B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1474/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge dem
Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) C._______zugewiesen wurde,
dass am 5. Juli 2016 im VZ C._______seine Personalien aufgenommen
wurden und ihm dabei auch Fragen zu seiner Herkunft, zu seinen Famili-
enverhältnissen und Lebensumständen, zu seinem Reiseweg sowie zum
Aufenthalt in anderen Ländern und zu seinen Reisepapieren beziehungs-
weise zu den Gründen für das Fehlen solcher gestellt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2016 die Mitarbeitenden der Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen
des Testverfahrens im VZ C._______mandatierte,
dass am 12. Juli 2016 zwischen einer Mitarbeiterin des SEM und dem Be-
schwerdeführer (im Beisein der mandatierten Rechtsvertreterin) ein bera-
tendes Vorgespräch zwecks Klärung der Frage, welches europäische Land
für die die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei, stattfand,
dass am 3. August 2016 festgestellt wurde, das Asylgesuch des Beschwer-
deführers werde in der Schweiz geprüft,
dass der Beschwerdeführer am 17. August 2016 gemäss Art. 17 Abs. 2
Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) vertieft angehört wurde,
dass er vom SEM mit Entscheid vom 2. September 2016 dem erweiterten
Verfahren zugewiesen wurde,
dass die am 4. Juli 2016 mandatierte Rechtsvertretung am 7. September
2016 ihr Mandatsverhältnis für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2016 für den Aufenthalt wäh-
rend der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______zugewiesen
wurde,
dass er am 10. Januar 2018 durch eine Mitarbeiterin des SEM ergänzend
angehört wurde,
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dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei Staatsangehö-
riger von Gambia und stamme aus D._______, wo er mit sieben älteren
Geschwistern aufgewachsen sei und während rund elf Jahren die Schule
besucht habe,
dass er nach Abbruch seiner Schulausbildung bei einer Lotteriegesell-
schaft angestellt gewesen sei und daneben bis zum Tag seiner Ausreise
auf dem E._______ seines Bruders J. gearbeitet habe,
dass er etwa seit 2000 Mitglied der "United Democratic Party" (UDP) sei
und als solches nicht nur an Protestkundgebungen teilgenommen, sondern
auch verschiedene Treffen und Veranstaltungen organisiert habe,
dass er im Jahr 2006 – zusammen mit anderen Aktivisten – vom damaligen
gambischen Präsidenten vorgeladen, ein von diesem angebotenes
Schweigegeld aber abgelehnt habe und dadurch zum Staatsfeind gewor-
den sei,
dass er in der Folge unter dem Vorwurf, regierungskritische Informationen
an ein Webportal weitergeleitet zu haben, von Sicherheitskräften festge-
nommen und misshandelt worden sei,
dass er im Jahr 2010 oder 2011 erneut – diesmal unter dem Verdacht, In-
formationen über das Verschwinden eines Journalisten weitergeleitet zu
haben – festgenommen, mangels Beweisen aber gleichentags wieder frei-
gelassen worden sei, wobei er aber darüber informiert worden sei, dass er
bei einer weiteren Festnahme mit dem Tod rechnen müsse,
dass er – obwohl er sich danach nicht mehr aktiv politisch betätigt habe –
etwa im Mai 2013 einen Telefonanruf erhalten habe, wonach sich sein
Name auf einer Liste mit festzunehmenden Personen befinden würde,
dass er sich nach dem Anruf umgehend zur Ausreise in Richtung Senegal
entschlossen habe,
dass ihm während seines Aufenthalts in Senegal ein Cousin ein Schreiben
des (…) habe zukommen lassen, das ihn zwar vordergründig von den An-
schuldigungen entlaste, mit welchem er aber in Wirklichkeit zurück nach
Gambia hätte gelockt werden sollen,
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dass er dies durchschaut habe und in Senegal geblieben sei, und erst rund
ein Jahr später auf dem Landweg nach Libyen und im Dezember 2015 auf
einem Schiff nach Italien gereist sei,
dass er schliesslich am 28. Juni 2016 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz erfahren habe, dass er
auch nach dem Machtwechsel in Gambia gesucht werde, und auch sein
Onkel, der mittlerweile (…) geworden sei, daran nichts habe ändern könne,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (unter anderem Herz-
probleme, Ängste und Schlafstörungen) geltend machte und auf Aufforde-
rung des SEM hin einen am 16. Januar 2018 vom Psychiatriezentrum (…)
in F._______ ausgestellten ärztlichen Bericht zu den Akten gab,
dass der Beschwerdeführer überdies eine UDP-Mitgliederkarte im Original,
ein Schreiben beziehungsweise ein Urteil des "Kanifing Magistrate Court"
im Original sowie eine Farbkopie der Identitätskarte einer Tante einreichte,
das er jedoch keine rechtsgenüglichen, ihn selber betreffenden Identitäts-
oder Reisepapiere abgab,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Februar 2018 – eröffnet am 12. Feb-
ruar 2018 – das am 28. Juni 2016 gestellte Asylgesuch mit der Begründung
ablehnte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass es gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätes-
tens am 4. April 2018 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und
unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne,
dass der Beschwerdeführer durch seine am 5. März 2018 bevollmächtigte
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
9. März 2018 die Aufhebung der den Wegweisungsvollzug betreffenden
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragte,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unent-
geltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass bezüglich der Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2018 den Eingang der
Beschwerde vom 9. März 2018 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG)
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den vorinstanzlich
verfügten Vollzug der Wegweisung (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs der an-
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gefochtenen Verfügung) richtet, und die Verfügung des SEM vom 7. Feb-
ruar 2018, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge-
währung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen
ist, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht
zu überprüfen ist,
dass demnach Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die
Frage bildet, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
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BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die in Gambia herrschende allgemeine Lage nicht gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, wobei – wie in der angefochte-
nen Verfügung zutreffend festgehalten wurde – die im Dezember 2016
nach der Wahlniederlage des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh
ausgebrochenen Unruhen daran nichts zu ändern vermögen, zumal sich
die Situation wieder beruhigte, nachdem Jammeh seinen Widerstand ge-
gen den Regierungswechsel aufgegeben und sich Ende Januar 2017 nach
Äquatorialguinea abgesetzt hatte,
dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob allenfalls individuelle – insbeson-
dere medizinische Gründe – gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen
könnten,
dass der Beschwerdeführer im beratenden Vorgespräch vom 12. Juli 2016
angegeben hatte, unter (…) und (…) zu leiden (vgl. Vorakten A17 S. 2),
und aus den im VZ C._______am 4. und 9. August 2016 erstellten "medi-
zinischen Informationen" ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an ei-
ner nicht näher bezeichneten (…), unter einem (…), unter (…) sowie unter
einem (…) beziehungsweise einem (…) litt (vgl. A26, A27 und A28), wobei
ihm gegen den (…) eine entsprechende Injektion verabreicht und der (…)
am 19. August 2016 operativ entfernt wurde (vgl. A31),
dass er in der Befragung vom 17. August 2016 ebenfalls über (…) und (…)
klagte (vgl. A30 S. 24) und in den "medizinischen Informationen" vom 20.
und 30. August 2016 von einer (…) sowie von (…) die Rede ist (vgl. A31
und A32),
dass am 1. September 2016 für die Zeit vom 2.-6. September 2016 eine
Unterbringung des Beschwerdeführers im (…) angeordnet wurde (vgl.
A33),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitanhörung vom 10. Januar
2018 aufgefordert wurde, bis zum 31. Januar 2018 je einen Bericht der ihn
angeblich wegen seinen (…) und seinen psychischen Problemen behan-
delnden Ärzte einzureichen (vgl. A41 S. 9),
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dass er indessen lediglich den am 16. Januar 2018 vom Psychiatriezent-
rum (…) in F._______ ausgestellten Arztbericht zu den Akten gab (vgl.
A42),
dass im Bericht vom 16. Januar 2018 ausgeführt wird, die vom Beschwer-
deführer angegebenen Beschwerden ([…]) seien darauf zurückzuführen,
dass er in seiner Heimat wegen oppositioneller politischer Aktivitäten ver-
haftet und massiv bedroht worden sei,
dass gestützt auf diese gesundheitlichen Beschwerden eine (…) sowie (…)
diagnostiziert wurden, welche "ambulanter integrierter psychiatrisch-psy-
chotherapeutischer Behandlung mit Fokus Traumatherapie" bedürfe,
dass in Bezug auf die im Arztbericht vom 16. Januar 2018 erwähnten an-
geblichen Ursachen für die psychischen Probleme darauf hinzuweisen ist,
dass die Probleme mit den Behörden in Gambia vom SEM als nicht glaub-
haft qualifiziert wurden, welche Feststellung mangels ausdrücklicher Nicht-
anfechtung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss ge-
langte, es ergäben sich aus dem Arztbericht des Psychiatriezentrum (…)
vom 16. Januar 2018 keine medizinischen Befunde, welche dem Wegwei-
sungsvollzug entgegenstünden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Feststellung anschliessen
kann,
dass gemäss den Erkenntnissen des Gerichts – und in Übereinstimmung
mit den Ausführungen des SEM – in Gambia nebst der traditionellen Heil-
kunst insbesondere im nahe der G._______ (und somit auch unweit von
D._______, der Heimatstadt des Beschwerdeführers) gelegenen, im Jahr
2009 nach umfassender Renovation und Erweiterung neu eröffneten (…)
sowohl stationäre als auch ambulante psychiatrische Versorgung angebo-
ten wird,
dass die knappen Darlegungen in der Beschwerde (im Wesentlichen allge-
meine Hinweise auf die sich bei den Akten befindenden medizinischen Un-
terlagen, die blosse Feststellung, ein Bericht des den Beschwerdeführer
wegen seiner (…) behandelnden Arztes habe noch nicht organisiert wer-
den können, und die Behauptung, die medizinische Versorgung in Gambia
sei "vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch"; vgl.
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Beschwerde S. 3) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhalts zu führen,
dass im Übrigen auch nicht einsehbar ist, wieso der Beschwerdeführer –
sollte er tatsächlich deswegen bei einem Spezialarzt in Behandlung sein –
nach wie vor keinen Bericht betreffend seine (…) zu den Akten gegeben
hat, obwohl er vor mehr als zwei Monaten vom SEM dazu aufgefordert
worden war,
dass, sollte es sich beim angegebenen (…) um ein psychisches Problem
handeln (vgl. A42 S. 2 Ziff. 1.2), auf die vorstehenden Erwägungen betref-
fend Behandelbarkeit psychischer Probleme verwiesen werden kann,
dass für die Behandlung physischer Krankheiten in Gambia verschiedene
staatliche und private Einrichtungen zur Verfügung stehen (in D._______
etwa die […] oder die […]),
dass hinsichtlich der in der Beschwerde (vgl. S. 3) enthaltenen Rüge, ge-
mäss Aktenverzeichnis seien zwei Berichte von psychiatrischen Kliniken
bei der Vorinstanz eingetroffen, festzuhalten ist, dass es sich beim unter
A43 abgelegten Dokument nicht um ein ärztliches Zeugnis, sondern um
einen dem Internet entnommenen Bericht betreffend das (…) handelt (vgl.
[…]),
dass schliesslich in Bezug auf die im Arztbericht vom 16. Januar 2018 ent-
haltene Bemerkung, ärztliche Behandlungen in Gambia seien kostenpflich-
tig und teuer (vgl. A42 S 3 unten), darauf hinzuweisen ist, dass der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe zu bean-
tragen,
dass insgesamt keine Hinweise bestehen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte,
dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, wo-
nach der Beschwerdeführer aus anderen individuellen Gründen wirtschaft-
licher oder sozialer Art in eine existenzbedrohende Situation geraten
könnte,
dass der Beschwerdeführer nämlich noch relativ jung ist, über eine gute
Schulbildung und langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen
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verfügt und in Gambia ein familiäres sowie soziales Beziehungsnetz (ins-
besondere zwei Kinder sowie mehrere Tanten; vgl. A11 S. 4 und A30
S. 5 f.) hat,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist,
bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung von
lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG) abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und im Übrigen
auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende
Bestätigung belegt wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
dass mit dem vorliegenden Entscheid auch das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung von lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: