B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 &
D-1490/2017
mel
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
B._______, geboren am (…),
I._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch MLaw Matthias Wäckerle,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügungen des SEM vom 7. Februar 2017 und
2. März 2017 / N (…).
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Aus den Akten geht hervor, dass A._______ – ein Staatsangehöriger
des Irak kurdischer Ethnie – am 5. Oktober 1998 um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchte. Im Verlauf seines Asylverfahrens gab er
unter anderem das Folgende an: Er stamme ursprünglich aus der Ortschaft
J._______ (auch: […]) in der Region von K._______ (auch: […], eine Stadt
nordöstlich von L._______) und er gehöre zum Stamm der J._______ (so-
weit ersichtlich auch: […]). Das sei ein bedeutender Stamm, zumal dieser
in der Gegend von M._______ (auch: […], ein Stadt östlich von K._______)
immerhin sechs Dörfer kontrolliere. Von 1982 bis 1988 sei er als Pe-
schmerga in den Bergen gewesen. Im Jahre 1988 sei er vor dem Hinter-
grund der Anfal-Offensive des Saddam-Regimes mit seiner Familie in die
Türkei geflohen, wo sie in der Folge vier Jahre im Flüchtlingslager von
N._______ verbracht hätten (vgl. dazu unten, E. 3.2.2). Dort seien sie von
den türkischen Behörden hinter Stacheldraht eingesperrt worden, zumal
die Türkei das Verhältnis zu den Flüchtlingen erst nach dem Ausbruch des
Kuwait-Krieges normalisiert habe. Im Jahre 1992 seien sie wieder in die
Heimat zurückgekehrt, respektive von der Türkei in den Irak ausgewiesen
worden. Nach ihrer Rückkehr hätten sie 1993 in L._______ ein Haus ge-
kauft und einen eigenen Laden eröffnet. Seine Ehefrau und Kinder seien
weiterhin in L._______ wohnhaft, wo auch sein Vater sowie (… [mehrere
Geschwister]) lebten. Zwei weitere (… [Geschwister]) hielten sich im Aus-
land auf.
Nachdem A._______ im Rahmen der Begründung seines Gesuches über
eine konkrete Bedrohung im Rahmen eines blutigen Konflikts zwischen An-
gehörigen seines Stammes und der vom Stamm der Barzani dominierten
KDP (Kurdistan Democratic Party bzw. Partiya Demokrata Kurdistanê
[PDK]) berichtet hatte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), wurde seinem
Asylgesuch vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute ein Teil
des SEM) mit Verfügung vom 27. Februar 2001 entsprochen, indem er als
Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt wurde.
A.b Am 3. April 2001 liess A._______ das BFF über ein Hilfswerk darum
ersuchen, seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen – seine Ehefrau
B._______ (Beschwerdeführerin 1) und seine Kinder C._______ (heute: N
[…]), D._______, E._______ (Beschwerdeführer 4), F._______ (Be-
schwerdeführerin 3), G._______ und H._______ – im Rahmen des Famili-
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 3
ennachzuges in das ihm gewährte Asyl mit einzubeziehen. Diesem Ersu-
chen wurde vom BFF insoweit entsprochen, als dass das Bundesamt die
schweizerische Vertretung in Ankara mit Schreiben vom 25. Mai 2001 und
5. Juni 2001 anwies, der Ehefrau und den Kindern von A._______ im Hin-
blick auf eine Familienzusammenführung eine Einreisebewilligung zu ertei-
len. Gemäss Aktenlage reisten diese am 12. Juli 2001 in die Schweiz ein.
A.c Nach erfolgter Einreise führte das BFF am 19. Juli 2001 mit B._______
und dem damals (…)-jährigen C._______ eine summarische Befragung
durch. Am 14. August 2001 wurden die beiden von der damals dafür zu-
ständigen kantonalen Behörde zu ihren Gesuchsgründen angehört. Auf
eine Befragung und Anhörung der jüngeren Kinder wurde verzichtet. Im
Rahmen ihrer Befragung und Anhörung verwiesen B._______ und
C._______ auf die Probleme ihres Ehemannes respektive Vaters
A._______, unter welchen die ganze Familie zu leiden gehabt habe
(vgl. dazu im Einzelnen die Akten). B._______ gab daneben unter ande-
rem an, ihre Familie stamme ursprünglich aus M._______, sie habe jedoch
von Geburt an praktisch immer in L._______ gelebt. Während vier Jahren
sei sie als Flüchtling in der Türkei gewesen. In L._______ seien weiterhin
(…[mehrere]) Geschwister wohnhaft. Ihre anderen Geschwister lebten im
Ausland. Nachdem ihr Vater verstorben sei, wohne nur noch ihre Mutter im
Heimatort M._______, respektive ihre Mutter besitze sowohl dort als auch
in L._______ ein eigenes Haus. Der Sohn C._______ gab derweil an, sie
hätten ab zirka 1994 stets in L._______ gelebt. Wegen der Probleme sei-
nes Vaters habe er jedoch während der letzten vier Jahre überwiegend
nicht zuhause bei der Mutter und seinen Geschwistern gewohnt, sondern
bei seiner Grossmutter mütterlicherseits, welche in einem anderen Quartier
von L._______ lebe. So habe er bis zur Ausreise in L._______ zur Schule
gehen können.
A.d Mit Verfügungen des BFF vom 6. September 2001 wurden B._______
und die gemeinsamen Kinder in das A._______ gewährte Asyl miteinbezo-
gen (Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Im Rahmen dieses Entscheides
hatte das BFF vorgängig die Vorbringen von B._______ über angeblich
erlittene Nachstellungen als unglaubhaft erkannt und festgestellt, sie und
ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllen. Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.e Am (…) wurde das jüngste Kind von A._______ und B._______ gebo-
ren, die Tochter I._______ (Beschwerdeführerin 2). Mit Verfügung des BFF
(…) wurde sie in das ihrem Vater gewährte Asyl miteinbezogen.
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 4
A.f Aufgrund der Aktenlage bleibt anzumerken, dass D._______ (…) 2015
und G._______ (…) 2018 das Schweizer Bürgerrecht erteilt worden ist.
Betreffend die weiteren Familienmitglieder sind seit längerem Einbürge-
rungsverfahren anhängig.
B.
B.a Aus den Akten geht hervor, dass nach erfolgter Asylgewährung auf ent-
sprechende Gesuche hin allen Mitgliedern der Familie von A._______ und
B._______ Schweizer Reiseausweise ausgestellt wurden. Die vier jüngs-
ten Kinder waren dabei zunächst im Ausweis ihrer Mutter eingetragen. Ab-
gelaufene Ausweise wurden sodann vom SEM über die Jahre jeweils auf
Gesuch hin unter Ausstellung neuer Ausweise ersetzt. Die vor 2005 aus-
gestellten Reiseausweise trugen noch den ausdrücklichen Vermerk "Ce
document n’est pas valable pour des voyages en/au: IRAQ" respektive
"Dieser Ausweis ist nicht gültig für: IRAK". In den später ausgestellten Aus-
weisen war dieser Vermerk nicht mehr enthalten, jedoch stellte das SEM
mit den neuen Ausweisen jeweils das "Merkblatt für Inhaber schweizeri-
scher Reisedokumente" zu.
B.b Bis auf einen Reiseausweis von H._______ (vom 21. Mai 2010), wel-
cher im Herbst 2012 als verloren gemeldet wurde, wurden vom SEM alle
abgelaufenen Reiseausweise zu den Akten gelegt. Aus der Sammlung an
alten Ausweisen ergibt sich, dass alle Mitglieder der Familie von A._______
und B._______ mit ihren Schweizer Reiseausweisen zumindest einige
Auslandreisen unternahmen. Darauf wird – soweit für den vorliegenden
Entscheid relevant – nachfolgend eingegangen.
C.
Am 11. Januar 2017 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mittels drei
separaten Schreiben mit, bei der Durchsicht des Dossiers ihrer Familie sei
das Staatssekretariat darauf gestossen, dass sich in den Reiseausweisen
für Flüchtlinge von B._______ (Nr. […]) und von I._______ (Nr. […]) je tür-
kische Ein- und Ausreisestempel (recte: Aus- und Wiedereinreisestempel)
vom 18. Juli 2012 und 11. August 2012 befänden, und in jenen von
F._______ (Nr. […]) und von E._______ (Nr. […]) je solche vom 23. De-
zember 2013 und 4. Januar 2014. Diese Stempel vom türkisch-irakischen
Grenzübergang Habur in der Provinz Sirnak seien ein Beleg dafür, dass
sie die Zeit dazwischen im Irak verbracht hätten. Vor diesem Hintergrund
– da sich die Beschwerdeführenden mit ihren jeweiligen Reisen freiwillig
wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates begeben hätten – werde vom
SEM der Widerruf des ihnen gewährten Asyl und die Aberkennung ihrer
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 5
Flüchtlingseigenschaft in Anwendung der Bestimmung von Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK (SR 0.142.30) in
Betracht gezogen, wozu sie sich innert Frist äussern könnten. Der Ordnung
halber hielt das SEM an dieser Stelle zuhanden der Beschwerdeführenden
fest, dass der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft für sie nicht zur Folge habe, dass sie die Schweiz verlassen müss-
ten, und ein solcher Entscheid auch keinen Einfluss auf die ihnen erteilten
Niederlassungsbewilligungen (C) habe. Auch auf ein hängiges oder künfti-
ges Einbürgerungsverfahren in der Schweiz habe ein solcher Entscheid
grundsätzlich keinen Einfluss (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
D.
Am 13. Januar 2017 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM im Rah-
men einer gemeinsamen Stellungnahme mit, sie seien nicht in ihr Heimat-
land gereist. Sie würden nur deswegen öfter in die Türkei reisen, da sie im
Südostosten der Türkei, besonders in der Region von Van und Colemerg
(kurdischer Name der türkischen Stadt Hakkari, welche südlich von Van, in
der Grenzregion zum Nordirak gelegen ist) viele Stammesverwandte hät-
ten. Wenn sie jedoch mit ihren Reisedokumenten auf dem türkischen Kon-
sulat ein einfaches Visum beantragten, so würden die Konsulatsangestell-
ten jeweils den Verdacht hegen, dass auch sie aus der Türkei stammten
und ihnen eine Visumserteilung erschweren oder gar verweigern. Deshalb
sei es für sie einfacher ein Doppelvisum (recte: Transit- respektive Dop-
peltransitvisum [Double Transit Visa]) zu beantragen. Nach ihrer Ankunft in
der Türkei hätten sie dann mit der Hilfe ihrer Stammesverwandten und des
Taxichauffeurs ihre Reiseausweise an der Grenze abstempeln lassen,
ohne die Türkei zu verlassen. So hätten sie ihre Ferien ohne weitere Fol-
gen bei ihren Verwandten in der Türkei verbracht. Bei der Rückreise hätten
sie ihre Ausweise wieder an der Grenze abstempeln lassen müssen, um
am Flughafen keine Probleme zu bekommen. Da sie keine andere Alterna-
tive hätten, ihre Verwandten zu besuchen, würden sie um Verständnis er-
suchen.
E.
Am 6. Februar 2017 lud das SEM betreffend die Tochter I._______ noch-
mals zur Stellungnahme ein, wobei es dieses Schreiben neu an beide El-
ternteile adressierte. In der Folge verwies B._______ zusammen mit ihrer
noch minderjährigen Tochter auf die bereits abgegebene Stellungnahme,
welche für alle Familienmitglieder gelte, zumal I._______ zusammen mit
ihnen in die Türkei, aber nicht in den Irak gereist sei. Diese Stellungnahme
wurde vom SEM als ungenügend erklärt, weil eine Mitunterzeichnung
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 6
durch die minderjährige Tochter verzichtbar sei, nicht jedoch eine solche
durch ihren Vater. Der Aufforderung zur Mitunterzeichnung kam A._______
daraufhin nach (vgl. zum Ganzen die Akten).
F.
Mittels drei separaten Verfügungen des SEM vom 7. Februar 2017 (betref-
fend B._______, F._______ und E._______; keine Eröffnungsbelege bei
den Akten) und einer vierten Verfügung des SEM vom 2. März 2017 (be-
treffend I._______; auch kein Eröffnungsbeleg bei den Akten) wurde den
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen
am 6. September 2001 respektive (… [nach der Geburt]) gewährte Asyl
widerrufen. Dabei gelangte das Staatssekretariat im Rahmen seiner Ent-
scheide im Wesentlichen zum Schluss, durch die in ihren Reiseausweisen
enthaltenen Ein- und Ausreisestempel (recte: Aus- und Wiedereinreise-
stempel) des türkisch-irakischen Grenzübergangs Habur in der Provinz
Sirnak sei belegt, dass B._______ und I._______ die Zeit vom 18. Juli 2012
bis zum 11. August 2012 und F._______ und E._______ die Zeit vom
23. Dezember 2013 bis zum 4. Januar 2014 im Irak verbracht hätten. Zwar
hätten sie geltend gemacht, nicht in der Heimat gewesen zu sein, sondern
während ihres Urlaubs in der Türkei einen Verwandten zur Grenze ge-
schickt zu haben, welcher die Aus- und Einreistempel besorgt habe.
Ebenso hätten sie vorgebracht, dass sie lediglich deshalb türkische Dop-
pelvisa (Transitvisa) beantragt hätten, weil die türkischen Behörden ihnen
keine normalen Touristenvisa hätten erteilen wollen. Diese Vorbringen
könnten jedoch nur schon deshalb nicht überzeugen, weil die türkischen
Behörden im Jahre 2010 B._______, F._______ und weiteren Familienmit-
gliedern sehr wohl ordentliche Visa für einen Aufenthalt von 30 Tagen erteilt
hätten. Das Vorbringen sei zudem schlicht unlogisch, da ja für die türki-
schen Behörden das Risiko eines angeblich unerwünschten Aufenthalts im
Lande mit der Ausstellung von Transitvisa nicht geringer wäre, als bei der
Ausstellung normaler Visa. Es sei daher von einem freiwilligen Aufenthalt
im Irak vom 18. Juli 2012 bis zum 11. August 2012 respektive vom 23. De-
zember 2013 bis zum 4. Januar 2014 auszugehen, zumal mangels anders-
lautender Erklärungen nichts dafür spreche, die Heimatreisen wären aus
zwingenden Gründen erfolgt. Nachdem sich die Beschwerdeführenden
fast einen Monat respektive immerhin rund zwei Wochen im Irak aufgehal-
ten hätten, sei ebenso davon auszugehen, dass sie sich unter den Schutz
der heimatlichen Behörden gestellt hätten und eine Schutzgewährung
auch tatsächlich erfolgt sei. Bei dieser Sachlage sei den Beschwerdefüh-
renden in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 7
Art. 1 C Ziff. 1-6 FK das gewährte Asyl zu widerrufen und die Flüchtlings-
eigenschaft abzuerkennen.
G.
Am 6. März 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden auf ihr
Ersuchen hin Akteneinsicht, wobei es ihnen auszugsweise Kopien der vor-
erwähnten Schweizer Reiseausweise zustellte.
H.
Am 9. März 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorge-
nannten Entscheide – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter und
im Rahmen einer gemeinsamen Eingabe – Beschwerde, wobei sie die voll-
umfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragten. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Bei-
ordnung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand (nach Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG), welcher sich im Verfahren durch
den rubrizierten Rechtsvertreter substitutionsweise vertreten lässt. Im Rah-
men der Begründung ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden
am Vorbringen fest, sie hätten sich vom 18. Juli 2012 bis zum 11. August
2012 (B._______ und I._______) respektive vom 23. Dezember 2013 bis
zum 4. Januar 2014 (F._______ und E._______) in der Türkei aufgehalten,
um in Van und Colemerg (Hakkari) Familienangehörige zu besuchen.
Schon 2010 hätten B._______ und F._______ eine solche Reise unter-
nommen, damals noch mit einem normalen Touristen Visum (single entry).
Vor dem Hintergrund der Zuspitzung des Kurdenkonflikts habe sich danach
aber die Praxis der türkischen Behörden verschärft, indem Angehörigen
von Kurden mit türkischer Staatsangehörigen eine Visumserteilung immer
mehr erschwert worden sei. So sei B._______ im Frühjahr 2012 vom Kon-
sulat (…) eine Visumserteilung mit der Begründung verwehrt worden, Ter-
roristen würden keine Visa für die Türkei erhalten. Vor diesem Hintergrund
hätten sie um Doppelvisa ersucht, um den türkischen Behörden zu sugge-
rieren, dass sie keinen familiären oder privaten Bezug zu kurdischen Per-
sonen in der Türkei hätten und sie lediglich in den Irak weiterreisen wollten.
Eine Reise in den Irak sei aber nie beabsichtigt worden, zumal zu jener Zeit
– im Frühjahr/Sommer 2012 und noch mehr im Winter 2012/2013 – der
Bürgerkrieg im Irak schon eskaliert sei und der sogenannte Islamische
Staat (IS) durch Anschläge auch die Kurdengebiete terrorisiert habe. Oh-
nehin würden sie im Nordirak kaum noch jemanden kennen, da nur noch
ein betagter Bruder von A._______ dort lebe. Die Kinder würden diesen
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 8
gar nicht kennen, weshalb sie von vornherein kein Interesse an einem Be-
such gehabt hätten. Nachdem B._______ und I._______ im Sommer 2012
damit Erfolg gehabt hätten, hätten F._______ und E._______ ihre Reise
vom Winter 2013/2014 auf die gleiche Weise angetreten. Die Reisen hätten
sie zwar in die Grenzregion geführt, aber stets nur zu Verwandten auf der
türkischen Seite der Grenze. Der Grenzübertritt in den Nordirak sei nur si-
muliert worden, um den türkischen Behörden ihre wahren Reiseabsichten
zu verschleiern. Dafür hätten sie ihre Pässe auf der türkischen Seite von
einem Grenzbeamten abstempeln lassen, ohne im Anschluss daran die
türkisch-irakische Grenze zu überschreiten. Dadurch seien sie auch nicht
mit den irakischen Behörden respektive den irakischen Grenzbeamten in
Kontakt gekommen. Entsprechend fänden sich in ihren Pässen denn auch
bloss Stempel von der türkischen Seite der Grenze, aber keine von der
irakischen Seite. Die Abwesenheit irakischer Stempel sei schliesslich der
Beleg, dass sie die Grenze in Tat und Wahrheit nie überschritten hätten,
sei doch die Grenze auch auf irakischer Seite ständig bewacht und ein
Grenzübertritt nicht ohne Passkontrolle möglich. Nach diesen Ausführun-
gen machten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf die in BVGE
2010/17 E. 5 publizierte Praxis im Wesentlichen geltend, sie seien weder
freiwillig mit ihrem Heimatstaat in Kontakt getreten, noch hätten sie beab-
sichtigt, sich unter dessen Schutz zu stellen, noch sei ihnen von diesem
auch tatsächlich Schutz gewährt worden. Vom SEM – welches die Beweis-
last trage – sei ihnen jedenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise das Ge-
genteil nachgewiesen worden, zumal nach dem erforderlichen Beweis-
mass zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein
müsse, wogegen alleine die blosse Möglichkeit einer Heimatreise nicht ge-
nüge. Betreffend die ausschlaggebende Frage nach der tatsächlichen Un-
terschutzstellung respektive nach der tatsächlichen Schutzgewährung
durch die heimatlichen Behörden belasse es das SEM schliesslich bei blos-
sen Vermutungen, was nach Praxis des Gerichts in keiner Weise genügen
könne. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird – soweit wesentlich –
nachfolgend zurückgekommen.
I.
Nach Eingang der vorgenannten Beschwerdeschrift wurden betreffend die
rubrizierten Beschwerdeführenden vier separate Verfahren eröffnet (unter
den Geschäftsnummern D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 und
D-1490/2017). Am 17. März 2017 wurde in den vier Verfahren vom Gericht
je der Eingang der Beschwerde bestätigt.
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 9
J.
Nach Prüfung der Aktenlage wurde den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 27. März 2017 eröffnet, dass die sie betreffenden
Verfahren aufgrund des engen zeitlichen und kausalen Zusammenhangs
vereinigt und unter der Geschäftsnummer D-1481/2017 weitergeführt wer-
den. Gleichzeitig wurde wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Sa-
che die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewie-
sen (vgl. für die Begründung die Akten). Die Beschwerdeführenden wurden
im Anschluss daran aufgefordert, im vereinigten Verfahren innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
K.
Am 11. April 2017, und damit am letzten Tag der ihnen angesetzten Zah-
lungsfrist, liessen die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter als
Beweismittel sieben Fotos nachreichen und gleichzeitig darum ersuchen,
in Wiedererwägung der vorgenannten Verfügung ihren Gesuchen um Ge-
währung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege zu entspre-
chen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zu den
nachgereichten Fotos machten sie im Wesentlichen geltend, diese digita-
len Aufnahmen seien am 27. Juli 2012 und am 4. August 2012 gemacht
worden und würden unter anderem B._______ und I._______ in der Türkei
zeigen. Damit sei belegt, dass jedenfalls diese beiden in dem für sie mas-
sgeblichen Zeitfenster vom 18. Juli 2012 bis zum 11. August 2012 nicht im
Irak, sondern in der Türkei gewesen seien. Damit sei auch belegt, dass die
türkischen Aus- und Wiedereinreisestempel vom 18. Juli 2012 und 11. Au-
gust 2012 eben simuliert gewesen seien. Zum Umstand, dass auf zwei der
nachgereichten Fotos an einer Stelle zwei und an anderer drei Personen
wegretuschiert (eingeschwärzt) worden waren, machten sie dabei geltend,
diese Personen hätten aus persönlichen Gründen sowie der angespannten
politischen Lage in der Türkei nicht gewollt, dass ihre Foto bei den Behör-
den eingereicht werden. Soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen
wird, kann für den weiteren Inhalt der Eingabe vom 11. April 2017 auf die
Akten verwiesen werden.
L.
Nach Eingang der vorgenannten Eingabe wurde den Beschwerdeführen-
den mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 mitgeteilt, dass über ihre
Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der vollumfänglichen
Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. B._______,
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 10
F._______ und E._______ wurden gleichzeitig aufgefordert, zwecks Nach-
weis der von ihnen geltend gemachten Bedürftigkeit innert Frist ihre Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Auf die Erhebung
des einverlangten Kostenvorschusses wurde wiedererwägungsweise ver-
zichtet. Abschliessend wurde das SEM unter Zustellung der Akten zur Ver-
nehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
M.
In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2017 hielt das SEM an den ange-
fochtenen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei äusserte sich das Staatssekretariat primär zur Frage der
Beweiskraft der als Beweismittel vorgelegten Fotos, welche es nach um-
fassenden Ausführungen zur Frage der Manipulierbarkeit von Digitalauf-
nahmen respektive der zugehörigen Metadaten (serielle Aufnahmenum-
mer, Datum der Aufnahme und exakte Uhrzeit der Aufnahme) als nicht ge-
geben erklärte, da sich aus den ersichtlichen Metadaten – namentlich aus
der jeweiligen Aufnahmenummer in Verbindung mit dem angeblichen Auf-
nahmedatum – klare Hinweise auf eine Manipulation der Datierung der
nachgereichten Fotos ergäben.
N.
Am 26. April 2017 liessen B._______, F._______ und E._______ dem Ge-
richt verschiedene Angaben und Beweismittel zu ihren Einkommensver-
hältnissen und ihren notwendigen Ausgaben zukommen, jedoch keine An-
gaben oder Beweismitteln zu ihren Vermögensverhältnissen. In dieser Hin-
sicht beliessen es alle drei beim Vermerk, sie verfügten weder über ein
Bank- oder Postkonto noch über irgendwelche Barmittel. Von B._______
war allerdings eine Sozialhilfeabrechnung eingereicht worden, in welcher
explizit ein auf sie lautendes Bankkonto verzeichnet ist (mit Namen der
Bank und IBAN-Nummer). E._______ wiederum hatte einen Lohnausweis
vorgelegt, in welchem ebenfalls explizit ein auf ihn lautendes Bankkonto
verzeichnet ist (mit Namen der Bank und IBAN-Nummer) und auf welches
sein Arbeitgeber seinen Februar-Lohn (…) überwiesen hatte.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 wurde das Gesuch um wiederer-
wägungsweise Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege abgewiesen, da mit Blick auf den monatlichen Einkommensüber-
schuss von E._______ nicht von der prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden auszugehen sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 11
Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zum Einreichen einer
diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt.
P.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2017 liessen die Beschwerdeführen-
den durch ihren Rechtsvertreter bekräftigen, dass sie sich ausschliesslich
in der Türkei aufgehalten hätten. Dabei hielten sie an der Beweiseignung
der vorgelegten Fotos fest. Zur Erklärung der geltend gemachten Besuchs-
aufenthalte in der Türkei brachten sie neu vor, sie seien schon Ende der
1980er-Jahre als Flüchtlinge des zweiten Golfkrieges in die Schweiz (recte:
Türkei) gelangt. Während ihrer Flucht seien zwei Kinder respektive Ge-
schwister verstorben und deren Gräber befänden sich in der Region zwi-
schen Hakkari und Van auf einem Friedhof. Hauptzweck sei der Besuch
dieser Gräber gewesen. In der Zeit ihrer Flucht seien in der Türkei aber
auch mehrere Freundschaften entstanden. Die Reise habe daher auch
dem Bedürfnis entsprochen, alte Bekannte wieder zu treffen und die
Freundschaft zu pflegen. Nach diesen Ausführungen liessen die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter erneut um wiedererwä-
gungsweise Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspfle-
ge ersuchen. Dieser reichte gleichzeitig eine Kostennote ein. Auf diesen
Punkt wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 12
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerdeeingabe erfolgte form- und soweit ersichtlich auch fristge-
recht (Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG), womit auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.
Das SEM widerruft das Asyl und aberkennt die Flüchtlingseigenschaft un-
ter anderem dann, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen
(Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss der Bestimmung von Art. 1 C FK,
welche eine Reihe von Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlings-
status enthält, fällt eine Person namentlich dann nicht mehr unter die Best-
immungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig
wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie be-
sitzt, gestellt hat (a.a.O., Ziff. 1).
3.
3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hält das SEM den Be-
schwerdeführenden entgegen, es sei hinreichend erstellt, dass sie im Som-
mer 2012 respektive im Winter 2013/2014 in den Irak gereist seien. Diese
Feststellung kann das Staatssekretariat in grundsätzlich schlüssiger Weise
auf die in ihren Schweizer Reiseausweisen enthaltenen amtlichen Einträge
und Stempel der türkischen Behörden stützen. Diesen gemäss wurden den
Beschwerdeführenden von der Türkei zunächst Doppeltransitvisa ausge-
stellt, mit welchen sie in der Folge am 18. Juli 2012 (B._______ und
I._______) respektive am 22. Dezember 2013 (F._______ und E._______)
über den Flughafen von Istanbul in die Türkei einreisten, um die Türkei
noch am gleichen Tag (B._______ und I._______) respektive erst am Tag
darauf (F._______ und E._______) über den türkischen Grenzposten
Habur in der Provinz Sirnak wieder zu verlassen. Gemäss den Stempeln
der türkischen Behörden kehrten sie am 11. August 2012 (B._______ und
I._______) respektive am 4. Januar 2014 (F._______ und E._______) über
den Grenzposten Habur wieder in die Türkei zurück, um die Türkei noch
am gleichen Tag über den Flughafen von Istanbul zu verlassen. Hierzu
bleibt anzumerken, dass es sich beim Grenzposten Habur um den einzigen
offiziellen Grenzübergang zwischen der Türkei und dem Irak handelt. Er
führt aus türkischer Richtung direkt in den Nordirak, nämlich zum iraki-
schen Grenzposten Ibrahim Khalil, von wo man mit dem Auto innert rund
einer Stunde über eine gut ausgebaute Strasse – die Hauptverkehrsachse
im Nordirak – direkt nach L._______ gelangt, den Heimatort der Beschwer-
deführenden (die Strecke beträgt knapp […] km). Der türkische Grenzpos-
ten Habur liegt wiederum nur 60 Kilometer vom Flughafen Sirnak entfernt
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 13
(dieser ist zwischen den Städten Sirnak und Cizre gelegen), von wo direkte
Flüge nach Istanbul abgehen. Vom Grenzposten Habur ist auch der Flug-
hafen der Provinzhauptstadt Van erreichbar, welcher am Van-See gelegen
ist und von wo ebenfalls tägliche Direktverbindungen nach Istanbul abge-
hen. Die Distanz zu diesem Flughafen ist allerdings mit rund 400 Kilome-
tern wesentlich grösser und die Reisezeit entsprechend deutlich länger.
Dafür besteht in Van ein weit grösseres Angebot an verschiedenen tägli-
chen Direktverbindungen nach Istanbul.
Mit Blick auf das Gesagte sprechen die in den Reiseausweisen der Be-
schwerdeführenden enthaltenen Einträge und Stempel überaus deutlich
für eine klassische Transitreise durch die Türkei in den heimatlichen Nord-
irak. Gleichzeitig kommt den amtlichen Aus- und Wiedereinreisestempeln
eine hohe Beweiskraft zu, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, von
den türkischen Grenzbehörden würden solche Stempel ohne weiteres res-
pektive ohne tatsächliche Aus- und Wiedereinreise ausgestellt.
3.2
3.2.1 Nachdem sowohl schlüssige als auch beweiskräftige Anhaltspunkte
für Heimatreisen im Sommer 2012 und Winter 2013/2014 vorliegen, hätten
die Beschwerdeführenden überzeugende und mit ebenso stichhaltigen Be-
weismitteln unterlegte Argumente einzubringen, damit wider die Schlüsse
der Vorinstanz zu entscheiden wäre. Die von den Beschwerdeführenden
eingebrachten Argumente und Beweismittel werden dieser Anforderung je-
doch in keiner Weise gerecht.
3.2.2 Nachdem sie schon im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 13. Januar
2017 geltend gemacht hatten, sie hätten im Rahmen ihrer Reisen nur ihre
in der Türkei lebenden Verwandten besucht, bekräftigten die Beschwerde-
führenden dieses Vorbringen auf Beschwerdeebene gleich mehrfach. Um
wen es sich bei diesen Verwandten handelt, blieb allerdings vollständig im
Dunkeln, da zur angeblich in der Türkei lebenden Verwandtschaft weder in
der ursprünglichen Stellungnahme, noch in der Beschwerdeeingabe, noch
in der Eingabe vom 11. April 2017 persönliche Angaben gemacht wurden.
In der Eingabe vom 22. Mai 2017 wurde schliesslich das bisherige Vorbrin-
gen unvermittelt dahingehend geändert, die Reisen vom Sommer 2012
und Winter 2013/2014 hätten dem Besuch der Gräber von zwei Ende der
1980er-Jahren verstorbenen Kindern gedient, die zwischen Hakkari und
Van gelegen seien, wie auch dem Besuch von alten Bekannten aus jener
Zeit. Dies stellt zunächst einen massiven Einbruch im Sachverhaltsvortrag
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 14
dar, ist doch plötzlich keine Rede mehr von angeblich in der Türkei leben-
den Verwandten und Stammesangehörigen. Darüber hinaus bleibt auch
das revidierte Vorbringen völlig offen, indem weder zu den angeblich be-
suchten Bekannten noch zur Lage der angeblich besuchten Gräber kon-
krete Angaben gemacht werden. Wird gleichzeitig berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführenden die Zeit von 1988 bis 1992 gemäss den schlüssigen
Angaben von A._______ eben nicht in der Gegend zwischen Van und Hak-
kari verbrachten, sondern sie in jenen Jahren im weit davon entfernten
Flüchtlingslager bei N._______ interniert waren (also über […] km […] von
Van), vermögen ihre Angaben und Ausführungen über ihre angeblichen
Besuchsreisen in der Türkei nicht zu überzeugen.
In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass A._______ und
B._______ im Rahmen ihrer Asylverfahren über mannigfache familiäre An-
knüpfungspunkte in L._______ berichtet hatten, wo die Angehörigen ihres
Familienverbandes auch verschiedene Häuser besassen (vgl. oben,
Bst. A.a und A.c). Vor diesem Hintergrund kann die schlichte Behauptung
auf Beschwerdeebene, heute lebe nur noch ein betagter Bruder von
A._______ dort, kaum überzeugen. Dies gilt umso mehr, als durchaus be-
kannt ist, dass die Angehörigen ihres Stammes in grosser Zahl nach
L._______ übersiedelten, nachdem sie Ende der 1970er-Jahre vom Re-
gime von Saddam Husein aus ihrem angestammten, nordöstlich von
M._______ gelegenen Gebiet (…) vertrieben worden waren. Ein Umstand,
welcher sich mit den Beschreibungen von A._______ und B._______ über-
aus deutlich deckt. Bezeichnenderweise wurde denn auch von B._______
beschrieben, ihre Familie stamme ursprünglich aus M._______, sie habe
jedoch von Geburt an praktisch immer in L._______ gelebt. Über persönli-
che Verbindungen zur Türkei berichteten hingegen weder A._______ noch
B._______ in irgendeiner Form.
3.2.3 Tatsächlich erscheint aufgrund der Aktenlage als plausibel, dass die
Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Reisen vom Sommer 2012 und
Winter 2013/2014 ihre Verwandtschaft besucht haben, finden sich doch
unter den als Beweismittel nachgereichten Fotos immerhin zwei, welche
sich als klassische "Familienfotos" darstellen. Dabei handelt es sich um die
Beschwerdebeilagen Nr. 7, ein Foto, welches drei Kinder zeigt (darunter
I._______), und Nr. 6, ein Foto, welches vier Frauen mit sechs Kindern
zeigt. Diese Fotos tragen zwar aufeinanderfolgende Aufnahmenummern
(DSC06765 und DSC06766) und wurden vermutlich auch an der exakt glei-
chen Stelle "im Grünen" aufgenommen (vgl. dazu den Hintergrund), sie
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 15
sollen aber trotzdem nicht vom gleichen Datum stammen, sondern angeb-
lich vom 4. August 2012 (die tiefere Nummer) respektive vom 27. Juli 2018
(die höhere Nummer). Auf diesen Aspekt wird gleich nachfolgend zurück-
gekommen. An dieser Stelle bleibt vorderhand festzuhalten, dass die Fotos
effektiv "im Grünen" aufgenommen wurden, womit als völlig offen er-
scheint, wo diese gemacht wurden. Das gleiche gilt für das als Beilage
Nr. 4 eingereichte Foto, welches B._______ am Meer zeigen soll und an-
geblich vom 4. August 2012 datiert (Aufnahme DSC06781). Darauf ist al-
lerdings lediglich die an einem Ufer sitzende Beschwerdeführerin abgebil-
det. Um welches Gewässer es sich dabei handeln könnte, erschliesst sich
nicht. Als Beleg für einen Aufenthalt am Meer – wie von den Beschwerde-
führenden behauptet – kann das Foto damit nicht dienen. Das als Beilage
Nr. 5 eingereichte Foto (Aufnahme DSC06788, angeblich vom 27. Juli
2012) zeigt schliesslich neben I._______ zwei vor einem Auto stehende
Frauen. Dieses Foto wurde soweit ersichtlich irgendwo am Rande einer
grösseren Überlandstrasse aufgenommen. Wo sich diese befindet, ist wie-
derum völlig offen. Laut den Beschwerdeführenden trägt das Auto allerding
ein türkisches Nummernschild, und sie halten dafür, gerade dies sei ein
Beleg dafür, dass ihre Verwandten in der Türkei lebten. Es ist den Be-
schwerdeführenden jedoch entgegenzuhalten, dass die abgebildete Stras-
senszene mit einem angeblich aus der Türkei stammenden Auto ebenso
gut aus dem Nordirak stammen kann, kann doch der Nordirak auch mit
einem türkischen (Miet-)Auto bereist werden.
Nach diesen Erwägungen zur fehlenden Beweiseignung der vorgenannten
Fotos bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass das SEM im Rahmen seiner
Vernehmlassung in schlüssiger und insgesamt überzeugender Weise auf-
gezeigt hat, dass bei den als Beweismitteln nachgereichten Fotos die er-
sichtlichen Aufnahmedaten manipuliert worden sein dürften. Dem wissen
die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Replikeingabe lediglich entge-
genzuhalten, dass dieser Umstand wohl von geringer Relevanz sein dürfte,
weil sie auf den vorgelegten Fotos eindeutig in der Türkei abgebildet seien
und es aus zeitlichen Gründen wohl unmöglich gewesen wäre, alle Aufnah-
men innert nur zwei Tagen – entweder am An- oder am Abreisetag – zu
machen. Dieses Vorbringen geht schon nur deshalb völlig fehl, da jede Ma-
nipulation von Beweismitteln geeignet ist, die Glaubhaftigkeit von Vorbrin-
gen nachhaltig zu erschüttern (Art. 7 AsylG). Darüber kann das Vorbringen
auch deshalb nicht überzeugen, weil die vier vorgenannten Aufnahmen
zwar für einen Familienausflug mit Verwandten sprechen, aber eben als
völlig offen erscheint, wo dieser effektiv stattfand.
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 16
Bei den Beilagen Nr. 1-3 handelt es sich schliesslich um drei Fotos, welche
B._______ und I._______ sowie ihren (…) 2015 eingebürgerten Sohn res-
pektive Bruder D._______ zeigen. In diesem Zusammenhang bleibt anzu-
merken, dass dieser gemäss den Einträgen in seinem alten Reiseausweis
im Sommer 2012 die genau gleiche Reise unternommen hatte, wie seine
Mutter und seine Schwester. Darüber hinaus hatte er gemäss den Einträ-
gen in seinem vorangehenden Reiseausweis die exakt gleiche Reise
schon vom 6. März 2009 bis zum 4. April 2009 unternommen, was vom
SEM offenbar übersehen wurde. Die drei Fotos, aufgenommen um die Mit-
tagszeit, sollen die drei vorgenannten Personen in der türkischen Stadt Van
zeigen und datieren angeblich vom 27. Juli 2012. Allerdings ist mit hinrei-
chender Sicherheit davon auszugehen, dass gerade bei diesen die Datie-
rung manipuliert wurde, tragen doch diese drei Fotos die höchsten Aufnah-
menummern (DSC06810, DSC06811 und DSC06815). Schliesslich wur-
den auf den ersten beiden dieser drei Fotos auch noch drei respektive zwei
Personen wegretuschiert (eingeschwärzt). Dass dabei unter anderem
H._______ wegretuschiert worden sein dürfte, deren Schweizer Reiseaus-
weis vom 21. Mai 2010 im Herbst 2012 als verloren gemeldet wurde, ist mit
Blick auf die gesamte Aktenlage als nahezu offenkundig zu bezeichnen.
Für das vorliegende Verfahren hat das allerdings keine konkrete Bedeu-
tung. Von Bedeutung ist hingegen, dass mit diesen drei Fotos nicht mehr
als der Nachweis eines bloss kurzzeitigen (Transit-)Aufenthalts in einer tür-
kischen Stadt erbracht werden kann.
Nach dem Gesagten stellen die auf Beschwerdeebene nachgereichten Fo-
tos auch nicht ansatzweise einen tauglichen Beweis für einen ununterbro-
chenen Aufenthalt in der Türkei dar. Im Gegenteil ist die Vorlage von au-
genscheinlich manipulierten Fotos geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen nachhaltig zu erschüttern. In diesem Zusammenhang tritt schliess-
lich auch noch hinzu, dass aufgrund der Differenz zwischen der tiefsten
und der höchsten Aufnahmenummer (DSC06765 vs. DSC06815) davon
auszugehen ist, den Beschwerdeführenden würden tatsächlich dutzende
Aufnahmen von ihrer Reise vom Sommer 2012 zur Verfügung stehen, sie
hätten davon jedoch nur einen kleinen Teil eingereicht. Nachdem aufgrund
der Aktenlage mit dem SEM davon auszugehen ist, bei den ausgewählten
Fotos sei auch noch die Datierung manipuliert worden, ist die Glaubhaf-
tigkeit der Beschwerdeführenden endgültig erschüttert.
3.2.4 Zu der im Winter 2013/2014 von F._______ und E._______ unter-
nommenen Reise wurden gar keine Beweismittel vorgelegt. Hierzu bleibt
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 17
lediglich anzumerken, dass die beiden diese Reise nicht nur zu zweit, son-
dern vielmehr zu dritt mit ihrem Bruder C._______ (N […]) unternommen
haben. In seinem alten Reiseausweis finden sich nämlich die exakt glei-
chen Einträge zur Winterreise von 2013/2014, wie in jenen seiner Ge-
schwister. Gemäss Aktenlage hatte er im Übrigen eine entsprechende
Reise schon im Frühjahr 2012 unternommen, finden sich doch in seinem
alten Reiseausweis analoge Einträge zu einem Aufenthalt im Nordirak vom
31. März 2012 bis zum 22. April 2012. Auch dies scheint vom SEM über-
sehen worden zu sein.
3.2.5 In den Reiseausweisen der Beschwerdeführenden sind effektiv nur
Stempel des türkischen Grenzpostens Habur enthalten, aber keine Stem-
pel des direkt gegenüberliegenden nordirakischen Grenzpostens Ibrahim
Khalil. Dieser Umstand – auf welchen sich die Beschwerdeführenden wie-
derholt berufen – lässt sich jedoch relativ einfach mit den tatsächlichen Ge-
gebenheiten vor Ort erklären. Der Grenzübergang Ibrahim Khalil stand im
interessierenden Zeitraum schon seit Jahren bloss formell unter der Kon-
trolle des Zentralstaates. Faktisch wurde er von kurdischen Kräften kon-
trolliert, zumal die kurdischen Behörden ganz wesentlich auf dessen Ein-
nahmen (Zollgebühren) angewiesen waren, was sie im Übrigen noch heute
sind. Tatsächlich erfolgte am Grenzübergang auch regelmässig eine be-
hördliche Personenkontrolle, dies nur schon zwecks Sicherung des kurdi-
schen Gebiets. An die Papiere irakischer Staatsangehöriger – zumal an
solche kurdisch-irakischer Staatsangehöriger wie den Beschwerdeführen-
den – wurden jedoch nie allzu hohe Anforderungen gestellt. Bei den Ein-
reisekontrollen ging es unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit stets vor
allem um die persönliche Plausibilität der Reisenden respektive deren Rei-
segründe. Daher genügten im Falle von irakischen Staatsangehörigen für
eine Rückreise in die Heimat selbst einfachste Papiere, wenn die Plausibi-
lität der Reise gegeben war (vgl. dazu unter anderem: UK BORDER AGENCY/
DANISH IMMIGRATION SERVICE, Joint Report of the Danish Immigration Ser-
vice/UK Border Agency Fact Finding Mission to Erbil and Dahuk, Kurdistan
Region of Iraq (KRI), Conducted 11 to 22 November 2011, 01/2012, insbe-
sondere Rz. 2.16-2.21; , zu-
letzt abgerufen am 21. Dezember 2018). Da irakische Staatsangehörige
für eine Einreise in ihre eigene Heimat naturgemäss kein Visum benötigen,
erstaunt nicht, dass die Schweizer Reiseausweise der Beschwerdeführen-
den keine irakischen Stempel tragen. Schliesslich erscheint auch mehr als
fraglich, ob diese nach der Ausreise über den türkischen Grenzposten
Habur überhaupt am heimatlichen Grenzposten Ibrahim Khalil vorgelegt
wurden.
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 18
3.2.6 Von den Beschwerdeführenden wurde schliesslich geltend gemacht,
mit Blick auf die damalige Sicherheitslage wären sie wohl kaum im Sommer
2012 und schon gar nicht im Winter 2013/2014 in ihre nordirakische Heimat
gereist. Dieses Vorbringen kann allerdings nur schon deshalb nicht über-
zeugen, weil die Lage im kurdischen Nordirak zu jener Zeit tatsächlich ruhig
war, und dies auch noch bis zum Sommer 2014 – bis zum damals sehr
überraschenden Fall von Mossul vom Juni 2014 – so blieb.
3.3 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM als hinreichend erstellt zu erken-
nen, dass sich die Beschwerdeführenden vom 18. Juli 2012 bis zum
11. August 2012 (B._______ und I._______) respektive vom 23. Dezember
2013 bis zum 4. Januar 2014 (F._______ und E._______) im Nordirak und
damit in ihrem Heimatstaat aufgehalten haben.
4.
4.1 Das SEM hält vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer im Nordirak
von fast einem Monat respektive von immerhin rund zwei Wochen dafür,
die Beschwerdeführenden hätten sich damit unter den Schutz der heimat-
lichen Behörden gestellt, wobei davon auszugehen sei, dass sie von die-
sen auch tatsächlich Schutz erhalten hätten. Mangels anderslautender Er-
klärungen liessen die Akten jedenfalls keinen anderen Schluss zu. Dem
halten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde im We-
sentlichen entgegen, hinsichtlich der Frage nach der Unterschutzstellung
und der tatsächlichen Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden
belasse es das SEM bei reinen Mutmassungen, was völlig ungenügend
sei. Mit Blick auf die massgebliche Gerichtspraxis könne ihnen jedenfalls
nicht mit hinreichender Sicherheit entgegengehalten werden, dass sie den
Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch genommen und damit verdeutlicht
hätten, dass ihnen die subjektive Furcht vor Verfolgung fehle.
4.2 Nach vorstehenden Erwägungen können die Einwände der Beschwer-
deführenden nicht überzeugen. Es ist zu entgegnen, dass sie zweifelsohne
den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit
Art 1 C Ziff. 1 FK gesetzt haben, indem sie in den Irak gereist sind, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen. In diesem Zusammenhang bleibt festzu-
halten, dass jene Mitglieder der Familie von A._______ und B._______,
denen dies rechtsgenüglich nachzuweisen ist (vgl. oben, E. 3.3), mit ihren
offenkundig wiederholten, jeweils nicht bloss kurzzeitigen und soweit er-
sichtlich auch völlig unbehelligten Reisen in ihre nordirakisch Heimat in der
Summe mit aller Deutlichkeit ausgewiesen haben, dass sie nicht mehr auf
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 19
eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind (vgl. dazu ne-
ben BVGE 2010/17 auch EMARK 1996 Nr. 7). Im Zusammenhang mit der
Anwendung des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Ver-
bindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK kommt letztlich auch Bedeutung zu, dass
alle Familienangehörigen zuerst durch expliziten Vermerk in ihren Schwei-
zer Reiseausweisen und später mittels Formular auf das Verbot von Hei-
matreisen hingewiesen wurden. Bei dieser Ausgangslage können sie sich
auch nicht darauf berufen, sie seien in gutem Glauben in ihre nordirakische
Heimat gereist.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen sind die rubrizierten Verfügungen betref-
fend Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vollumfäng-
lich zu bestätigen, womit die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Zwar haben die Beschwerdeführenden im Rahmen der Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 22. Mai 2017 erneut um eine wiedererwägungsweise
Gutheissung ihrer Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege gestellt. Eine Gutheissung dieses Gesuches
kommt jedoch offensichtlich nicht in Betracht. Nachdem die Beschwerde-
führenden unvollständige respektive unzutreffende Angaben zu ihren wirt-
schaftlichen Verhältnissen gemacht haben, indem sie ihnen zustehende
Bankkonten verschwiegen haben (vgl. oben, Bst. N), kann kein Anlass zur
Annahme der prozessualen Bedürftigkeit bestehen. Im Übrigen vermögen
die Einwände im Rahmen der Eingabe vom 22. Mai 2017 über den angeb-
lichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine separate Behandlung
im Kosten- und Entschädigungspunkt gerade nicht zu überzeugen, nach-
dem die Verfahren vorliegend vereinigt wurden. Ohnehin wäre auch anzu-
merken, dass im Verlauf des Verfahrens eine wiedererwägungsweise Gut-
heissung des Gesuches offenkundig überhaupt nur deshalb in Betracht ge-
zogen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
weil die Beschwerdeführenden als Beweismittel eine Reihe von Fotos
nachgereicht hatten (vgl. oben, Bst. J und K). Nachdem es sich erwiesen
hat, dass diese Beweismittel von ihnen manipuliert worden sind, wäre eine
Gutheissung des Gesuchs auch insofern nicht in Betracht zu ziehen.
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 20
Die Kosten sind aufgrund der Aktenlage auf Fr. 1‘200.– festzusetzen. Im
vorliegenden vereinigten Verfahren haben die volljährigen Beschwerdefüh-
renden diese Kosten praxisgemäss unter solidarischer Haftung zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das erneute Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. B._______, F._______ und E._______ haben diese Kosten unter
solidarischer Haftung zu tragen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: