B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1479/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 31. Oktober 2002 von Tunis aus auf dem Luftweg und gelangte
gleichentags nach M._______. In der Folge hielt sie sich nach Ablauf ih-
res Touristenvisums illegal in der Schweiz auf und stellte am 2. November
2009 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
N._______. Anlässlich der Befragung vom 11. November 2009 zur Per-
son (BzP) im Transitzentrum O._______ sowie der Anhörungen vom
27. November 2009 und 23. September 2013 durch das BFM machte die
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, sie habe im Heimatstaat vom Jahre 1997 an eine heimliche Be-
ziehung zu einem Arbeitskollegen unterhalten. Als ihr strenggläubiger
Bruder C._______ von dieser Verbindung erfahren habe, sei es zu einem
erheblichen Streit gekommen. Anlässlich ihres Besuchs von Angehörigen
Anfang Januar 2002 im Heimatdorf P._______ habe der oben erwähnte
Bruder sie gefesselt, geschlagen und für zwei bis drei Tage in ein Zimmer
gesperrt. Nachdem ihre Mutter sie befreit habe, sei sie per Autostopp zu
einer Bekannten nach Tunis gefahren, wo sie sich in der Folge habe ärzt-
lich behandeln lassen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich über eine in
der Schweiz wohnhafte Cousine ein Touristenvisum organisiert und sei im
Oktober 2002 ausgereist. In der Schweiz habe sie Kontakt zu einer tune-
sischen Familie, bestehend aus anerkannten Flüchtlingen, geknüpft.
Deshalb sei sie mehrfach von der tunesischen Botschaft vorgeladen und
nach den Angehörigen dieser Familie befragt worden.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ver-
schiedene Beweismittel, darunter mehrere ärztliche Zeugnisse zu den Ak-
ten.
Am 28. Oktober 2010 heiratete die Beschwerdeführerin einen Algerier.
Am 27. Dezember 2013 kam ihre gemeinsame Tochter B._______ zur
Welt.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im We-
sentlichen geltend, die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2002 erlitte-
ne Misshandlung erweise sich als unmittelbar ausreisebegründend. In-
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dessen sei nicht einzusehen, weshalb sie erst sieben Jahre nach ihrer
Einreise in die Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Ihr Verhalten ent-
spreche in keiner Weise demjenigen einer schutzsuchenden Person. Wä-
ren der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Misshandlungen tat-
sächlich widerfahren, wäre stattdessen zu erwarten gewesen, dass sie
sofort nach ihrer Einreise ein Asylgesuch gestellt hätte. Ihre Erklärung,
wonach sie zunächst gedacht habe, ein Asylgesuch wäre nicht gut für sie,
vermöge nicht zu überzeugen. Dementsprechend sei festzuhalten, dass
am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen gewisse Zweifel bestünden. Die
Frage nach der Glaubhaftigkeit könne aber letztlich offen bleiben, da ihre
Vorbringen auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen ver-
möchten. Was nämlich die erheblichen Misshandlungen durch den Bruder
anbelange, so habe sich die Beschwerdeführerin nicht schutzsuchend an
die heimatlichen Behörden gewendet, weshalb diesen auch nicht vorge-
worfen werden könne, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage ge-
wesen, den geltend gemachten Sachverhalt zu klären. Vielmehr sei man-
gels gegenteiliger Hinweise vom Vorhandensein eines adäquaten Schut-
zes durch den Heimatstaat auszugehen. Vorliegend bestünden aufgrund
der Feststellung, der Beschwerdeführerin stehe in Tunesien eine Schutz-
infrastruktur zur Verfügung, keine Hinweise auf eine drohende zukünftige
Verfolgung. Hinzu komme die Tatsache, dass sich ihre persönliche Aus-
gangslage seit den seinerzeitigen Ereignissen massgeblich verändert ha-
be. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nun eine eigene Familie und
sei nicht mehr auf das Wohlwollen ihres älteren Bruders angewiesen.
Vielmehr stehe es ihr frei, sich in einem gemeinsamen Haushalt am Ort
ihrer Wahl niederzulassen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, welche Ge-
fährdung mit ihrer Bekanntschaft mit einer tunesischen Flüchtlingsfamilie
einhergehen sollte. Damit erweise sich die subjektive Furcht der Be-
schwerdeführerin vor künftiger Verfolgung anhand einer objektiven Be-
trachtungsweise als unbegründet. Gesamthaft hielten ihre Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbundene Strafe oder Behandlung drohe. Sie
habe nämlich zu Protokoll gegeben, dass sie in der Heimat niemals Prob-
leme mit den staatlichen Behörden gehabt habe. Mangels anderweitiger
Hinweise sei zudem vom Vorhandensein einer genügenden Schutzinfra-
struktur auszugehen. Mithin erweise sich der Vollzug der Wegweisung als
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zulässig. Da die Beschwerdeführerin seit dem 28. Oktober 2010 verheira-
tet sei, müsse bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Grundsatz der Ein-
heit der Familie berücksichtigt werden. Das Asylgesuch ihres Ehemannes
sei mit separatem Entscheid gleichen Datums abgewiesen worden. Zu
prüfen sei daher die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Tunesien und
alternativ nach Algerien. Die in Tunesien respektive Algerien herrschende
politische Situation spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückfüh-
rung in wahlweise einen der beiden Staaten. In individueller Hinsicht sei-
en die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen.
Mit Blick auf die Behandlungsmöglichkeiten in ihren Herkunftsländern sei
festzustellen, dass sowohl Algerien als auch Tunesien über Gesundheits-
einrichtungen verfügten, in denen psychische Beschwerden behandelbar
seien. Einer weitergehenden Behandlung im Falle einer Rückkehr stehe
damit nichts entgegen. Die Tatsache, dass die psychiatrische Versorgung
dort nicht auf westeuropäischem Niveau liege, spiele keine entscheiden-
de Rolle, zumal ihr angesichts der dort bestehenden medizinischen Struk-
turen bei einer Rückkehr keine drastische und lebensdrohende Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands drohe. Damit könne von den
vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine
konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach Art. 83
Abs. 4 AuG (SR 142.20) geschlossen werden. An dieser Einschätzung
vermöge auch die im vorgenannten ärztlichen Schreiben geäusserte Be-
fürchtung eines Suizids nichts zu ändern. Anders zu entscheiden hiesse,
dass eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person es jederzeit in der
Hand hätte, durch entsprechende Äusserungen die Gewährung eines
Aufenthaltsrechts zu erzwingen. Schliesslich könne dieser Belastung im
Rahmen einer entsprechenden Rückkehrvorbereitung – unter Inan-
spruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe – Rechnung getragen
werden. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 liess die Beschwerdeführerin Beschwer-
de gegen diese Verfügung anheben und die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren stellen: Die Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Bundes-
amtes für Migration vom 18. Februar 2014 seien aufzuheben. Eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
der Beschwerdeführerin als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen
ihres Ehemannes zu koordinieren beziehungsweise bis zu einem Ent-
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scheid in dessen Verfahren zu sistieren. Schliesslich sei der Beschwerde-
führerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Be-
stellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführe-
rin auf, bis zum 17. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 15. April 2014.
D.c Mit Eingabe vom 22. April 2014 liess die Beschwerdeführerin ein
nicht datiertes ärztliches Zeugnis zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
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Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Februar
2014). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der
Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rinnen (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 18. Februar 2014)
blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwach-
sen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb
einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als
durchführbar bezeichnet wurde.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des
Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des BVGer der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
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das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Nachdem in der Verfügung vom 18. Februar 2014 rechtskräftig festge-
stellt wurde, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht
zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkre-
te Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
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gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Tune-
sien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
5.1.3 Wie den im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereichten Arztzeug-
nissen (A29) und dem mit Begleitschreiben vom 22. April 2014 deponier-
ten ärztlichen Zeugnis zu entnehmen ist, befindet sich die Beschwerde-
führerin seit dem 18. Juni 2012 wegen einer schweren Depression und
einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter
psychiatrischer Behandlung bei der jetzigen Therapeutin. Das Krank-
heitsbild sei, folgt man den Ausführungen im Arztzeugnis vom 11. Sep-
tember 2013, gekennzeichnet durch Schlafstörungen, Grübelneigung,
Ängste, Konzentrationsstörungen, Intrusionen, Albträume, Dissoziations-
zustände und immer wiederkehrende Flashbacks und Suizidgedanken.
Im neusten Arztzeugnis vom April 2014 führt die behandelnde Ärztin in
diesem Zusammenhang aus, eine Ausweisung in den Heimatstaat berge
die Gefahr einer schweren Retraumatisierung, welche zu einer Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands und der Suizidalität führen
könne. Zudem könne eine solche Veränderung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin deutliche negative Auswirkungen auf das erst im
Dezember 2013 geborene Kind haben, weil die Mutter bei einer weiteren
Retraumatisierung sicher nicht in der Lage sein werde, sich adäquat um
ihre Tochter zu kümmern. Bereits bei ihrem letzten Termin am 16. April
2014 habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechterung der
depressiven Symptomatik und der Ängste gezeigt, weshalb darum gebe-
ten werde, von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin abzusehen.
