Abtei lung IV
D-1482/2008
spn/wer/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Andreas Wehrle, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 22. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1482/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 10. August 2007 aufgrund eines Fahn-
dungsersuchens der UNMIK durch die Kantonspolizei _______ fest-
genommen wurde und sich seither in Auslieferungshaft befindet,
dass ihm von der UNMIK die Beteiligung an einem Tötungsdelikt im
Heimatland vom 19. März 2004 zur Last gelegt wird,
dass er mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom
28. Januar 2008 beim BFM ein Asylgesuch stellte,
dass er darin geltend machte, katholischen Glaubens und in _______
(Kosovo) geboren zu sein und der albanischen Ethnie anzugehören,
dass er nach der Ausreise seines Bruders _______ im Jahre 1994,
welcher die Serben unterstützt habe, ebenfalls gezwungen worden sei,
für diese zu spionieren,
dass zwei Verwandte des Beschwerdeführers am 21. November 1999
beziehungsweise am 1. Juli 2000 erschossen worden seien,
dass sich der Anschlag vom 21. November 1999 gegen den Beschwer-
deführer gerichtet habe, da das Opfer mit dessen Wagen unterwegs
gewesen sei,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage den Kosovo zu Beginn des Jah-
res 2004 verlassen habe und nach einem Aufenthalt bei _______ in
Kroatien noch im Jahre 2004 in die Schweiz gelangt sei,
dass die heimatlichen Behörden am 22. Dezember 2007 in der Ab-
sicht, seiner habhaft zu werden, die Wohnung im Kosovo durchsucht
hätten, obwohl der eigentliche Täter gestanden habe, das Tötungsde-
likt vom 19. März 2004 allein begangen zu haben,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage beziehungsweise der erzwun-
genen Kollaboration mit den Serben im Kosovo aktuell asylrelevant ge-
fährdet sei,
dass sich sein Bruder und dessen Familie in Deutschland befinde und
die dortige Verwaltungsjustiz eine noch andauernde Gefährdung die-
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ses Bruders und seiner Angehörigen im Heimatland am 19. November
2007 bestätigt habe,
dass er seiner Eingabe zwei entsprechende Entscheide der deutschen
Verwaltungsjustiz sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl und ein
Hausdurchsuchungsprotokoll aus dem Heimatland beilegte,
dass die Vorinstanz am 15. Februar 2008 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer dabei die Angaben im schriftlichen Asylge-
such präzisierte,
dass er geltend machte, während des Kosovo-Krieges den Serben Na-
men von Familien, welche die UCK unterstützt hätten, angegeben zu
haben,
dass er dazu durch serbische Militärs, welche unter dem Befehl von
Arkan gestanden und sich in seinem Haus einquartiert hätten, genötigt
worden sei,
dass er deshalb seit Anfang 2000 durch Angehörige der UCK bezie-
hungsweise der denunzierten Familien behelligt und einmal mit Eisen-
stangen geschlagen worden sei,
dass ihm verboten worden sei, das Haus nachts zu verlassen,
dass er im Jahre 2002 einem Anschlag nur knapp entkommen sei,
dass er in Anbetracht der geschilderten Situation nach dem erwähnten
Aufenthalt in Kroatien im Juni 2004 in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2008 in Anwendung von
Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei bereits im Juni 2004 in die Schweiz eingereist und
habe erst nach mehreren Monaten Haft und der nicht auszuschlies-
senden Auslieferung an die UNMIK am 28. Januar 2008 ein Asylge-
such gestellt,
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dass er mithin die Vermutung, das Gesuch in engem zeitlichem Zu-
sammenhang mit der Inhaftierung eingereicht zu haben, nicht zu wi-
derlegen vermöge, da eine frühere Gesuchstellung möglich und zu-
mutbar gewesen wäre,
dass sich seinen Angaben zudem keinerlei Hinweise auf eine Verfol-
gung entnehmen liessen,
dass die Darlegungen anlässlich der Anhörung und im schriftlichen
Asylgesuch teilweise nicht übereinstimmten,
dass es ihm nicht gelungen sei, substanziierte Angaben zu der angeb-
lich in seinem Haus stationierten Arkan-Truppe zu machen,
dass der angeblich auf den Beschwerdeführer ausgeübte Zwang, vor
den Augen der Dorfbevölkerung UCK-nahe Familien zu denunzieren,
als realitätsfremd bezeichnet werden müsse,
dass der Beschwerdeführer - hätten sich diese Denunziationen in der
geschilderten Art zugetragen - ohne Zweifel massiven Verfolgungs-
massnahmen seitens der UCK ausgesetzt gewesen wäre,
dass solche massiven Verfolgungshandlungen aber ausgeblieben
seien und er die geltend gemachten Umstände der Verfolgung - so die
angebliche Benachrichtigung der KFOR-Truppen betreffend - widers-
prüchlich geschildert habe,
dass es im Anschluss an den Kosovo-Krieg zwar zu Racheakten
gegen "Verräter" gekommen sei,
dass in jener Zeit zwei Verwandte des Beschwerdeführers umgebracht
worden seien,
dass der Beschwerdeführer indes nicht zur Rechenschaft gezogen
worden sei, was die Einschätzung, wonach aus der Sicht der UCK
nichts gegen ihn vorgelegen habe, bestätige,
dass er nämlich bis zur Ausreise am bisherigen Ort gewohnt und gear-
beitet habe und es für die UCK mithin problemlos möglich gewesen
wäre, ihn einer aus ihrer Sicht gerechtfertigten Strafe zuzuführen,
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dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
erscheine,
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2008 ein Identitätsdoku-
ment zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertreters vom 4. März
2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht
gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch, die
Gewährung des Asyls und das Absehen vom Wegweisungsvollzug be-
ziehungsweise eventualiter das Absehen von der Rückschaffung ver-
bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen liess,
dass er zur Begründung ausführte, erst seit Mitte Januar 2008 über
Beweise hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung zu verfügen,
weshalb er nicht früher ein Asylgesuch gestellt habe,
dass gemäss den Beweismitteln im Zusammenhang mit der Durchsu-
chung seines Hauses im Kosovo eine solche Aktion am 22. Dezember
2007 angeblich zwecks seiner Festnahme erfolgt sei, obwohl die Be-
hörden vor Ort von seiner bereits in der Schweiz erfolgten Verhaftung
hätten wissen müssen,
dass dieser Umstand die ihm im Kosovo drohende Verfolgung belege,
dass die angeblichen Unstimmigkeiten der Darlegungen im schriftli-
chen Asylgesuch im Verhältnis zu den Ausführungen anlässlich der
Anhörung jedenfalls nicht wesentlicher Natur seien,
dass auch die angeblich mangelhafte Substanzierung des Aufenthalts
der Arkan-Truppe im Haus aufgrund der damaligen Umstände erklär-
bar sei,
dass die bedrohliche Situation des Beschwerdeführers ferner aus dem
Umstand, wonach die deutschen Behörden die Gefährdung seines ge-
flohenen Bruders _______ nach wie vor anerkennten, hervorgehe,
dass sich der Beschwerdeführer respektive auch seine Angehörigen,
welche zu Denunziationen genötigt worden seien, wegen ihrer Zuge-
hörigkeit zur Minderheit der katholischen Albaner zwischen Stuhl und
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Bank befänden und weder damals noch heute auf Schutz durch die
Serben vertrauen könnten,
dass bereits zwei Verwandte des Beschwerdeführers ermordet worden
seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass entsprechend auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu
gewähren, nicht eingetreten wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn
eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zu-
mutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33
Abs. 3 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vor der Einrei-
chung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten hat,
dass aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer im Juni
2004 in die Schweiz gelangte und erst im Januar 2008 - offenbar im
Zusammenhang mit einer allfälligen Auslieferung wegen eines gemein-
rechtlichen Delikts - ein Asylgesuch stellte, die Vermutung, er be-
zwecke damit den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden,
als gerechtfertigt erscheint, zumal es ihm ohne weiteres möglich und
zumutbar gewesen wäre, wesentlich früher ein Gesuch einzureichen,
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dass er dazu anführte, er habe sich zuerst in der Schweiz um Arbeit
und finanziellen Rückhalt bemühen wollen, um in der Folge zusammen
mit der ganzen Familie Asylgesuche zu stellen (A 6/20, S. 9 und 17),
dass diese Verhaltensweise gegen die angeblich bereits damals im Ko-
sovo drohende Verfolgung spricht und überdies in Widerspruch zu den
Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer mangels Be-
weismittel mit der Gesuchseinreichung vorerst zugewartet habe, steht,
dass diese blosse Behauptung überdies insofern nicht zu überzeugen
vermag, als tatsächlich verfolgte Personen auch nach der Gesuchsein-
reichung gehalten respektive in der Lage sind, Beweismittel zu be-
schaffen,
dass sich sodann - wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise fest-
gestellt und ausreichend begründet - keine Hinweise auf Verfolgung er-
geben,
dass zur diesbezüglichen Begründung grundsätzlich auf die vorins-
tanzliche Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich aus der Beschwerdeschrift nichts ergibt, was diese Einschät-
zung zu verändern vermöchte,
dass der Beschwerdeführer trotz den angeblichen und im Beisein von
Zeugen gemachten Denunziationen offenbar in der Lage war, nach Be-
endigung des Kosovokrieges während Jahren seiner bisherigen Arbeit
nachzugehen und zuhause zu wohnen,
dass er die angebliche "Suche" durch die UCK eher stereotyp und
vage zu Protokoll gab und dadurch nicht den Eindruck einer eigentli-
chen Zwangslage zu vermitteln vermochte (A 6/20, S. 16 unten),
dass im Sinne der Beschwerdevorbringen zwar gewisse Ungereimthei-
ten - so namentlich die vom BFM erwähnten Abweichungen bezüglich
schriftlicher Eingabe und Anhörungsprotokoll - nicht überzubewerten
sind,
dass demgegenüber die Argumentation des BFM, die angebliche Vor-
gehensweise bei den Denunzierungen sei realtitätsfremd und die
Stationierung der Arkan-Truppe sei vom Beschwerdeführer nicht hin-
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reichend substanziiert worden, entgegen den in diesen Punkten nicht
stichhaltigen Beschwerdevorbringen zu überzeugen vermögen,
dass entsprechend in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Form das Bild einer Verfolgungssituation ohne realen Hintergrund ent-
steht,
dass Teilen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zwar unbestrit-
tenerweise eine drohende Gefährdung vor Ort attestiert wurde und
zwei Personen getötet worden sein sollen,
dass aber mehrere Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor
im Herkunftsgebiet leben und dort ihrer Arbeit nachgehen sollen
(A 6/20, S. 6 und 16),
dass somit nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe
allein wegen seiner Verwandtschaft, Ethnie oder seines Glaubens eine
relevante Gefährdung vor Ort,
dass bei den Ermittlungen hinsichtlich seiner allfälligen Involvierung in
ein Tötungsdelikt im Kosovo gestützt auf die bestehende Aktenlage ak-
tuell kein asylrelevanter Hintergrund erkennbar ist,
dass allein aufgrund des geltend gemachten Umstandes, wonach die
Polizei vor Ort seine Festnahme beabsichtigt habe, obwohl die bereits
erfolgte Inhaftierung in der Schweiz behördlich bekannt sei, nicht auf
eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation geschlossen werden kann,
dass die mittlerweile erfolgte Unabhängigkeitserklärung von Kosovo
keine andere Einschätzung rechtfertigt, zumal die internationale Über-
wachung verbunden mit der Stationierung entsprechender Organe
nach wie vor im Gange ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich
ein Eingehen auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel
sowie weitere Abklärungen erübrigen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. Auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz zutreffend festhält, dass nicht von einer konkreten
Gefährdung der Bevölkerung im Kosovo ausgegangen werden kann,
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dass diese Beurteilung auch nach der Erlangung der Unabhängigkeit
von Kosovo vorderhand gerechtfertigt erscheint,
dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in verschiedenen
Bereichen sowie im In- und Ausland über zahlreiche Verwandte verfügt
(A 6/20, S. 4 ff.), weshalb er nach seiner Rückkehr mit Hilfe des
sozialen Netzes vor Ort nicht in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten wird,
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (einge-
schrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______; per Kurier)
- _______ (Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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