B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1467/2018
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018 / N (…).
D-1467/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 21.
Dezember 2017 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer durch die
Beratungsstelle für Asylsuchende Region B._______ eine Vertrauensper-
son beigegeben. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. De-
zember 2017 sowie der vertieften Anhörung vom 9. Januar 2018 machte
der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend, dass er in der Stadt C._______ (Provinz Jubbada Hoose) in
Somalia geboren worden und somalischer Staatsbürger sei. Als er sechs
Jahre alt gewesen sei, habe die Familie Somalia aufgrund des Bürgerkrie-
ges verlassen müssen. Seine Familie sei daraufhin nach Äthiopien gezo-
gen und habe sich im Dorf D._______ in der Region von Degehabur nie-
dergelassen. Im 4. Monat 2015 sei sein Vater von der Liyu Police wegen
des Verdachts auf Kollaboration mit der ONLF (Ogaden National Liberation
Front) ums Leben gebracht worden. Dadurch sei seine Familie in eine fi-
nanzielle Notlage geraten. Da er das älteste von insgesamt sieben Kindern
gewesen sei, habe er die Schule noch vor Abschluss der fünften Klasse
abbrechen müssen und habe fortan als Schuhputzer gearbeitet. Im 7. Mo-
nat 2016 sei er von Soldaten verhaftet und ins Gefängnis von D._______
gebracht worden. Man habe ihn zu Unrecht beschuldigt, wie der Vater mit
der ONLF kollaboriert und Geld für die Partei gesammelt zu haben. Er sei
inhaftiert geblieben, bis ihm am 2. November 2016 die Flucht aus dem Ge-
fängnis gelungen sei. Daraufhin habe er D._______ daraufhin sofort ver-
lassen und sei nach Jigjiga gereist und habe Äthiopien schliesslich in der
Begleitung von Schleppern via Addis Abeba und Gonder in Richtung Sudan
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 – eröffnet am 6. Februar 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 8. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
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Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhalts-
abklärung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die vorläufige Aufnahme
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbei-
stand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung der (…) vom 15. Februar 2018
bei.
D.
Mit Schreiben vom 13. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Identität un-
glaubhaft seien und dass es ihm auch nicht gelungen sei, seine Asylgründe
glaubhaft darzulegen. Bereits anlässlich der BzP seien erste Zweifel an der
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vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft und damit verbunden der
geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit entstanden, weshalb
er in der Anhörung eingehender zu seinen biographischen Angaben befragt
worden sei. Er habe zwar korrekt darauf hingewiesen, dass sich die Stadt
C._______ in der Provinz Jubbada Hoose befinde, sei jedoch nicht in der
Lage gewesen, die Region auch nur ansatzweise geographisch innerhalb
von Somalia zu verorten. Als ehemaliges Wohnquartier habe er mit dem
Quartier E._______ in der Tat einen Distrikt besagter Stadt genannt, habe
jedoch kein weiteres Quartier mit Namen nennen können. Er habe
schliesslich zu Protokoll gegeben, über C._______ eigentlich gar nichts zu
wissen, sondern nur davon gehört zu haben. Zur Herkunft der Eltern be-
fragt, habe er zunächst ausgesagt, dass diese irgendwo in Somalia gebo-
ren seien, bevor er als Heimatstadt des Vaters Mogadischu und als Heima-
tort der Mutter F._______ angegeben habe. Auch den Heimatort der Mutter
habe er geographisch nicht verorten können. Die Frage, ob er noch Erin-
nerungen an die Reise von Somalia nach Äthiopien habe, habe er mehr-
mals verneint. Diesbezüglich habe er sodann ausgeführt, von seinen Eltern
gehört zu haben, dass sie zuerst nach Hargeysa und dann nach Moga-
dischu gegangen seien, was angesichts der geographischen Lage von
C._______ keinen Sinn ergebe ([…]). Von einer Person, die bloss die ers-
ten sechs Jahre in einer Stadt bzw. einen Land verbracht habe, könnten
zwar in der Tat keine umfassenden Stadt- bzw. Länderkenntnisse erwartet
werden, es dürfe aber davon ausgegangen werden, dass eine Person zu-
mindest in der Lage sei, die Heimatstadt geographisch zu verorten und
über die eine oder andere stadtspezifische Information sowie über eine
diesbezügliche, wenn auch nur blasse Kindheitserinnerung verfüge. Dies
sei umso mehr zu erwarten, wenn jemand im Kreis der Familie aufgewach-
sen sei, von der er mit Bestimmtheit, dass ein oder andere über die Heimat
erfahren habe, und wenn er auch noch Verwandte in der besagten Heimat-
stadt habe ([…]). Angesichts seiner vollends mangelnden Stadt- und Län-
derkenntnisse im Hinblick auf Somalia und seinen Geburtsort C._______
seien seine biographischen Angaben, wonach er als somalischer Staats-
angehöriger in Somalia zur Welt gekommen und im Kindesalter nach Äthi-
opien ausgewandert sei, unglaubhaft. Sodann sei der Umstand, dass er –
gemäss eigenen Angaben mit dem gregorianischen Kalender nicht allzu
vertraut, sein Geburtsdatum aber gemäss äthiopischem Kalender nicht an-
zugeben wisse, verbunden mit seiner Behauptung, dass seine Eltern in an
einer äthiopischen Schule mit einem Geburtsdatum nach dem gregoriani-
schen Kalender hätten registrieren lassen, nicht plausibel. Entsprechend
seien seine Angaben bezüglich seines Geburtsdatums in Zweifel zu zie-
hen. Die als unglaubhaft zu beurteilenden Aussagen zu Herkunft und Alter
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liessen die Schlussfolgerung zu, dass er dem SEM einen konstruierten Le-
benslauf präsentiere, um mögliche Rückschlüsse auf seine wahre Identität
zu sabotieren. Sodann seien seine Ausführungen zu den Asylgründen auf-
fällig knapp ausgefallen und es falle auch auf, dass sich sein Bericht von
der BzP inhaltlich in keiner Weise von jenem in der Anhörung unterscheide
bzw. in der Anhörung, wo er Gelegenheit gehabt habe, die Asylgründe aus-
führlich darzulegen, durch keinerlei Einzelheiten ergänzt worden sei. Als er
im Rahmen der Anhörung gebeten worden sei, in Einzelheiten zu schildern,
unter welchen Umständen der Vater ums Leben gekommen sei, be-
schränke er sich wiederholenderweise auf den Satz, dass dieser von der
Liyu Police umgebracht worden sei. Dazu aufgefordert, mehr zu erzählen,
habe er lediglich seine Aussagen, die er in der BzP und dem freien Bericht
der Anhörung gemacht habe, wiederholt. Danach gefragt, wie er vom Tod
des Vaters erfahren habe, habe er geschildert, dass Soldaten ins Dorf ge-
kommen seien und die Leichen ausserhalb des Dorfes zur Beerdigung frei-
gegeben hätten. Auf Nachfrage habe er geantwortet, er habe die Soldaten
aber nicht selber gesehen, sondern diese hätten sich an Männer des Dor-
fes gewandt, während er mit seiner Mutter zuhause gewesen sei. Auf die
Frage, woher er gewusst habe, dass sein Vater der Kollaboration mit der
ONLF beschuldigt worden sei, habe er ausgeführt, dass dieser zwei Wo-
chen vor seinem Tod wegen besagten Verdachts verhaftet worden sei. Als
er darum gebeten worden sei, die Umstände der Verhaftung zu schildern,
habe er darauf hingewiesen, dass er nicht dabei gewesen sei, sondern von
der Verhaftung nur auf Nachfrage hin von seiner Mutter erfahren habe. Ins-
gesamt seien seine Ausführungen zu den Umständen des Todes seines
Vaters inhaltsarm und unplausibel. Im Zuge dieser Ausführungen habe er
sich sodann in einen eklatanten Widerspruch verstrickt, was den Zeitpunkt
der eigenen Verhaftung anbelange: Wo er in der BzP noch angegeben
habe ungefähr im Juli 2016 verhaftet worden zu sein, datiere er den Zeit-
punkt in der Anhörung zunächst auf einige Tage nach dem Tod des Vaters.
Auf Nachfrage hin, habe er als Zeitpunkt dann wiederum den siebten Mo-
nat 2016 genannt und, auf den Widerspruch hingewiesen, habe er unbe-
eindruckt entgegnet, dass er es wohl einfach falsch gesagt habe. Auch die
Aussagen zu den Umständen seiner Verhaftung seien auffallend gehaltlos
und auch nach wiederholter Nachfrage, habe er sich darauf beschränkt,
dass er während der Arbeit als Schuhputzer von mehreren Soldaten ver-
haftet und ins Gefängnis gebracht worden sei. Als er darum gebeten wor-
den sei, die Haftzeit zu schildern, habe er geantwortet, dass es da nicht
viel zu erzählen gebe, da er die ganze Zeit dort gewesen sei und die An-
gehörigen ihm und den Mithäftlingen jeweils Essen gebracht hätten. Auf
die Frage hin, in Einzelheiten zu beschreiben, wie ihm die Flucht aus dem
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Gefängnis gelungen sei, habe er sich auf den Hinweis beschränkt, dass es
ein Fenster aus Wellblech gegeben habe, durch welches er habe durch-
steigen können. Mit der Frage konfrontiert, warum er so lange mit der
Flucht zugewartet habe, wenn diese doch so einfach gewesen sei, habe er
gesagt, er habe bloss gewartet bis weniger Soldaten vor Ort gewesen
seien, was er – dies erscheine wenig plausibel – an den Stimmen habe
erkennen können ([…]). Im Ganzen wiesen auch seine Aussagen zu der
von ihm geltend gemachten Verhaftung mit konsekutiver mehrmonatiger
Inhaftierung und gelungener Flucht aus dem Gefängnis auffällig inhalts-
arme, realitätsfremde und auch widersprüchliche Elemente auf. Insgesamt
seien somit sowohl seine Aussagen zu den Umständen des Todes seines
Vaters als auch die Angaben zu der von ihm geltend gemachten Verfol-
gungssituation durch die äthiopischen Behörden als unglaubhaft zu quali-
fizieren.
3.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass überhaupt keine
für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) konforme Anhörung
und entsprechende Würdigung des Sachverhalts stattgefunden habe. Die
Befragerin habe die Antworten des Beschwerdeführers, der während der
ganzen Anhörung eingeschüchtert erschienen sei, schon zu Beginn in
Zweifel gezogen und sei nicht darum bemüht gewesen, ein Klima des Ver-
trauens zu schaffen. Sie habe sich nicht neutral Verhalten und die Fragen
seien dem Beschwerdeführer angriffig und fordernd gestellt worden. Auch
habe der Beschwerdeführer erst kurz vor Beginn der Anhörung seine Ver-
trauensperson kennen lernen können. Sodann könne dem Beschwerde-
führer keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden.
Er habe zwar nicht alle Fragen beantworten können, aber für eine Person,
die lediglich die ersten sechs Jahre in C._______ verbracht habe, habe er
über die Stadt einiges gewusst. Seine Angaben seien deshalb nicht un-
glaubhaft. Allenfalls unbeholfene Angaben seien auf seine kindliche Uner-
fahrenheit zurückzuführen, was im Rahmen der Würdigung zu berücksich-
tigen sei. Was sein Alter bzw. Geburtsdatum angehe, so bedeute der Um-
stand, dass er mit dem gregorianischen Kalender nicht allzu vertraut sei,
nicht, dass er mit dem äthiopischen Kalender vertraut sein müsse. Auch
hätten Daten sowohl in Äthiopien wie auch in Somalia einen anderen Stel-
lenwert. Es sei in dem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer sein Geburtsdatum immer konsequent und korrekt an-
gegeben habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar
geschildert, wie zuerst sein Vater von der Liyu Police verdächtigt worden
sei, mit der ONLF zu kooperieren, und anschliessend ums Leben gebracht
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worden sei. Den einzigen Widerspruch, den die Vorinstanz in ihrer Begrün-
dung angeführt habe, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung gleich
selber korrigiert. Angesichts der nicht UMA-konformen Befragung müsse
auch der Vorwurf der Substanzarmut zurückgewiesen werden. Wäre die
Atmosphäre anlässlich der Anhörung angenehmer gewesen, hätte der Be-
schwerdeführer auch ausführlicher berichtet. Der Beschwerdeführer habe
die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet
und seine Vorbringen seien nicht realitätsfremd, sondern im Somaliland-
Kontext durchaus lebensnah und nachvollziehbar. Da sie glaubhaft seien
müsse auch von einer begründeten Verfolgungsfurcht ausgegangen wer-
den. Dem Beschwerdeführer, der nicht versucht habe seine Herkunft zu
verschleiern, könne keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht ange-
lastet werden, da die Vorinstanz mehr Abklärungen hätte tätigen müssen.
Insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wegweisung sei die Vo-
rinstanz ihrer Abklärungspflicht mit Blick auf das Kindeswohl nicht nachge-
kommen. Jene sei nämlich im Fall des Beschwerdeführers unzumutbar.
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, er sei von der Vo-
rinstanz nicht kindesgerecht respektive ohne gebührende Berücksichti-
gung seiner Minderjährigkeit befragt worden.
4.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbe-
gleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst
hat das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asyl-
suchenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen
das Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Per-
son minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylver-
fahrens einen Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. statt vieler EMARK 1998
Nr. 13 S. 84 ff.; 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f. und 2004 Nr. 30 S. 204 ff.). Wie das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der
Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden sodann spezifische Fakto-
ren zu berücksichtigen: Alter; Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, be-
sondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts
der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind
wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten Min-
derjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und
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an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom UNHCR for-
mulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung
von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O.
E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjähri-
gen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu
sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind
ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O.
E. 2.3.3.2).
4.2.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderun-
gen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in
Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig
festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art.
12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nicht-
beachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeistän-
dung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl.
EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6).
4.2.3 Vorliegend ist hinsichtlich der formellen Rüge festzuhalten, dass die
Asylanhörung des Beschwerdeführers den Anforderungen des in der Be-
schwerdeschrift zitierten BVGE 2014/30 an die Befragung von UMA zu ge-
nügen vermag. In der Tat kann der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Ansicht, die Anhörung habe sich nicht von derjenigen einer erwachsenen
Person unterschieden, nicht gefolgt werden. So bestehen in den Akten
keine Hinweise darauf, dass die befragende Person der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers nicht gebührend Rechnung getragen hätte. Im-
merhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich beim Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung um einen gut (…)jährigen Ju-
gendlichen mit fünfjähriger Schulbildung gehandelt hat. So sind gemäss
BVGE 2014/30 E. 2.3.2 solche spezifischen Faktoren, wie gerade das Alter
und der Reifegrad des UMA, bei der Anhörung zu berücksichtigen. Die An-
hörung des Beschwerdeführers musste sich deshalb nicht im gleichen
Masse von derjenigen einer erwachsenen Person unterscheiden, wie dies
im Falle des in BVGE 2014/30 zu beurteilenden und damals erst zwölfjäh-
rigen Beschwerdeführers der Fall gewesen war. In den vorliegenden Akten
bestehen keine Hinweise darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht
Zweifel hegen müsste, dass die für die Anhörung des Beschwerdeführers
beauftragte Befragerin in der Befragungstechnik von Minderjährigen nicht
geschult wäre. Der Beschwerdeführer konnte sich ausführlich und frei zu
seinen Asylgründen äussern, ohne dass er dabei unterbrochen wurde. Es
wurde ihm mehrere einfach formulierte, meist kurze, persönliche Fragen
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zu seiner Familie, seinem angeblichen Heimatstaat, seinem Geburtsort,
seinem Wohnort in Äthiopien sowie seinen Asylvorbringen gestellt und die
Fragen anhand eines Beispiels erklärt, wenn er sie nicht verstanden hatte.
Es ist aus den Protokollen nicht ersichtlich, dass die Fragen zu irgendei-
nem Zeitpunkt angriffig oder fordernd gestellt worden wären oder sich die
Befragerin nicht neutral verhalten hätte. Sodann ist es der Vorinstanz nicht
anzulasten, wenn der Beschwerdeführer auf die bezüglich seinen Asylvor-
bringen offen formulierten Fragen lediglich mit meist wenig aussagekräfti-
gen Sätzen antwortete, zumal auch keine Hinweise ersichtlich sind, dass
es ihm schwer gefallen wäre, über gewisse Sachverhalte zu sprechen. Zu-
dem fand die Anhörung im Beisein seiner Rechtsvertretung statt, die offen-
bar keinen Anlass zu ergänzenden Fragen oder Bemerkungen hatte.
Ebenso verzichtete auch die anwesende Hilfswerksvertretung grössten-
teils auf Fragen oder Bemerkungen und notierte auf dem Unterschriften-
blatt weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhaltsab-
klärungen oder Einwände zum Protokoll. Schliesslich wurden während der
Anhörung auch Pausen eingelegt. Insgesamt kann davon ausgegangen
werden, dass die mit der Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte
Befragerin dessen besondere Anliegen im Sinne der hiervor gemachten
Feststellungen beachtete. Damit entsprach die Vorinstanz den Anforderun-
gen an eine kinds- beziehungsweise altersgerechte Anhörung und konnte
davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Asyl-
gründe vortragen konnte.
4.2.4 Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt noch vertiefter hätte abklären sollen, zumal dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 9. Januar 2018 zu seiner
angeblichen Herkunft wie auch den Asylgründen zahlreiche Fragen gestellt
wurden und dieser abschliessend auch erklärte, dass er alles für sein Asyl-
gesuch Wesentliche habe sagen können.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus,
dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in
genügender Weise zu konkretisieren vermochte und abschliessend auch
erklärte, dass er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen kön-
nen, weshalb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge vor-
liegend nicht durchzudringen vermag.
4.4 Was die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge betrifft, der Sach-
verhalt sei nicht einem Minderjährigen entsprechend gewürdigt worden, ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowohl die
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angeblichen Herkunft, das angegebene Alter wie auch die Asylgründe des
Beschwerdeführers einlässlich würdigte. Angesichts der gesamten Akten-
lage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem
anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was keine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung darstellt.
4.5 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich
nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung,
die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Be-
gehren abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.3 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der
Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Herkunft bzw. Staats-
angehörigkeit und den Asylgründen vollumfänglich an. Insbesondere ergibt
eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Ver-
fügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu
Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen sei,
seine angebliche Herkunft aus Somalia noch seine Asylgründe glaubhaft
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darzulegen. So verfügt der Beschwerdeführer über äusserst dürftiges Wis-
sen betreffend seinen angeblichen Geburtsort und seinen angeblichen Hei-
matstaat. Zwar konnte er C._______ zutreffend in der Provinz Jubbada
Hoose lokalisieren ([…]), verortet die Stadt dann aber mit Nachdruck in der
Nähe des im Norden gelegenen Somalilandes ([…]), obwohl diese eigent-
lich im äussersten Süden Somalias an der Grenze zu Kenia liegt. Auch
wusste er nichts über die Wohnverhältnisse in C._______ und konnte das
eigene Quartier, das er zwar richtig benannt hat, ebenso wenig beschrei-
ben ([…]). Ebenfalls hat er keine Erinnerungen mehr an die angebliche
Flucht von Somalia aus Äthiopien ([…]). Angesichts des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer doch immerhin die ersten sechs Jahre in Somalia
gelebt haben will bzw. zur Zeit der angeblichen Ausreise sechs Jahre alt
war, ist davon auszugehen, dass er zumindest über gewisse, wenn auch
schemenhafte, Kindheitserinnerungen verfügen dürfte, besonders was die
Ausreise betrifft, zumal es sich dabei um eine einschneidende Erfahrung
handeln sollte. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wird sodann durch
den Umstand in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer, wie von der
Vorinstanz richtig erkannt in seinen Ausführungen überaus oberflächlich
geblieben ist und sich seine Ausführungen anlässlich der BzP und der An-
hörung bezüglich Detailreichtum praktisch nicht unterscheiden. Was die
Aussagen zur angeblichen Verhaftung und Ermordung des Vaters angeht,
bleibt der Beschwerdeführer äusserst substanz- und teilnahmslos, in dem
er lediglich mit knappen Sätzen ausführt „Mein Vater wurde dort von der
Liyu Police umgebracht.“ ([…]), „Mein Vater wurde von der Liyu Police um-
gebracht.“ ([…]), „Später erfuhren wir, dass sie meinen Vater umgebracht
haben.“ ([…]), „Nach zwei Wochen wurde er ermordet.“ ([…]) und „Mein
Vater wurde auch umsonst umgebracht.“ ([…]). In Anbetracht dessen, dass
der Tod eines Elternteils ein einschneidendes Erlebnis darstellt, ist es nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben dar-
über machen kann bzw. darüber nichts wissen will. Auch die Ausführungen
zur eigenen Verhaftung bleiben inhaltsleer, indem sich der Beschwerdefüh-
rer knapper, allgemeiner Standardsätze wie „Ich arbeitete und wurde dann
mitgenommen.“ ([…]), „Ich arbeitete an jenem Tag. Ich war auf dem Markt.
Sie brachten mich in ein Gefängnis.“ ([…]) und „Sie verhafteten mich und
brachten mich in ein Gefängnis.“ ([…]) bedient. In Anbetracht des Umstan-
des, dass eine Verhaftung insbesondere auch bei einer jüngeren Person
einen bleibenden Eindruck hinterlassen dürfte, sind diese oberflächlichen
Schilderungen nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat dem Beschwerde-
führer immer wieder Gelegenheit zur Substanziierung seiner Vorbringen
geboten, aber auch auf Nachfragen substanziierte der Beschwerdeführer
seine Vorbringen nicht weiter, so dass nicht der Eindruck entsteht, er habe
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das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Sodann sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers auch widersprüchlich. So ist nicht plausibel, warum,
wenn die Familie nach dem angeblichen Tod des Vaters existenzielle Prob-
leme hatte und der Beschwerdeführer infolgedessen mit der Schule aufhö-
ren musste, um die Familie zu ernähren, er erst drei Monate später zu ar-
beiten anfing ([…]). Schliesslich gibt er an, dass das Schuljahr gemäss
äthiopischem Kalender im Monat Meskrem beginne ([…]), was dem 11.
September gemäss gregorianischem Kalender entspricht (Deutsche Ge-
sellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Äthiopien: Kalender
und Uhrzeit, 10.2014, , abgerufen am
03.04.2018). Gleichzeitig führt er aus, dass er die 5. Klasse nur vier Monate
besucht habe und dass er nach dem angeblichen Tod des Vaters mit der
Schule habe aufhören müssen ([…]), gibt aber schliesslich an, dass der
Vater im vierten Monat 2015 (nach gregorianischem Kalender, wie er auf
Nachfrage bestätigt) gestorben sei ([…]). Somit geht die geschilderte Ab-
folge auch zeitlich nicht auf.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die geltend gemachte
somalische Herkunft wie auch die vorgebrachten Asylgründe nicht glaub-
haft sind. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte An-
gaben gemacht und keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine
Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem
Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächli-
chen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers
zum Vollzug der Wegweisung – auch in Bezug auf die im Rahmen des
Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte – zu äussern, was
aber für die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen grundsätz-
lich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Un-
tersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die
im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht
Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine ver-
nünftige Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbeglei-
tete Minderjährige hat – unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des je-
weiligen Alters – die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachver-
halts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der
Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gege-
benenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Somit ist im vorlie-
genden Fall insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer gut fünfzehn Jahre alt ist. Sodann zeichnet er sich durch eine nicht
geringe Selbständigkeit aus, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in
die Schweiz zeigt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestä-
tigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlas-
sen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.
Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Ver-
heimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in seinen tat-
sächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine Vollzugshindernisse
im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2).
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestell-
ten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dement-
sprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Art.110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs.
1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: