1466/2020
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli