Abtei lung IV
D-1470/2008
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.________, geboren (...),
B.________, geboren (...),
C.________, geboren (...),
D.________, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1470/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde jüdischen Glaubens, und
die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin sunnitischen Glaubens,
verliessen den Irak im September 2000 und reisten gemeinsam in die
Türkei. Der Beschwerdeführer flog zirka eine Woche später nach Is-
rael, welches er letztmals im November oder Dezember 2001 verliess.
Einige Tage später begab er sich an den Wohnort seiner Frau, die in
der Türkei zurückgeblieben war, wo sie bis Mitte Mai 2004 lebten. Am
23. Mai 2004 reisten sie in die Schweiz ein und suchten gleichentags
um Asyl nach.
A.a Bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 28. Mai
2004 führte der Beschwerdeführer aus, er habe von Mai 1998 bis
Ende 2001 legal in Israel gelebt. Von Ende August 2000 bis Ende
September 2000 habe er sich in Suleimaniya und Erbil aufgehalten. Er
könne nicht in den Irak zurückkehren, weil seine Verwandten wüssten,
dass er sich in Israel aufgehalten habe. Am 14. September 2000 habe
E.________, ein Verwandter seiner Frau, auf ihn geschossen und ihn
am Bein verletzt. Die Verwandten seiner Frau seien islamische Fun-
damentalisten. Im Jahr 1999 sei er im Nordirak Mitglied einer jüdi-
schen Partei („Parti Jehudi Kurdistan“) geworden; noch bevor diese
Partei habe gebildet werden können, sei sie von der Kurdischen De-
mokratischen Partei (KDP) zerschlagen worden. Viele der Mitglieder
seien festgenommen worden. Er fürchte sich vor einer Rückkehr in den
Irak, weil er umgebracht werden könnte. Auch sein Vater habe ihn ver-
dammt, weil er nach Israel gegangen sei. Die Beschwerdeführerin
sagte, sie habe versucht, nach Israel zu gehen, aber man habe ihr die
Einreise nicht erlaubt. Wäre sie im Irak verblieben, hätte sie Probleme
mit den Islamisten bekommen.
A.b Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 2004 von der zustän-
digen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
machte im Wesentlichen geltend, er sei am 12. Mai 1998 in Israel an-
gekommen. Er habe Israel wegen seiner Frau verlassen. Sie hätten zu-
sammen dorthin gehen wollen, man habe seiner Frau jedoch die Ein-
reise nicht bewilligt. Auf dem israelischen Konsulat in Istanbul habe
man ihnen gesagt, der irakische Reisepass seiner Frau sei gefälscht.
Er habe nicht in den Nordirak zurückkehren können, da er dort Prob-
leme mit seinen Verwandten habe. Am 15. September 2000 habe ein
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D-1470/2008
Verwandter mit einer Pistole auf ihn geschossen. Er sei am rechten
Bein getroffen worden. Ein Schwager seiner Frau habe sie ebenso be-
droht. Alle hätten gewusst, dass er in Israel gewesen sei. Er habe
Angst vor den Islamisten, die ihn als Verräter betrachteten.
Am 28. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen
kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Sie sagte aus, sie
habe den Irak nur wegen ihrer Heirat verlassen. Ihr Mann habe nicht
mehr im Irak leben können. Sie fürchte sich vor ihrem Schwager, der
Mitglied einer islamischen Gruppe namens „Harakai Islami“ sei. Dieser
sei mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen. Nach ihrer Heirat
habe er ihren Bruder angezeigt. Dieser sei gefoltert worden, man habe
ihn beschuldigt, die Heirat organisiert zu haben. Ausser ihrem Schwa-
ger seien alle Angehörigen mit der Heirat einverstanden gewesen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden meh-
rere Beweismittel ab (vgl. Beweismittelumschlag Ziffn. 1 - 10, Akte
A14).
A.c Das BFM wandte sich am 29. November 2005 an die Schwei-
zerische Botschaft in Tel Aviv und ersuchte diese um die Vornahme
von Abklärungen. Am 8. Juni 2006 übermittelte die Botschaft das
Ergebnis ihrer Abklärungen. Das BFM setzte die Beschwerdefüh-
renden am 16. Juni 2006 von der Abklärung und deren Ergebnissen in
Kenntnis und teilte ihnen mit, es beabsichtige, sie gestützt auf Art. 52
Abs. 1 des Asylgesetzes in der - damals noch in Kraft stehenden -
Fassung vom 26. Juni 1998 (aAsylG, AS 1999 2275) nach Israel weg-
zuweisen. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zur Einreichung
einer Stellungnahme angesetzt. Am 30. Juni 2006 reichte der von
ihnen beauftragte Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein.
B.
B.a
Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bstn. a und b aAsylG
ab, und wies sie zusammen mit ihrem Kind C.________ aus der
Schweiz weg.
B.b Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) vom 28. August 2006 liessen die Beschwerde-
führenden gegen diese Verfügung Beschwerde erheben.
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B.c Das BFM hob seinen Entscheid vom 26. Juli 2006 mit Verfügung
vom 16. Oktober 2006 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf.
B.d Die ARK schrieb die Beschwerde vom 28. August 2006 mit Be-
schluss vom 19. Oktober 2006 als gegenstandslos geworden ab.
C.
Am 7. März 2007 wurde den Beschwerdeführenden ihr Sohn
D.________ geboren.
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, deren Vollzug es jedoch
zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2008 lies-
sen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein
Bericht des UNHCR vom August 2007, eine Compact Disc (CD) und
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden
vom 26. Februar 2008 bei.
F.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Ver-
fügung vom 11. März 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig übermittelte er die Akten dem BFM zur Einreichung
einer Vernehmlassung.
G.
G.a
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
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G.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bun-
desverwaltungsgericht am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Verfügung vom 15. August 2008 gewährte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, innert angesetzter Frist
eine Kostennote einzureichen. Diese übermittelten am 22. August
2008 die Kostennote ihres Rechtsvertreters.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Be-
schwerdeführer habe widersprüchliche Angaben bezüglich der angeb-
lichen Schussverletzung gemacht. Bei der Erstbefragung habe er gel-
tend gemacht, am 14. September 2000 habe E.________, ein Ver-
wandter seiner Frau, der islamischer Fundamentalist sei, auf ihn ge-
schossen. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er gesagt, einer
seiner Verwandten, namens F.________, habe am 15. September
2000 auf ihn geschossen. Des Weiteren habe er auch zur jüdischen
Partei, der er angehört haben wolle, widersprüchliche Aussagen
gemacht. In der Erstbefragung habe er gesagt, diese sei 1999 und
2000 von der KDP zerschlagen worden, im Rahmen der kantonalen
Anhörung habe er geltend gemacht, die Partei sei Ende 2000, Anfang
2001 zerschlagen worden. Die Beschwerdeführenden hätten geltend
gemacht, sei hätten ihre Ehe im September 2000 durch einen Mullah
schliessen lassen. Erfahrungsgemäss würden bei solchen Ehen
Dokumente ausgefertigt. Die Beschwerdeführerin habe aber erklärt, es
gebe keine Heiratsurkunde. Dies sei im kulturellen Kontext ihrer
Herkunftsregion unwahrscheinlich, weshalb die angeblich religiöse
Trauung zu bezweifeln sei. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal
angeben können, wie der Geistliche geheissen habe, der die Trauung
vorgenommen habe. Deshalb entfalle die Grundlage für die angeb-
lichen Verfolgungsabsichten der Verwandten der Beschwerdeführen-
den. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
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schwerdeführer wegen seines Aufenthalts in Israel konkret bedroht
wäre. Aufgrund der Akten sei zu schliessen, dass die Familie des Be-
schwerdeführers, die jüdischen Ursprungs sein solle, im sozialen Um-
feld von den Behörden als muslimische Familie betrachtet werde, da
seine Eltern zum Islam konvertiert seien und offenbar im Irak keine
Probleme hätten. Der Umstand, wonach er sich in Israel aufgehalten
habe und sich zum Judentum bekenne, führe im Nordirak nach Ein-
schätzung des BFM nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung, da dies
nur dem engen Familienkreis bekannt sein dürfte und die Familie als
muslimisch gelte. Die Behörden der kurdischen Regionalregierung
respektierten im Allgemeinen die Rechte religiöser Minderheiten, wes-
halb keine Verfolgung durch die KDP zu erwarten sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe in Israel seinen Namen ändern lassen und sich einer jüdischen
Bewegung im Irak angeschlossen, die er finanziell unterstützt habe.
Als er Ende August 2000 in den Irak gereist sei, habe er eine Busse
bezahlen müssen, da es nicht erlaubt gewesen sei, mit israelischen
Reisepapieren nach Kurdistan zu gelangen. Trotz Drohungen seitens
der Verwandtschaft habe er - allerdings unter seinem alten Namen -
die Beschwerdeführerin geheiratet, die er seit seiner Kindheit gekannt
habe. Ein entfernter Verwandter habe seine Drohungen wahr gemacht
und auf ihn geschossen. Die heute noch sichtbaren Narben seien bei
der kantonalen Anhörung begutachtet worden, leider habe dies keinen
Eingang ins Protokoll gefunden. Fotografien der Narben könnten auf
Verlangen nachgereicht werden. Die Beschwerdeführerin habe kürzlich
von ihrer Mutter erfahren, dass ihre Angehörigen noch heute massiv
von ihrer Verwandtschaft bedroht würden.
Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen anhand einiger angeblicher Widersprüche zu beurteilen.
Sie habe es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit-
einzubeziehen; diese seien widerspruchsfrei. Sie habe nicht gewürdigt,
dass die Beschwerdeführenden noch vier Jahre nach den Ereignissen
in der Lage gewesen seien, diese detailliert und logisch wiederzuge-
ben. Sie sei auch nicht darauf eingegangen, dass sich die Be-
schwerdeführenden nicht widersprochen hätten, was ein Indiz für ihre
Glaubwürdigkeit sei. Auch die Narbe des Beschwerdeführers sei nicht
in die Abwägung einbezogen worden.
Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz sei klar, dass die Namen
E.________ und F.________ dieselben seien; E.________ sei eine
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geläufige Abkürzung für F.________ und E.________ und F.________
seien die gleichen Namen, welche unterschiedlich transkribiert worden
seien. Die Hochzeit habe am 14. September 2000 stattgefunden und
am folgenden Tag sei auf den Beschwerdeführer geschossen worden.
Der Beschwerdeführer habe diese Daten bei der Erstbefragung wohl
durcheinander gebracht. Die Beschwerdeführerin habe die Aussagen
bezüglich des Hochzeitstags und des Übergriffs auf ihren Mann be-
stätigt. E.________ sei ein Verwandter des Beschwerdeführers,
während der kantonalen Anhörung müsse diesbezüglich ein Missver-
ständnis oder ein Übersetzungsfehler vorliegen. Die Verwandten seiner
Frau hätten ihm zwar mit dem Tod gedroht, diese Drohungen seien
aber nicht umgesetzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Vorinstanz von einer angeblichen Schussverletzung spreche, sei
doch die Narbe noch deutlich sichtbar.
Die Partei, welcher der Beschwerdeführer beigetreten sei, sei in den
Jahren 1999/2000 gegründet und in den Jahren 2000/2001 zerschla-
gen worden. Bei der Erstbefragung, als er mit „zwischen 1999 und
2000“ geantwortet habe, müsse offenbar ein Missverständnis oder ein
Übersetzungsfehler vorgelegen haben, da er die Gründungszeit ange-
geben habe. Er habe dieses Missverständnis bei der kantonalen Anhö-
rung aufgeklärt und auch sonst präzise Angaben über die Partei ge-
macht.
Die Behauptung der Vorinstanz, es sei unwahrscheinlich, dass keine
Heiratsurkunde ausgestellt worden sei, entbehre einer tatsächlichen
Grundlage. Religiöse Trauungen vor dem Mullah erfolgten meist münd-
lich vor Zeugen. Schriftliche Urkunden würden keineswegs immer aus-
gestellt. Weiter sei zu beachten, dass die Trauung durch den Mullah
vier Jahre vor der kantonalen Befragung stattgefunden habe, weshalb
verständlich sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den
Namen des Mullahs habe erinnern können.
Selbst wenn man davon ausginge, die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte Gefährdung sei nicht glaubhaft, sei von einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zum Judentum sei nicht nur dem engsten
Familienkreis bekannt. Er führe einen jüdischen Namen und sei im
Jahr 2000 mit seinen jüdischen Papieren in den Nordirak gereist. Ein
weiteres Mal sei ihm die Einreise verweigert worden. Zudem sei er in
seiner Religionsausübung geschützt. Die Asylrelevanz dürfe nicht mit
dem Argument verneint werden, er werde nicht behelligt, falls er seine
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Religionszugehörigkeit geheim halte. Die einzige jüdische Partei im
Nordirak sei von der KDP zerschlagen worden, weshalb nicht von
einer Respektierung der Minderheiten gesprochen werden könne. Die
Situation von religiösen Minderheiten habe sich nach dem Sturz des
Regimes von Saddam Hussein verschlechtert. Die meisten Juden hät-
ten das Land verlassen. Alle nicht muslimischen Minderheiten würden
Opfer von erheblichen Übergriffen. Denationalisierten Juden bleibe es
verwehrt, die irakische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Die Vor-
instanz habe auch nicht gewürdigt, dass er jahrelang in Israel gelebt
habe und deshalb besonders diskriminiert würde. Es müsse auch be-
achtet werden, dass er im Islam als Konvertit angesehen werde, da er
sich von seiner muslimisch gewordenen Familie abgewandt habe und
zum Judentum konvertiert sei. Konvertiten würden im Nordirak stark
diskriminiert und bedroht. Gemäss dem Bericht des UNHCR würden
an Konvertiten verübte Delikte vom „Kurdish Regional Government“
(KRG) nicht geahndet. Die Vorinstanz lasse ausser Betracht, dass der
Beschwerdeführer eine Muslimin geheiratet habe. Solche Ehen gälten
in muslimischen Kreisen als Schande für die Familie und würden häu-
fig mit dem Tod bestraft. Die Beschwerdeführerin sei als Muslimin, die
einen Juden geheiratet habe, akut gefährdet, Opfer derartiger Gewalt
zu werden.
Im Fall der Beschwerdeführenden würden die Gefährdungsmomente,
welche eine Verfolgung wahrscheinlich machten, kumuliert. Es sei von
einer mit an Sicherheit grenzenden, drohenden Verfolgung auszuge-
hen. Die drohende Verfolgung sei religiös motiviert und gefährde die
Beschwerdeführenden konkret an Leib und Leben. Angesichts der
notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die nordirakischen
Behörden sei dies nicht zu bezweifeln. Für sie gebe es auch keine
innerstaatliche Fluchtalternative.
5.
5.1 Angesichts der eingereichten Beweismitteln und der Abklärungen
der Schweizerischen Botschaft in Tel Aviv steht fest, dass der Be-
schwerdeführer unter dem Namen G.________ am 12. Mai 1998 nach
Israel einreiste und ihm dort die Bewilligung erteilt wurde, einen
anderen Namen anzunehmen. Am 18. März 2001 erteilten die israe-
lischen Behörden dem israelischen Generalkonsulat in Istanbul die
Bewilligung, der Beschwerdeführerin ein Einreisevisum auszustellen,
falls sie einen echten Reisepass vorweise. Das Generalkonsulat be-
stätigte den Beschwerdeführenden in einem Schreiben vom 15. Juni
2001, dass sich ihre Reisepässe wegen eines Visumsantrags auf dem
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Konsulat befänden. Aufgrund des Schreibens der Botschaft des Staa-
tes Israel in Bern vom 21. August 2006 steht ebenso fest, dass das
israelische Innenministerium es abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer
im damaligen Zeitpunkt ein Reisedokument auszustellen. Somit kön-
nen die Beschwerdeführenden nicht nach Israel einreisen.
5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten abweichenden
Aussagen zum Datum (14. oder 15. September 2000), an dem er an-
geschossen worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass die Begeben-
heit sich rund dreieinhalb Jahre vor den Befragungen durch die Asyl-
behörden zugetragen hat, weshalb aus den abweichenden Angaben
nicht auf die Unglaubhaftigkeit dieses Ereignisses geschlossen wer-
den kann. Es lässt sich auch nicht sagen, der Beschwerdeführer habe
bezüglich des Namens des Verwandten, der ihn angeschossen haben
soll, unterschiedliche Angaben gemacht. Jedenfalls erscheint die Er-
klärung in der Beschwerde, bei dem während der Erstbefragung ge-
nannten Vornamen E.________ handle es sich um eine geläufige
Abkürzung für F.________, plausibel. Desgleichen nachvollziehbar ist
auch die Erklärung, dass die abweichende Schreibweise des
Nachnamens und E.________ bzw. F.________ auf eine andere
Transkription zurückzuführen sei. Bestehen bleiben hingegen die nicht
übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, ob es sich beim
Schützen um einen seiner eigenen Verwandten oder einen Verwandten
seiner Ehefrau handelte. Dass der Beschwerdeführer dreieinhalb
Jahre nach der geltend gemachten Trauung den Namen des Mullahs,
der diese vorgenommen habe, nicht mehr kannte, ist wiederum
nachvollziehbar, zumal der Name für ihn, der sich vom Islam
abgewandt hatte, von keinerlei Bedeutung war. Da indessen der Frage
der Glaubhaftigkeit der Ereignisse, die sich im September 2000 im
Nordirak zugetragen haben sollen, für die Beurteilung der aktuellen
Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden lediglich eine
untergeordnete Bedeutung zukommt, kann sie indessen offen
gelassen werden.
6.
6.1
6.1.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der
Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
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stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38
f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
6.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.1.3 In der schweizerischen Asylrechtspraxis wurde in Abwendung
von der Zurechenbarkeitstheorie unlängst die sogenannte Schutztheo-
rie anerkannt, gemäss welcher private Verfolgung im schutzunfähigen
Staat in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eben-
falls relevant sein kann. Die Schutztheorie besagt, dass die Flücht-
lingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter
asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher
Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann durch
den Heimatstaat, unter Umständen auch durch einen im Sinne der
Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden.
Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem
Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie
oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als aus-
reichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertre-
tene Auffassung, das BFM habe bei der Entscheidfindung im vorlie-
genden Fall verschiedene Umstände ausser Betracht gelassen. Unge-
achtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerde-
führenden geht das Bundesverwaltungsgericht aus mehreren Gründen
davon aus, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Irak begründete
Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen ist.
Seite 11
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6.2.1 Hinsichtlich der jüdischen Gemeinschaft im Irak ist festzuhalten,
dass die einstmals 150'000 Mitglieder zählende Gemeinschaft heute
auf einige wenige verbleibende Mitglieder zurückgegangen ist. Nach
der Gründung Israels im Jahr 1948 erfolgte ein Massenexodus von
den im Irak lebenden Juden nach Israel. Das UNHCR ging im Oktober
2005 davon aus, dass in Bagdad noch zirka 20 Juden lebten, das US-
Department of State zählte im September 2006 noch 15 Juden, die mit
Ausnahme von zwei Familien alle älter als 70 Jahre alt waren und in
Bagdad lebten. Gemäss dem UNHCR haben sich die Lebensbedin-
gungen für Juden im Irak seit dem Jahr 2003 dramatisch verschlech-
tert, unter anderem, weil sie verdächtigt werden, mit den interna-
tionalen Truppen im Irak zu kollaborieren. Die jüdische Gemeinschaft
habe sich aus Angst vor Angriffen komplett aus dem öffentlichen Le-
ben zurückgezogen. Das US-Department of State berichtet, dass im
Irak antisemitische Gefühle allgegenwärtig seien. Es wird davon aus-
gegangen, dass in den KRG-Provinzen offiziell keine Juden mehr
leben und vermutet, dass einige Familien noch jüdische Ursprünge
haben. Die irakischen Behörden halten die Restriktionen, die Juden
unter dem Regime von Saddam Hussein auferlegt waren, aufrecht.
Gemäss der nach wie vor gültigen Gesetzgebung ist jeglicher Kontakt
mit Israel verboten. Es ist deshalb grundsätzlich nicht möglich, mit
einem Pass, der den Aufenthalt in Israel zeigt, in den Irak einzureisen,
bzw. dorthin zurückzukehren. Im neuen irakischen Staatsbürger-
schaftsgesetz (Gesetz Nr. 26 von 2006) wird gemäss Artikel 18 Absatz
1 all jenen Irakern, die aus politischen, religiösen, rassistischen oder
konfessionsgebundenen Gründen ausgebürgert wurden, die Wiederer-
langung der irakischen Staatsangehörigkeit zugesichert. Davon ausge-
nommen sind die Juden (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 26). Dieses
Gesetz gilt auch für das Gebiet der kurdischen Autonomieregierung
(vgl. zu den vorstehenden Ausführungen: UNHCR, Background Infor-
mation on the Situation of non-Muslim Religious Minorities in Iraq,
October 2005, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the Inter-
national Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007; US-
Department of State, International Religious Freedom Reports 2006
und 2007; Home Office, Country of Origin Information Report - Irak,
15. Mai 2008).
6.2.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Übergriffs eines Verwandten vom Septem-
ber 2000, kann keineswegs von der Hand gewiesen werden, dass er
von Teilen seiner Verwandtschaft und von Aussenstehenden als Kon-
vertit betrachtet wird. Seine Aussagen, wonach er jüdischer Abstam-
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mung sei, werden dadurch bestätigt, dass er Verwandte in Israel hat,
die ihm 1998 offenbar bei der Einreise nach Israel behilflich waren.
Wäre er nicht jüdischer Abstammung, wäre ihm die Einreise nach
Israel damals wohl verwehrt worden. Angesichts der Tatsache, wonach
im Nordirak kaum noch Juden leben und der Ausführungen in den vor-
stehend genannten Berichten (vgl. E. 6.2.1), erscheinen seine Ausfüh-
rungen, seine Eltern und die weiteren Angehörigen hätten sich zum
islamischen Glauben bekannt, als glaubhaft. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz, dürften nicht nur die engsten Familienangehörigen vom
Aufenthalt des Beschwerdeführers in Israel und seinem „Abfall“ vom
muslimischen Glauben Kenntnis haben, zumal angesichts der im Irak
herrschenden Feindseligkeit gegenüber Juden nicht davon ausgegan-
gen werden kann, alle Angehörigen der Beschwerdeführenden hätten
die Verbindung zwischen ihnen bzw. die Hinwendung des Beschwerde-
führers zum Judentum gutgeheissen. Die entsprechenden, differen-
zierten Aussagen der Beschwerdeführenden sind denn auch durchaus
glaubhaft.
6.2.3 Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise darauf, dass
die Beschwerdeführerin selbst auch jüdischer Abstammung ist, sonst
wäre ihr im Jahr 2001 wohl die Einreise nach Israel nicht verwehrt wor-
den. Unbesehen der vom BFM bezweifelten religiösen Heirat vor
einem Mullah, steht fest, dass sie seit Jahren mit einem Mann, der
sich mehrere Jahre in Israel aufgehalten hat und aus Sicht vieler ihrer
Landsleute vom rechten Glauben abgefallen ist, zusammenlebt und
mit diesem zwei Kinder hat. Deshalb läuft auch sie Gefahr, Opfer von
Übergriffen von Familienmitgliedern oder aussenstehenden Funda-
mentalisten zu werden, da - wie bereits vorstehend ausgeführt wurde -
nahezu ausgeschlossen werden kann, dass sich alle ihre Angehörigen
mit der Verbindung zum Beschwerdeführer einverstanden erklären.
6.3 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Irak und der Kumula-
tion der vorstehend erwähnten Gefährdungspotenziale (Religionszuge-
hörigkeit, Anfeindungen durch einen Teil der Verwandtschaft, Aufent-
halt des Beschwerdeführers in Israel, Mischehe) ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführenden ein Gefährdungsprofil aufweisen,
aufgrund dessen sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer von Übergrif-
fen muslimischer Fundamentalisten - auch aus der eigenen Verwandt-
schaft - werden. Weder die Behörden der KRG noch die im Irak an-
wesenden internationalen Truppen wären in der Lage, ihnen hin-
reichenden Schutz vor der ihnen seitens Privatpersonen drohenden
Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6 f. S. 48 ff.). Ange-
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sichts der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist an der
Schutzwilligkeit zumindest eines Teils der nordirakischen Behörden zu
zweifeln. Die Beschwerdeführenden haben mithin im Falle der Rück-
kehr in den Nordirak begründete Furcht in absehbarer Zukunft ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erleiden.
6.4 Von einer den Beschwerdeführenden offenstehenden innerstaatli-
chen Fluchtalternative kann nicht ausgegangen werden: Sie müssen
sich bei Bekanntwerden des Aufenthalts des Beschwerdeführers in
Israel bzw. seiner Religionszugehörigkeit und aufgrund des Umstands,
dass die Beschwerdeführerin mit ihm eine Partnerschaft eingegangen
ist, im ganzen Irak vor Übergriffen fürchten. Aufgrund ihrer Persönlich-
keitsprofile und der mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der
irakischen Behörden kann ihnen eine objektiv begründete Furcht vor
drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.
6.5
6.5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle der Be-
schwerdeführenden entgegen der Beurteilung durch das BFM sämt-
liche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu
betrachten und diese demzufolge als Flüchtlinge anzuerkennen sind.
Dementsprechend ist ihnen mangels Anzeichen für das Vorliegen
eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu ge-
währen (vgl. Art. 49 AsylG).
6.5.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine
besonderen Umstände auszumachen, die gegen einen Einbezug der
Kinder der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft ihrer
Eltern sprechen. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind
demnach in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einzubeziehen und
ihnen ist Asyl zu gewähren.
7.
Wie vorstehend aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführenden in An-
wendung von Art. 3 bzw. Art. 51 Abs. 1 AsylG die Anforderungen an
die originäre bzw. abgeleitete Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde
ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 30. Januar
2008 aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.
8.
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8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den Beschwerdeführenden ist - als obsiegender Partei - für die
ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Vertreter der Beschwerdeführenden hat
am 22. August 2008 eine Kostennote eingereicht. Er veranschlagt
einen Aufwand von 7,85 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.-- (somit Fr. 1'570.--) sowie Spesen von Fr. 14.-- und Fr. 119.30
Mehrwertsteuer, was angemessen erscheint. Das BFM ist deshalb an-
zuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von
Fr. 1'703.30 zu entrichten (vgl. Art 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Januar 2008 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern
Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'703.30 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: CD [Beilage 5])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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