Abtei lung IV
D-1473/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Georgien,
(Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1473/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 8. April 2004 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2004 die vorsorgliche Weg-
weisung nach (Ausland 1) anordnete, am 20. April 2004 die Rück-
übergabe des Beschwerdeführers an diesen Staat erfolgte woraufhin
das Asylgesuch am 19. Mai 2004 vom BFM als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 erneut in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2008 auf das zweite
Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete und den Kanton
(Name) mit dem Vollzug beauftragte,
dass die vorgesenehe Rückübergabe des Beschwerdeführers nach
(Ausland 2) scheiterte, weil dieser nach der Eröffnung der erwähnten
Verfügung am 28. September 2008 untertauchte,
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2008 zum dritten Mal in
der Schweiz um Asyl nachsuchte, die (ausländischen) Behörden in der
Folge am 1. Dezember 2008 einem erneuten Rückübernahmegesuch
des BFM vom 11. November 2008 wiederum zustimmten, der Be-
schwerdeführer indes am 15. November 2008 wieder untertauchte,
weshalb auch dieses Asylgesuch abgeschrieben werden musste,
dass der Beschwerdeführer in den Weihnachtsfeiertagen 2008 im Kan-
ton Bern aufgegriffen, nach der Polizeihaft wieder auf freien Fuss ge-
setzt und am 20. Januar 2009 durch das Untersuchungsamt Uznach
SG wegen Verdachts des mehrfachen Diebstahls in Untersuchungshaft
genommen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2009 von der Staatsan-
waltschaft (Ort) dem Kanton (Name) zugeführt wurde, nachdem
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Abklärungen ergeben hatten, dass die Bedingungen für eine auf eine
allfällige Verlängerung der Rückübernahmezusicherung vom
1. Dezember 2008 der (ausländischen) Behörden gestützte
Rückübernahme nicht erfüllt waren,
dass das BFM am 11. Februar 2009 dem Ersuchen des Migrations-
amts Thurgau vom selben Tag um Prüfung einer Zuführung des Be-
schwerdeführers an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (Name)
(EVZ) und Wiederaufnahme des Asylverfahrens zustimmte,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 dem EVZ zugeführt
wurde, wo er am 16. Februar 2009 im Zusammenhang mit seinem
Asylgesuch befragt wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei in (Ort)
geboren worden, georgischer Staatsangehöriger und vor etwa acht
Monaten vom Dorf (Name) in Georgien in die Schweiz gekommen, wo
sein Asylgesuch im April/Mai 2008 abgelehnt worden sei, woraufhin er
im Mai 2008 beziehungsweise September 2008 über (Orte) nach (Ort)
zurückgekehrt sei, wo er (Personen) habe,
dass er sich im September und Oktober 2008 während zweier Wochen
in (Ort) aufgehalten habe, wohin er zurückgekehrt sei, um sein
Heimatland gegen die Russen zu schützen,
dass bei seiner Ankunft in Georgien indes der Krieg praktisch beendet
gewesen sei, woraufhin er sich aus finanziellen Gründen am Waffen-
schmuggel von (Name) beteiligt habe, welcher (Name) beliefert habe,
dass (Name) eines Tages verhaftet und der Beschwerdeführer sei-
nerseits in Georgien wegen des erwähnten Waffenschmuggels als Ver-
räter gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer, weil er nicht wie (Name) eine Gefäng-
nisstrafe von (Dauer) habe riskieren wollen, mit einem Kleinbus nach
(Ort) und von dort nach (Ort) gereist sei, von wo er in einem Bus
versteckt mutmasslich über (Ausland 2) und (Ausland 3) im Oktober
2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei,
wo er am Tag nach seiner Einreise in (Ort) um Asyl nachgesucht habe,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 bei der Einreichung
des Asylgesuchs erfolglos schriftlich aufgefordert wurde, innert 48
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Stunden rechtsgenügliche Reise- und/oder Identitätspapiere einzurei-
chen,
dass er am 22. Februar 2009 aus dem EVZ verschwand und tags da-
rauf dorthin zurückkehrte,
dass er am 24. Februar 2009 erneut aus dem EVZ verschwand und die
auf den Nachmittag des 25. Februar 2009 anberaumte direkte Bundes-
anhörung (DBA) abgesagt wurde, da er erst im Verlauf dieses Tages
ins EVZ zurückkehrte,
dass er wegen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Bundes-
gesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) und das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Okto-
ber 1951 (BetmG, SR 812.121) aktenkundig ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2009 - eröffnet am
2. März 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei beim Einreichen des Asylgesuches mit dem „Merk-
blatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige“ (nachstehend: Merk-
blatt) über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerk-
sam gemacht worden, insbesondere auch darauf, sich den Behörden
zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mit-
wirkung am Verfahren nachzukommen,
dass er zu wiederholten Malen untergetaucht sei und sich auf diese
Weise - in Berücksichtigung seiner Asylerfahrenheit offensichtlich wil-
lentlich und mit Absicht - Verfahrensschritten des BFM entzogen habe,
dass sein letztmaliges Untertauchen am 24. Februar 2009 die Durch-
führung der auf den 25. Februar 2009 anberaumten DBA verunmög-
licht und zur Absage an die zu diesem Termin aufgebotenen Personen
(Protokollführer, Hilfswerksvertretung und Dolmetscher) geführt habe,
dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen seines dritten Asylge-
suchs nicht gewillt sei, seine Identität mittels Reise- und/oder identi-
tätsdokumenten offenzulegen,
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dass auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen der gehäuften
Abwesenheiten des Beschwerdeführers verzichtet worden sei,
dass er durch das erwähnte Verhalten seine Mitwirkungspflicht schuld-
haft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass
er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei,
dass die Delinquenz des Beschwerdeführers (Diebstahl und Verstösse
gegen das BetmG) vielmehr auf die Verfolgung eines anderen Aufent-
haltzwecks in der Schweiz als die Erlangung des Asyls schliessen
liesse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass betreffend die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2009 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben zu unterlassen,
dass er schliesslich beantragte, eventuell die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und trotz äusserst knapper Begründung formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bean-
tragt wird,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
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Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 AuG auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG ge-
nannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Wei-
se verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert
werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass gemäss Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) - welcher sich das Bundesverwaltungsgericht
anschliesst - grundsätzlich von einer groben und schuldhaften Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, wenn ein Asylsuchender
der Vorladung zu einer Anhörung nicht Folge leistet (vgl. EMARK 2003
Nr. 22),
dass zur Begründung der Beschwerde lediglich auf das Befragungs-
protokoll verwiesen und pauschal ausgeführt wird, der Beschwerdefüh-
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rer könne momentan nicht nach Georgien zurückkehren, er brauche
dazu etwas Zeit,
dass gemäss dem Anhörungsplan des EVZ am 25. Februar 2009 eine
Anhörung des Beschwerdeführers vorgesehen war,
dass vorliegend zwar praxisgemäss keine schriftliche Mitteilung des
Anhörungstermins an den Beschwerdeführer ergangen ist,
dass im EVZ indes allen Asylsuchenden ein spezielles Merkblatt aus-
gehändigt wird und sie zudem auf die an verschiedenen Stellen ausge-
hängte Hausordnung aufmerksam gemacht werden,
dass gemäss dem Merkblatt Asylsuchende insbesondere die Hausord-
nung zu befolgen haben, sich den Behörden zur Verfügung halten
müssen und sich nicht ohne Erlaubnis vom EVZ entfernen dürfen,
dass gemäss dem Verfahrensablauf im EVZ die Bekanntgabe von
Terminen für Verfahrenshandlungen an Asylsuchenden weder auf
mündliche noch auf schriftliche Weise erfolgt, sondern die betroffene
Person am betreffenden Tag keine Ausgangserlaubnis erhält (vgl.
Merkblatt),
dass im Merkblatt als Folge für die Verletzung der Mitwirkungspflicht
das allfällige Nichteintreten auf das Asylgesuch erwähnt wird,
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mehr-
mals, so auch am 24. Februar 2009, ohne Grundangabe nicht ins EVZ
zurückkehrte,
dass die für den 25. Februar 2009 vorgesehene Anhörung offensicht-
lich mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht durchgeführt
werden konnte, nachdem dieser am 24. Februar 2009 ohne Grundan-
gabe nicht ins Zentrum zurückgekehrt war,
dass dem asylerfahrenen Beschwerdeführer die Verhaltensvorschriften
und die Folgen für deren Missachtung (auch aus früheren Asylverfah-
ren) bestens bekannt waren,
dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren jederzeit Gelegenheit ge-
habt hätte, seine Verstösse gegen die Verhaltensvorschriften zu erklä-
ren beziehungsweise einen allfälligen Verhinderungsgrund vorzutra-
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gen, weshalb darauf verzichtet werden konnte, ihm dazu das rechtliche
Gehör zu gewähren,
dass in der Beschwerde weder das Fernbleiben von der Anhörung be-
stritten noch ein Rechtfertigungsgrund für die Missachtung der Aus-
gangsregeln erwähnt wird,
dass dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Aspekte - insbesondere diejeni-
gen betreffend Papierlosigkeit - einzugehen, weil sie am Ergebnis, d.h.
am vorliegenden Nichteintretensgrund nichts ändern,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen
Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),
die ihm in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien, wo gemäss den Anga-
ben des Beschwerdeführers (Personen) wohnhaft sind, noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter ande-
rem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben
gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
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dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA; SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 25. Februar 2009 nicht eingetreten ist, weshalb formal die
Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs.
3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständi-
gen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete An-
trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer weder behaupteten noch belegten Bedürftigkeit abzu-
weisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums (Ort) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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