6.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift drängt sich auch
angesichts der Suizidalität der Beschwerdeführerin keine veränderte Be-
trachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des
Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der weg-
weisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand
zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Sui-
ziddrohung zu verhindern. In solchem Falle vermag die Ausschaffung
nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsent-
scheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen
Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23
E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten latenten Suizidalität der Be-
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schwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem
Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Ge-
sagten trägt die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikati-
onsfreien Wegweisungsvollzug, weshalb die behandelnde Ärztin diesbe-
züglich keine besondere Verantwortung trägt. Des Weiteren ist der Um-
stand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland
allenfalls für die Beschwerdeführerin weniger vorteilhaft wäre als jener im
Aufenthaltsstaat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i. S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42- 44), eine weitere
Behandlung in der Schweiz somit auch nicht indiziert. Schliesslich kann
die Beschwerdeführerin die Rückkehr in Begleitung ihres Ehemannes an-
treten, zumal über dessen Beschwerde mit Urteil gleichen Datums ent-
schieden wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine solche Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 [S. 748], 2009/41 E. 7.1 [S. 576 f].; Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.1.1 In casu lassen weder die allgemeine Lage in Tunesien (und Alge-
rien) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat oder einer
Niederlassung im Heimatstaat des Ehemannes schliessen.
6.1.2 Die im Arztbericht vom 16. April 2014 aufgeführte posttraumatische
Belastungsstörung wie auch die Depression der Beschwerdeführerin
vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.
Sollten sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuie-
ren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psy-
chotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für sie ei-
ne konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen
wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizi-
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nisch-psychiatrische Grundversorgung der Beschwerdeführerin in Tune-
sien (wie auch in Algerien) gewährleistet, dies umso eher als die Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behand-
lungsmöglichkeiten in Tunesien oder Algerien nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumut-
bar (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 24).
6.1.3 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem,
dass die Beschwerdeführerin den allergrössten Teil ihres Lebens in ihrem
Heimatland verbracht hat. Die Frage, ob sie dort über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfügt, auf das sie sich bei ihrer Rückkehr stützen kann
und welches ihr eine Reintegration erleichtern würde, kann an dieser
Stelle offenbleiben, lässt doch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
ihr Asylgesuch erst nach mehr als siebenjährigem illegalem Aufenthalt in
der Schweiz und eingehender Beratung (A1/11 Ziff. 15 S. 7) eingereicht
hat, ihre Vorbringen generell wie auch diejenigen zu ihrem sozialen Netz
unglaubhaft erscheinen. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführe-
rin zu einer zentralen, wesentlichen Frage, nämlich wer sie nach drei Ta-
gen freigelassen habe (A1/11 Ziff. 15 S. 5, A10/20 F71 S. 8, F114/5 S. 14,
Anmerkung zu F71 S. 18), widersprüchlich geäussert hat. Ausserdem er-
scheint es mehr als ungewöhnlich, wenn zwei Personen, die sich nicht
kennen, die Beschwerdeführerin mit ein- und demselben, etwas ausgefal-
lenen Schimpfwort beleidigen (A1/11 Ziff. 15 S. 7 oben, A10/20 Ziff. 84
S. 10). Es drängt sich daher der Eindruck auf, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin beruhten nicht auf Tatsachen. Demgegenüber steht
aufgrund ihrer Vorbringen fest, dass sie über eine Mittelschulausbildung
ohne Abschluss beziehungsweise eine Ausbildung als Schneiderin sowie
Berufserfahrung als Mitarbeiterin in einer Fischereifabrik verfügt und auch
während ihres langjährigen illegalen Aufenthalts in der Schweiz stets ih-
ren Lebensunterhalt selbst verdient hat. Es ist deshalb anzunehmen, es
werde ihr auch nach einer Rückkehr in den Heimatstaat oder Algerien
wieder gelingen, sich eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen, dies
umso mehr, als ihr ein Ehemann als Partner zur Seite steht. Überdies le-
ben zahlreiche Verwandte bzw. Bekannte der Beschwerdeführerin in der
Schweiz und Frankreich, teils in Tunesien, die sie bei einer Rückkehr
nach Tunesien oder Algerien allenfalls fürs Erste in finanzieller Hinsicht
unterstützen können und/oder dies in der Vergangenheit bereits getan
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haben (A1/11 Ziff. 15 S. 5/6, A10/20 F8 S. 3, F27 S. 4, F36 S. 5, F40 S. 6,
F91 S. 11). Nötigenfalls kann ihr zur Erleichterung der Eingliederung sei-
tens der Schweiz zusätzlich Rückkehrhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Auch
das Kindeswohl der noch nicht einmal halbjährigen Tochter und das
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107) stehen der Rückkehr nach Algerien oder Tunesien nicht ent-
gegen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit
zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerinnen nach Tunesien oder Algerien als zumutbar zu er-
achten ist.
6.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.2 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: