B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1477/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jürg Tiefenthal, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), und
E._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
D-1477/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden sind irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______, Provinz G._______, Irak. Sie
verliessen gemäss eigenen Angaben am (…) 2015 den Irak legal auf dem
Luftweg in die Türkei. Über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien,
Slowenien, Österreich und Deutschland seien sie am 5. Dezember 2015 in
die Schweiz gelangt, wo sie am 6. Dezember 2015 um Asyl nachsuchten.
Am 15. Dezember 2015 wurden die beiden erstrubrizierten Beschwerde-
führenden (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) zu
ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 26. Januar 2018 fand die ein-
lässliche Anhörung zu ihren Asylgründen statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sein ganzes Leben in
F._______ verbracht. Mit seiner Frau, welche er im Jahr (…) geheiratet
habe, habe er drei Kinder. Sein Vater sei im Iran-Irak-Krieg ums Leben ge-
kommen und die Mutter habe ihn im Alter von drei Monaten verlassen, wo-
rauf er bei seinem Onkel väterlicherseits (nachfolgend: vs) aufgewachsen
sei. Er habe vier Jahre die Schule besucht und danach im (…)laden seines
Onkels gearbeitet. Nachdem dieser seinen Laden verkauft habe, habe er
bis 2008 einen eigenen (…)laden geführt. Anschliessend habe er bis 2011
als (…) und daneben bis zur Ausreise als (…) gearbeitet. Ab 2011 habe er
im Auftrag seines Onkels mehrmals pro Woche (…), welche für die PKK
(Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans; Anmerkung des
Gerichts) bestimmt gewesen seien, von H._______ oder I._______ nach
F._______ gebracht. Der Onkel habe diese anschliessend zusammen mit
weiteren (…) an die PKK in die (…)-Berge geliefert. Nach dem Tod des
Onkels habe er die Transporte an die PKK ausgeführt.
Seine Onkel mütterlicherseits (nachfolgend: ms) seien Islamisten bezie-
hungsweise Salafisten, er hingegen sei Säkularist. Als er 12 Jahre alt ge-
wesen sei, hätten diese Onkel auf ihn und seinen Onkel vs geschossen,
wobei er verletzt worden sei. Erst im Alter von 16 Jahren habe er erfahren,
dass er Onkel ms habe und dass diese auf ihn geschossen hätten. Ab dem
Jahr 2007 hätten die Onkel ihm immer wieder den Weg abgeschnitten und
ihn geschlagen. Diese Onkel hätten auch einige Male seine Frau geschla-
gen. Im Jahre 2013 seien sie in seiner Abwesenheit in seine Wohnung ein-
gedrungen und hätten seine schwangere Frau geschlagen, welche in der
Folge das Kind verloren habe. Nach dem Tod seines Onkels vs hätten sie
D-1477/2018
Seite 3
ihn gegen seinen Willen zu sich nehmen wollen, weil er nie gebetet habe
und sie seine Kinder anders hätten aufziehen wollen. Die Onkel ms hätten
ihn auch aufgefordert, Papiere zu unterschreiben, deren Inhalt er nicht ge-
kannt habe. Sie hätten ihn auch zu einem Amt bringen wollen, wobei es
ihm vorgekommen sei, als hätte er dort etwas zugeben müssen. Im (…)
2015 seien sie zu ihm nach Hause gekommen, als er nicht zu Hause ge-
wesen sei, und hätten gedroht, dass sie seine Kinder und Frau mitnehmen
würden, wenn er die Papiere nicht unterschreibe. Während seines Aufent-
halts im Camp habe er erfahren, dass seitens der Onkel ms ein Haftbefehl
gegen ihn ergangen sei. Im Jahr 2016 hätten diese Onkel sodann das Haus
seiner Schwester in Brand gesetzt.
Sein Onkel vs sei am (…) 2014 von der Demokratischen Partei Kurdistans
(KDP) mitgenommen worden, nachdem diesem lange gedroht worden sei.
Am (…) 2014 habe er [der Beschwerdeführer] die Leiche des Onkels vs
erhalten. Seitens der KDP sei er selber seit (…) 2015 telefonisch bedroht
worden. Man habe ihm vorgeworfen, er würde die Arbeit seines Onkels,
nämlich die Unterstützung der PKK, aus- beziehungsweise weiterführen,
sei an (…) auf Stützpunkte der KDP beteiligt und hätte an Demonstrationen
gegen die KDP teilgenommen. Am Telefon sei ihm gesagt worden, dass
die KDP den Onkel vs umgebracht habe. Die letzte telefonische Drohung
sei am (…) 2015 erfolgt. Hilfe habe er vom Asaisch (Sicherheitsbehörde
der Autonomen Region Kurdistan; Anmerkung des Gerichts) nicht erhalten.
Er habe befürchtet, sowohl von den Onkeln ms als auch von der KDP um-
gebracht zu werden.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ebenfalls in F._______ ge-
boren und aufgewachsen. Die Schule habe sie nur bis zur 2. Klasse besu-
chen dürfen. In der Heimat sei sie Hausfrau und Mutter gewesen.
Sie habe von den Onkeln ms ihres Ehemannes erst erfahren, als diese im
Jahr 2013 zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie geschlagen hät-
ten, als ihr Mann nicht zu Hause gewesen sei. Die Onkel ms hätten gefor-
dert, sie solle ihrem Ehemann sagen, er müsse die Papiere, die sie dabei
gehabt hätten, unterschreiben, ansonsten würden sie sie [die Beschwer-
deführerin] und die Kinder das nächste Mal mitnehmen. In der Folge habe
sie einen Abort erlitten. Schon vorher habe sie bemerkt, dass ihr Ehemann
Narben habe und mit der Zeit weitere dazugekommen seien. Ihr Ehemann
habe ihr aber nie gesagt, woher diese stammen würden. Insgesamt seien
die Onkel ms ihres Ehemannes dreimal zu ihnen nach Hause gekommen.
Beim letzten Mal, im (…) 2015, hätten diese sie und die Kinder mitnehmen
D-1477/2018
Seite 4
wollen, aber sie habe sich bei der Nachbarin bemerkbar machen können.
Daraufhin hätten sie bis zur Ausreise im Haus der Nachbarn gelebt.
Daneben habe ihr Ehemann auch Drohungen seitens der KDP erhalten
wegen der Arbeit, die er anstelle seines Onkels vs weitergeführt habe, und
die Leute der KDP hätten ihm auch vorgeworfen, dass er für die PKK Ge-
wehre transportiere. Sie habe mitbekommen, wie ihr Ehemann mit den An-
rufern am Telefon gesprochen habe. Es sei ihm gedroht worden, sie wür-
den mit ihm dasselbe tun, was sie mit dem Onkel vs gemacht hätten.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens den irakischen Führerschein des Beschwerdeführers, eine Ko-
pie des irakischen Ehevertrages, eine handgeschriebene Liste der Namen
aller Familienmitglieder in der laut der Beschwerdeführenden richtigen
Schreibweise, Identitätskarten aller Familienmitglieder in Kopie sowie Ko-
pien zweier Nationalitätenausweise als Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – eröffnet am 9. Februar 2018 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 8. März 2018 (Poststempel: 9. März 2018) erhoben die
Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft
sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen als
Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie ferner, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und ihnen Frau lic. iur. Isabelle Müller als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen. Gleichzeitig reichten sie – nebst dem an-
gefochtenen Entscheid, einer Sendungsverfolgung der Post und einer Voll-
macht – eine DHL-Sendungsverfolgung, Fotos vom zerstörten Haus der
Schwester des Beschwerdeführers, Fotos von der Demonstrationsteil-
nahme des Beschwerdeführers gegen die KDP, eine Kopie des Haftbefehls
vom (…) 2016 mit deutscher Übersetzung, eine Kopie der Todesurkunde
des Onkels vs mit deutscher Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung
als Beweismittel ein.
D-1477/2018
Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 21. März 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbe-
halt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut.
Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung einge-
räumt.
E.
Mit Schreiben vom 27. März 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass das
Grenzwachtkorps Basel eine aus dem Nordirak abgeschickte Postsendung
zwei irakische Nationalitätenausweise enthaltend zu Handen des SEM si-
chergestellt habe. Kopien dieser Originaldokumente sind den Beschwer-
deführenden zusammen mit diesem Urteil zuzustellen.
F.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 3. April 2018 zur Beschwerde ver-
nehmen.
G.
Am 6. April 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung
des SEM zur Kenntnis gebracht.
H.
Die Beschwerdeführenden replizierten innert erstreckter Frist mit Eingabe
vom 27. März 2018 (recte: 30. April 2018). Der Replik war eine Kostennote
vom 30. April 2018 beigelegt.
I.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 liessen die Beschwerdeführenden dem Ge-
richt eine (offensichtliche) Kopie einer Mitteilung/Vorladung auf den Poli-
zeiposten vom (…) 2015 mit deutscher Übersetzung zukommen. Aus die-
ser gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im (…) 2015 eine Mit-
teilung seitens der Polizei erhalten habe, gemäss welcher er sich zu Anhö-
rungszwecken im Zusammenhang mit (…) auf die Parteilokale der DPK in
J._______ im (…) 2015 hätte auf den dortigen Polizeiposten begeben sol-
len.
D-1477/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-1477/2018
Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zur Bedrohung durch die Onkel
ms des Beschwerdeführers aus, die Beschwerdeführerin habe in der BzP
ausgesagt, es sei ihnen gut gegangen, als der Onkel vs gelebt habe, da er
immer auf sie aufgepasst habe. Die Probleme hätten seit dem Tod des On-
kels vs des Beschwerdeführers begonnen, der im (…) 2014 in K._______
verschwunden sei. Die Aussagen in der Anhörung, wonach die Onkel ms
bereits 2013, also noch vor dem Tod des Onkels vs, gekommen seien und
sie derart geschlagen hätten, dass sie einen Abort erlitten habe, würden
diesen Angaben in der BzP zuwiderlaufen.
Zudem lege der Vergleich der Aussagen aus BzP und Anhörung einen
deutlichen Unterschied zwischen dem angeblichen Verfolgungsmotiv der
Onkel ms offen. In der BzP hätten die Beschwerdeführenden an keiner
Stelle erwähnt, dass die Onkel ms die Unterzeichnung von Papieren gefor-
dert hätten, sondern die Verfolgung habe in der „unislamischen“ Lebens-
weise (unzüchtige Kleidung, kein Beten, falsche Erziehung der Kinder etc.)
gegründet. In der Anhörung hätten sie demgegenüber kaum von den in der
BzP genannten Motiven gesprochen. Die angedrohte Entführung der Kin-
der habe nur dazu gedient, Druck auf den Beschwerdeführer aufzubauen,
damit dieser die Papiere unterschreibe. Zudem wäre angesichts der an-
geblich jahrelangen und massiven Bedrohung zu erwarten, dass die Be-
schwerdeführenden vor einer Flucht aus der Heimat vor Ort um Hilfe ersu-
chen würden. Die von ihnen beschriebene Vorgehensweise sei mit der all-
gemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns nicht zu vereinbaren. Aus
diesen und weiteren Gründen (wie zum Beispiel die stereotype und undif-
ferenzierte Schilderung der Onkel) sei die geltend gemachte Verfolgung
durch die Onkel ms des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Im Übrigen
wäre die Bedrohung durch die Onkel auch nicht asylrelevant, zumal es den
Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen wäre, die Behör-
den der Autonomen Region Kurdistan (KRG) um Schutz zu ersuchen. Dies
hätten sie jedoch in all den Jahren unterlassen. Schliesslich sei fraglich, ob
die angebliche Bedrohung durch die Onkel ms in einem asylrelevanten Mo-
tiv nach Art. 3 AsylG gegründet hätte.
D-1477/2018
Seite 8
In Bezug auf die telefonischen Bedrohungen durch die KDP habe man ihn
in der Anhörung zur Arbeit befragt, die er ab 2011 für seinen Onkel vs aus-
geführt habe. Er habe angegeben, (…) aus H._______ oder I._______
nach F._______ transportiert zu haben. Der Onkel habe dann diese (…)
zusammen mit weiteren (…) selber an die PKK übergeben beziehungs-
weise in die (…)-Berge gebracht, bis er umgebracht worden sei. Weder an
dieser Stelle noch in seinem freien Bericht zu den Fluchtgründen habe der
Beschwerdeführer erwähnt, dass er die Arbeit seines Onkels nach dessen
Tod weitergeführt und selber (…) für die PKK in die (…)-Berge transportiert
habe. Erst im späteren Verlauf der Anhörung habe er ausgesagt, dass er
nach dem Tod des Onkels die Waren „hinaufgebracht“ habe. Vor dem Hin-
tergrund, dass er die Arbeit des ermordeten Onkels fortgeführt habe, wäre
zu erwarten gewesen, dass er ein derart wesentliches Sachverhaltsele-
ment bereits früher erwähnt hätte. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass er die behaupteten (…)transporte an die PKK in die (…)-Berge nach-
geschoben habe. Zudem habe er in der BzP lediglich ausgesagt, die KDP
habe ihm vorgeworfen, die Arbeit seines Onkels vs auszuführen, nämlich
die PKK zu unterstützen. In der Anhörung habe er demgegenüber ausge-
führt, die KDP habe ihm die Teilnahme an Demonstrationen gegen die KDP
und seine angebliche Beteiligung an (…) auf Stützpunkte der KDP vorge-
worfen. Es sei anzunehmen, dass er die weiteren Vorwürfe seitens der
KDP später hinzugefügt habe, um die ohnehin unglaubhaften Vorwürfe zu
aggravieren. Des Weiteren laufe der allgemeinen Erfahrung und der Logik
des Handelns zuwider, dass die KDP den Onkel vs wegen der Transporte
an die PKK umgebracht haben soll, jedoch über ein Jahr nichts gegen die
Transporte des Beschwerdeführers unternommen und ihm erst im (…)
2015 wiederholt telefonisch gedroht habe. Schliesslich dürfe man anneh-
men, dass er sich als Familienvater eine Übernahme der Transporte gründ-
lich überlegt und dieser nicht ohne weiteres zugestimmt hätte. In seinem
Bericht würden sich hingegen nicht einmal ansatzweise Hinweise darauf
finden, dass er sich zur Anfrage der PKK-Vertreter Gedanken gemacht o-
der sich mit jemandem beraten hätte. Die geltend gemachten Drohungen
seitens der KDP seien folglich nicht glaubhaft.
Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. In der KRG herrsche sodann insgesamt keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der
Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich zumutbar. Zudem
D-1477/2018
Seite 9
würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden würden beide aus
F._______ stammen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im (…) 2015 gelebt hät-
ten. Sie würden in F._______ und Umgebung über ein grosses soziales –
vorab familiäres – Netz verfügen, mit dem sie auch aus der Schweiz den
Kontakt pflegen würden. Zwar würden sie das Verhältnis zu einzelnen Ver-
wandten als weniger gut beschreiben (beispielsweise zum Vater der Be-
schwerdeführerin), dafür hätten sie angegeben, zu anderen Verwandten
ein gutes beziehungsweise sehr gutes Verhältnis zu haben. Es dürfe davon
ausgegangen werden, dass sie nach der Rückkehr in den Nordirak auf die
Unterstützung ihrer Verwandten zählen könnten. Zwar hätten die Be-
schwerdeführenden beide eine bescheidene Schulbildung. Der Beschwer-
deführer verfüge jedoch über eine langjährige Arbeitserfahrung. Seit dem
Verlassen der Schule im Jahre (…) sei er immer berufstätig gewesen. Eine
Weile habe er einen eigenen Laden geführt und in den letzten Jahren vor
der Ausreise sei er als (…) von (…) und eines eigenen (…) tätig gewesen.
Das durchschnittliche monatliche Einkommen habe USD (…) betragen.
Die Beschwerdeführenden hätten beide die eigene finanzielle Lage als gut
beziehungsweise nicht schlecht beschrieben. Vor diesem Hintergrund sei
ihnen der Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zuzumuten. Die beiden
Söhne mit den Jahrgängen (…) und (…) würden sich seit etwas mehr als
zwei Jahren in der Schweiz aufhalten. Den grösseren Teil ihres Lebens
hätten sie allerdings im Nordirak verbracht, wo sie sich ohne Schwierigkei-
ten wieder eingewöhnen dürften. Dies zumal die wichtigsten Bezugsperso-
nen nach wie vor die Eltern seien und nicht von einer fortgeschrittenen In-
tegration in der Schweiz beziehungsweise einer Entwurzelung aus der Hei-
mat gesprochen werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei schliess-
lich technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, aus dem BzP-Proto-
koll gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, sie sei (…)
einmal schwanger gewesen, habe aber infolge der Schläge der Onkel ms
des Beschwerdeführers einen Abort erlitten. Diese Aussage decke sich
zeitlich mit derjenigen in der Anhörung. Angesichts (…) falle die erwähnte
Schwangerschaft des verlorenen Kindes klar in den Zeitpunkt, als der On-
kel vs des Beschwerdeführers noch gelebt habe. Die Schilderungen der
Beschwerdeführerin über diesen Vorfall sowie die weiteren Behelligungen
seien denn auch als sehr detailliert und nachvollziehbar zu bezeichnen.
Was den Grund für die Behelligungen durch die Onkel ms anbelange, sei
darauf hinzuweisen, dass die BzP bei beiden Beschwerdeführenden äus-
serst kurz gewesen seien. Sie hätte bei der Beschwerdeführerin inklusive
D-1477/2018
Seite 10
Rückübersetzung gerade mal eine Stunde, beim Beschwerdeführer sogar
lediglich 45 Minuten gedauert. Aufgrund der Tatsache, dass beiden gesagt
worden sei, dass sie ihre Aussagen an der direkten Anhörung noch würden
vertiefen können, hätten sie grundsätzlich die Probleme mit den Onkeln ms
geschildert, welche überdies auch im späteren Verlauf des Verfahrens
noch präzisiert worden seien. So seien die Beschwerdeführenden sehr
wohl in der Lage gewesen, anlässlich der BzP auf die ihnen gestellten Fra-
gen im Zusammenhang mit den Behelligungen durch die Onkel ms kon-
krete und plausible Antworten zu geben, welche weder in sich noch unter-
einander abgewichen seien. Weil es sich gemäss dem Onkel vs offensicht-
lich um eine familiäre Angelegenheit gehandelt habe, über welche dieser
selbst dem Beschwerdeführer gegenüber nicht alles offenbart habe, habe
er auch nicht an die Behörde gelangen wollen und habe dies auch den
Beschwerdeführenden untersagt. Da der Onkel vs sozusagen der Vater
des Beschwerdeführers gewesen sei, sei nachvollziehbar, dass letzterer
diese Anweisung auch befolgt habe. Im Nordirak gelange man mit innerfa-
miliären Konflikten nicht an die Behörden. Auch Freunde oder andere Fa-
milienmitglieder hätten in dieser Angelegenheit nicht vermitteln können.
Die Schwester des Beschwerdeführers habe indessen im Zusammenhang
mit dem Brandanschlag auf ihre Wohnung im (…) 2016 eine Strafanzeige
bei den Behörden eingereicht.
In Bezug auf die Drohungen seitens der KDP habe sich der Beschwerde-
führer an den Asaisch gewandt, welcher aber nicht in der Lage gewesen
sei, lediglich aufgrund der angegebenen Telefonnummer etwas zu unter-
nehmen. Was die Unterstützungstätigkeit für die PKK anbelange, so sei zu
Beginn der Anhörung lediglich über den Beitrag des Onkels vs bis zu des-
sen Ermordung gesprochen worden, nicht aber über den konkreten Tatbei-
trag des Beschwerdeführers. Es selber habe dann von sich aus noch in der
gleichen Anhörung (wenn auch an späterer Stelle) gesagt, die Waren hin-
aufgebracht zu haben. Von einem Nachschub zu einem späteren Verfah-
renszeitpunkt könne demnach nicht gesprochen werden. In der BzP sei der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen. So
habe er die Probleme mit der KDP bereits in der BzP erwähnt. Die Suche
durch die KDP im Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen
habe er erst in der Anhörung vorgebracht, weil er in der Zwischenzeit von
seiner Schwester erfahren habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen
worden sei. Sodann werde im angefochtenen Entscheid nicht näher be-
gründet, weshalb nicht logisch sein soll, dass der Onkel vs wegen seiner
PKK-Unterstützung umgebracht worden sein soll. Bezüglich der Drohun-
gen gegen den Beschwerdeführer könne es durchaus sein, dass die KDP
D-1477/2018
Seite 11
erst zu einem späteren Zeitpunkt von seiner Tätigkeit erfahren habe. Der
Beschwerdeführer habe seinem Onkel auf dessen Bitte hin zugesagt, die
Transporte an die PKK auch dann weiterzuführen, wenn letzterer dies der-
einst aus welchen Gründen auch immer nicht mehr tun könne. Diese
(…)transporte für die PKK hätten zudem der Familie einen Teil des Ein-
kommens gesichert und der Beschwerdeführer sei selber Sympathisant
der PKK gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten in den Anhörungen
sehr plausibel und realitätsnah über die verschiedenen Schwierigkeiten im
Herkunftsland berichtet. Weder innerhalb ihrer eigenen persönlichen Aus-
sagen noch in denjenigen untereinander seien wesentliche und grosse Un-
gereimtheiten zu finden. Auch die Dichte der Erzählungen bezüglich der
familiären Schwierigkeiten sowie der Probleme mit der KDP würden auf
Erlebtes schliessen lassen. Des Weiteren würden die Aussagen des Be-
schwerdeführers seine Teilnahme an Demonstrationen gegen die KDP im
(…) 2015 betreffend auch den Tatsachen entsprechen.
Hinsichtlich der Probleme mit den Onkeln ms handle es sich wohl um einen
rein „innerfamiliären“ Konflikt, in welchem kein asylrelevantes Verfolgungs-
motiv begründet liege. Der Beschwerdeführer habe aber die Vermutung
geäussert, dass die Onkel ms auch etwas mit dem Haftbefehl zu tun haben
beziehungsweise Beziehungen zur KDP haben könnten. Diese Vermutung
sei indessen nicht belegt, weshalb es in casu zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft kaum ausreichen dürfte. Der Asaisch habe in Bezug auf
die Drohungen seitens der KDP lediglich aufgrund des Vorliegens einer
Telefonnummer nicht helfen können. Hinzukomme, dass der Beschwerde-
führer selber seitens der Behörden wegen seiner Unterstützung der PKK
mit Problemen hätte rechnen müssen, da sich diese beiden politisch unter-
schiedlich denkenden Lager feindlich gestimmt seien. Auch wenn man den
Standpunkt vertreten könnte, dass die Drohanrufe für sich alleine noch
keine asylrelevante Intensität entfaltet hätten, hätten sie indessen, zusam-
men mit den anderen Schwierigkeiten, bei den Beschwerdeführenden ei-
nen solchen Druck zu erzeugen vermocht, der einen Verbleib im Heimat-
land verunmöglicht habe. Zudem seien sie auch als Hinweise auf eine künf-
tig drohende Verfolgung zu werten. Mit seiner Teilnahme an den öffentli-
chen Demonstrationen gegen die KDP aufgrund der misslichen sozioöko-
nomischen und politischen Situation in F._______ im (…) 2015, bei wel-
chen es zu gewaltsamen Unruhen gekommen sei, habe sich der Be-
schwerdeführer zudem klar politisch manifestiert. Obwohl er friedlich de-
monstriert habe, sei nun offenbar gegen ihn ein Haftbefehl im Zusammen-
hang mit (…) auf die Parteilokale der KDP erlassen worden. Es sei somit
D-1477/2018
Seite 12
davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in den Nordirak umge-
hend verhaftet und den Justizbehörden zugeführt würde. Es sei sehr frag-
lich, ob er in einem politisch motivierten Strafverfahren auf ein faires Un-
tersuchungs- und Gerichtsverfahren hoffen könnte.
Zur Sicherheitslage in der KRG wurde auf verschiedene Berichte verwie-
sen, wonach die Sicherheitslage im Nordirak und der Provinz G._______
aufgrund der immer wieder aufkeimenden politischen und sozialen Span-
nungen höchst risikohaft sei. Aufgrund der hohen Zahl syrischer Flücht-
linge und der irakisch intern Vertriebenen handle es sich um eine kom-
plexe, vielfältige Krise, welche Druck auf die lokale Bevölkerung und deren
Ressourcen ausübe. Der Bedarf an Wasser, Stromversorgung sowie Ab-
fallentsorgung habe auch im Jahr 2017 nicht mehr gedeckt werden können.
Auch die Möglichkeiten, Obdach, Schule und Arbeit anzubieten, seien be-
schränkt. Im November 2017 habe zudem ein schweres Erdbeben die
KRG-Region erschüttert, welches grosse Schäden verursacht habe. Die
kurdische Regierung sei auf finanzielle Mittel von humanitären Organisati-
onen angewiesen. Die UN habe schon in den Jahren 2014/2015 grosse
Schwierigkeiten gehabt, die benötigten finanziellen Mittel für den Irak auf-
zubringen. Aus eigenem Antrieb schaffe Bagdad den Wiederaufbau nicht.
Angesichts der Knappheit der finanziellen Mittel wachse der Druck auf die
lokale Bevölkerung und die Ressourcen unentwegt weiter. Sodann sei der
Wettbewerb um Arbeit massiv angekurbelt worden und Löhne und damit
das Haushaltseinkommen würden spürbar sinken. Im (…) 2015 sei es zu
Demonstrationen gegen den Machthaber Massoud Barzani und seine KDP
gekommen. Auch wenn die KRG den Entscheid des irakischen Supreme
Federal Court vom 6. November 2017, wonach das kurdische Unabhän-
gigkeitsreferendum vom 25. September 2017 für ungültig erklärt worden
sei, respektiere, seien die letzten Monate des Jahres 2017 geprägt von
steigenden politischen Spannungen zwischen der KRG und den irakischen
Behörden. Die Kurdenregion stecke in einer tiefen politischen Krise. Seit
Ausschreitungen im Dezember 2017 sei die Anzahl der Sicherheitskräfte
in der KRG verstärkt worden. Es komme auf Seiten der irakischen und kur-
dischen Behörden immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und ausser-
gerichtlichen Hinrichtungen. Da der Beschwerdeführer die PKK unterstützt
habe, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieser bei
seiner Rückkehr vor solchen Verfolgungen in Sicherheit sei. Zudem liege
gegen ihn ein Haftbefehl vor. Eine Rückkehr sei auch aus Gründen des
Kindeswohls nicht zumutbar. Die älteren beiden Kinder seien (…) und (…)
Jahre alt und würden sehr gerne die Schule besuchen. Beide Kinder seien
sehr wissbegierig und hätten bereits viele Freunde gefunden. Sie hätte die
D-1477/2018
Seite 13
Sprache gut gelernt und seien nach drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz
gut integriert. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass bei einer Wegweisung in den Nordirak eine erneute Eingewöhnung
ohne Schwierigkeiten erfolgen würde. Vor allem für Kinder in diesem Alter
sei es schwierig, Freunde zu finden und sich erneut in ein neues schuli-
sches und soziales Umfeld einzugewöhnen. Aufgrund der politisch ange-
spannten Situation im Nordirak, den jüngsten Ausschreitungen in
F._______ und den fehlenden finanziellen Ressourcen auf dem ganzen
KRG-Gebiet könne nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt
eine Schulausbildung gewährleistet sei. Auch aus Gründen der Gesund-
heitsversorgung sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Viele der Rück-
kehrenden würden sich in Situationen begeben, in welchen ihnen kein Ob-
dach, keine Schulen, keine medizinische Versorgungsstätten oder keine
Wasserversorgung zur Verfügung gestellt werden könnten. Gemäss WHO
und UNICEF sei das Risiko der Verbreitung von wasserbedingten Krank-
heiten extrem hoch. Das jüngste Kind der Familie sei (…) Jahre alt, wes-
halb die Rückkehr der Familie auch aus diesem Grund nicht zu befürworten
sei. Sodann sei der Wettbewerb auf dem Arbeitsmerkt in der KRG-Region
sehr hoch. Der Beschwerdeführer habe lediglich als Ladenverkäufer und
als (…) beziehungsweise (…) gearbeitet. Zur Finanzierung der Flucht sei
er gezwungen gewesen, sein (…) zu verkaufen, weshalb er im Falle einer
Rückkehr dieser Arbeit nicht mehr nachgehen könnte. Die soziale Lage im
KRG-Gebiet sei derart unstabil, dass nicht davon ausgegangen werden
könne, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres erneut ein monatliches
Einkommen von USD (…) erzielen könnte. Das Geschäft beziehungsweise
die bezahlte Unterstützungstätigkeit, welche er vor seiner Ausreise für die
PKK betrieben habe, könnte er bei einer allfälligen Rückkehr nach
F._______ wohl nicht wieder aufnehmen. Der Beschwerdeführerin könne
aufgrund des Alters des jüngsten Kindes nicht zugemutet werden, in
F._______ arbeiten zu gehen. Eine Existenzgefährdung sei demnach hoch
wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe in F._______ nur noch eine
Schwester und deren Familie, welche nicht in der Lage wären, die Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr zu unterstützen. Im Übrigen
seien auch sie weiterhin dem Druck der Onkel ms ausgesetzt und hätten
einen Brandanschlag auf ihre Wohnung wegstecken müssen. Die Bezie-
hung der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater sei schlecht und sie habe
auch keinen Kontakt zu ihren Onkeln ms. Die Familie könnte bei ihrer
Rückkehr in den Nordirak nicht auf Unterstützung der Verwandten zählen.
Es könne auch nicht von einem regen Kontakt der Beschwerdeführenden
mit ihren Verwandten gesprochen werden. Ein tragfähiges soziales und fa-
D-1477/2018
Seite 14
miliäres Beziehungsnetz im Heimatland sei deshalb zu verneinen. Die all-
gemeine Wohnsituation sei in der KRG-Region sehr prekär. Im Falle einer
Rückkehr hätten die Beschwerdeführenden kein Haus beziehungsweise
keine Wohnung mehr, welche sie bewohnen könnten, und das Kriterium
des Vorhandenseins eines adäquaten Wohnraumes sei nicht erfüllt.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass die nach Ab-
schluss des vorinstanzlichen Verfahrens eingegangenen Nationalitäten-
ausweise, von deren Echtheit ausgegangen werde, nichts an ihrer Ein-
schätzung im Asyl- und Wegweisungspunkt ändern würden. Die Echtheit
des Haftbefehls werde bezweifelt. Derartige Dokumente könnten leicht an-
gefertigt oder käuflich erworben werden. Es sei nicht verständlich, weshalb
die Behörden ein derartiges Dokument, das sich an die Sicherheitsbehör-
den richte, der Schwester des Beschwerdeführers abgegeben haben sol-
len, und weshalb es der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdestufe ein-
reiche. Gemäss Anhörungsprotokoll habe ihm seine Schwester vom Haft-
befehl erzählt, als er sich im „Camp“ – womit im Sprachgebrauch der Asyl-
suchenden üblicherweise das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
gemeint sei – befunden habe. Es wäre somit zu erwarten, dass er das Do-
kument bereits bei der Anhörung zu den Asylgründen hätte einreichen kön-
nen. Zudem habe er bereits im (…) 2016 Dokumente von seiner Schwester
per DHL erhalten und habe somit um die Wichtigkeit und die Möglichkeit,
sich Beweismittel aus dem Nordirak senden zu lassen, gewusst. Dies treffe
im Übrigen auch auf die weiteren Beweismittel zu. Sollte er mit „Camp“ das
EVZ gemeint haben, sei es nicht möglich, dass er damals schon vom Haft-
befehl erfahren habe, zumal dieser am (…) 2016 ausgestellt worden sei,
der Transfer in den Kanton L._______ jedoch bereits am (…) 2015 stattge-
funden habe. Aus den eingereichten Fotos eines Gebäudes gehe sodann
nicht hervor, dass es sich um den Schauplatz eines Brandanschlages
handle. Es sei auch nicht belegt, dass es sich um die Wohnung der
Schwester des Beschwerdeführers handle. Weiter gehe aus den Fotos, die
den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen
die KDP im (…) 2015 zeigen sollen, nicht hervor, dass es sich um eine
solche Demonstration handle, zumal Banner, Spruchbänder oder Mani-
feste auf den Fotos nicht zu sehen seien, sondern einzig kurdische Flag-
gen. Zudem sei der Zeitpunkt der Aufnahme nicht belegt. Es könne sich
um eine beliebige Veranstaltung handeln, wie zum Beispiel eine Solidari-
tätskundgebung für Kurden in Kobane, Syrien. Der Beschwerdeführer sei
sodann einer unter vielen Kundgebungsteilnehmern, und es sei nicht er-
sichtlich, wieso gerade er im Besonderen für (…) auf Stützpunkte der KDP
verantwortlich gemacht werden soll. In Bezug auf die eingereichte Kopie
D-1477/2018
Seite 15
der Todesurkunde des Onkels vs des Beschwerdeführers könne nicht be-
urteilt werden, ob es sich um die Kopie eines authentischen Dokuments
handle. Dessen ungeachtet belege der Todesschein nicht den durch die
Beschwerdeführenden geltend gemachten Sachverhalt. Gemäss Protokoll
der BzP sei der Onkel am (…) 2014 durch die KDP mitgenommen worden.
