B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1479/2013
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (…).
D-1479/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 17. Dezember 2010 und gelangte über diverse Länder am
23. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 4. Januar 2011 wurde der Beschwerde-
führer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
Am 11. Februar 2013 wurde er vom BFM direkt zu seinen Asylgründen
angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei
Kurde und stamme aus S. Die Schule habe er bis zur Matura besucht.
Danach habe er als (Erwerbsausübung)sowie als Inhaber eines (Ge-
schäft 1) gearbeitet. Ungefähr im Jahre 2005 habe er einen (Geschäft 2)
eröffnet, in dem er bis zur Ausreise tätig gewesen sei. Er sei als junger
Mann der Demokratischen Partei des iranischen Kurdistans (DPK-I) bei-
getreten. Sein Freund H. habe ihn 1997 erstmals zur lokalen Parteifüh-
rung in den Nordirak mitgenommen, wo er offiziell Mitglied der Partei ge-
worden sei. In einer kleinen Zelle von drei Personen habe er fortan jähr-
lich mehrere Propaganda-Aktionen in S. durchgeführt, die darin bestan-
den hätten, vor wichtigen Gedenktagen der DPK-I in der Stadt Flyer und
Fotos zu verteilen. Erstmals in Schwierigkeiten sei er deswegen am
17. Dezember 2010 mit den iranischen Behörden gekommen. Er und sein
Freund H. hätten einige Tage zuvor wie üblich in einer heimlichen Aktion
Flyer und Fotos in einem Stadtviertel von S. verteilt. Im Verlaufe dieser
Aktion sei ihm die Idee einer privaten Abrechnung gegenüber A., einem
Geschäftsnachbar und Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes Ette-
laat, gekommen, der ihn während Jahren mit Beleidigungen der DPK-I
provoziert habe. Er habe sich entschlossen, im Wohnviertel von A. in je-
ner Nacht einige Flyer zu verteilen. Bei dieser Aktion sei A. auf ihn und H.
aufmerksam geworden und habe die Nachbarschaft gegen sie aufge-
hetzt. Er habe die Flucht ergriffen und sich bei seinem Freund X. ver-
steckt. Am Folgetag habe er via Vermittlung des X. von seinem Bruder er-
fahren, dass die Ettelaat noch in der gleichen Nacht das Haus seiner Fa-
milie durchsucht habe. Er habe noch zwei bis drei Tage abgewartet, ob
sich die Lage beruhige und er zu seiner Frau und den beiden Kindern zu-
rückkehren könne, ehe er vor diesem Hintergrund mit Hilfe eines Schlep-
pers über D._______ ausgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussa-
gen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklä-
rungen.
D-1479/2013
Seite 3
Mit Eingaben vom 1. Februar 2011 und 6. April 2011 fanden das Famili-
enbüchlein (Shenasnameh) und die Heiratsurkunde des Beschwerdefüh-
rers im Original Eingang in die Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2013 – eröffnet am
20. Februar 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der Fundstellen in
den Protokollen führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der
Logik des Handelns widersprechen (unvorsichtige und unprofessionelle
Verhaltens- beziehungsweise Vorgehensweise des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Konflikt mit A., insbeson-
dere vor dem Hintergrund seiner 13-jährigen Mitgliedschaft bei einer ille-
galen Partei, der von der Partei zu beachtenden strikten Sicherheitsvor-
kehrungen bei der Durchführung von Aktionen und der Nichtbehelligung
durch die iranischen Behörden in dieser Zeitspanne; Angaben zum Grund
respektive Zeitpunkt der Tat, obschon der Konflikt mit A. seit fünf bis
sechs Jahren bestanden habe; Begehung einer solch leichtfertigen Tat im
Wissen um die Berufsstellung von A. und die allfällig daraus resultieren-
den Gefahren für sich und die Partei; Angaben zur Aufbewahrung von be-
lastendem Material zu Hause und der in diesem Zusammenhang abge-
gebenen Begründung; unlogische und widersprüchliche Angaben betref-
fend den Ablauf der Ereignisse vom 17. Dezember 2010; Angaben zur
geltend gemachten Verfolgung durch die Ettelaat, welche durch diese Er-
eignisse ausgelöst worden sein soll; Angaben zur angeblichen Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers während dessen zwei bis dreitä-
gigen Aufenthalts bei X.; unbehelligtes Weiterleben von des ihn beim Er-
eignis vom 17. Dezember 2010 begleitenden H. in S.). Der Beschwerde-
führer habe glaubhaft von seiner Mitgliedschaft bei der illegalen Partei
DPK-I, für die er während vieler Jahre politische Aktionen durchgeführt
habe, erzählt. Weder die Mitgliedschaft noch das Engagement in einer il-
legalen Partei würden aber direkt zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen kön-
nen, dass er aus diesem Grund ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewe-
D-1479/2013
Seite 4
sen wäre oder begründete Furcht gehabt hätte, solchen Nachteilen aus-
gesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer wolle trotz der geltend ge-
machten 13-jährigen Mitgliedschaft bei der DPK-I mit Ausnahme des vom
BFM als unglaubhaft gewerteten Vorfalls kein einziges Mal in Konflikt mit
den iranischen Behörden gekommen sein. Somit könne er sich nicht dar-
auf berufen, aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe den Iran
verlassen zu haben. Im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivi-
täten beziehungsweise mit seiner Berufung auf subjektive Nachflucht-
gründe, die zur Flüchtlingseigenschaft führen würden, sei festzuhalten,
dass sich im vorliegenden Fall aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers indes keinerlei Hinweise darauf ergeben würden, wonach sich
dieser in einer Weise exilpolitisch exponiert hätte, die von den iranischen
Behörden hätte zur Kenntnis genommen werden können. So wolle der
Beschwerdeführer lediglich an einigen Parteianlässen teilgenommen und
als Mitglied des Komitees die Verantwortlichen unterstützt haben. Die gel-
tend gemachten Gründe seien deshalb nicht als relevant im Sinne von
Art. 3 AsylG zu werten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumut-
bar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantra-
gen. Eventualiter sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde vom 10. April
2013 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom
30. April 2013 mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
D-1479/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1479/2013
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete den vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Sachvortrag rund um das geltend gemachte Ereignis vom Dezember
2010 als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokol-
len, insbesondere demjenigen der direkten Bundesanhörung, zeigte das
BFM schlüssig und nachvollziehbar auf, aufgrund welcher Überlegungen
und Feststellungen es zu diesem Ergebnis gelangte. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Die von
ihr angegebenen Fundstellen finden Stütze in den Akten (vgl. dazu auch
E. 4.3 nachstehend).
Eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Beschwer-
deführers, welche ihm aus seiner 13-jährigen Mitgliedschaft bei der DPK-I
resultiert haben soll oder vor einer solchen er begründete Furcht haben
müsste, stellte das BFM in Abrede. Zum einen führte es zur Begründung
an, dem Beschwerdeführer seien in dieser Zeitspanne nie irgendwelche
Schwierigkeiten seitens der heimatlichen Behörden entstanden, und zum
anderen erachtete es den von ihm erwähnten Vorfall im Dezember 2010
als unglaubhaft. Mithin könne er sich nicht darauf berufen, seine Heimat
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verlassen zu haben.
D-1479/2013
Seite 7
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers hielt das
BFM fest, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kei-
nerlei Hinweise darauf ergeben würden, dieser hätte sich in einer Weise
exilpolitisch exponiert, dass dessen Betätigungen von den iranischen Be-
hörden hätten zur Kenntnis genommen werden können. Er habe lediglich
an einigen Parteianlässen teilgenommen und als Mitglied des Komitees
die Verantwortlichen unterstützt. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, worauf verwiesen werden
kann, sei lediglich im Sinne einer Ergänzung die aufschlussreiche Antwort
des Beschwerdeführers hinzugefügt, wonach dieser die Teilnahme an ei-
ner Demonstration zugunsten der Partei in der Schweiz gar ausdrücklich
verneinte (A 25 S. 14). Aufgrund der Akten ergeben sich weiter auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, dass er im Rahmen seines behaupteten exilpoli-
tischen Engagements in den Fokus der iranischen Behörden hätte gera-
ten sein können (vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). Mit
der Rechtsmitteleingabe lässt der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit den behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen sodann zwei Mit-
gliedschaftsbestätigungen der DPK-I Schweiz und Europa einreichen. Ih-
nen ist aufgrund des völlig unsubstanziierten Inhalts jedoch die beweis-
rechtliche Bedeutung hinsichtlich einer allfälligen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abzusprechen.
Letztlich kann ihnen bloss Gefälligkeitscharakter beigemessen werden.
Ferner ist festzustellen, dass auf Beschwerdestufe in diesem Zusam-
menhang keine weiteren Worte verloren werden. Bei dieser Sachlage –
vorliegend bestehen keine Nachfluchtgründe, die zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen könnten – erübrigen sich weitere Erörte-
rungen. Der Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde) ist
abzuweisen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bleibt der vom Beschwerdeführer geschil-
derte Sachvortrag zum angeblich ausreiseauslösenden Ereignis von De-
zember 2010 grundsätzlich unverändert. Nach einer argumentativen Aus-
einandersetzung mit den einzelnen, dem Beschwerdeführer von der Vor-
instanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen wird aufgrund einer
Gesamtschau der Befragungsprotokolle und der vom BFM gezogenen
Schlussfolgerungen der Einwand erhoben, dass das BFM seinen Ent-
scheid letztlich nur auf Vermutungen und eine angebliche Logik des Han-
delns stütze. Unter anderem scheine für das BFM völlig ausgeschlossen
zu sein, dass es Zufälle gebe und Menschen wie der Beschwerdeführer
nicht immer voraussehbar handeln würden. Schliesslich wird ausgeführt,
dass sein Verhalten riskant gewesen sein möge. Indes sei es nicht Auf-
D-1479/2013
Seite 8
gabe des BFM, darüber zu urteilen, ob ihm dieses riskante Handeln vor-
zuwerfen sei, sondern nur, ob dieses Handeln glaubhaft sei. Vorbringen
könnten auch dann glaubhaft sein, wenn eine überwiegende Wahrschein-
lichkeit dafür spreche, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe.
Diese Wahrscheinlichkeit dürfe durchaus mit Fragen und Zweifeln behaf-
tet sein.
4.3 Nebst dem bereits unter E. 3.2 Erwähnten bedeutet Glaubhaftma-
chung ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Be-
weismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.,
BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.3.1 Vorab gilt vor Augen zu halten, dass der Beschwerdeführer als Mit-
glied einer illegalen und nachhaltig verfolgten Partei (DPK-I) im Iran wäh-
rend 13 Jahren jährlich zu wichtigen Anlässen der Partei politische Aktivi-
täten durchgeführt habe; je insgesamt sieben Mal pro Jahr. Er führte auch
anschaulich die entsprechenden Vorgaben der Partei hinsichtlich der
strikte einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen bei der Vorgehensweise
und Durchführung von solchen politischen Aktionen bei der direkten Bun-
desanhörung an. Ebenfalls gab er zu Protokoll, dass solch wichtige Ge-
denktage wie der 17. Dezember 2010 (26. Azer) bei der Regierung be-
kannt seien und die Stadt voller Militärpersonen sei, die jeden Treffpunkt
beobachten und kontrollieren würden, wer am Abend hinausgehe. Er und
sein Freund H. seien an diesem Abend derart in Stress und Angst gewe-
sen, dass er nicht sagen könne, zu welchem Zeitpunkt sie im Viertel des
A. angekommen seien (A 25 S. 7).
4.3.2 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe als wenig plausibel respektive aussagekräftig, wo-
nach der Beschwerdeführer das Risiko des Entdecktwerdens unter-
schätzt habe, da er nachts tätig gewesen sei und das Gefühl gehabt ha-
D-1479/2013
Seite 9
be, dass nichts passieren werde. Auch wenn sie aus Sicherheitsgründen
jeweils etwa vier Tage vor einem Gedenktag die Flugblätter verteilt hätten
(A 25 S. 7 und 14), ist nicht auszuschliessen, dass bereits vor solchen
Anlässen mit einer erhöhten Präsenz der Sicherheitskräfte zu rechnen ist.
Schwer nachvollziehbar ist sodann die Begründung in diesem Zusam-
menhang, dass er – eingedenk des von ihm abschätzbaren Risikos –
aufgrund der jahrelangen Provokationen von A. diesem spontan die Wir-
kungsmacht der DPK-I vor Augen habe führen wollen. So gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, aus Sicherheitsgründen straff in einer Zelle
zu drei Personen organisiert gewesen zu sein und mit diesen jährlich di-
verse politische Aktionen zugunsten der Partei durchgeführt zu haben.
Von daher erscheint es fraglich, dass dem A., einem Mitglied der Ettelaat,
solche Vorkommnisse über Jahre hinweg verborgen geblieben sein sol-
len. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach der Verhaftung eines
Parteimitglieds durch die Ettelaat im Jahre 2007 in den Verdacht von Ak-
tivitäten zugunsten der Partei geraten und deswegen dreimal während
drei bis vier Stunden respektive einmal befragt worden sein soll (A 6 S. 6;
A 25 S. 12). Wenig überzeugend und als Erklärungsversuch muss auch
die Begründung im Zusammenhang mit dem Aufbewahrungsort der Flyer
am Vorabend des Geschehens gewertet werden. Hinsichtlich der dem
Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgehaltenen Divergenz bei der
Bundesanhörung wird zum einen auf den Wortlaut der entsprechenden
Antwort des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach diese nicht aus-
schliesse, dass er das Material ausnahmsweise an diesem Tag bei sich
zu Hause aufbewahrt habe. Zum anderen wird erneut das Argument des
von ihm abschätzbaren Risikos aufgrund seiner jahrelangen, unbehellig-
ten Tätigkeit zugunsten der Partei herangezogen. Die von der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung hierzu weiter gemachten Ausführungen,
welche die Unglaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhaltselements
zu verstärken vermögen, bleiben unberücksichtigt respektive ihnen wird
nicht widersprochen. Was den vom Beschwerdeführer geschilderten Ge-
schehnisablauf vom 17. Dezember 2010 beziehungsweise der Vortage
anbelangt, so erachtete die Vorinstanz diesen als unlogisch und wider-
sprüchlich. In der Tat kann nicht von vorneherein ausgeschlossen wer-
den, dass A. von der nächtlichen Aktion des Beschwerdeführers und sei-
nes Freundes H. nichts hätte mitbekommen können. Ungeachtet dessen,
ob sich das entsprechende Ereignis allenfalls in der vom Beschwerdefüh-
rer geschilderten Art und Weise zugetragen haben könnte, ist festzustel-
len, dass für das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des oben Er-
wähnten, den als nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren-
den Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Wohnviertels
D-1479/2013
Seite 10
von A. sowie der diesbezüglich polemischen Kritik (Befragerin des Be-
schwerdeführers und Verfasserin der angefochtenen Verfügung seien
dieselbe Person; der Wortlaut in diesem Punkt zeige, dass sie den Be-
schwerdeführer nicht ernst genommen habe), insgesamt gewichtige
Zweifel am geltend gemachten Geschehnisablauf bestehen. Gleicher-
massen verhält es sich mit den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerde-
führers sowie zu dessen Verhaltensweise während des mehrtägigen Auf-
enthalts bei X. bis zur Ausreise. Die von ihm geltend gemachte Haus-
durchsuchung nach der angeblich fehlgeschlagenen politischen Aktion in
derselben Nacht durch die Ettelaat bezeichnete die Vorinstanz nicht als
unmöglich, sondern erachtete diese Massnahme in Anbetracht der von
ihm geschilderten Umstände als konstruiert. Im Sinne einer auf gesun-
dem Menschenverstand basierenden Begründung führte sie, insbesonde-
re in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer bei der Befragung zu
diesem Vorfall gemachten Aussage, aus, weshalb die Wahrscheinlichkeit
der Anordnung einer unverzüglichen Hausdurchsuchung durch die Ette-
laat nicht gegeben gewesen sei. Dieser als blosser Vermutung bezeich-
neten Argumentation vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts Sub-
stanzielles entgegenzusetzen. Er lässt es vielmehr mit der Behauptung
bewenden, dass der Wortlaut anlässlich der Befragung eine Verfolgung in
derselben Nacht nicht ausschliesse. Nicht zuletzt ist der Umstand zu er-
wähnen, dass der in Kontakt mit der Familie im Heimatland stehende Be-
schwerdeführer (vgl. A 25 S. 2) weder zu seiner behaupteten Gefähr-
dungssituation noch zur Situation seiner Familienangehörigen im Iran im
Verlaufe des Verfahrens irgendwelche sachdienlichen Hinweise und An-
haltspunkte oder seinen Sachvortrag untermauernde Dokumente und
Beweismittel einbrachte. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund jahrelanger Ein-
haltung strikter Sicherheitsvorkehrungen plötzlich unter Ausserachtlas-
sung elementarster zu berücksichtigender Aspekte zu einer spontanen
Reaktion veranlasst gesehen haben soll, derentwegen sein unbehelligtes
Dasein als verantwortliches Familienoberhaupt und dasjenige seiner An-
gehörigen (Ehefrau, zwei Kinder und Mutter des Beschwerdeführers le-
ben in einem gemeinsamen Haushalt) einer nicht abschliessend ab-
schätzbaren Gefährdungssituation ausgesetzt worden wäre. Unter dem
Blickwinkel von E. 4.3 gesehen genügt die Argumentation in der Rechts-
mitteleingabe demnach den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht. Der Inhalt der diesbezüglichen Vorbringen erweist sich in einer Ge-
samtwürdigung als mutmassend und hypothetisch. Im Zusammenhang
mit einer allfällig aus seiner 13-jährigen Mitgliedschaft bei der DPK-I re-
D-1479/2013
Seite 11
sultierenden (asyl-)relevanten Gefährdungssituation kann, zur Vermei-
dung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Ebenfalls bestehen keine Nachfluchtgründe, die zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten (E. 4.1). Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt. Angesichts dieser Sachlage ist auf die übrigen Vorbringen in
der Beschwerde nicht einzugehen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-1479/2013
Seite 12
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1479/2013
Seite 13
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Im Iran herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situati-
on allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land auszugehen ist.
Wie vorstehend ausgeführt, dürfte sich der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Iran keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihm Behelli-
gungen drohen, die zwar nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität
erreichen, eine Rückkehr aber trotzdem als unzumutbar erscheinen las-
sen. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und darüber hinaus-
gehendes Beziehungsnetz sowie reichlich Berufserfahrung, so dass ihm
eine Reintegration nicht allzu schwer fallen sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist ge-
mäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig,
D-1479/2013
Seite 14
weshalb von dessen prozessualer Bedürftigkeit ausgegangen werden
kann. Ebenfalls konnten die Begehren im Zeitpunkt der Einreichung der
Beschwerde als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Die kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit gege-
ben. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1479/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: