Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1476/2011
Urteil vom 17. Mai 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – gelangte eigenen Angaben zufolge am 14. September 2010 in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung
vom 22. September 2010 im EVZ B._______ machte er unter anderem
geltend, er sei am 12. September 2010 von Colombo via C._______
(Katar) nach D._______ (Italien) geflogen, von wo er per Auto in die
Schweiz gekommen sei.
B.
In der Befragung vom 22. September 2010 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, wobei der
Beschwerdeführer erklärte, er habe sein Leben in irgendeinem
europäischen Land retten wollen. Er wolle nicht in sein Heimatland
zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben, weil er hier Asyl beantragt
habe.
C.
Am 13. Dezember 2010 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend
Dublin-II-VO). Diese erteilten am 10. Januar 2011 ihre Zustimmung.
D.
Mit – am 2. März 2011 eröffneter – Verfügung vom 3. Februar 2011 trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 14. September 2010 nicht ein, verfügte dessen
Wegweisung nach Italien und forderte ihn – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es
fest, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung. Dem Beschwerdeführer händigte es
zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
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Zur Begründung führte das BFM aus, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen
Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei. Der
Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er mit einem
srilankischen Pass von Sri Lanka nach Italien gereist sei. Italien sei
gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) sowie auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.360.598.1) für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig. Gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO habe Italien einer Übernahme
des Beschwerdeführers zugestimmt, wobei die Rückführung –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis
spätestens am 10. Juli 2011 zu erfolgen habe. Die vom
Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs
vom 22. September 2010 geltend gemachten Gründe würden nicht gegen
eine Wegweisung nach Italien sprechen. Zugleich sei festzuhalten, dass
Italien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen
nachkomme. Der Beschwerdeführer müsse daher nicht damit rechnen,
von Italien in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden.
E.
Mit Eingabe des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom
7. März 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das
Bundesamt, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und
sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten. Eventualiter sei das
BFM anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In
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prozessualer Hinsicht beantragte er, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und im Sinne einer dringlichen vorsorglichen Massnahme sei das
Bundesamt anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung entschieden habe. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, das BFM habe die
familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.
Seine Schwester habe ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ihr
Ehemann habe Asyl erhalten. Er habe folglich einen Familienangehörigen
im Sinne von Art. 7 Dublin-II-VO in der Schweiz, weshalb diese für sein
Asylgesuch zuständig sei. Zudem lebe auch seine Mutter in der Schweiz,
welche lediglich eine vorläufige Aufnahme erhalten habe. Sie sei sehr
krank und werde durch ihn gepflegt. Diesbezüglich sei auf Art. 15 Dublin-
II-VO hinzuweisen.
Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Bericht der
Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht mit
dem Titel: Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien bei.
Zusätzlich reichte er je ein ärztliches Zeugnis vom 15. Februar 2011
sowie einen Radiologiebefund vom 22. Februar 2011 betreffend seine
Mutter zu den Akten.
Auf die weitere Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2011 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem verfügte der Instruktionsrichter,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde
das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. Dabei hatte
sich die Vorinstanz zur Frage zu äussern, ob sie den Umstand, dass
nebst einer Schwester auch seine unterstützungsbedürftige Mutter in der
Schweiz lebe, übersehen oder als nicht relevant eingeschätzt habe.
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Darüber hinaus könne weder den vorinstanzlichen Akten noch der
angefochtenen Verfügung ein Hinweis entnommen werden, wie die
Vorinstanz zu ihrer Erkenntnis gelangt sei, dass die italienische Botschaft
in Colombo dem Beschwerdeführer ein Visum erteilt habe.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2011
die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen
vermöchten. Dabei hielt sie fest, sie habe sehr wohl die familiären
Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, diese
jedoch für die Eruierung des zuständigen Mitgliedstaates im vorliegenden
Fall unerheblich seien. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO beschränke sich
der Familienbegriff auf Ehegatten und deren minderjährige Kinder,
weshalb der Beschwerdeführer im Sinne der Dublin-II-VO keine
Familienangehörigen habe und Art. 7 Dublin-II-VO nicht anzuwenden sei.
Zudem bestünde kein Anlass, in Anbetracht der hilfsbedürftigen Mutter
des Beschwerdeführers, von der Souveränitätsklausel in Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, da bereits eine Schwester des
Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, welche sich um die Mutter
sorgen könne. Bezüglich der Erteilung des Visums hätten Abklärung bei
der italienischen Vertretung in Sri Lanka ergeben, dass dem
Beschwerdeführer dort ein solches ausgestellt worden sei. Um dies zu
verifizieren, habe das BFM das Ersuchen um Rückübernahme mit
Verweis auf die entsprechende Visumnummer gestellt. Dadurch, dass die
italienischen Behörden das Ersuchen gutgeheissen hätten, sei dieser
Sachverhalt bestätigt worden.
H.
Mit Verfügung vom 31. März 2011 erhielt der Beschwerdeführer
Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 25. März 2011 schriftlich Stellung
zu nehmen. Von diesem Recht machte er jedoch keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom
13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer
selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer
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Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung und des Vollzuges materiell prüft, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu,
wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des
Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung
an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass
des Nichteintretensentscheides stellen.
4.
4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines
Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl.
die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der
asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).
Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei
denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines
anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der
letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig
(vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO).
4.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer über
ein von der italienischen Botschaft in Colombo ausgestelltes Schengen-
Visum verfügte und via Italien in die Schweiz gelangte.
4.3. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am
13. Dezember 2010 unter Nennung der Visumnummer um Übernahme
des Beschwerdeführers. Diese stimmten am 10. Januar 2011 einer
Übernahme zu. Die Vorinstanz ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht
von der Zuständigkeit Italiens aus.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe in
der Schweiz eine Schwester mit einem Aufenthaltsrecht. Da ihr Ehemann
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in der Schweiz Asyl erhalten habe, dürfte sie Familienasyl erhalten haben
und sei damit anerkannter Flüchtling. Er habe somit einen
Familienangehörigen in der Schweiz, weshalb gestützt auf Art. 7 Dublin-
II-VO die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei. Zudem lebe auch
seine Mutter in der Schweiz, welche sich aufgrund grosser Pflege- und
Betreuungsbedürftigkeit wünsche, dass ihr Sohn in der Schweiz ein
Asylverfahren durchlaufen könne. Die Mutter habe zwar nur eine
vorläufige Aufnahme erhalten, aber bei der Gewichtung der
Familienverhältnisse sei dies sicher zu berücksichtigen. Da sie sehr krank
sei, werde sie vom Beschwerdeführer gepflegt. Diesbezüglich sei auf
Art. 15 Dublin-II-VO hinzuweisen.
5.2.
5.2.1. In Übereinstimmung mit dem BFM ist zunächst festzustellen, dass
die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers keine
Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatten,
minderjährige Kinder) sind. Abgesehen davon sind – entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers – auch die Voraussetzungen für
die Anwendung von Art. 7 Dublin-II-VO schon deshalb nicht gegeben,
weil seine Schwester die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Vielmehr
erhielt seine Schwester am 18. Juli 2001 im Rahmen des
Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung, um bei ihrem Ehegatten
in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Mutter des Beschwerdeführers
wurde am 30. Juli 2010 vorläufig aufgenommen. Nach dem Wortlaut zur
Erfüllung von Art. 7 Dublin-II-VO wird vorausgesetzt, dass der in der
Schweiz lebende Familienangehörige die Flüchtlingseigenschaft aufweist,
denn der blosse Refoulment-Schutz nach Art. 3 EMRK oder ein
Aufenthaltstitel aufgrund eines temporären Schutzanspruches begründet
keine Zuständigkeit nach Art. 7 Dublin-II-VO (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K2 zu Art. 7). Nach dem Gesagten kann der
Beschwerdeführer aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
5.2.2. Art. 8 EMRK kann unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
berücksichtigt werden, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht,
wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen
respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und Bindung der
Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH
GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl.
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München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365;
LUZIUS WILDHABER, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl. 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen
Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr.
257002/94, § 150; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f. S. 677 f.). Vorliegend fehlt
es sowohl zur Schwester als auch zur Mutter an einer tatsächlich
gelebten Beziehung. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt schon
fast zehn Jahre und seine Mutter seit dem 7. Dezember 2009 in der
Schweiz, während er selbst erst am 14. September 2010 hierher
gelangte. In Anbetracht der hilfsbedürftigen Mutter kann in
Übereinstimmung mit dem BFM festgehalten werden, dass die Schwester
bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt und sich um die Mutter
sorgen kann. An dieser Einschätzung können auch die auf
Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel nichts ändern. Vielmehr
gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom
22. September 2010 an, seine Mutter wohne immer noch in Sri Lanka
(vgl. Akten BFM B1/13 S. 4). Dies lässt darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer keine Kenntnis über den Wohnort der Mutter hatte und
wohl schon im Heimatstaat seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihr
pflegte oder sich um sie sorgte. Demzufolge fehlt es an einer nahen,
echten und tatsächlich gelebten Beziehung zur Mutter. Das BFM hat
daher zu Recht eine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK verneint.
5.3.
5.3.1. Gemäss der sogenannten Humanitären Klausel von Art. 15 Abs. 1
Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich
insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben,
Familienmitglieder oder andere abhängige Familienangehörige
zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser
Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf
Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen
Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen
müssen.
5.3.2. Die Humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO dient
ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu
ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 und 4 zu Art. 15). Somit bedingt die
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Klausel, dass sich die betroffene Person (vorliegend der
Beschwerdeführer) nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären
Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig
erklären könnte. Da sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz
und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält
(vgl. E. 4 vorstehend), kann Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO in casu keine
Anwendung finden.
Wenn sich wie im vorliegenden Fall sowohl der Asylsuchende als auch
das Familienmitglied im gleichen Staat aufhalten, gelangt ein auf Art. 15
Abs. 2 Dublin-II-VO gestütztes Ersuchen entgegen dem Wortlaut nicht zur
Anwendung (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 15). Die
Verhinderung einer Trennung von Familienmitgliedern im gleichen
Mitgliedstaat hat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO zu erfolgen (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 15).
5.4. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ausserdem, eine
Rückschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 3 EMRK, weshalb die
Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Gebrauch machen sollte.
5.4.1. Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten
Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem
Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er
nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum
zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die
mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
5.4.2. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt
gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach
der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des
Völkerrechts – wie beispielsweise Art. 3 EMRK – oder aber eine Norm
des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011 E. 4.3).
Aufgrund dieser Erwägung erweist sich die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Rüge als zulässig.
5.5. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, bei einer
Abschiebung nach Italien laufe er Gefahr, dort kein faires Asylverfahren
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durchlaufen zu können sowie willkürlich in Haft genommen zu werden.
Weiter bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung, ohne gründliche
Prüfung des Asylgesuchs, ausgesetzt zu werden. Zudem würde er in eine
existenzielle Notlage geraten, da ohne Zusicherung der italienischen
Behörden weder Unterkunft noch Versorgung in Italien gewährleistet
seien.
5.6. Italien ist – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK,
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-
VO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie)
und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive
umzusetzen.
5.7. Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu
gelangen, muss allerdings ein Beschwerdeführer gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle
einer Rückschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder
unmenschliche Behandlung drohte (vgl. JENS MEYER-LADEWIG,
Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl.,
Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; EGMR, Saadi gegen Italien,
Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde
Nr. 37201/06], §§ 124-149; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010
E. 7.4).
5.8. Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der
Einleitungsbestimmungen) ist von der Vermutung auszugehen, dass
jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und
alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie
(kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Eine
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Kettenabschiebung wird somit in aller Regel ausgeschlossen (vgl. hierzu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 E. 5.5 – 5.7).
5.9.
5.9.1. Vorliegend ergeben sich – entgegen anderslautender Einschätzung
des Beschwerdeführers – keine konkreten Hinweise darauf, Italien würde
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie
verstossen. Durch die Zustimmung zur Aufnahme des
Beschwerdeführers, ist Italien verpflichtet, ein Asylverfahren
durchzuführen. Es besteht namentlich kein Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien kein faires
Asylverfahren durchlaufen könne oder ohne korrekte Prüfung seiner
Gesuchsgründe in sein Heimatland zurückgeführt werde. Der
Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, inwiefern ihm in Italien
eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland
drohen würde.
Die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien lässt – entgegen
der Argumentation des Beschwerdeführers – nicht darauf schliessen, der
Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur
Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht zu erhalten. Das
italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar in der Kritik,
insgesamt ist aber kein Vollzugshindernis zu erkennen, das eine
Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO zur
Folge hätten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011
vom 22. März 2011 E. 6.3 und E-5644/2009 E. 7.3 – 7.7). Nach Kenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und
verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt. Neben den staatlichen Strukturen
nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Unter diesem Umständen und
mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des
Beschwerdeführers hinausgehender konkreter Anhaltspunkte besteht
kein Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Fall seine
Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Im
Übrigen stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich mit
Hilfe seines italienischen Anwaltes oder aber Rechtsberatungsstellen
italienischer Hilfsorganisationen in Italien gegen eine allfällige
Nichteinhaltung von Mindeststandards zu wehren.
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5.9.2. Der in der Beschwerde pauschal erhobene Einwand der
willkürlichen Inhaftierung von Asylbewerben in Italien erscheint ebenfalls
nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz als angezeigt zu erachten.
Da es im vorliegenden Fall lediglich darum geht, die Voraussetzungen
einer Rückführung nach Italien im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist
auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich in
Sri Lanka erlittenen oder ihm dort drohenden Widrigkeiten nicht
einzugehen.
Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die
einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
nahegelegt hätten.
6.
Aufgrund des Gesagten ist des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
7.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es
besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
7.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht
systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. das
zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem
Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwer-de ist daher abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen
kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der
nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem
ist er aufgrund der Akten als mittellos zu erachten. Damit sind beide
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur
Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines
Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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