Am (…) 2014 hätten sie seine Leiche erhalten. Diese Aussagen würden
nicht mit den Angaben im Todesschein, wonach der Onkel am (…) 2014
um (…) Uhr im Quartier M._______ in F._______ gestorben sei, korrelie-
ren. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei auf die jüngere Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, beispielsweise auf
das Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.4.2 f., wo die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in einer ähnlichen Konstellation bejaht wor-
den sei.
4.4 In der Replik wird als zusätzliches Gefährdungselement auf die über
die Medien publik gemachte Ankündigung des türkischen Präsidenten
Erdogan, gemäss welcher die Türkei nach dem Sieg gegen die Kurden im
syrischen Afrin offenbar mit Unterstützung der irakischen Truppen auch ge-
gen die Kurden im Nordirak kämpfen wolle, hingewiesen. Eine gemein-
same Militäroperation könnte nach den irakischen Wahlen im Mai gestartet
werden. Ein solches Einschreiten könnte demnach die Region weiter de-
stabilisieren mit bis anhin ungeahnten Folgen. Der Wegweisungsvollzug
einer Familie mit kleinen Kindern sei als unzumutbar zu bezeichnen.
Dass auch im Norden Iraks die Korruptionsrate relativ hoch sein dürfte,
spreche noch nicht per se gegen die Authentizität des eingereichten Haft-
befehls. Laut der Schwester des Beschwerdeführers seien vor dem Haft-
befehl bereits zwei Vorladungen an seine Adresse ergangen. Nachdem er
diesen keine Folge geleistet habe, habe das Gericht zu Handen der Sicher-
heitsbehörden einen Haftbefehl/Vorführbefehl erlassen. Die Vorinstanz
zeige nicht auf, wieso dieses Dokument nicht in den Besitz der Schwester
habe kommen können oder allenfalls dürfen. Das SEM weise auch nicht
auf allfällige objektive Fälschungsmerkmale hin, namentlich die allfällige
Unzuständigkeit der Behörde oder inhaltliche Ungereimtheiten. Der Be-
schwerdeführer habe zudem über einen kurdischen Nachrichtensender er-
fahren, dass in dieser Zeit rund 120 Haftbefehle im Zusammenhang mit
den Demonstrationen gegen die KDP und (…) gegen deren Offices erlas-
sen worden seien. Mit dem Ausdruck „Camp“ habe der Beschwerdeführer
das Camp (…), das kantonale Aufnahmezentrum in N._______, gemeint,
wo die Beschwerdeführenden nach ihrer Zuweisung in den Kanton
L._______ circa zehn Monate untergebracht gewesen seien. Da sie in
D-1477/2018
Seite 16
O._______ die Mobiltelefone jeweils hätten abgeben müssen, habe er erst
nach der Unterbringung im Kanton L._______ mit der Schwester telefo-
nisch Kontakt aufnehmen können, wobei er dann vom Haftbefehl und dem
Brandanschlag auf deren Haus erfahren habe. In der Anhörung hätte das
SEM zu diesen Vorfällen eigentlich nachhaken und die genauen Umstände
sowie den Verbleib des Haftbefehls erfragen müssen. Der Beschwerdefüh-
rer sei nicht einmal zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgefordert wor-
den. Der Brandanschlag auf das Haus der Familie seiner Schwester habe
sich tatsächlich so zugetragen. Sodann sei es im (…) 2015 in G._______
und mitunter auch in F._______ zu Demonstrationen gegen den damaligen
Machthaber Massoud Barzani gekommen, an welchen über tausend Men-
schen teilgenommen und gegen die KDP demonstriert hätten. Auch wür-
den das Todesdatum und die Todesursache des Onkels vs gemäss Todes-
schein mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung über-
einstimmen. Die Familie habe das Verschwinden des Onkels am (…) 2014
bei der örtlichen Polizei gemeldet. Am (…) 2014 sei der Onkel angeschos-
sen im Quartier M._______ in F._______ gefunden und ins Spital gebracht
worden, wo nur noch sein Tod habe festgestellt werden können. Von dort
aus sei der Beschwerdeführer von der Polizei informiert worden und habe
sich unverzüglich ins Spital begeben. In Protokoll der BzP stehe lediglich
der Satz, der Leichnam sei ihnen gebracht worden. Weder an der BzP noch
an der direkten Anhörung seien diesbezügliche Zusatzfragen gestellt oder
eine detaillierte Ausführung der Ereignisse an diesem Tag verlangt worden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Ver-
folgung durch die Onkel ms des Beschwerdeführers und zu den Drohun-
gen seitens der KDP in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und
überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich
kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die
zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer
anderen Beurteilung zu gelangen.
5.3 Im Zusammenhang mit dem ersten Besuch der Onkel ms des
Beschwerdeführers, welcher einen Abort zur Folge gehabt haben soll, wird
D-1477/2018
Seite 17
grundsätzlich zu Recht vorgebracht, die Schwangerschaft des verlorenen
Kindes falle in die Zeit, als der Onkel vs noch gelebt habe. Das (…) lässt
keinen anderen Schluss zu. Es ist auch grundsätzlich festzuhalten, dass
die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführerin in der
Anhörung durchaus eine gewisse Substanz aufweisen. Dennoch bleibt der
unauflösliche Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin in der BzP
mehrmals explizit ausführte, die Probleme mit den Onkeln ms des
Beschwerdeführers hätten nach dem Tod von dessen Onkel vs begonnen.
Vorher hätten sie keine Probleme gehabt, weil der Onkel vs das nicht
zugelassen habe und immer auf sie aufgepasst habe (vgl. Akten SEM A8
Ziff. 7.01 und 7.02). In der Anhörung machte sie hingegen geltend, der
erste Besuch der Onkel ms habe im Jahr 2013 stattgefunden, vor dem Tod
des Onkels vs des Beschwerdeführers (vgl. Akten SEM A21 S. 7 A54). Mit
der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch die angegebenen Motive
für die Behelligungen durch die Onkel ms in der BzP und der Anhörung
nicht in Einklang zu bringen sind. Auch wenn dem Protokoll der BzP
angesichts des summarischen Charakters zwar nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der
BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt
werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Dafür, dass diese Widersprüche
die Folge einer kurzen BzP sein könnten, ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise, zumal trotz der zeitlichen Kürze den Beschwerdeführenden
diverse Zusatzfragen zu den Gesuchsgründen gestellt wurden. Zweifel
ergeben sich sodann im Zusammenhang mit der Frage, weshalb gegen die
Onkel ms keine Anzeige erstattet wurde. Auch wenn der Onkel vs dem
Beschwerdeführer untersagt haben sollte, sich an die Behörden zu
wenden, ist nicht nachvollziehbar, dass er dies auch nach dessen Tod
weiterhin unterliess, zumal seine Schwester wegen des angeblich durch
die Onkel ms verübten Brandanschlags auf ihr Haus sehr wohl Anzeige
erstattet haben soll (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2.3 i.V.m. Akten SEM A20 S. 10
A96).
5.4 Übereinstimmend mit dem SEM ist sodann nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer nicht zu einem früheren Zeitpunkt der Anhö-
rung klarstellte, er habe nach dem Tod des Onkels vs selber Waren zur
PKK gebracht, zumal zu Beginn der Anhörung nach den Arbeitstätigkeiten
D-1477/2018
Seite 18
des Beschwerdeführers in seiner Heimat gefragt wurde (vgl. Akten SEM
A20 S. 5 ff.). Laut Beschwerde hätten die (…)transporte für die PKK der
Familie einen Teil des Einkommens gesichert und seien nicht unbedeutend
gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2.6). Zudem führte der Beschwerdefüh-
rer zur ersten telefonischen Drohung aus: „[…] Man sagte mir am Telefon,
sie wüssten von der Arbeit, die ich nun an Stelle meines Onkels ausführen
würde. Man sagte mir, sie hätten meinen Onkel umgebracht, damit er diese
Arbeiten nicht ausführt und dass ich nun derjenige war, der seinen Platz
eingenommen hat“ (vgl. Akten SEM A20 S. 14 A128). Vor diesem Hinter-
grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein im Ge-
samtkontext derart zentrales Vorbringen nicht spätestens im freien Bericht
zu seinen Fluchtgründen, sondern erst im späteren Verlauf der Anhörung
erwähnte. Dadurch entsteht unweigerlich der Eindruck, er wolle seinen
Asylgründen mit nachträglichen Ausschmückungen mehr Gewicht verlei-
hen. Nicht glaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang sodann das Ar-
gument in der Beschwerde, der Onkel vs habe den Beschwerdeführer ge-
beten, die Transporte weiterzuführen, wenn er dies dereinst aus welchen
Gründen auch immer nicht mehr tun könne. In der Anhörung äusserte sich
der Beschwerdeführer ausführlich dazu, wie er von den beiden PKK-Per-
sonen gefragt worden sei, ob er die Arbeit des Onkels vs weiterführen
würde (vgl. Akten SEM A20 S. 14 A126 und 129). Es wäre zu erwarten
gewesen, dass er bei dieser Gelegenheit eine entsprechende lebzeitige
Bitte des Onkels vs erwähnt hätte, was jedoch nicht der Fall ist. Das ent-
sprechende Vorbringen ist deshalb als unglaubhaft zu beurteilen.
5.5 In der BzP verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er politisch
aktiv gewesen sei (vgl. Akten SEM A7 Ziff. 7.02). In der Anhörung brachte
er demgegenüber vor, er werde auch verfolgt, weil er an Demonstrationen
teilgenommen habe und ihm vorgeworfen werde, Stützpunkte der KDP (…)
zu haben. Dazu liess der Beschwerdeführer in der Beschwerde erklären,
er habe die Suche durch die KDP im Zusammenhang mit den Demonstra-
tionsteilnahmen erst in der Anhörung vorbringen können, weil er erst in der
Zwischenzeit von seiner Schwester erfahren habe, dass gegen ihn ein
Haftbefehl erlassen worden sei. Dieses Vorbringen widerspricht jedoch sei-
ner Antwort in der Anhörung auf die Frage, ob die Teilnahme an den De-
monstrationen auch ein Grund für die Ausreise gewesen sei: „Ja, weil sie
mich hauptsächlich auch wegen diesen Demonstrationen bedroht haben“
(vgl. Akten SEM A20 S. 12 A107).
5.6 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeig-
net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. In Bezug auf den Haftbefehl,
D-1477/2018
Seite 19
die Todesurkunde und die Vorladung auf den Polizeiposten ist festzustel-
len, dass es sich dabei lediglich um Kopien handelt, denen aufgrund der
damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zu-
kommt. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführen-
den die erwähnten Dokumente nicht bereits während dem vorinstanzlichen
Verfahren einreichten, zumal sie aus den Jahren 2014 bis 2016 datieren.
Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer mit „Camp“ das (…) in
N._______ meinte, hätten sie spätestens zum Zeitpunkt ihres im ZEMIS
vermerkten Umzugs nach P._______ am (…) 2016 Kenntnis vom Haftbe-
fehl gehabt, mithin über ein Jahr vor der Anhörung zu den Asylgründen.
Auch wussten die Beschwerdeführenden um die Wichtigkeit und Möglich-
keit, sich Beweismittel aus dem Nordirak senden zu lassen. Beim angebli-
chen Haftbefehl soll es sich sodann um ein behördeninternes Dokument
handeln, das allerdings als solches der Schwester des Beschwerdeführers
nicht zugänglich wäre. Selbst wenn weiteres Nachfragen der Vorinstanz
zum Haftbefehl in der Anhörung wünschenswert gewesen sein mag, ändert
dies nichts daran, dass es Sache der Beschwerdeführenden gewesen
wäre, diesen zu beschaffen. Beim Vorbringen, die Onkel ms könnten etwas
mit dem Haftbefehl zu tun beziehungsweise Beziehungen zur KDP haben,
handelt es sich schliesslich um eine unbelegte und mithin auf einer Vermu-
tung basierenden Parteibehauptung. Nicht erläutert wird sodann in der Ein-
gabe vom 19. Juli 2018, weshalb sich die Beschwerdeführenden die nach-
gereichte Vorladung auf den Polizeiposten nicht zu einem wesentlich frühe-
ren Zeitpunkt in die Schweiz schicken liessen. Dass diese Kopie dem Ge-
richt überdies erst annähernd vier Monate nach der Erwähnung der Vorla-
dungen in der Replik eingereicht wurde, ruft weitere Zweifel an der Echtheit
des Dokuments hervor. Was die eingereichten Fotos und den Todesschein
betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Er-
klärung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer von der Polizei dar-
über informiert worden sei, der Tod des Onkels vs sei im Spital festgestellt
worden, nichts am Umstand ändert, dass dem Todesschein nicht entnom-
men werden kann, wer für die Zufügung der Schussverletzung verantwort-
lich sein soll. Dieses Dokument ist demnach für sich alleine nicht geeignet,
eine angebliche Tat der KDP zu belegen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht
glaubhaft zu machen vermögen, dass sie im Zeitpunkt des Verlassens des
Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine
entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt haben. Es kann ebenfalls darauf
verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und der
D-1477/2018
Seite 20
Replik einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-1477/2018
Seite 21
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden
in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die Erwä-
gungen zum Asylpunkt indessen nicht gelungen.
7.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im KRG-Gebiet lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen: Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden
in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschät-
zung seither beibehalten (vgl. auch Urteil des BVGer D-2171/2018 vom
7. Juni 2018 E. 6.4.2).
7.3.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
D-1477/2018
Seite 22
7.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datie-
rende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (vgl. BVGE 2008/5) aktua-
lisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Refe-
renzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für
grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. ebenda E. 7.3 f.). Im ange-
führten Urteil wurde festgehalten, dass in den vier Provinzen der Autono-
men Kurdischen Region – Dohuk, Erbil, Halabdscha und Suleimaniya –
auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für
eine Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich
verändern würde (vgl. ebenda E. 7.4).
7.3.7 Aus aktueller Sicht führte das im September 2017 durchgeführte Un-
abhängigkeitsreferendum zu wirtschaftlich repressiven Massnahmen der
zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran.
Dadurch verschlechterten sich die ökonomischen Verhältnisse in der Auto-
nomen Region Kurdistan erheblich. Die Bedrohungssituation durch den Is-
lamischen Staat (IS) hat sich hingegen vor einiger Zeit aufgelöst, womit
auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdischen Autonomiegebiets
durch „Internally Displaced Persons“ (IDP) mittelfristig abnehmen dürfte.
Im Ergebnis ist die erwähnte Praxis gemäss dem Referenzurteil des BVGer
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 heute nach wie vor aktuell (vgl. Ur-
teile des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 7.3 m.w.H. und
E-2472/2018 vom 5. Juni 2018 E. 9.3 m.w.H.). An dieser Einschätzung ver-
mögen die Auswirkungen des Erdbebens vom November 2017 im iranisch-
irakischen Grenzgebiet und die jüngste Offensive des türkischen Militärs
auf Stellungen der PKK nichts zu ändern.
7.3.8 Das Bundesverwaltungsgericht wies im erwähnten Referenzurteil
auch darauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen
durch intern Vertriebene (IDP) sei allerdings jeweils der Prüfung des Vor-
liegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen
eines tragfähigen Familiennetzes – besonderes Gewicht beizumessen
(vgl. ebenda E. 7.4.5 m.H.a. BVGE 2008/5 E. 7.5). Dazu kann zunächst
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie-
sen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
den Kontakt zu ihren in der Heimat lebenden Verwandten auch während
ihres Aufenthalts in der Schweiz aufrechterhalten haben (vgl. Akten SEM
A20 S. 4 A26 ff.; A21 S. 5 A31). Daneben pflegt der Beschwerdeführer wei-
terhin den Kontakt mit insbesondere zwei Freunden, mit denen er aufge-
wachsen sei (vgl. A20 S. 4 f. A30 f.). Wie bereits im Asylpunkt festgestellt,
D-1477/2018
Seite 23
ist unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden durch die Onkel ms des
Beschwerdeführers bedroht wurden. Ebenfalls vermögen die eingereichten
Fotos nicht zu belegen, dass das Haus respektive die Wohnung der
Schwester in Brand gesetzt wurde. Unabhängig davon läge der angebliche
Brand bereits zwei Jahre zurück, und es ist davon auszugehen, dass all-
fällige Schäden soweit nötig repariert worden wären. Somit verfügen die
Beschwerdeführenden über ein tragfähiges familiäres und ausserfamiliä-
res Beziehungsnetz, auf deren Unterstützung sie nach ihrer Rückkehr zäh-
len können. So ist insbesondere davon auszugehen, dass dieses ihnen
Wohnraum zur Verfügung stellen kann, bis sie eine eigene Wohnung ge-
funden haben. Was die durchschnittlich erzielten Einkünfte von monatlich
USD (…) anbelangt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
diese ohne die unglaubhaften (…)transporte für die PKK erwirtschaftete.
Es darf deshalb angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dank
seiner langjährigen Berufserfahrung und der Unterstützung des gesamten
sozialen Umfelds trotz der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt
wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Der
Umstand, dass er sein (…) verkauft hat, um die Reise in die Schweiz zu
finanzieren, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.3.9 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kin-
deswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen ei-
ner gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Vorliegend kann im Auf-
enthalt und die damit verbundene Integration der Kinder in der Schweiz
kein Verstoss gegen das Kindeswohl erblickt werden. Die Kinder
C._______ und D._______ sind gerade mal (…) und (…) und das jüngste
Kind E._______ (…) Jahre alt. Alle Kinder sind somit aufgrund ihres Alters
noch in erster Linie an ihren Eltern orientiert. Die beiden älteren Kinder
halten sich seit gut zweieinhalb Jahren in der Schweiz auf, besuchen hier
D-1477/2018
Seite 24
die Volksschule und sind laut Beschwerde gut integriert. Damit dürften sie
eine gewisse Integration in der Schweiz erfahren haben, doch lassen sich
den Akten keine Anhaltpunkte für eine derart fortgeschrittene Verwurzelung
in der Schweiz entnehmen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr in den
Nordirak sei unter dem Aspekt des Kindeswohl schlechterdings unzumut-
bar. Aufgrund ihrer ersten Sozialisierung im Nordirak sind die Kinder mit
der Kultur ihrer Eltern und auch mit der kurdischen Sprache vertraut, so
dass ihnen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung –
eine Reintegration und das Schliessen neuer Freundschaften in der Hei-
mat – wie dies auch in der Schweiz der Fall zu sein scheint – problemlos
gelingen dürfte. Die Tatsache alleine, dass es für die Kinder im Irak keine
mit dem schweizerischen Schulsystem vergleichbaren Schulen gibt, ver-
mag an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. So-
dann gilt in der KRG die allgemeine Schulpflicht, und es ist Sache der El-
tern, dafür zu sorgen, dass die Kinder eine Schule besuchen können. Auch
ein gewisses Risiko von wasserbedingten Erkrankungen vermag nicht eine
Gefährdung des Kindeswohls zu begründen.
7.3.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als
unzumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der zuständigen Ver-
tretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
D-1477/2018
Seite 25
Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom
21. März 2018 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszuge-
hen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden hätten sich
seither in relevanter Weise verändert, sind diese nach wie vor als bedürftig
zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht
das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis
Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in der Beschwerde, der
Replik und der Liste der Aufwendungen vom 30. April 2018, ausgehend
von einem zeitlichen Aufwand von 10 Stunden, ein Honorar von total
Fr. 1992.50 (inkl. Auslagen von Fr. 54.− und Mehrwertsteuerzuschlag) ein-
gesetzt. Der effektiv ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9.92 Stunden er-
scheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 180.− auf
Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Die
Rechtsbeiständin ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit
Fr. 1660.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1477/2018
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1660.− zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: