Abtei lung IV
D-1467/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
28. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1467/2008
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2003 zusammen mit sei -
nem jüngeren Bruder, B._______ (N [...]), in der Schweiz um Asyl
nach. Bei der Vorsprache in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) Chiasso trug er die rubrizierten Angaben
zum Namen und Geburtsdatum in das ihm vorgelegte Personalienblatt
ein. Ein Dokument zum Nachweis seiner Identitiät blieb er mit der Er -
klärung schuldig, er habe niemals einen Reisepass beantragt und
auch zu keinem Zeitpunkt eine Identitätskarte besessen, weil er ein
solches Dokument in Bangladesch nicht existiere. Auf Befragen führte
er an, er und sein Bruder hätten Bangladesch ausschliesslich aus wirt-
schaftlichen Gründen verlassen, nachdem ihre Mutter gestorben sei
und sie ohne feste Arbeit und Unterkunft dagestanden seien. Zu seiner
Person hielt der Beschwerdeführer fest, er sei irgendwo in Myanmar
(damals Burma) – zur Örtlichkeit habe er keinerlei Informationen –
geboren worden und im Alter von sechs Monaten mit der Familie nach
Bangladesch umgezogen. Er sei bangladeschischer Staatsangehöri-
ger, ethnischer "Burmese" beziehungsweise Bengale, muslimischen
Glaubens und gebrauche das Bengalische als seine Muttersprache.
Weil sein Vater vor zehn Jahren von einem Abstecher nach Myanmar
nicht mehr nach Bangladesch zurückgekehrt sei, nehme er an, er sei
gestorben. Während er persönlich zwischen 1985 und 1999 in einem
privaten Haushalt im Quartier (Subdistrikt [sog. Upazila, Anm. des Ge-
richts]) C._______ in der Stadt D._______ (gleichnamiges Distrikt und
gleichnamige Division [Anm. des Gerichts]) gewohnt habe, hätten sei-
ne Mutter und auch noch sein Vater vor dessen Tod zusammen mit sei-
nem jüngeren Bruder in einem Dorf namens E._______ im Distrikt
F._______ (Dhaka Division [Anm. des Gerichts]) gelebt. In den ersten
zehn Jahren habe er in jenem Haushalt in D._______ als Hausbursche
gearbeitet. Ab dem Jahr 1996 sei er dann in einer (...) in D._______
als Taglöhner erwerbstätig gewesen. Nach dem Tod seiner Mutter sei
er Ende des Jahres 1999 mit dem Zug von Bangladesch über Indien
nach Pakistan gereist. Zusammen mit seinem jüngeren Bruder, der auf
dem Luftweg nach Pakistan gelangt sei, habe er während eines Jahres
in G._______ in einer (...) gearbeitet. Anschliessend hätten sie sich
sechs respektive neun Monate in H._______ und in I._______ mit
Schwarzarbeit durchgeschlagen. Die (...) Behörden, die sie in der Fol-
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ge um Asyl ersucht hätten, hätten ihnen Zeit bis zum 28. März 2003
gegeben, um das Land zu verlassen. Weil ihnen zuletzt eine Unter-
kunft vorenthalten worden sei, hätten sie (...) noch vor Fristablauf nach
einem Aufenthalt von fünf oder sechs Monaten verlassen und seien
auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Nach zehntägigem Aufenthalt
an einem unbekannten Ort seien sie schliesslich am 10. Januar 2003
mit dem Zug in die Schweiz eingereist, ohne ein zum Grenzübertritt
berechtigendes Papier auf sich zu tragen.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2003 erkannte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des BFM) dem Beschwerdeführer
die anbegehrte Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2003 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung vom 30. April 2003 in allen Punkten bei der damaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommissions (ARK) an.
D.
Mit Urteil vom 27. August 2003 wies die ARK die Beschwerde im ver-
einfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel vollumfänglich ab. In ihrer
Entscheidbegründung bestätigte die ARK die Einschätzung der Vorin-
stanz, wonach Nachteile, welche auf allgemeine politische, wirtschaftli-
che oder soziale Lebensbedingungen zurückzuführen seien, keine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellten und das Vorbringen des
Beschwerdeführers, seine Heimat aufgrund mangelnder Arbeitsstellen
verlassen zu haben, als irrelevant zu qualifizieren sei. Das Gegenargu-
ment in der Beschwerde, die Situation in Bangladesch sei angesichts
der unsicheren Arbeitsmarktsituation unerträglich gewesen, und der
Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr dorthin in Armut leben
und sich erst noch um seinen (...)-jährigen Bruder kümmern, da sie
über keine Angehörigen mehr in ihrer Heimat verfügten, sei nicht ge-
eignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, da es sich da-
bei um Wiederholungen des bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens Dargelegten handle. Sodann sprächen weder die allgemei-
ne Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Insbesondere
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stellten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie na-
mentlich Mangel an Arbeitsplätzen und Wohnungen, von welchen auch
die ansässige Bevölkerung betroffen sei, keine existenzbedrohende
Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in
den Heimatstaat als per se unzumutbar erscheinen liesse. Vorliegend
müsse nicht davon ausgegangen werden, der noch junge Beschwer-
deführer würde bei einer Rückkehr unwiederbringlich in Armut gestos-
sen und dem Hunger ausgesetzt, zumal er nach eigenen Angaben in
seiner Heimat von 1996 bis 1999 einer Erwerbstätigkeit habe nachge-
hen können und während seiner Auslandaufenthalte diverse Tätigkei-
ten verrichtet habe, womit er auch über Berufserfahrungen verfüge, die
ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat behilflich sein würden. Zudem
könnten nach Kenntnissen der ARK Bedürftige in Bangladesch Sozial-
leistungen erhalten. Es existierten diverse Hilfsorganisationen, welche
Hilfeleistungen erbrächten, womit der Beschwerdeführer eine allfällige
arbeitslose Periode überbrücken könne. Schliesslich sei der Vollzug
der Wegweisung auch als zulässig und möglich zu betrachten, da we-
der eine entsprechende Gefährdung noch eine technische Vollzugsun-
möglichkeit geltend gemacht worden sei.
II.
E.
Am 20. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein
– so bezeichnetes – Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin stellte
er im Hauptpunkt die Begehen, es sei die ursprüngliche Verfügung
vom 30. April 2003 aufzuheben, der Eintritt einer massgeblichen Ände-
rung der Sachlage seit "Erlass" der ursprünglichen Verfügung bezie-
hungsweise die Geltendmachung neuer erheblicher und eine Wieder-
erwägung der ursprüngliche Verfügung begründender Tatsachen fest-
zustellen und ihm nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl
zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er, er sei als Staatenloser
anzuerkennen. Als Subeventualbegehren brachte er ein, es sei die Un-
zumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen, und es sei eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Gebühren-
vorschusses.
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Zusammen mit der Gesuchsschrift legte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seiner Verlobten vom 1. November 2005, zwei Schreiben
der ihn vertretenden Rechtsberatungsstelle an das Konsulat von Ban-
gladesch in Genf vom 4. April 2006 und 3. Oktober 2007, eine Vorla-
dung der kantonalen Migrationsbehörde vom 9. Juli 2004 zur persönli-
chen Vorsprache beim Konsulat von Bangladesch in Genf am 26. Juli
2004, einen Ausdruck der auf der Webseite des Eidgenössischen De-
partements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) geführten Adresse
des Konsulats von Bangladesch in Genf mit einem Stempel des Kon-
sulats vom 24. September 2007 sowie ein ans BFM gerichtetes
Schreiben desselben Konsulats vom 28. November 2007 ins Recht.
F.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 – eröffnet am 31. Januar 2008 –
wies das BFM das – als solches behandelte – Wiedererwägungsge-
such vom 20. Dezember 2007 ab und bestätigte die Rechtskraft und
die Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 30. April 2003. Gleichzeitig
wies es das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingebrachte Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob eine Verfahrensge-
bühr von Fr. 1200.-.
G.
Mit Beschwerde vom 3. März 2008 liess der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten. Im Hauptpunkt stellte er das Begehren, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Eventualpunkt beantragte er, es
sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren. Subeventualiter ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, die
Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Mittels Subsubeventualbegehrens schliesslich beantragte er die Aner-
kennung als Staatenloser. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer fo-
tokopierte fremdsprachige Unterlagen, bei denen es sich nach seinen
Angaben um die Kopie eines von ihm ausgefüllten Antrags auf Aus-
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stellung eines Reisepasses durch das Konsulat von Bangladesch in
Genf handelt, zu den Akten reichen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 hiess der Instruktions-
richter nach einer summarischen Aktenprüfung das sinngemässe Ge-
such um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und gestattete
dem Beschwerdeführer den Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig verlegte er den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf
einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Verfah-
renskostenvorschusses und ordnete die Überweisung einer Kopie der
Beschwerdeeingabe sowie der Vorakten an das BFM zur Einreichung
einer Vernehmlassung bis zum 7. April 2008 an.
I.
Das BFM verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.
J.
J.a Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und bat um priori täre
Behandlung seines Rechtsmittels.
J.b Mit Antwortschreiben vom 9. Juli 2010 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass ein konkreter Erledigungszeitpunkt
nicht genannt werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG)
zählt. Im Ausnahmenkatalog von Art. 32 VGG sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen auf dem Gebiet des Asylrechts nicht aufgeführt,
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womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz in diesem Bereich gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 28. Januar 2008 ergangene Verfügung
besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur
Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die
zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwä-
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gung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Ein-
tritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechts-
mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angeru-
fenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch
eigentliche Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen,
die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer
materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein der-
artiges, auch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes
Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfah-
rens zu behandeln. Eine wiedererwägungsrechtliche Prüfung greift
schliesslich auch für Beweismittel Platz, die sich thematisch auf vor
dem ordentlichen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts eingetretene Tatsachen beziehen, selber aber erst danach ent-
standen sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Halbsatz i.V.m.
Art. 45 VGG). Für alle diese Varianten gilt, dass auf das Wiedererwä-
gungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begrün-
dung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und
aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vor-
liegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersicht-
lich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2.
S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen,
EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
4.
4.1 Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass mit der
mehrmaligen Abweisung seines Gesuchs um Ausstellung heimatlicher
Ausweispapiere durch das Konsulat von Bangladesch in Genf eine
wiedererwägungsrechtlich bedeutende Veränderung der Sachlage seit
"Erlass" der ursprünglichen Verfügung eingetreten sei. Er stellt sich da-
mit auf den Standpunkt, dass es sich bei seiner Eingabe vom 20. De-
zember 2007 um ein Gesuch um Wiedererwägung in der klassischen
Variante der Anpassung (frz. "adaptation") einer ursprünglich fehler-
freien rechtskräftigen Verfügung an eine massgeblich veränderte
Sachlage handelt (zur Berechtigung dieses Standpunkts siehe E. 5
hiernach).
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4.2 Bei der Frage, ob eine wiedererwägungsrechtlich bedeutende Ver-
änderung der Sachlage vorliegt, bildet nach der vorne resümierten
Prozessgeschichte der 27. August 2003 als Erlassdatum des Endur-
teils der ARK im vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfahren
die zeitliche Referenz. Erst mit Ergehen jenes Beschwerdeentscheids
erwuchs die Verfügung des Bundesamts vom 30. April 2003 in Rechts-
kraft. Durch ein Wiedererwägungsgesuch in der vom Beschwerdefüh-
rer angerufenen Variante der Anpassung an veränderte Verhältnisse
wird die formelle und materielle Rechtskraft der ursprünglichen Verfü-
gung gerade nicht berührt (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156,
EMARK 1998 Nr. 1 E. 6a S. 11, EMARK 1995 Nr. 21 E. 1b S. 204 und
1c S. 204). Die im Wiedererwägungsgesuch gewählte Formulierung,
wonach der Eintritt einer wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Än-
derung der Sachlage seit "Erlass" der ursprünglichen Verfügung fest-
zustellen sei, erweist sich somit als unpräzis und ist entsprechend zu
berichtigen. Im gleichen Zusammenhang ist sodann klarzustellen, dass
für den vorliegenden Beschwerdeentscheid die im Moment seiner Aus-
fällung bestehende Aktenlage massgeblich ist. Die angefochtene Ver-
fügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Er -
lasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern aus-
serdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hinzuge-
kommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren.
5.
5.1 In der materiellen Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom
20. Dezember 2007 ordnete sich der Beschwerdeführer zum ersten
Mal überhaupt der Volksgruppe der Rohingya zu. Er sei bengalischer
Ethnie und stamme aus Myanmar. "Somit" gehöre er der Volksgruppe
der Rohingya an. Im ordentlichen Verfahren hatte er die Bezeichnung
"Rohingya" niemals verwendet. Im Protokoll der summarischen Befra-
gung war seine Ethnie mit "Burmese", in demjenigen der Anhörung
vom 3. Februar 2003 und in der Verfügung des Bundesamts vom
30. April 2003 mit Bengali beziehungsweise Bengale angegeben wor-
den. In der gegen jene Verfügung erhobenen Beschwerde hatte er die
ethnische Zugehörigkeit als Problempunkt gänzlich ausgeklammert.
In Anknüpfung an die behauptete Zugehörigkeit zu den Rohingya
stellte der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch die im Hei-
matland erlebte Vergangenheit so dar, dass sein Wegzug aus Bang-
ladesch durch die erfahrene "Diskriminierung" verursacht worden sei,
die wiederum ihren Grund in seiner "Herkunft" gehabt habe. Demge-
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genüber hatte er in den beiden Befragungen des erstinstanzlichen or-
dentlichen Verfahrens eine mit seinen Wurzeln zusammenhängende
Benachteiligung in keinem Augenblick thematisiert oder auch nur an-
gedeutet. Gerade im Gegenteil hatte er damals betont, dass er sein
Heimatland Bangladesch ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen
verlassen habe. Er habe kein Dach über dem Kopf gehabt und keine
Arbeit mehr gefunden (vgl. act. A1/11 S. 6, A7/4 S. 2). Auch in der Be-
schwerde hatte er keine anderen Gründe als die drückende Armut und
die Unmöglichkeit eines finanziellen Aufkommens für sich selbst und
seinen jüngeren Bruder angeführt.
5.2 Mit diesen beiden Begründungselementen im Wiedererwägungs-
gesuch beruft sich der Beschwerdeführer auf bisher unerwähnte Sach-
umstände, die sich im Wahrheitsfall bereits vor dem Urteil der ARK
vom 27. August 2003 verwirklicht hätten. Insoweit stellen sich deshalb
Abgrenzungsfragen in Bezug auf die Wahl des Rechtsmittels und die
Beurteilungszuständigkeit. Diesbezüglich ist der Klarheit halber auf die
umfangreiche Rechtsprechung der ARK hinzuweisen, welche vom
Bundesverwaltungsgericht in den Grundsätzen weitergeführt wird (vgl.
EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156, EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.,
EMARK 1998 Nr. 3 E. 3a S. 21, EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.,
EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 f., EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204).
Übertragen auf den vorliegenden Fall hat die Praxis zur Folge, dass
die Zugehörigkeit zu den Rohingya einerseits sowie darin beziehungs-
weise in der Herkunft aus Myanmar begründete Diskriminierungen im
Heimatland Bangladesch andererseits vom Beschwerdeführer korrek-
terweise mit einem Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom
27. August 2003 bei der ARK beziehungsweise – ab dem 1. Januar
2007 – beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3
S. 119) hätten geltend gemacht werden müssen (unechte Nova). Im
entsprechenden Revisionsverfahren wären auch vor Bundesverwal-
tungsgericht die besonderen Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG zur
Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 und 4.6 S. 120). Die im
Wiedererwägungsverfahren eingereichten, ausnahmslos nach dem
27. August 2003 entstandenen Dokumente (vgl. Prozessgeschichte
Bst. E hiervor) wären daher ebenso auf Revisionsgesuch (und nicht
auf Wiedererwägungsgesuch) hin zu prüfen gewesen, insoweit damit
der Beweis für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volks-
gruppe der Rohingya und eine daraus resultierende Verfolgung sowohl
in Bangladesch als auch in Myanmar erbracht werden soll (vgl. Wie-
dererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2007, Ziff. III.B.1.2 S. 3; vgl.
Seite 10
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im Gegensatz dazu die in Revisionsverfahren gegen Beschwerdeent-
scheide des Bundesverwaltungsgerichts anwendbare Regel von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Halbsatz, siehe vorne E. 3). Ob die
diesbezüglichen Tatsachen und Beweismittel sich in einem solchen
Revisionsverfahren als erheblich, das heisst als geeignet erwiesen
hätten oder erweisen würden, zu einem anderen Prüfungsergebnis als
im Urteil vom 27. August 2003 zu führen, bildet deshalb nicht Gegen-
stand des vorliegenden, gegen einen Wiedererwägungsentscheid des
BFM angehobenen Rechtsmittelverfahrens. Gleichwohl lässt sich auch
an dieser Stelle ohne vertiefte Prüfung klar abschätzen, dass es dies-
falls nicht nur am Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit
(vgl. zu den Gründen E. 6.3 hiernach), sondern auch an demjenigen
der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG)
gefehlt hätte, um eine revisionsweise Aufhebung des Urteils vom
27. August 2003 zu bewirken. In der Tat sind keine nachvollziehbaren
Gründe ersichtlich, aus denen der Beschwerdeführer unverschuldeter-
weise hätte ausserstande sein sollen, bereits im Rahmen des ordentli-
chen Verfahrens deutlich zu machen, dass er Rohingya ist und nach
seiner Übersiedlung nach Bangladesch daselbst wegen seiner Her-
kunft aus Myanmar diskriminiert wurde.
6.
6.1 Soweit Sachumstände vorgebracht und mit Dokumenten unterlegt
werden, die sich behauptungsgemäss nach dem 27. August 2003 ver-
wirklicht haben, ist für die verfahrensrechtlich korrekte Geltendma-
chung entscheidend, ob sie entweder zur Begründung des Begehrens
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl
herangezogen werden (E. 6.2) oder aber die Stützung des Begehrens
um Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzug sowie Anordnung der vorläufigen Aufnahme bezwecken
(E. 6.3).
6.2 Bei der erstgenannten Konstellation liegt – mangels Anrufung gül-
tiger Revisionsgründe – kein Revisionsgesuch und ebensowenig ein
Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch vor (vgl.
EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3 S. 214). Soweit der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf das Gutachten der Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Februar 2006 zur Situation der Rohingya
in Myanmar und Bangladesch argumentiert, er sei als Angehöriger der
Rohingya in diesen beiden Staaten asylrelevanter Verfolgung ausge-
setzt und erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
Seite 11
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lingseigenschaft und Gewährung von Asyl (vgl. Wiedererwägungsge-
such vom 20. Dezember 2007, Ziff. III.B.1.2 S. 3), macht er unter an-
derem im Sinne objektiver Nachfluchtgründe geltend, die allgemeine
Situation der Rohingya in seinem Heimatland Bangladesch habe sich
seit dem 27. August 2003 derart entwickelt, dass ihm als Angehöriger
dieser Volksgruppe heute (d.h. im Gesuchszeitpunkt) asylrelevante
Verfolgung drohe. So geht die Länderanalyse der SFH im erwähnten
Gutachten gezielt auf spezifische Fragen ein, die ihr in einer Anfrage
vom 4. Januar 2006 unterbreitet worden waren, so etwa auf diejenige,
ob "in den letzten Jahren" vermehrt aus Myanmar zugezogene Flücht-
linge aus Bangladesch vertrieben worden seien, und ob speziell die
Flüchtlinge der Ethnie der Rohingya in Bangladesch gefährdet bezie-
hungsweise sie "zur Zeit" dort geduldet oder vielmehr vertrieben wür-
den. In diesem Teilbereich stellt die Eingabe vom 20. Dezember 2007
somit im Prinzip ein schriftliches Asylgesuch dar. Wie nachstehend un-
ter E. 6.3 aufzuzeigen sein wird, vermag der Beschwerdeführer offen-
sichtlich nicht glaubhaft zu machen, dass er in Myanmar (damals Bur-
ma) geboren wurde oder überhaupt eine biografische Beziehung zu
diesem Staat aufweist. Die daraus abgeleitete Zugehörigkeit zur Volks-
gruppe der Rohingya ist somit als Motiv einer drohenden Verfolgung
oder als Ursache einer Staatenlosigkeit von vornherin zu verwerfen.
Eine Weiterleitung der Eingabe an das BFM zur Prüfung als zweites
Asylgesuch erweist sich bei dieser Sachlage verfahrensökonomisch
als unsinnig und hat dementsprechend zu unterbleiben.
6.3 Aus der angeblich obstruktiven Haltung des Konsulats in Genf im
Zusammenhang mit den Bemühungen um bangladeschische Ausweis-
papiere vermag der Beschwerdeführer schliesslich auch keine – unter
wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten – massgeblich verän-
derte Sachlage in dem Sinne herzuleiten, dass über die Zumutbarkeit
und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs anders als in der
rechtskräftigen Verfügung vom 30. April 2003 befunden werden müss-
te. Sowohl in jener Verfügung als auch im Beschwerdeurteil vom
27. August 2003 wurde die Flüchtlingseigenschaft verneint und der
Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, ohne dass die Her-
kunftsangabe (Geburt in Myanmar) auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft
oder als entscheidwesentliches Merkmal erwähnt worden wäre. Aus
den Akten des ordentlichen Verfahrens ist nun aber auf den ersten
Blick erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf Befragen nicht die ge-
ringsten Kenntnisse von seinem angeblichen Geburtsort in Myanmar
oder generell von jenen Belangen verriet, die sich natürlicherweise um
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seine vermeintliche Herkunft aus Myanmar und seine Zugehörigkeit zu
den Rohingya drehen müssten. Weder konnte er irgendeine geogafi -
sche Angabe zum Ort seiner Geburt machen noch näher beschreiben,
aus welchen Beweggründen und nach welchem Ort in Myanmar sein
Vater vor zehn Jahren (somit Anfang des Jahres 1993 [Anm. des Ge-
richts]) aufbrach (vgl. act. A1/11 S. 3 und 5 f.). Eine Ignoranz solchen
Ausmasses ist umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerde-
führer bis ins Alter von 13 Jahren mit seinem Vater und bis Ende des
Jahres 1999 mit seiner Mutter in Bangladesch zusammengelebt bezie-
hungsweise einen engen Kontakt unterhalten haben will (vgl.
act. A1/11 S. 1 unten, 3 und 5; Beschwerde vom 2. Juni 2003 S. 2).
Abgesehen davon wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er
im Rahmen von Nachforschungen zur Auffindung seines in Myanmar
verschollenen Vaters wenigstens rudimentäre Kenntnisse über seine
angeblichen burmesischen Wurzeln erworben hätte. Bezeichnender-
weise liess der Beschwerdeführer in keinem Augenblick der Befragun-
gen erkennen, dass eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya
irgendeine Rolle in seinem bisherigen Leben gespielt haben könnte,
sei es etwa nur dadurch, dass seine Eltern dieses Thema in Gesprä-
chen angeschnitten oder ihm die Gründe erläutert hätten, aus denen
sie kurz nach seiner Geburt von Myanmar nach Bangladesch übersie-
delten. Weil unter diesen Umständen eine persönliche Herkunft des
Beschwerdeführers aus Myanmar und die darauf zurückgeführte Zuge-
hörigkeit zu den Rohingya hinlänglich auszuschliessen sind, lassen
sich aus den Sachvorbringen und Beweismitteleingaben im Wiederer-
wägungsverfahren keine stichhaltigen Gründe dafür gewinnen, den
Beschwerdeführer wegen nach dem 27. August 2003 eingetretener
Tatsachen nicht (mehr) als Staatsangehörigen von Bangladesch, son-
dern als Person ohne Heimatstaat ("Staatenloser") im Sinn von Art. 3
Abs. 1 AsylG zu behandeln. Keine gegenteiligen Schlüsse lassen sich
insbesondere aus der eingereichten Bestätigung des Konsulats von
Bangladesch in Genf vom 28. November 2007 ziehen. Aus dieser geht
nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich in dem am 26. Juli
2004 durchgeführten Interview mit Vertretern des Konsulats selber
nicht als Staatsangehöriger von Bangladesch bezeichnete. Dem
gleichzeitig eingereichten Schreiben seiner Verlobten vom 1. Novem-
ber 2005 ist zudem sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer auch gegenüber den Vertretern des bangladeschischen Kon-
sulats tatsachenwirig vorgab, in Myanmar geboren zu sein. Insofern
wird die Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdefüh-
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rer sich "wirklich ernsthaft" um die Beschaffung von Reisepapieren be-
mühe, bei eingehender Prüfung der Akten nicht bestätigt.
7.
Entgegen der Argumentation in der Beschwerde bestand seitens des
BFM nach der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs sowie der
zugehörigen Beweismittel durch einen professionellen Rechtsvertreter
kein Anlass, den betreffenden Sachverhalt von Amtes wegen weiter
abzuklären. Weil die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs keine
erkennbaren Lücken oder Unklarheiten aufwies und mit thematisch
korrespondierenden Beweismitteln unterstützt wurde, war das BFM
nach Treu und Glauben insbesondere nicht gehalten, den Beschwer-
deführer – sei dies schriftlich oder gar im Rahmen einer Anhörung mit
Hilfswerksvertretung (vgl. Beschwerde vom 3. März 2008, Ziff. III.B.1.3
S. 4) mit Ergänzungsfragen zu konfrontieren (zum mit schriftlichem
Folgegesuch eines in der Schweiz verbliebenen abgewiesenen Asyl-
bewerbers eingeleiteten Verfahren um Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Das Begehren um Aufhebung der
Verfügung vom 28. Januar 2008 und Rückweisung der Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesamt versäumte Abklärungen
zu seiner ethnischen Zugehörigkeit im Rahmen des ordentlichen Ver-
fahrens moniert und eine damals begangene Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör rügt, zieht er im Übrigen wiederum
einen Revisionsgrund heran (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG), den er
weit früher hätte anrufen können und müssen (vgl. Art. 67 Abs. 1
VwVG). Gleichzeitig verkennt er, dass die behördliche Untersuchungs-
pflicht durch die den Asylsuchenden in Art. 8 AsylG auferlegte Mitwir-
kungspflicht eingeschränkt wird. Dabei kommt der Mitwirkungspflicht
der Verfahrensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht zu,
wenn sie von bestimmten Tatsachen naturgemäss bessere Kenntnis
als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Partei-
en diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 366 mit
weiteren Hinweisen; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 am
Ende).
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil diese das
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Ergebnis der vorliegenden wiedererwägungsrechtlichen Prüfung nicht
entscheidend zu beeinflussen vermögen. Aus demselben Grund kann
auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln
verzichtet werden. Nach Würdigung aller relevanter Umstände ist als-
dann festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
Ebenfalls zu bestätigen sind der Vollständigkeit halber die Abweisung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
die Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 1200.- in der angefochte-
nen Verfügung (Ziffern 3 und 4 des Verfügungsdispositivs). Sofern das
BFM – wie vorliegend – ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt, erhebt es eine Verfahrensgeführ,
welche – Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer
Schwierigkeit vorbehalten – Fr. 1200.- beträgt (Art. 17b Abs. 1 und
Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Auf Gesuch hin befreit das BFM die gesuchstellende Person von der
Bezahlung von Verfahrenskosten, wenn sie bedürftig ist und ihre Be-
gehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2
AsylG). Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Aufhebung der Ver-
fügung des BFM vom 28. Januar 2008 in allen Punkten, verzichtete je-
doch darauf zu rügen, das BFM habe unter Verstoss gegen die ge-
nannten Bestimmungen sein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung
von Verfahrenskosten abgewiesen und ihm eine Gebühr von Fr. 1200.-
auferlegt. Von ihm unwidersprochen blieb damit die Einschätzung des
BFM, wonach angesichts seines unkooperativen und missbräuchlichen
Verhaltens das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzulehnen
sei. Für die Gutheissung des Gesuchs hätte es ohnehin am Erforder -
nis der rechtsgenüglich nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit
gefehlt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch mit Be-
zug auf die Kostenverlegung als rechtmässig.
8.
Aus dem Erwogenen folgt, dass die Verfügung des BFM vom 28. Ja-
nuar 2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
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9.
Gleichzeitig mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht (vgl. Pro-
zessgeschichte Bst. G), dessen Beurteilung aussteht. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Be-
schwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint. Auch im vorliegenden Beschwerde-
verfahren versäumte es der Beschwerdeführer, die geltend gemachte
prozessuale Bedürftigkeit mit einer aktuellen Fürsorgebestätigung oder
auf andere geeignete Weise zu belegen. Hinzu kommt nach Kenntnis -
stand des Gerichts die Tatsache, dass er einer regelmässigen Er-
werbstätigkeit nachgeht. Demzufolge kann er nicht als prozessual be-
dürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gelten. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit unabhängig von
den Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die gesamten Kosten
dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbin-
den (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese sind auf
einen Betrag von Fr. 1200.- zu bestimmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(in Kopie)
- (kantonale Migrationsbehörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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