B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1470/2014
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch (…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen – sich gegenwärtig in Indien aufhaltende, sri-
lankische Staatsangehörige – ersuchten mit an das Schweizerische Ge-
neralkonsulat in C._______ gerichteter, englischsprachiger Eingabe vom
7. Juni 2011 (Eingang beim BFM am 23. Juni 2011) um Einreise in die
Schweiz zwecks Asylgewährung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten
sie zwei Familienfotos sowie – alles jeweils in Kopie und mit englisch-
sprachiger Übersetzung – ihre sri-lankischen Reisepässe, indische Visa,
Geburtsregisterauszüge der gesamten Familie, Auszug aus dem Ehere-
gister sowie Totenscheine des Ehemanns und Sohnes der Beschwerde-
führerin (Mutter) zu den Akten.
B.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 ersuchte die Schwester der Beschwer-
deführerin – eine Schweizer Staatsbürgerin – um Auskunft über den Ver-
fahrensstand.
C.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 teilte das BFM der Schwester mit,
dass ohne Vorliegen einer Vollmacht keine Auskunft erteilt werden könne.
D.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 (Eingang beim BFM am 28. Oktober
2011) reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht lautend auf ihre
Schwester zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 2. November 2011 teilte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin mit, dass infolge hoher Geschäftslast kein genaues Entscheiddatum
genannt werden könne.
F.
Mit Eingaben vom 17. Oktober 2012 und 11. Mai 2013 ersuchte die Be-
schwerdeführerin erneut um Auskunft über den Verfahrensstand, welche
das BFM mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 respektive 1. Juli 2013
beantwortete.
G.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 zeigte der neue Rechtsvertreter seine
Mandatsübernahme an und beantragte einen baldigen Entscheid, er an-
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sonsten eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht einreichen werde.
H.
Am (…) 2013 (Eingang beim BFM am 20. Dezember 2013) wurde die
Beschwerdeführerin auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in
C._______ zu ihren Asylgründen befragt. Zur Stützung ihrer Vorbringen
reichte sie zwei Bestätigungen ihrer Registrierung als sri-lankische
Flüchtlinge vom (…) 2011, eine temporäre ID-Karte, ausgestellt durch die
sri-lankische Polizei, vom (…), eine Unterstützungskarte für Vertriebene,
Fotos ihrer Hochzeit, der Familie und des zerstörten Hauses, ihres ver-
storbenen Ehemanns sowie ein Video, welches sie und ihren toten Sohn
zeige, zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch
ab.
J.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein,
welche mit Entscheid vom 3. März 2014 infolge Gegenstandslosigkeit ab-
geschrieben wurde.
K.
Mit Eingabe vom 19. März 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen ge-
gen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilli-
gen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen
reichten die Beschwerdeführerinnen zwei Reportagen von BBC, welche
von der Inhaftierung eines prominenten Menschenrechtsaktivisten und
einer prominenten politischen Aktivistin berichten, zu den Akten.
L.
Mit Verfügung vom 26. März 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Erlass von der Kostenvorschusspflicht gut und räumte der Vor-
instanz Gelegenheit ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
D-1470/2014
Seite 4
M.
In der Vernehmlassung vom 2. April 2014 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
N.
Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde den Beschwerdeführerinnen Ge-
legenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
O.
Mit Fax-Eingabe vom 22. April 2014 replizierten die Beschwerdeführerin-
nen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie diverse Berichte von BBC,
Tamilnet und Channel 4, in welchen über die Verhaftung und die Ermor-
dung von Sympathisanten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
berichtet wird, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September
2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl
2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abge-
schafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da
gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung ge-
stellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in
der bisherigen Fassung gelten.
4.
4.1
4.1.1 Anlässlich ihrer ersten Eingabe machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie habe mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in
D._______ gelebt, bis sie anfangs 2009 aufgrund einer Offensive der sri-
lankischen Armee gezwungen gewesen seien, zu fliehen. Sie habe ihr
Haus und all ihr Hab und Gut verloren. Am (…) 2009 seien ihr Ehemann
und ihr Sohn bei einem Angriff der Armee ums Leben gekommen; ihre
Tochter sei verletzt worden. Nachdem sie ein paar Tage in einem Lager
verbracht habe, sei sie mithilfe ihres Bruders nach Indien gelangt, wo sie
seither mit ihrer Tochter lebe. Sie komme nur mit der Unterstützung ihrer
Familie über die Runden und könne ihrer Tochter nur schwer eine gute
Ausbildung ermöglichen. In der Schweiz leben ihre Schwester und (…)
Onkel.
4.1.2 Anlässlich ihrer Befragung auf dem Schweizerischen Generalkonsu-
lat in Indien gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll,
sie habe 2004 ihren mittlerweile verstorbenen Ehemann geheiratet, wel-
cher seit (…) Mitglied bei den LTTE gewesen und als "(…)" tätig gewesen
sei. Bis 2008 hätten sie in E._______ gelebt. Am (…) 2008 sei ihre Ehe-
mann durch eine (…) umgekommen. Im Januar 2009 habe die sri-
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lankischen Armee ihre Angriffe intensiviert, weshalb sie am 13. Januar
2009 die Flucht ergriffen hätten. Im Mai 2009 seien sie schliesslich in
F._______ angekommen. Am (…) 2009 sei ihr Sohn bei einem Angriff der
sri-lankischen Armee umgekommen und ihre Tochter schwer verletzt wor-
den. Nach diesen Ereignissen habe sie zusammen mit ihren Eltern in ei-
nem Lager Schutz gesucht. Dort sei sie mehrmals über ihre Verbindun-
gen zu den LTTE und die Aktivitäten ihres Mannes befragt worden. Als sie
eines Tages aufgefordert worden sei, sich beim zuständigen Offizier zur
weiteren Befragung zu melden, sei sie aus Angst vor Misshandlungen
und einer möglichen Trennung von ihrer Tochter mit ihrer Familie aus dem
Lager geflohen und zum Haus der Schwiegereltern gelangt. Im Oktober
2009 sei sie mit ihrer Tochter nach G._______ gegangen, um sich Pässe
und Visa zu beschaffen. Sie seien schliesslich am (…) 2009 auf dem
Luftweg ausgereist und nach Indien gelangt. In Indien hätten sie grosse
Schwierigkeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
4.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die geltend gemachten Vorkommnisse nicht von einreiserelevanter
Bedeutung seien. Es sei zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin
angesichts der zahlreichen Gewalterlebnisse Angst um die Sicherheit der
Tochter habe. Auch sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdefüh-
rerin auch nach dem Ende des Krieges weiterhin unter Beobachtung der
sri-lankischen Behörden gestanden habe. Die Befragungen stellten ihrer
Intensität und Art nach jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG dar; diese seien vielmehr als legitime Massnahmen zum
Schutz gegen bewaffnete Angriffe zu verstehen. Der Verlust des Ehe-
manns und Sohnes werde auch vom BFM bedauert. Der Beschwerdefüh-
rerin sei es aber möglich gewesen, am (…) 2009 den Heimatstaat mit ei-
nem im (…) neu ausgestellten Pass und mit einem Touristenvisa legal zu
verlassen. Würde ein Verfolgungsrisiko bestehen, wäre dies kaum mög-
lich gewesen. Schliesslich sei der Krieg beendet und die sri-lankischen
Behörden lediglich an Führungspersonen und Kämpfern der LTTE inte-
ressiert. Die Beschwerdeführerin sei nie Mitglied der LTTE gewesen. Ins-
gesamt vermöge die Beschwerdeführerin keine Gefährdung geltend zu
machen, weshalb darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin in einem anderen Staat um Schutz ersuchen könne.
4.3 In der Beschwerde vom 19. März 2014 wurde im Wesentlichen aus-
geführt, aufgrund der früheren Tätigkeit ihres Ehemanns bei den LTTE
habe sie Verfolgung und wiederholt sexuelle Übergriffe bei Befragungen
und Einschüchterungen durch Regierungstruppen erlitten, weshalb sie
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nach Indien geflohen sei. Die Situation als alleinstehende Frau mit einem
Kleinkind sei sehr belastend. Sie leide unter einer Posttraumatischen Be-
lastungsstörung (PTBS) und könne ohnehin nicht mehr ins H._______
zurückkehren, da das Gebiet durch das Militär besiedelt sei. Ausserdem
sei ihr Haus zerstört. Sodann seien gerade in der letzten Woche wieder-
um mehrere Personen verhaftet worden. Es gebe zahlreiche Beispiele,
die belegten, das sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka ver-
schlechtert habe. Die Beschwerdeführerin erfülle Risikoprofile und habe
deshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.
4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM im Wesentlichen aus, da der
Rechtsvertreter vorliegend keine Vollmacht im Original sondern bloss ei-
ne Kopie zu den Akten gereicht habe, sei der Entscheid damals der
Schwester zugestellt worden.
4.5 In der Replik wurde ausgeführt, die Situation habe sich in Sri Lanka
weiter verschlechtert, weshalb der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen sei. Das BFM habe bereits auf Schreiben von ihm
geantwortet, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sämtliche weitere
Korrespondenz ihm zugestellt werde.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder
ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
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Seite 8
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
6.
6.1
Die Vorinstanz erachtete die Erlebnisse der Beschwerdeführerinnen als
nicht einreiserelevant. Sie stellte die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht
in Frage; respektive führte sie mit Bezug auf die eingereichten Beweismit-
tel aus, diese würden Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in
Frage gestellt werde, um weiter anzumerken, auf allfällige Unglaubhaftig-
keitselemente müsse nicht eingegangen werden (vgl. Verfügung vom
27. Februar 2014 S. 4).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten
Aussagen der Beschwerdeführerin etliche Realitätskennzeichen aufwei-
sen und mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden sind (darun-
ter Behördendokumente, eine Unterstützungskarte für Vertriebene, Fotos
des zerstörten Hauses, ihres verstorbenen Ehemanns sowie ein Video,
welches sie und ihren verstorbenen Sohn zeigt). Soweit aufgrund der Ak-
ten feststellbar, ist das BFM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin ausgegangen.
6.3 Nach dem Gesagten ist bei vorliegender Aktenlage von folgendem
rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin hei-
ratete 2004 ihren Ehemann, welcher seit (…) bei den LTTE Mitglied war.
Im (…) 2008 starb ihr Ehemann durch eine Explosion. Aufgrund einer Of-
fensive der sri-lankischen Armee sah sich die Beschwerdeführerin ge-
zwungen, anfangs 2009 mit ihren beiden Kindern aus ihrem Dorf zu flie-
hen und hielt sich bis im Mai 2009 an unterschiedlichen Orten, zuletzt in
F._______ auf. Am (…) 2009 starb ihr Sohn bei einem Angriff der sri-
lankischen Armee. Infolgedessen ging sie zusammen mit ihren Eltern und
ihrer Tochter in ein Flüchtlingslager der Armee, wo sie mehrmals über ihre
Beziehung zu den LTTE und über ihren Ehemann sowie dessen Verbin-
dungen zu den LTTE befragt wurde. Als man sie für weitere Befragungen
zum obersten Kommandanten beorderte, floh sie zunächst nach
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Seite 9
I._______ und später nach G._______, von wo aus sie im Oktober 2009
ihren Heimatstaat verliess und seither nicht mehr zurückkehrte.
6.4 Die Argumentation der Vorinstanz – die Beschwerdeführerin habe
keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG und die erlebten Nachteile (Befragungen) seien zuwenig intensiv –
wird der vorliegenden besonderen Aktenlage – im Ergebnis – nicht ge-
recht. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen begründete Hinweise
auf eine in Zukunft drohende Verfolgung in diesem Sinn.
6.4.1 Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin
bisher – aufgrund der Befragungen – keine ernsthaften Nachteile er-
wachsen sind, welche die flüchtlingsrechtlich erforderliche Intensität er-
reichen würden. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der letzten Vorladung
nicht nachgekommen. Zudem haben die Beschwerdeführerinnen ihren
Heimatstaat im Oktober 2009 verlassen, womit sie sich seit dem Ende
des Krieges einer allfälligen Konfrontation mit den sri-lankischen Behör-
den erfolgreich zu entziehen vermochten.
6.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind unter anderem Personen, die verdächtigt werden mit den LTTE in
Verbindung gestanden zu haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1) und Perso-
nen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt began-
genen Menschenrechtsverletzungen geworden sind (vgl. a.a.O. E. 8.3),
einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
6.4.3 Dabei ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über enge fa-
miliäre Beziehungen zu einem LTTE Mitglied verfügt. Dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin bei den LTTE tätig war, wird durch das einge-
reichte Gedenkfoto, welches den Ehemann in der Uniform zeigt, glaub-
haft gemacht (act. A 14/34). Es ist weiter davon auszugehen, dass sich
die Beschwerdeführerin während der Schlussphase des Bürgerkrieges in
den sogenannten "No-Fire-Zones" aufgehalten hat, in welchen Zivilisten
von der Armee eingekesselt und beschossen worden sind (vgl. Amnesty
International, Sri Lanka's Assault On Dissent, 2013, ASA 37/003/2013,
insbes. S. 25 ff.; Die Killing Fields von Sri Lanka, Neue Zürcher Zeitung
[NZZ] vom 21. März 2013), und dass sie somit persönlich Zeugin dieser
massiven Menschenrechtsverletzungen geworden ist. Sodann ist den Ak-
ten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2009 ihren
Heimatstaat verliess, weshalb logischerweise keine weiteren Behelligun-
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Seite 10
gen seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geltend gemacht
wurden.
6.4.4 Sodann erscheint die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin
auch angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka als objektiv begründet.
Die Lage in Sri Lanka hat sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in
menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert (Human Rights Watch:
World Report 2014 – Sri Lanka; U.S. Department of State: Country Re-
port on Human Rights Practices 2013 – Sri Lanka). Ebenso ist keinesfalls
von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber
Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE Verbindungen aus-
zugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
6.4.5 Schliesslich muss auch die vom BFM gezogene Schlussfolgerung,
wonach aus der Ausstellung eines Reisepasses eine fehlende flüchtlings-
relevante Verfolgungslage abgeleitet werden könne, im sri-lankischen
Kontext als in dieser pauschalen Form unzutreffend beurteilt werden.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kann auf-
grund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch die zu-
ständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden, dass
die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteres-
se am betreffenden Reispassinhaber haben. Insbesondere das soge-
nannte "24-Stundenverfahren" des Passamtes (vgl. Department of Immig-
ration and Emigration Sri Lanka, Issue of passports,
article&id=142&Itemid=191&lang=en#or, abgerufen am 24.08.2012) lässt
nämlich nur eine limitierte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betref-
fenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Pass-
amt kann somit nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatli-
chen Verfolgung interpretiert werden. Es kommt vielmehr im sri-
lankischen Alltag in der Tat vor, dass Personen, bei denen eine akute Ver-
folgung als wahrscheinlich vermutet wird, diesen 24-Stunden-Service des
Passamtes beanspruchen und sich selber oder Familienmitgliedern einen
Pass ausstellen lassen können. Demgegenüber kann eine entsprechende
(Ausreise-) Sperre verhängt worden sein, wenn ein Verfahren gegen die
betreffende Person bereits eingeleitet worden, wenn die Person auf Be-
währung entlassen worden oder wenn deren Präsenz in einem Verfahren
erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1567/2012,
E.6.6 vom 25. Mai 2012; E-5247/2008, E. 3.3.2 vom 31. Oktober 2012).
D-1470/2014
Seite 11
6.5 Die Beschwerdeführerinnen haben – als nahe Angehörige eines
ehemaligen LTTE Mitgliedes und Zeuginnen von Menschenrechtsverlet-
zungen – nach dem Gesagten begründete Furcht, gezielten und ernsthaf-
ten Nachteilen aufgrund einer asylrechtlich relevanten Motivation ausge-
setzt zu werden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz alt Art. 20 AsylG
und Art. 3 AsylG nicht korrekt ausgelegt und damit Bundesrecht verletzt.
6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel einerseits in einer Rechtsverletzung und an-
dererseits auch in einer – hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der
Schutzsuche in einem Drittstaat – unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung. Den vorliegenden Akten sind keine Angaben darüber zu entnehmen,
wie und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerinnen in Indien
ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die unterbliebenen notwendigen Abklä-
rungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhe-
bung dar, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung
rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet.
6.7 Das BFM ist somit anzuweisen, die Frage der Zumutbarkeit der
Schutzsuche in einem Drittstaat respektive, ob ihnen aufgrund der Bezie-
hungsnähe zur Schweiz die Einreise zu bewilligen ist, zu prüfen.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten
sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vo-
rinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf
die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vor-
liegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
D-1470/2014
Seite 12
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der seit dem 3. September 2013
mandatierte Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht.
Der erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsvertreters der Be-
schwerdeführerinnen lässt sich jedoch hinreichend zuverlässig abschät-
zen, weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das BFM anzuweisen ist, den
Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von insge-
samt Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1470/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung von Fr. (…) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
schweizerische Vertretung in C._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: