B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-1470/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Somalias – am
31. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 7. November 2011 zu seiner Person, seinem Reise-
weg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei angab, er sei in Jemen aufgewachsen, da seine Familie die
Heimat schon vor Jahren wegen des in Somalia herrschenden Krieges
verlassen habe,
dass er im September 2010 mit der Unterstützung seiner Familie aus
Jemen ausgereist sei,
dass er über Saudi-Arabien, Syrien und die Türkei nach Griechenland ge-
langt sei, wo er sich als Asylsuchender in Athen aufgehalten habe, bis er
am 26. August 2011 versteckt in einem Bus nach Österreich gereist sei,
wo er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festge-
stellt wurde, dass der Beschwerdeführer einzig von Österreich als Asyl-
suchender registriert worden war (Asylantrag am 28. August 2011),
dass das BFM am 19. Januar 2012 – nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersu-
chen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Österreich richtete
(gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass dem Bundesamt indes am 27. Januar 2012 mitgeteilt wurde, Öster-
reich erachte sich für die Prüfung des Asylantrags als nicht zuständig, da
die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer aufgrund eines Konsultati-
onsverfahrens gemäss Dublin-II-VO von Ungarn anerkannt worden sei,
dass die österreichische Dublin-Behörde ihrer Mitteilung eine Kopie der
ungarischen Zustimmungserklärung vom 20. September 2011 beilegte
und diesbezüglich anmerkte, die Überstellung sei ausgesetzt worden res-
pektive nur deswegen noch nicht erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer
den Behörden entzogen habe,
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dass das BFM vor diesem Hintergrund am 31. Januar 2012 ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete (gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), wobei das Bundesamt auf die von Un-
garn am 20. September 2011 gegenüber Österreich abgegebene Über-
nahmeerklärung verwies,
dass die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers am 7. Februar 2012 ausdrücklich zustimmte, unter Hinweis darauf,
die Übernahme des Beschwerdeführers erfolge auf der Grundlage von
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO, da dieser in Ungarn noch kein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass dem Beschwerdeführer zu diesem Sachverhalt, einem möglichen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer Wegwei-
sung nach Ungarn am 16. Februar 2012 das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 27. Feb-
ruar 2012 gegen die Zuständigkeit Ungarns aussprach, wobei er geltend
machte, dieser Staat könne gar nicht für sein Asylgesuch zuständig sein,
da er noch gar nie dort gewesen sei, womit auch eine freiwillige Über-
nahme seines Asylverfahrens durch Ungarn ausgeschlossen sei,
dass einzig eine Wegweisung nach Österreich in Frage kommen könne,
sollte dieser Staat einer Übernahme seines Asylverfahrens zustimmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2012 – eröffnet am 8. März
2012 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung nach
Ungarn anordnete, wobei das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine
Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, die
zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte
und abschliessend festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid festhielt, im Falle des Be-
schwerdeführers sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig,
dass das Bundesamt gleichzeitig erklärte, vom Beschwerdeführer seien
keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung nach Ungarn vorge-
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bracht worden, zumal keine Hinweise darauf bestehen würden, von Un-
garn und Österreich sei die Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO unzutref-
fend festgestellt worden,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 15. März 2011
(Poststempel) Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Zustän-
digkeit der Schweiz für das vorliegende Verfahren, eventualiter die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Zuständigkeit
Österreichs unter Anordnung der Wegweisung in diesen Staat, subeven-
tualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge Verletzung
des rechtlichen Gehörs und Rückweisung der Sache zur erneuten Sach-
verhaltsabklärung beantragte,
dass er gleichzeitig um Aussetzen des Wegweisungsvollzuges sowie um
Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Eingabe namentlich geltend machte, die Zuständigkeit
Ungarns sei zu Unrecht festgestellt worden, zumal keine rechtsgenügli-
chen Hinweise für seine angebliche illegale Einreise in Ungarn vorhanden
und deshalb die erforderliche Indizienkette gemäss der Durchführungs-
bestimmung zu Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht erfüllt gewesen sei,
dass das BFM zudem Abklärungen zur fraglichen illegalen Einreise in
Ungarn hätte vornehmen müssen und mit der entsprechenden Unterlas-
sung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6
und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutre-
ten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass Ungarn – aufgrund der bereits
im Verkehr mit Österreich erklärten Zuständigkeit – auch gegenüber der
Schweiz einer Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahren ausdrücklich zugestimmt hat (nach
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO]),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer zwar unter Verweis auf seinen angeblichen
Reiseweg sowie unter Berufung auf die Bestimmungen zum Dublin-
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Verfahren – namentlich die einschlägigen Durchführungsbestimmungen
zu Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO – eine angeblich falsche Bestimmung des
für ihn zuständigen Staates geltend macht, seine diesbezüglichen Vor-
bringen jedoch vollumfänglich ins Leere stossen,
dass die Dublin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten
darstellt, die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung
ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf
eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn
diese als "self-executing" gelten,
dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie
nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte
des Asylgesuchstellers zu schützen,
dass der angerufene Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO offensichtlich nicht "self-
executing" in diesem Sinne ist, da er nicht bezweckt, Rechte des Be-
schwerdeführers zu garantieren und sich vielmehr allein an die beteiligten
Staaten richtet (vgl. BVGE 2010/27 E.4-6),
dass aus den Akten auch nicht ersichtlich wird, die Dublin-II-VO sei auf
grobe Weise und wider Treu und Glauben verletzt worden,
dass der Beschwerdeführer damit nicht legitimiert ist, geltend zu machen,
die Zuständigkeit Ungarns sei zu Unrecht festgestellt worden (vgl. CHRIS-
TIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19),
dass auch eine Gehörsverletzung zu verneinen ist, zumal eine einmal
festgestellte Zuständigkeit eines Dublin-Staates von der Schweiz zu be-
achten ist,
dass auf den Eventualantrag der Feststellung der Zuständigkeit Öster-
reichs und Anordnung der Wegweisung in diesen Staat aufgrund dieser
Erwägungen nicht einzutreten ist,
dass Ungarn sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Ungarn würde
sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
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dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine anderen Gründe gegen
eine Rückführung nach Ungarn ersichtlich sind, zumal kein Anlass zur
Annahme besteht, er würde dort in eine existenzielle Notlage geraten
(vgl. Art. 29a Abs. 3 Asyl VO 1),
dass bei dieser Sachlage ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestäti-
gen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und daher im Einklang mit der Bestimmung
von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine ent-
sprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägun-
gen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Un-
garn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Endentscheid das Gesuch um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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