Abtei lung IV
D-1469/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung der Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch Magda Zihlmann, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1469/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 28. Dezember 2005 und gelangte per Flugzeug am
folgenden Tag über Italien in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch einreichte. Am 18. Januar 2006 wurde er im
Empfangszentrum A._______ befragt und mit Verfügung vom
20. Januar 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
B._______ zugwiesen. Am 23. Februar 2006 führte die zuständige
kantonale Behörde eine Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei äthiopischer
Staatsangehöriger der Amhara-Ethnie und stamme aus C._______,
wo er in einer Import-Export-Firma gearbeitet habe. Er habe sich
politisch nicht engagiert. Im April oder Mai 2001 habe er sich in einem
Café mit einem Freund über die Probleme der damals protestierenden
Studenten unterhalten und sei von zwei Polizisten festgenommen, in
eine Villa in C._______ gebracht, mehrmals verhört, geschlagen und
nach einer Woche unter Todesdrohungen für den Fall von politischen
Aktivitäten freigelassen worden. Am 4. November 2005 sei er
anlässlich einer Polizeirazzia mit weiteren Jugendlichen angehalten
und zur Polizeistation D._______ gebracht worden. Auch dort habe
man ihn verhört, registriert und geschlagen. Zudem sei ihm
vorgeworfen worden, an den Demonstrationen in C._______
teilgenommen und dabei Sachschäden verursacht zu haben. Man
habe ihm ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, wozu er sich
indessen geweigert habe. Als er die Nacht zusammen mit andern
Jugendlichen auf der Wiese der Polizeistation habe verbringen
müssen, habe er einen Polizisten, der die Gefangenen bewacht habe,
um Hilfe gebeten. Dieser habe sich gegen die Bezahlung von 1000 Birr
einverstanden erklärt, mit dem Chef des Beschwerdeführers zwecks
Übergabe einer Lösegeldzahlung Kontakt aufzunehmen. Am folgenden
Morgen sei der Beschwerdeführer ins Büro gerufen worden und habe
dort die Namen einiger Organisatoren der Demonstration genannt.
Anschliessend sei er von zwei Polizisten nach E._______ gefahren
und dort freigelassen worden. Um den Eindruck einer Flucht zu
erwecken, hätten die Polizisten nach 10 Minuten einige Schüsse
abgegeben. Der Chef des Beschwerdeführers habe ihn abgeholt, in
dessen Wohnung gebracht und dort bis zur Ausreise versteckt.
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Der Beschwerdeführer gab ein eritreisches Identitätsdokument zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 – eröffnet am 2. Februar 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügten. Inbesondere sei es nicht
nachvollziehbar, dass der für die Bewachung zuständige Polizist dem
Beschwerdeführer bei der Flucht aus der Haft behilflich gewesen wäre.
Ebenso wenig hätte dieser dem Beschwerdeführer mitgeteilt, was mit
den Häftlingen für den folgenden Tag vorgesehen gewesen wäre und
wohin sie hätten gebracht werden sollen. Auch hätte der
Beschwerdeführer am folgenden Morgen nicht einfach beliebige
Namen nennen und behaupten können, es handle sich bei den
Genannten um die Organisatoren der Demonstration. Zudem sei nicht
davon auszugehen, dass sein Chef einem Polizisten, der in der Nacht
angerufen habe, Lösegeld zugesichert und den Beschwerdeführer
nach der Freilassung in seinem Haus versteckt hätte, zumal er dort
einfach zu finden gewesen wäre. Auch die Umstände der im April oder
Mai 2001 geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung vermöchten
nicht zu überzeugen. Ferner müssten die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz als realitätsfremd
betrachtet werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz
als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche im
heutigen Zeitpunkt in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt.
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
3. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu
gewähren sowie eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
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anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Begründung wurde
insbesondere vorgebracht, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers entgegen der Argumentation der Vorinstanz
nachvollziehbar seien, zumal die Vorinstanz ihre Behauptungen nicht
weiter begründet habe. Da der Beschwerdeführer gut betucht gewesen
sei, habe der Polizist eine Einnahmequelle vermutet und sich mit ihm
unterhalten und – um ein höheres Lösegeld zu bewirken – dem
Beschwerdeführer Angst eingejagt. Zudem sei allgemein bekannt
gewesen, wohin die Gefangenen hätten transport werden sollen und
es sei auch nicht abwegig, dass der Polizist über die Verlegung von
Gefangenen informiert gewesen sei. Da ein Lösegeld von 1000 Birr
einem doppelten Monatslohn eines Polizisten niederen Ranges
entspreche, habe dies einer lukrativen Einnahmequelle entsprochen.
Viele Festgenommenen seien zu Denunziationen gezwungen worden,
weshalb auch dieser Teil des Sachvortrags als nachvollziehbar gelte.
Die Annahme der Vorinstanz, der Chef des Beschwerdeführers hätte
das Lösegeld nicht einfach so bezahlt, entspreche einer nicht näher
begründeten Behauptung. Möglicherweise habe der Chef eruieren
können, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Haft befunden
habe. Dass sich der Beschwerdeführer nach der Flucht bei seinem
Chef versteckt habe, sei ebenfalls nachvollziehbar, zumal er zu diesem
Vertrauen gehabt habe. An seinem eigenen Wohnort wäre der
Aufenthalt zu riskant gewesen. Die von der Vorinstanz festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Haft im Jahr 2001 sei nicht näher begründet
worden. Bei der Reise in die Schweiz sei dem Beschwerdeführer der
Reisepass erst kurz vor dem Check-in Schalter gegeben worden und
weitere Angaben habe er vom Schlepper nicht erhalten, weshalb auch
diese Angaben glaubhaft ausgefallen seien. Da die Vorbringen des
Beschwerdeführers absolut widerspruchsfrei und überaus detailliert
seien, müssten sie insgesamt als glaubhaft erachtet werden. Unter
diesen Umständen sei die Asylrelevanz der Vorbringen gegeben,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und die angefochtene
Verfügung aufgehoben werden müssten. Zudem habe der
Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Mutter abgebrochen und
keine weiteren Angehörigen in Äthiopien. Unter diesen Umständen sei
seine Existenz im Fall einer Rückkehr gefährdet. Da der Grenzkonflikt
mit Eritrea noch nicht gelöst sei, könne jederzeit wieder Krieg
ausbrechen, wovon auch die International Crisis Group ausgehe.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung bei.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss
einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Mit Eingabe vom 26. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. März 2008 und
damit erneut um Erlass des Kostenvorschusses. Der Eingabe wurde
die Kopie eines Mails des Beschwerdeführers beigelegt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 wurde das
Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Kostenentscheides vom
12. März 2008 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine
Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung für die
Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
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daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
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Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 12. März 2008 bereits
dargelegt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers – entgegen
seinen Äusserungen in der Beschwerdeschrift – nicht detailliert und
überzeugend ausgefallen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht
gelungen, die geltend gemachte Flucht aus der Haft und insbesondere
die Hintergründe der behaupteten Bestechung nachvollziehbar und
detailliert zu schildern. So kann – in Ergänzung zur vorinstanzlichen
Argumentation – nicht geglaubt werden, dass diejenigen Personen,
welche ihn freigelassen haben und die nicht identisch sind mit der
Person, welche das Lösegeld organisiert haben soll, ohne pekuniäre
Zuwendung gehandelt und mit der Fluchthilfe ihren Job als Polizisten
riskiert haben. Zudem soll gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers sein Chef mit dem Wächter, der dem
Beschwerdeführer habe helfen wollen, verhandelt und die Freilassung
bewirkt haben, weshalb dieser der Polizei bekannt gewesen sein muss
oder hätte eruiert werden können. Unter den gegebenen Umständen
erscheint ein Versteck des Beschwerdeführers bei seinem früheren
Chef nicht als nachvollziehbar, zumal er dort im Falle einer Suche
nach seiner Person – und davon wäre bei einer Flucht auszugehen –
mit Sicherheit gesucht worden wäre. Im Übrigen ist – um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden – auf die Erwägungen in der
Zwischenverfügung vom 12. März 2008 und auf die zutreffende
Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen.
5.2 Infolge der zahlreichen Ungereimtheiten kann dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem
Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen
geworden ist oder solche zu befürchten hat.
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5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Eingabe vom
26. März 2008 näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Bezug auf die allgemeine Lage in Äthiopien hat sich der
Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea eher wieder etwas
zugespitzt. Von einer generellen Verschlechterung der humanitären
Lage kann jedoch nicht gesprochen werden; in wirtschaftlicher
Hinsicht hat sie sich gar tendenziell eher etwas verbessert (vgl.
Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien, Okto-
ber 2006, S. 6; Country of Origin Information Report, UK Home Office
1/2008).
Was den Beschwerdeführer im Speziellen betrifft, ist dieser laut
eigenen Angaben in C._______ aufgewachsen und hat bis zu seiner
Reise in die Schweiz dort gelebt. Es ist davon auszugehen, dass er
dort zweifellos über soziale Kontakte verfügt, auch wenn er angibt, er
habe seinen Vater nicht gekannt und mit seiner Mutter seit Jahren
keine Kontakte mehr. Diesbezüglich ist insbesondere an seinen Chef,
bei welchem er während einigen Jahren gelebt haben will, zu denken.
Zudem ist der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage jung und
gesund. Er verfügt über eine verhältnismässig gute Schulbildung und
seit 1992 über mehrere berufliche Erfahrungen, unter anderem in
einem Anwaltsbüro und im Import-Export-Geschäft. Gemäss den
Angaben in der Beschwerdeschrift soll er zudem gut betucht sein.
Diese Voraussetzungen werden ihm bei der Wiedereingliederung in
seinem Heimatland und dem Wiederaufbau einer Existenzgrundlage
behilflich sein.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
Seite 10
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
25. März 2008 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 25. März 2008 einbezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie; Beilage: Identitätsdokument vom _______)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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