B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1473/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (…).
D-1473/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im September 2008 und gelangte auf dem Seeweg nach Ita-
lien. Am 2. September 2010 gelangte er (ein zweites Mal und) unkontrol-
liert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Be-
fragung vom 23. September 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______
sowie der Anhörungen vom 23. September und 28. Oktober 2013 durch
das BFM machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er sei in N._______ (Algerien) geboren, aber ab dem fünften Le-
bensjahr bei seiner Grossmutter in O._______ aufgewachsen. Nachdem
die Behörden seinen Onkel 1986 nach einer zehnjährigen Freiheitsstrafe
aus dem Gefängnis entlassen hätten, sei auch er bei der Grossmutter
eingezogen und habe sich fortan mit ihm ein Zimmer geteilt. Von diesem
Zeitpunkt an – d.h. ab seinem 11. Lebensjahr – habe er mit diesem Onkel
ein sexuelles Verhältnis gehabt, welches bis zu seinem achtzehnten Al-
tersjahr angedauert habe. Aufgrund dieses Missbrauchs habe er bleiben-
de Verletzungen erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen respektive vermu-
teten Homosexualität habe ihn der Militärarzt für dienstuntauglich erklärt.
In der Folge habe er Beziehungen zu verschiedenen jungen Männern un-
terhalten. Nachdem sich dies herumgesprochen habe, sei er wiederholt
von Privatperson behelligt worden. Einmal hätten ihn vier Personen fest-
gehalten, geschlagen und mit brennenden Zigaretten traktiert. Aus Angst
habe er sich nicht getraut, sich um behördlichen Schutz zu bemühen. Zu-
dem sei seine Familie in den Jahren 1993 und 1994 von Terroristen be-
droht worden. Daher habe er im Jahre 2006 von O._______ nach
N._______ umziehen müssen, wo er in grosser Armut gelebt habe. Aus
diesen Gründen habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat ent-
schlossen. Aufgrund der geschilderten Ereignisse leide er unter psychi-
schen Problemen.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen bezüglich seiner gesundheitli-
chen Situation reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische
Unterlagen zu den Akten.
A.c Am 28. Oktober 2010 heiratete der Beschwerdeführer. Am 27. De-
zember 2013 gebar seine Ehefrau ihre gemeinsame Tochter.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
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Seite 3
such des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM im
Wesentlichen geltend, zwischen den vom Beschwerdeführer geschilder-
ten Missbrauchsfällen und seiner Ausreise im Jahre 2008 lägen mehr als
15 Jahre, weshalb es sich um einen abgeschlossenen und damit asyl-
rechtlich unbeachtlichen Vorgang handle. Die Asylgewährung diene näm-
lich nicht dem Ausgleich vergangener Benachteiligungen. Dies habe auch
für die geltend gemachten Bedrohungen durch Terroristen in den Jahren
1993 und 1994 zu gelten. Beide Sachverhalte liessen zudem keine Hin-
weise auf eine drohende zukünftige Verfolgung erkennen. Dies nicht zu-
letzt deshalb, weil der Beschwerdeführer als erwachsener Mann der Ge-
fahr eines gleichartigen Missbrauchs nicht mehr ausgesetzt sei. Des Wei-
teren habe er angegeben, er sei seiner sexuellen Ausrichtung wegen von
der algerischen Gesellschaft geächtet worden. Mit den geltend gemach-
ten Beleidigungen sei die asylrechtlich relevante Intensität klarerweise
nicht erreicht. Anders verhalte es sich in Bezug auf den Vorfall, als meh-
rere Personen ihn auf dem Fussballplatz mit brennenden Zigaretten ver-
letzt hätten. Indessen habe er dazu auch angegeben, er habe diesen Vor-
fall nicht zur Anzeige gebracht. Da er sich in dieser Angelegenheit nicht
an die heimatlichen Behörden gewendet habe, könne diesen nicht vor-
geworfen werden, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage, den gel-
tend gemachten Sachverhalt zu klären. Vielmehr sei mangels gegenteili-
ger Hinweise vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen. Im Übrigen habe sich die persönliche Aus-
gangslage des Beschwerdeführers seit den seinerzeitigen Ereignissen
massgeblich verändert. Nachdem er nun verheirateter Familienvater sei,
könne ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Al-
gerien als Homosexueller diskriminiert werde. Damit erweise sich seine
subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung anhand einer objektiven Be-
trachtungsweise als unbegründet. Schliesslich sei der Wegweisungsvoll-
zug zulässig. Angesichts der Staatsangehörigkeit der Ehefrau sei die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung nach Algerien und alternativ nach Tunesien
zu prüfen. Die in Algerien respektive Tunesien herrschende politische Si-
tuation spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in wahl-
weise einen der beiden Staaten. In individueller Hinsicht seien die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen. Da eine
Nachbehandlung der gastroenterologischen Probleme des Beschwerde-
führers nicht indiziert sei, erübrigten sich weitere Ausführungen zu seinen
physischen Beschwerden. Was die psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers (Depression, schwere posttraumatische Belastungsstö-
rung, Suizidalität) anbelange, sei festzuhalten, dass sowohl Algerien als
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auch Tunesien über Gesundheitseinrichtungen verfügten, in denen psy-
chische Beschwerden behandelbar seien. Einer weitergehenden Behand-
lung im Falle einer Rückkehr stehe damit nichts entgegen, auch wenn die
Qualität der psychiatrischen Versorgung nicht auf westeuropäischem Ni-
veau liege. Es drohe dem Beschwerdeführer angesichts der dort beste-
henden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr keine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands.
Damit könne vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer
medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) geschlos-
sen werden. An dieser Einschätzung vermöge auch die im ärztlichen
Schreiben geäusserte Befürchtung eines Suizids nichts zu ändern. An-
ders zu entscheiden hiesse, dass eine vom Wegweisungsvollzug betrof-
fene Person es jederzeit in der Hand hätte, durch entsprechende Äusse-
rungen die Gewährung eines Aufenthaltsrechts zu erzwingen. Schliess-
lich könne dieser Belastung im Rahmen einer entsprechenden Rückkehr-
vorbereitung – unter Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe
– Rechnung getragen werden. Damit erweise sich der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2014
eine Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und die nachstehend
aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung vom
18. Februar 2014 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Bestellung einer
amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
17. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
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D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 15. April 2014.
D.c Mit Eingabe vom 22. April 2014 liess der Beschwerdeführer ein ak-
tualisiertes, undatiertes Schreiben der behandelnden Ärztin zu den Akten
reichen. Diese gehe davon aus, dass eine Wegweisung beim Beschwer-
deführer zu einer schwer wiegenden Retraumatisierung führen könne,
wobei auch Suizidhandlungen nicht auszuschliessen seien. Des Weiteren
liess der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 10. März 2014 der Integ-
rationsgruppe P._______ zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzu-
treten.
Hingegen sind die Publikationsrichtlinien des Bundesverwaltungsgerichts
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den Antrag,
das Urteil sei auf keinen Fall auf der Entscheiddatenbank zu publizieren,
nicht einzutreten ist.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerde vom 20. März 2014 macht der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner schwierigen und für ihn
ausweglosen Situation, der ständigen Angst vor der eigenen Familie so-
D-1473/2014
Seite 7
wie der Intoleranz der algerischen Gesellschaft Homosexuellen gegen-
über habe er schliesslich unter einem derart grossen psychischen Druck
gestanden, dass er keinen anderen Ausweg gesehen habe, als das Land
im September 2009 zu verlassen. Hinzu komme, dass er bezüglich seiner
sexuellen Orientierung durch die Eheschliessung keinen Sinneswandel
vollzogen habe, sondern sich auch heute noch als homosexuell bezeich-
ne. Er pflege eigenen Vorbringen zufolge weiterhin gelegentliche sexuelle
Kontakte zu Männern. Seiner psychischen Probleme wegen habe er sich
– auf dringende Empfehlung des BFM-Sachbearbeiters – auch in psychi-
atrische Behandlung begeben. Seine Psychiaterin habe, wie sich aus
dem Schreiben vom 31. Oktober 2013 ergebe, eine Depression sowie ei-
ne schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, wobei im
Falle einer Wegweisung nach Algerien auch ein Suizid nicht auszu-
schliessen sei. Aufgrund seiner homosexuellen Neigung habe er auch
grosse Zukunftsängste, zumal er nicht glaube, dass seine Frau die Wahr-
heit bezüglich seiner Person und seiner Neigungen verkraften könne.
Damit seine Frau nichts davon erfahre, solle das Urteil keinesfalls auf der
Datenbank publiziert werden. Gleichzeitig sei ihm, wie sich aus der
Rechtsprechung ergebe, nicht zuzumuten, seine sexuelle Orientierung zu
verbergen, um einer Verfolgung im Heimatstaat zu entgehen. Denn wäh-
rend er "sein" Leben in der Schweiz in Anonymität leben könne, sei dies
weder in Algerien noch in Tunesien der Fall, seien doch homosexuelle
Handlungen in beiden Ländern strafrechtlich sanktioniert. Laut Art. 338
des Strafgesetzbuchs von 1966 gelte in Algerien Folgendes: Jeder einer
homosexuellen Handlung Schuldige werde mit einer Freiheitsstrafe zwi-
schen zwei Monaten und zwei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 500
und 2'000 Dinar bestraft. Wenn einer der Beteiligten unter achtzehn Jahre
alt sei, könne die Strafe des Älteren auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe
und 10'000 Dinar Geldstrafe angehoben werden. Ausserdem wäre es ihm
nicht zuzumuten gewesen, im Zusammenhang mit den von ihm geltend
gemachten strafrechtlich relevanten Übergriffen zur Polizei zu gehen, weil
die Behörden bei dieser Gelegenheit seine Homosexualität thematisiert
hätten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Algerien oder Tu-
nesien im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh-
rers – posttraumatische Belastungsstörung und Depression bzw. Suizida-
lität – weder zulässig noch zumutbar.
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
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Seite 8
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3
5.3.1 Sieht man einmal von den Vorbringen des Beschwerdeführers ab,
findet sich in den Akten kein objektiver Hinweis auf die von ihm geltend
gemachte Verfolgung wegen seiner Homosexualität. Insbesondere gibt es
kein Indiz, wonach die algerischen Behörden seine Homosexualität ent-
deckt und entsprechende Verfolgungsmassnahmen eingeleitet hätten.
Lediglich Angehörige seiner Familie sowie einige Privatpersonen wüssten
von seinen homosexuellen Neigungen und stellten im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Gefahr für ihn dar. Indessen ist der Be-
schwerdeführer, der vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in
N._______ gelebt hat, zum einen nicht gehalten, ausgerechnet in diese
Stadt zurückzukehren. Zum anderen ist darüber hinaus festzuhalten,
dass zwar in Algerien die Homosexualität gemäss Artikel 338 des algeri-
schen Strafgesetzes unter Strafe steht. Das ändert indessen nichts dar-
an, dass die Homosexualität im islamisch geprägten Heimatland des Be-
schwerdeführers relativ weit verbreitet ist. Trotzdem liegen gemäss öffent-
lich zugänglichen Quellen keine Hinweise vor, dass in den vergangenen
Jahren Homosexuelle in Algerien von den Behörden verfolgt, verhaftet
oder verurteilt worden wären; dies bedeutet zunächst, dass Homosexuel-
le in Algerien ihre Neigung faktisch nicht "verbergen", d.h. geheimhalten
müssen, und zum anderen fehlt allfälligen Verfolgungshandlungen die
"bestimmte Schwere". Das blosse Bestehen von Rechtsvorschriften, nach
denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, kann nämlich
nach der Rechtsprechung des EuGH nicht als so schwerwiegende Beein-
trächtigung angesehen werden, dass sie als Verfolgungshandlung ange-
sehen werden könnte (vgl. Urteil des EuGH vom 7. November 2013
C-199/12 – C-201/12 Kommission/Niederlande Rn. 55, Pressemitteilung
Nr. 145/13 des EuGH). Homosexualität wird in der Praxis und insbeson-
dere in den grösseren Städten des Landes soweit toleriert, als sie diskret
praktiziert wird. Homosexuelle in Algerien verhalten sich den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge denn auch unauffällig und
bilden keine sichtbaren Gemeinschaften. Auch der Beschwerdeführer
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Seite 9
selbst legt bekanntlich allergrössten Wert auf Diskretion, weiss zum einen
doch nicht einmal seine Ehefrau über seine homosexuellen Aktivitäten
Bescheid, und zum anderen soll der vorliegende Entscheid aus Diskreti-
onsgründen nicht publiziert werden. Es ist deshalb nicht anzunehmen,
der Beschwerdeführer werde in Algerien durch sein Verhalten aus der
Masse der anderen aktiven Homosexuellen herausstechen und negativ
auffallen, dies umso weniger, als er sich in einer der algerischen Gross-
städte wie beispielsweise Algier niederlassen kann, wo er seine Veranla-
gung sicher nicht geheim halten muss (vgl. Urteil des EuGH vom 7. No-
vember 2013 C-199/12 – C-201/12 Kommission/Niederlande Rn. 70). Bei
dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer wegen der von ihm geltend
gemachten sexuellen Orientierung keine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung geltend machen; dies würde übrigens auch im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Drit-
te, die eine Straftat gegen ihn begehen, gelten, zumal die Behauptung
von Drittpersonen, eine bestimmte Person sei homosexuell, auch in Alge-
rien keinen Beweis für homosexuelle Handlungen erbringt.
Als Alternative zu einer Rückkehr nach Algerien steht im Übrigen noch ei-
ne Niederlassung in einer tunesischen Grossstadt zur Verfügung, zumal
er selbst eine Niederlassung in Tunesien für sich als unproblematisch be-
zeichnet hat (B33/14 F58 S. 9).
5.3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung
beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Stattdessen kann im
Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
5.4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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Seite 10
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Der Beschwerdeführer kann die Rückkehr in Begleitung seiner
Ehefrau antreten, weil über deren Asylbeschwerde mit Urteil gleichen Da-
tums entschieden wird. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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Seite 11
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.1 Wie dem im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereichten Arzt-
zeugnis (B36/1) und dem mit Begleitschreiben vom 22. April 2014 depo-
nierten ärztlichen Zeugnis zu entnehmen ist, befindet sich der Beschwer-
deführer seit dem 31. Oktober 2014 (recte: 2013) wegen einer Depressi-
on und einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung in ambulan-
ter psychiatrischer Behandlung bei der jetzigen Therapeutin. Im neusten
Arztzeugnis vom April 2014 führt die behandelnde Ärztin aus, eine Aus-
weisung in den Heimatstaat berge die Gefahr einer schweren Retrauma-
tisierung, welche zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands
und der Suizidalität führen könne. Bereits bei seinem letzten Termin am
9. April 2014 habe der Beschwerdeführer eine deutliche Verschlechterung
der depressiven Symptomatik gezeigt und der Ärztin gegenüber Suizid-
gedanken geäussert, weshalb darum gebeten werde, von einer Auswei-
sung des Beschwerdeführers abzusehen.
6.2.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift drängt sich
auch angesichts der Suizidalität des Beschwerdeführers keine veränderte
Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des
Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der weg-
weisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand
zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Sui-
ziddrohung zu verhindern. In solchem Falle vermag die Ausschaffung
D-1473/2014
Seite 12
nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsent-
scheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen
Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 212). Der geltend gemachten latenten Suizidalität des Beschwerdefüh-
rers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei
der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten trägt die
Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Weg-
weisungsvollzug, weshalb die behandelnde Ärztin diesbezüglich keine
besondere Verantwortung trägt. Des Weiteren ist der Umstand, dass der
Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland allenfalls für den
Beschwerdeführer weniger vorteilhaft wäre als jener im Aufenthaltsstaat,
für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entschei-
dend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i. S. N. gegen Vereinigtes
Königreich, Ziff. 34 und 42-44), eine weitere Behandlung in der Schweiz
somit auch nicht indiziert. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In casu lassen weder die allgemeine Lage in Algerien (und Tune-
sien) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat oder einer
Niederlassung im Heimatstaat der Ehefrau schliessen.
6.3.2 Die im undatierten Arztbericht vom April 2014 aufgeführte posttrau-
matische Belastungsstörung wie auch die Depression des Beschwerde-
führers vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
führen. Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuie-
ren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psy-
chotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn ei-
ne konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen
wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizi-
nisch-psychiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers in Alge-
rien (wie auch in Tunesien) gewährleistet, dies umso eher als der Be-
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schwerdeführer die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behand-
lungsmöglichkeiten in Algerien oder Tunesien nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumut-
bar (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 24).
6.3.3 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem,
dass der Beschwerdeführer den allergrössten Teil seines Lebens in sei-
nem Heimatland verbracht hat. Die Frage, ob er dort über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann
und welches ihm eine Reintegration erleichtern würde, kann an dieser
Stelle offenbleiben, zumal er gegebenenfalls nicht allein, sondern mit sei-
ner Ehefrau, die ihn zumindest indirekt unterstützen kann, in den Heimat-
staat zurückzukehren hat. Immerhin verfügt die Beschwerdeführerin über
ein Beziehungsnetz ausserhalb von Algerien, welches in der Lage wäre,
den Beschwerdeführer und seine Ehefrau angemessen zu unterstützen.
Darüber hinaus steht aufgrund seiner Vorbringen fest, dass er über eine
Mittelschulausbildung ohne Abschluss beziehungsweise mehrjährige Be-
rufserfahrung als Bäcker verfügt. Es ist deshalb anzunehmen, es werde
ihm auch nach einer Rückkehr in den Heimatstaat wieder gelingen, sich
eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen, dies umso mehr, als ihm eine
Ehefrau als Partnerin nebst zugehörigem sozialem Netz zur Seite steht.
Darüber hinaus hat er die Wahl, ob er sich im eigenen Heimatstaat oder
demjenigen seiner Ehefrau niederlassen will. Nötigenfalls kann ihm zur
Erleichterung der Eingliederung seitens der Schweiz zusätzlich Rück-
kehrhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Abgesehen davon
ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht
genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzu-
stellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien oder
Tunesien als zumutbar zu erachten ist.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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