B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1475/2019
wiv
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. März 2019 / N (…).
D-1475/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie und hinduistischen Glaubens aus B._______ ([…]) – liess am
19. Juni 2007 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
zwecks Teilnahme an der Hochzeit eines Verwandten einreichen, welches
vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) am 1. August
2007 abgelehnt wurde.
A.b Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das mit Eingabe vom 25. Au-
gust 2007 angehobene Beschwerdeverfahren zufolge des am 3. Dezem-
ber 2007 erklärten Rückzugs am 10. Dezember 2007 als gegenstandslos
geworden ab.
B.
B.a Am 25. August 2010 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz
ein, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 30. August 2010 wurde er dort im
Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Dabei
machte er geltend, er habe während seiner Schulzeit am (…) Flaggen der
"Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) aufgehängt und sei dabei foto-
grafiert worden. Im Jahr 2005 habe er zudem während sechs Monaten für
die LTTE Essen geliefert sowie Personen transportiert rund vier Monate
lang den LTTE sein Motorrad ausgeliehen. Im Jahr 2006 sei er am (…)-
Gedenktag von der Armee fotografiert worden. Am 30. Juli 2010 hätten Un-
bekannte seinem Vater am Telefon gesagt, sie wüssten Bescheid über
seine – des Beschwerdeführers – Tätigkeiten für die LTTE und würden
diese Informationen an die Armee weiterleiten, falls man ihnen nicht 10
Lakh bezahle. Zu einer Geldübergabe sei es indessen nicht gekommen.
Bereits zwei Tage später sei er – der Beschwerdeführer – von der Armee
abgeholt worden. Er sei zu seiner Arbeit für die LTTE sowie zu Waffenver-
stecken befragt und auch geschlagen worden. Er habe den Armeeangehö-
rigen die Wahrheit gesagt und sei nach zwei Tagen wieder freigelassen
worden. Am 10. August 2010 sei er von Unbekannten für zwei Tage entführt
worden; dabei sei er wiederum geschlagen worden und man habe ihm ge-
sagt, es gebe Beweise für seine LTTE-Tätigkeit. Nach der Bezahlung von
10 Lakh sei er freigelassen worden, worauf er umgehend Sri Lanka verlas-
sen habe und auf dem Luftweg nach C._______ gereist sei.
D-1475/2019
Seite 3
B.b Vom BFM getätigte Abklärungen ergaben, dass sich der Beschwerde-
führer nicht nur vor seiner Einreise in die Schweiz in C._______ aufgehal-
ten hatte, sondern dass ihm schon vor der Ausreise aus Sri Lanka durch
die (…) Botschaft in Colombo ein Visum für einen Arbeitsantritt ausgestellt
worden war. Die (…) Behörden hiessen am 10. Dezember 2010 das Ge-
such des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gut. Mit Verfügung
vom 3. März 2011 trat das SEM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch vom 25. August 2010 nicht ein und wies den Beschwer-
deführer aus der Schweiz nach C._______ weg.
Die Verfügung vom 3. März 2011 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. Oktober 2013 erneut unter Um-
gehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein und stellte gleichentags im
EVZ Basel ein zweites Asylgesuch. Dort fand am 17. Oktober 2013 die BzP
statt, und am 16. Juli 2014 wurde er durch einen Mitarbeiter des BFM in
Bern-Wabern vertieft angehört. Dabei gab er an, die Schweiz im Juni 2011
in Richtung D._______ verlassen zu haben und dann später nach
E._______ und F._______ weitergereist zu sein. Im Februar 2013 sei er
nach G._______ geflogen, von wo aus er auf dem Landweg per Bus und
Auto wieder in die Schweiz gelangt sei. Sodann wiederholte er teilweise
seine bereits im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe und brachte
im Weiteren vor, sein Vater sei im Dezember 2012 von Armeeangehörigen
vorübergehend mitgenommen und einvernommen worden, wobei man ihm
Fotos von Personen gezeigt und ihn gefragt habe, ob sein Sohn, mithin der
Beschwerdeführer, mit diesen Personen zusammengearbeitet habe und ob
er Waffenverstecke der LTTE kenne. Sein Vater sei auch danach immer
wieder befragt und belästigt worden; so seien anfangs Juni 2014 Beamte
des "Criminal Investigation Department" (CID) bei ihm vorbeigegangen und
hätten ihn erneut befragt und ihm Fotos gezeigt. Er, der Beschwerdeführer,
befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden.
Im Verlauf dieses vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
unter anderem seine Identitätskarte sowie Unterlagen betreffend seine exil-
politischen Tätigkeiten in der Schweiz zu den Akten.
C.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Mai 2015 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das am 14. Oktober
2013 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D-1475/2019
Seite 4
C.c Die vom Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter
(H._______) am 15. Juni 2015 gegen die SEM-Verfügung vom 13. Mai
2015 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 abgewiesen.
C.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 mit, er müsse
die Schweiz bis spätestens am 7. August 2015 verlassen.
D.
D.a Mit Schreiben vom 10. August 2015 – und unter Beilage verschiedener
Beweismittel – suchte der Beschwerdeführer durch seinen am 27. Juli 2015
neu bevollmächtigten Rechtsvertreter beim SEM erneut um Asyl nach. Da-
rin wurde unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von
in der Schweiz lebenden Landsleuten im Hinblick auf die BzP vom 30. Au-
gust 2010 dahingehend instruiert worden, hinsichtlich der Bekanntgabe
seines Engagements für die LTTE zurückhaltend zu sein, weshalb er erst
im Verlauf des zweiten Asylverfahrens weitere Aktivitäten dargelegt habe.
Vor dem Hintergrund, dass er aus der Sicht der sri-lankischen Behörden
Wissen über bestehende Waffenlager haben könnte, seien die Nachfragen
bei seinem Vater sehr wohl bedeutsam. Das SEM habe in seinem Ent-
scheid vom 13. Mai 2015 auch verkannt, dass selbst im Jahr 2015 noch
LTTE-Aktivisten entdeckt worden seien. Im Übrigen sei ihm zuvor nicht
ausreichend klar gewesen, dass die Entscheide des SEM und des Bun-
desverwaltungsgerichts darauf beruht hätten, dass man ihm sein Engage-
ment für die LTTE nicht geglaubt habe. Deshalb habe er erst jetzt seinen
aktuellen Rechtsvertreter damit beauftragt, nach ihm bekannten LTTE-Un-
terstützern zu forschen. Er habe dann Kontakt mit seiner Familie in Sri
Lanka aufgenommen, welche ihm den als anerkannten Flüchtling in der
Schweiz wohnhaften I._______genannt habe. I._______sei bereit, im Rah-
men einer Aussage zu bezeugen, dass es sich bei dem von ihm in einer
Anhörung erwähnten "Mann des politischen Büros der LTTE" um ihn – den
Beschwerdeführer – gehandelt habe. Sodann erwähnte er weitere Perso-
nen (unter anderem der in seine Heimat zurückgeschaffte Asylsuchende N
[…]), welche ihn kennen würden und die ihn vermutlich bei den sri-lanki-
schen Sicherheitskräften verraten hätten. Bei einer Rückkehr müsste er mit
ähnlichen Verhören, verbunden mit Folter, wie sie N (…) erlebt habe, rech-
nen. Sein exilpolitisches Engagement würde noch zu einer zusätzlichen
Verfolgung führen. Die neuen Sachverhaltselemente seien nicht im Rah-
men eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht, son-
dern, da im Wesentlichen das Vorliegen einer nachträglichen Veränderung
der relevanten Sachumstände geltend gemacht werde, im Rahmen eines
neuen Asylgesuchs durch das SEM zu prüfen.
D-1475/2019
Seite 5
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden I._______sowie einen angeb-
lich verschwundenen Kollegen namens J._______ betreffende Unterlagen
sowie ein Länderbericht vom 4. Juni 2015 samt CD-ROM zu den Akten
gegeben.
D.b Das SEM überwies die Eingabe vom 10. August 2015 am 14. August
2015 an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Prüfung als Revisionsge-
such.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben an das SEM vom
20. August 2015 indessen fest, es gebe keinen Anlass, die Eingabe vom
10. August 2015 als Revisionsgesuch zu behandeln, und schickte diese
dem SEM zur gutscheinenden Behandlung zurück.
D.c Mit Schreiben vom 20. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim SEM die Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung, welchem Begehren am 26. August 2015 entsprochen wurde.
D.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. September 2015 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehr-
fachgesuch vom 10. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Weiteren erhob es eine
Gebühr von Fr. 600.–.
D.e Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter am 19. Oktober 2015 gegen die SEM-Verfügung
vom 10. September 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil D-6757/2015
vom 8. Januar 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfahrens-
kosten von Fr. 1'500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
D.f Das SEM setzte die Ausreisefrist des Beschwerdeführers neu auf den
8. Februar 2019 an.
E.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein viertes Asylgesuch ein. Darin
machte er im Wesentlichen geltend, die politische Lage in Sri Lanka habe
sich massgeblich verändert. Insbesondere seien die bisher durch das SEM
angewandten Risikoprüfungen seit Beginn der politischen Krise in Sri
Lanka Ende Oktober 2018 nicht mehr aktuell. Überdies sei sein exilpoliti-
D-1475/2019
Seite 6
sches Engagement in der Schweiz wesentlich stärker als bisher vorge-
bracht. Die nunmehr eingereichten Fotos, auf denen er in der Uniform der
(…) zu sehen sei, zeigten, dass er sich stark und öffentlich für die tamili-
sche Sache einsetze. Als Ordnungsdienst für vom (…) organisierte Anlässe
stehe die "Tamil Guard" – wie die (…) – unter Terrorverdacht, was aus dem
eingereichten Artikel der Zeitung (…) ersichtlich sei. Es lägen somit klare
Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiede-
nen Berichten zur Situation in Sri Lanka zu den Akten und beantragte, es
sei ihm Frist zur Einreichung von neuem audiovisuellem Material zu seiner
exilpolitischen Tätigkeit anzusetzen. Ferner sei er in einer ausführlichen
Anhörung zu den vorgebrachten Gründen zu befragen, vorzugsweise in
Anwesenheit seines Rechtsvertreters. Schliesslich sei das (…) anzuwei-
sen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten.
F.
Das SEM wies das (…) am 4. März 2019 an, vom Vollzug der Wegweisung
einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbe-
schaffung) zu sistieren.
G.
Mit Verfügung vom 18. März 2019 – eröffnet am 26. März 2019 – stellte
das SEM fest, eine Anhörung sei vorliegend nicht angezeigt. Sodann wies
die Vorinstanz das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von
audiovisuellem Material ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit sie da-
rauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Im Weiteren wurde verfügt, der Beschwerdefüh-
rer habe die Schweiz sieben Tage nach der Eröffnung dieser Verfügung zu
verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Hei-
matstaat zurückgeführt werden könne. Schliesslich wurde dem Beschwer-
deführer erneut eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. – auferlegt und einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung
entzogen.
H.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 26. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die SEM-Verfügung vom 18. März 2019. Die angefochtene Verfügung sei
D-1475/2019
Seite 7
wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell we-
gen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des
richtigen und rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und
5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei;
andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkör-
pers bekanntzugeben. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen und das (...) "unverzüglich anzuweisen, von
Vollzugshandlungen abzusehen"; dem Rechtsvertreter sei eine Kopie der
entsprechenden Anweisung "sofort per Telefax zuzustellen".
I.
Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 27. März 2019 den Voll-
zug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus;
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde gleichentags per
A-Post eine Kopie dieser Verfügung zugestellt.
J.
Am 25. April 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wiederholte er seine bereits
in der Eingabe vom 26. März 2019 gestellten Anträge sowie den verfah-
rensrechtlichen Antrag betreffend den Spruchkörper. Zudem stellte er für
den Fall eines materiellen Entscheids durch das Bundesverwaltungsge-
richt Beweisanträge.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gab der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit verschiedenen
Beweismitteln sowie die Kopie des Protokolls eines am 17. Juli 2015 vom
(...) durchgeführten Ausreisegesprächs zu den Akten. In einem separaten
Schreiben vom 25. April 2019 führte er aus, ohne ausdrücklichen Gegen-
bericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer
Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und
auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden
D-1475/2019
Seite 8
könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
D-1475/2019
Seite 9
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
4.2. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkör-
pers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
5.
5.1. Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätz-
lich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aus-
nahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug
der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde of-
fensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person
eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen dar-
stellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender
Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen ei-
nes Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde
grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für
den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie
im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.
5.2. Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit,
dass das neue Asylgesuch offensichtlich unbegründet und missbräuchlich
eingereicht worden sei, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der
Verfügung überwiege. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Die offensichtliche Unbegründetheit eines Vorbringens allein genügt nicht,
um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Vielmehr
muss die betreffende Person – wie vorstehend ausgeführt – zusätzlich ein
gewisses Gefährdungspotential aufweisen. Ein solches Gefährdungspo-
tential liegt jedoch gerade nicht vor. So geht vom Beschwerdeführer – so-
weit den Akten zu entnehmen ist – keinerlei Gefährdung für Leib, Leben
und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung aus. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass
das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfü-
gung das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang
D-1475/2019
Seite 10
des Beschwerdeverfahrens nicht überwiegt. Das SEM hat der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht entzogen.
Soweit das SEM mit seinem Vorgehen der angeführten missbräuchlichen
Absicht des Beschwerdeführers, mit der Einreichung eines neuen Asylge-
suchs seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, zu ent-
gegnen versucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihm gestützt auf
Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt
gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung
mit superprovisorischer Massnahme vom 27. März 2019 einstweilen aus,
was faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge
hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer keinerlei Schaden entstanden. Der
Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen.
6.
In der Beschwerdeergänzung vom 25. April 2019 werden verschiedene for-
melle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige
und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.1. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
D-1475/2019
Seite 11
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
6.2. Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
6.2.1. So macht er vorab geltend, das SEM habe den Sachverhalt in revi-
sionsrechtlich Relevantes und in ein Mehrfachgesuch aufgeteilt. Indessen
müssten alle Sachverhaltselemente, die im Asylverfahren vorgebracht wor-
den seien, geprüft und in ein Verhältnis gesetzt werden, wobei die kom-
plette Würdigung auch nicht auf zwei Behörden oder Instanzen verteilt wer-
den dürfe. Vorliegend sei auch in Bezug auf die Risikofaktoren höchstens
eine halbherzige Prüfung vorgenommen worden. Ein solcher Verzicht auf
die Prüfung der gesamten Vorbringen und Beweismittel im Rahmen eine
Gesamtwürdigung stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar (vgl. Beschwerdeergänzung S. 13 f.).
Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal das
SEM Sachverhaltselemente, welche Bestandteile eines oder im vorliegen-
den Fall gar dreier rechtskräftiger Urteile sind (und dabei als nicht glaubhaft
oder als nicht asylrelevant erachtet wurden), im Rahmen eines erneuten
Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Im Übrigen ist der an-
gefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Risikoprofil
des Beschwerdeführers sehr wohl in seiner Gesamtheit betrachtete bezie-
hungsweise dessen in den vorangegangenen Verfahren geltend gemach-
ten Vorbringen, soweit nicht als unglaubhaft erachtet, in seine neuste Be-
urteilung einbezog.
6.2.2. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, dass das SEM ihm – trotz des ausdrücklichen Antrags unter
Ziff. 9 des Asylgesuchs vom 27. Februar 2019 – das Recht auf eine erneute
Anhörung verweigert habe; dies, obwohl die bisherigen Anhörungen äus-
serst mangelhaft gewesen seien und die "allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtssituation in Sri Lanka sich seit dem versuchten Putsch
massiv verschlechtert habe" (vgl. Beschwerdeergänzung S. 14–16).
Dazu ist auszuführen, dass die Vorinstanz – wie schon in der angefochte-
nen Verfügung (vgl. S. 2) bemerkt wurde – nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem
rechtskräftigen Abschluss des dritten Asylverfahrens innerhalb der Fünf-
jahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine
D-1475/2019
Seite 12
Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Es ist darauf hinzuweisen, dass der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen in seinem 48 Seiten
umfassenden schriftlichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausführ-
lich darlegen konnte und aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 AsylG) auch gehalten war, diese bereits bei der Einreichung des
Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun.
An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
die Anhörung vom 16. Juli 2014 nicht vor einem reinen Männerteam statt-
gefunden beziehungsweise der Beschwerdeführer in der fraglichen Anhö-
rung behauptet hatte, bei der zweitägigen Festnahme im Jahr 2010 seien
Männer mit Militärstiefeln gegen seinen Penis getreten (vgl. Beschwerde-
ergänzung S. 16–18, mit Hinweis auf die Vorakten des SEM B9 S. 7 zu
F53), zumal die entsprechenden, im Rahmen des zweiten Asylgesuchs
geltend gemachten Ereignisse als nicht glaubhaft qualifiziert worden waren
und eine allfällige nicht geschlechtsspezifische Anhörung bis anhin auch
nicht gerügt worden war.
Schliesslich handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung von
Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer
keine Ansprüche ableiten kann.
6.3. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, das SEM sei seiner Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen.
6.3.1. So habe es die Vorinstanz unterlassen, sich mit den im Asylgesuch
vom 27. Februar 2019 vorgebrachten Sachverhaltselementen zu befassen.
Insbesondere habe sie in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung
der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka auf keiner-
lei Länderhintergrundinformationen bezogen oder diese zumindest nicht
offengelegt. Schon aufgrund des Umstandes, dass das SEM die aktuelle
Gefährdung des Beschwerdeführers ohne jeglichen Verweis auf eine ent-
sprechende Lageanalyse abgeklärt haben wolle, sei von einer unheilbaren
Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Dies gelte umso mehr, als
seitens des SEM einzig das Lagebild vom 16. August 2016 publik sei, sich
aber seither in Sri Lanka wichtige politische und menschenrechtliche Ent-
wicklungen ereignet hätten (vgl. Beschwerdeergänzung S. 18–21).
6.3.2. Dem ist zu entgegnen, dass – wie bereits vorstehend (vgl. E. 6.2.1.)
festgestellt wurde – das SEM Sachverhaltselemente, welche Bestandteil
D-1475/2019
Seite 13
eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachge-
suchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Zudem hat es in der angefochte-
nen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert
aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Entgegen
der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung hat es sich sehr
wohl mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuel-
len Lage in Sri Lanka und mit dem Risiko, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in seine Heimat nunmehr in den Fokus der Behörden ge-
raten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte) auseinanderge-
setzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des
SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine
materielle Frage.
6.4. Sodann wird beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht
vollständig und richtig abgeklärt worden.
6.4.1. Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer weiteren sehr um-
fangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des
Lagebildes geltend, die Vorinstanz habe weder die individuellen Asyl-
gründe des Beschwerdeführers (insbesondere seine LTTE-Verbindungen,
sein langjähriges exilpolitischen Engagement beziehungsweise sein Ein-
satz für die (...), den Umstand, dass er durch die am eigenen Leib erfah-
rene Folter Zeuge von Menschenrechtsverbrechen geworden sei, die erlit-
tene sexuelle Gewalt und die von der Hilfswerksvertreterin im Anschluss
an die Anhörung vom 16. Juli 2014 erwähnte psychische Angeschlagen-
heit) noch die aktuelle Lage in Sri Lanka und die erhöhte Gefährdung für
Risikogruppen aufgrund der Rückkehr von Mahinda Rajapaksa an die
Macht geprüft (vgl. Beschwerdeergänzung S. 22–65).
6.4.2. Die in den vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Asyl-
gründe (insbesondere auch die Unterstützung der LTTE und die bisherigen
exilpolitischen Tätigkeiten) wurden mit den Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 und D-6757/2015 vom 8. Ja-
nuar 2019 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht
nicht mehr berücksichtigt.
6.4.3. Entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung
hat sich die Vorinstanz jedoch sehr wohl mit sämtlichen neuen Vorbringen
(insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, mit seine Tätigkeit
bei der (...) in der Schweiz und mit dem Angebot, sein exilpolitisches En-
gagement betreffendes audiovisuelles Material nachzureichen) auseinan-
dergesetzt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz – insbesondere auch
D-1475/2019
Seite 14
in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Be-
schwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer ande-
ren Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt,
spricht auch nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Betreffend die vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im
Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (vgl.
Beschwerdeergänzung S. 41–43) ist auf das Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es
sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang er-
probtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Da-
tenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Be-
hörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich
einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rech-
nen.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen Sach-
verhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der (vor-
übergehenden) Rückkehr Mahinda Rajapaksas an die Macht verändert
und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Risiko-
gruppen (vgl. Beschwerdeergänzung S. 44–46), vermengt er die Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht
substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten
Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. Der Sach-
verhalt ist damit als hinreichend erstellt zu erachten; die diesbezügliche
Rüge geht fehl. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und
in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation
in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, nicht unter dem Aspekt
des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der kon-
kreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist.
Schliesslich sah sich das SEM angesichts der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer während der verschiedenen Asylverfahren nie konkrete
gesundheitliche Probleme geltend gemacht hatte, berechtigterweise auch
nicht veranlasst, aufgrund einer von jenem anlässlich des am 17. Juli 2015
vom (...) durchgeführten Ausreisegesprächs gemachten Aussage, er sei
nicht in ärztlicher Behandlung, doch sei er "mehr oder weniger depressiv"
und "bleibe immer in seinem Zimmer", dessen Gesundheitszustand abklä-
ren zu lassen (vgl. Beschwerdeergänzung S. 31).
D-1475/2019
Seite 15
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten
auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Was die Rüge der
Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka (vgl. insbesondere
Beschwerdeergänzung S. 32–38) betrifft, so wurde in diesem Zusammen-
hang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Ver-
fahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 5.4.2.)
festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich
zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Ge-
sprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwie-
gend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teil-
weise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan.
Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und über-
zeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist
gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der
Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
6.5. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezügli-
chen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beur-
teilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien
ihm die Quellen und Beweismittel offenzulegen, auf welche das SEM sich
bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem Putsch
stütze, und es sei ihm danach eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen
(Beschwerdeergänzung S. 65, Beweisantrag 1). Sodann sei er erneut zu
seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage
in Sri Lanka ergebe, anzuhören (Beweisantrag 2) und es sei ihm eine Frist
zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen (Beweisantrag 3).
7.2. Wie oben festgehalten wurde, hat die Vorinstanz den relevanten Sach-
verhalt im vorliegenden (vierten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die be-
haupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich
allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Um-
stände (vgl. Urteile D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 und D-6757/2015 vom
8. Januar 2019) sowie aufgrund der Mitwirkungspflicht, gemäss welcher
der Beschwerdeführer ihn betreffende neue Asylgründe (fortlaufend) sub-
stantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen hat,
D-1475/2019
Seite 16
und angesichts der Tatsache, dass bereits in mehreren von nämlichem
Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D1420/2019 vom 1. Mai 2019, E. 6.2, mit Hinweisen) festge-
stellt wurde, dass die länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich
zugänglich ist, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst,
eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers vorzunehmen, die verlang-
ten angeblichen Quellen und Beweismittel des SEM offenzulegen oder
eine Frist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Auf-
grund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht und an-
gesichts des Umstands, dass keine Hinweise auf (aktuell bestehende) ge-
sundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers bestehen, besteht
auch keine Veranlassung zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines
Arztberichtes. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
8.
8.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
8.3. Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der
betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem
Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist an-
gesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massen-
veranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka
mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch
D-1475/2019
Seite 17
tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall an-
hand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
9.
9.1.
9.1.1. Das SEM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die
vom Beschwerdeführer im Rahmen der vorangegangenen Asylverfahren
gemachten Vorbringen seien als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht
asylrelevant qualifiziert worden. Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art 3 AsylG haben könnte. Gemäss
bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-
1866/2015 E. 8.9.1) sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren
vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen
Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem
Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen ei-
nes Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am
Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten der Person, befragt. Auch diese Kontroll-
massnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes
Ausmass annehmen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte.
In Bezug auf die angeblich aufgrund des am 26. Oktober 2018 entfachten
Machtkampfs zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithri-
pala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda
Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe
veränderte Lage führte die Vorinstanz sodann aus, der Machtkampf sei auf
politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und finde vor allem
in Colombo statt. Im Übrigen habe das Verfassungsgericht (Supreme
Court) am 13. Dezember 2018 entschieden, dass die Parlamentsauflösung
durch Präsident Maithripala Sirisena verfassungswidrig gewesen sei; in der
Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und der
zuvor abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe sei am 16. De-
zember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine
Situation in Sri Lanka habe sich beruhigt und es sei auch keine Zunahme
D-1475/2019
Seite 18
gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen, weshalb im heutigen
Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische
Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfes auszugehen sei. Für eine
solche Annahme bedürfte es vielmehr im Einzelfall spezifischer Anknüp-
fungspunkte, dass sich die betroffene Person im besagten Machtkampf be-
sonders exponiert hätte, etwa durch Regierungskritik oder als Zeuge von
Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments.
Die blosse Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung,
welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen
seien, vermöchten hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation zu be-
gründen. Somit gebe es im heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme,
dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den
Beschwerdeführer habe, bestünden doch gerade keine spezifischen An-
knüpfungspunkte zwischen dieser Situation und ihm.
9.1.2. Im Weiteren wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe
zur Begründung seines vierten Asylgesuchs angegeben, sein exilpoliti-
sches Engagement sei wesentlich stärker als bisher vorgebracht, was
durch die eingereichte Fotodokumentation und den tamilischen Zeitungs-
artikel belegt werde. Vorliegend sei jedoch festzustellen, dass die meisten
der eingereichten Fotos nicht datiert seien und es auch nicht ersichtlich sei,
um welche Veranstaltung es sich handle. Diejenigen Beweismittel, die ei-
nem Jahr zurechenbar seien, stammten aus dem Jahr 2018, was bedeute,
dass sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-6757/2015 hätten ein-
gereicht werden müssen, datiere doch das entsprechende Urteil vom 8. Ja-
nuar 2019.
9.2. In der Beschwerdeergänzung (vgl. S. 66–76) wird – nebst den bereits
beurteilten formellen Rügen und unter Wiederholung des bereits bekann-
ten Sachverhalts sowie verschiedener bereits beim SEM zur Begründung
des vierten Asylgesuchs gemachten Ausführungen – gerügt, das SEM
habe es unterlassen, eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzuneh-
men. Sodann wird erneut die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom
16. August 2016 beanstandet und – unter Hinweis auf die auf der zuletzt
eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel die Gefährdungs-
lage tamilischer Rückkehrer im Allgemeinen und das Risiko des Beschwer-
deführers im Besonderen dargelegt (vgl. Beschwerdeergänzung
S. 76–91).
D-1475/2019
Seite 19
9.3.
9.3.1. Wie bereits vorstehend (vgl. E. 6.2.1. und 6.4.2.) festgestellt wurde,
war in den vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wor-
den, dass der Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
bindung zu den LTTE habe glaubhaft machen können (vgl. Urteil
D-6757/2015 vom 8. Januar 2019, E. 6.6.2.), weshalb die Vorinstanz zu
Recht keine erneute Prüfung jener Vorbringen vornahm beziehungsweise
jene Vorbringen berechtigterweise nicht weiter in die Beurteilung des vier-
ten Asylgesuches einbezog.
9.3.2. Sodann erweisen sich auch die Ausführungen des SEM in Bezug auf
die im vierten Asylgesuch vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten
(vgl. vorstehend E. 9.1.2. beziehungsweise angefochtene SEM-Verfügung,
Ziff. 4 der Erwägungen) als zutreffend. Ergänzend dazu ist festzuhalten,
dass es sehr zweifelhaft erscheint, dass die sri-lankischen Behörden den
Beschwerdeführer anhand der zur Untermauerung des Asylgesuchs dem
SEM am 27. Februar 2019 eingereichten Bilder identifizieren könnten.
Demnach bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der geltend gemachten Einsätze für die (...) ein Profil aufweisen
könnte, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten
würde.
9.3.3. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asyl-
verfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten
Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in
Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerde-
führer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise
dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben
könnten. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und seiner nunmehr bald
neunjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet wer-
den. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithri-
pala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag da-
ran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil –
und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos
auch als sehr angespannt (vgl. dazu auch nachstehend E. 11.4.3) – zu
beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Ge-
D-1475/2019
Seite 20
fährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schlies-
sen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
9.4. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
10.
10.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie (Art. 44 AsylG).
10.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
D-1475/2019
Seite 21
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber er-
halten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz
exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt
habe. "Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen, seiner bereits erfolgten Ver-
folgung und seiner öffentlichen Bekennung und Zugehörigkeit zu einer von
der sri-lankischen Regierung als 'Terrororganisation' eingestuften Bewe-
gung" bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behör-
den, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und
Leben (vgl. Beschwerdeergänzung S. 91–94).
11.3.
11.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG [SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-1475/2019
Seite 22
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssitua-
tion im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tami-
len, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen
Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung.
Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die ak-
tuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für
nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
11.3.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4.
11.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
D-1475/2019
Seite 23
11.4.2. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-
Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den
Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5).
An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri
Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Re-
gierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]
vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka
entdeckt – was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 16.05.2019; New York Times
[NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
ngs-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Sto-
ries&pgtype=Homepage, abgerufen am 16.05.2019) nichts zu ändern.
11.4.3. In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien
kann vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 (E. 8.4, 2. Abschnitt) verwiesen werden.
Dort wurde dargelegt, dass der junge, offenbar gesunde Beschwerdeführer
an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie aufgrund
seiner guten Schulbildung über eine günstige wirtschaftliche Ausgangslage
verfüge. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts
geltend, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte.
11.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
11.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-1475/2019
Seite 24
11.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und wegen der
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen auf insgesamt
Fr. 1‘400.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der faktischen Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung mittels superprovisorischer Massnahme ist der
Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskos-
ten um Fr. 100.– auf Fr. 1300.– zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz
2 VwVG).
13.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem
Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
13.3. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des
unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwer-
deführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unter-
legen. Demnach ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf
Fr. 250.– festzusetzen.
D-1475/2019
Seite 25
14.
Mit vorliegendem Urteil fällt die am 27. März 2019 angeordnete superpro-
visorische Massnahme (Vollzugsstopp) dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1475/2019
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1’300.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Mangold Horni
Versand: