B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1475/2013
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
im Oktober 2012 verliess und nach 2 oder 3 Tagen in die Schweiz
einreiste, wo sie am 9. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie nach ihrem Transfer ins EVZ C._______ anlässlich der Kurzbe-
fragung vom 11. März 2013 sowie der am gleichen Tag durchgeführten
(…) Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei von einem Bekannten während vier Tagen festgehalten
und vergewaltigt worden,
dass sie zufolge dieser Vergewaltigungen schwanger geworden und des-
halb – nachdem der Kindsvater nichts mehr von ihr wissen wolle – von
der Familie fortgeschickt worden sei,
dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 14. März 2013 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu
gewähren, und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustel-
len,
dass die zuständige Behörde zudem vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55
Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG, vgl. auch Art. 42 AsylG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien einerseits in Anbetracht der Bezeichnung
Kosovos als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
asylrelevant, anderseits seien sie auch nicht glaubhaft,
dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgericht aus den im Folgenden aufgeführten Erwägun-
gen offen bleiben kann,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass der Bundesrat Kosovo mit Wirkung ab 1. April 2009 als verfolgungs-
sicheren Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet hat, was bedeutet, dass nach seiner Einschätzung in diesem
Land grundsätzlich Schutz vor Verfolgung besteht,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo
die zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systema-
tisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen,
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dass insgesamt von einem bestehenden Schutzwillen und einer weitge-
henden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internatio-
nalen Sicherheitsbehörden – namentlich der Interimsverwaltung der Ver-
einten Nationen in Kosovo (United Nations Interim Administration Mission
in Kosovo: UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo"
(EULEX), des "Kosovo Police Service" (KPS) sowie der multinationalen
militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) – auszugehen ist (vgl.
Urteil E-643/2013 vom 13. Februar 2013, mit weiteren Hinweisen),
dass dies auch im Falle von frauenspezifischen Sachverhalten wie den
von der Beschwerdeführerin geschilderten Vergewaltigungen anzuneh-
men ist (vgl. Urteil E-1367/2008 vom 14. September 2012 E. 6.2.2),
dass daran die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht
an die kosovarischen Behörden gewendet, da sie von diesen keinen
Schutz und keine Unterstützung erwartet habe, nichts ändert,
dass die weiteren, in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen
nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen,
dass demnach im vorliegenden Fall vom Schutzwillen und der weitge-
henden Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen ist und
die asylrechtliche Relevanz von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs auf ein Asylgesuch in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50
E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde
(BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, weder die allgemeine Lage
in Kosovo noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb grundsätzlich auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass eine Rückkehr
der schwangeren Beschwerdeführerin (allenfalls der Beschwerdeführerin
mit einem Säugling) in den Kosovo nicht einfach sein wird,
dass jedoch blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genü-
gen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass deshalb selbst ein Bruch mit einem Teil ihrer Herkunftsfamilie an der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts zu ändern vermöchte,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen,
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die
Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinte-
resses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: