B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1483/2013/mel
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
und deren Kinder
B ._______geboren (…),
C.________ geboren (…),
und D._______ geboren (…),
Armenien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N________
D-1483/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2012 zusammen mit ih-
ren Kindern in die Schweiz gelangte und gleichentags ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten im E.________ Asyl nachsuchte,
dass sie im E.________ in einer Kurzbefragung vom 26. November 2012
zur Person und am 6. März 2013 vom BFM in F._______ nach Art. 29
Abs. 1 AsylG angehört wurde,
D-1483/2013
Seite 3
dass sie dabei im Wesentlichen angab, ihr Ehemann habe einer Person
namens G._______10'000 US-Dollar ausgeliehen, um Boden zu kaufen
und ein Haus zu bauen, wobei der Pass der Beschwerdeführerin als Si-
cherheit gedient habe,
dass sie mit dem Geld zum Landbesitzer gegangen seien, um das Grund-
stück zu kaufen,
dass dieser das Geld in Empfang genommen habe unter der Vereinba-
rung, am nächsten Tag zum Grundbuchamt zu gehen, um den Kauf zu
legalisieren,
dass indessen der Landbesitzer mit dem Geld verschwunden sei und
G._______ nach der Verhaftung seines Sohnes die geliehene Geldsum-
me zurückgefordert habe, um seinen Sohn aus der Untersuchungshaft
freizukaufen,
dass sie dazu nicht in der Lage gewesenen seien und es deswegen zu
Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten gekommen sei, sie sich indessen
nicht an die Behörden gewandt hätten,
dass am 17. November 2001 drei Unbekannte in das Haus eingedrungen
seien, wo sich neben ihrem Ehemann auch ihre Schwiegereltern befun-
den hätten,
dass die Schwiegermutter auf Verlangen sämtliche Dokumente der Fami-
lie vorgelegt habe, welche von den Männern in den brennenden Ofen
geworfen worden seien,
dass die Beschwerdeführerin in der Küche gewesen sei, als sie zwei
Schüsse gehört habe und sie ihren Ehemann erschossen in den Armen
seines Vaters gesehen habe,
dass sie das Haus zusammen mit ihren Kindern fluchtartig verlassen ha-
be,
dass sie und ihre Kinder auf der Strasse von einem Dienstkameraden ih-
res Vaters bemerkt und in der Folge von diesem nach H.______ gebracht
worden seien, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten,
D-1483/2013
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg vorbrachte, mit Hilfe ei-
nes Schleppers seien sie und ihre Kinder mit einem Auto ohne kontrolliert
zu werden über Polen und Deutschland in die Schweiz gebracht worden,
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage des Bundesamtes nach dem
Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere geltend machte, alle ihre Pa-
piere seien mit den gesamten Dokumenten aller Angehörigen beim Er-
eignis vom 17. November 2011 von den Angreifern ins Feuer geworfen
und damit vernichtet worden, und im Rahmen der Anhörung eine Mittei-
lung des Wohnamtes von I.________ einreichte, worin bestätigt wird,
dass die Beschwerdeführerin bis zum 17. November 2011 in I.______
wohnhaft gewesen sei,
dass das BFM mit - am 13. März 2013 eröffnetem - Entscheid vom
11. März 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Weg-
weisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. März 2013 an das
Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung
und eines ärztlichen Zeugnisses betreffend ihrer Schwiegermutter
K._______vom 16. November 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhoben,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
D-1483/2013
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8
E.2.1),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
D-1483/2013
Seite 6
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt
ist, da die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem BFM keine
rechtsgenüglichen Papiere eingereicht haben (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass, wie vom BFM zu Recht erkannt, keine entschuldbaren Gründe für
das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst.
a AsylG),
dass ihre Ausführungen über ihren Reiseweg von Armenien bis in die
Schweiz – angeblich in einem Auto über mehrere Staatsgrenzen (darun-
ter namentlich die Aussengrenze der Schengener-Vertragsstaaten), ohne
dabei ein einziges Mal von den jeweiligen Grenzbehörden persönlich
überprüft worden zu sein – als realitätsfremd und von daher insgesamt
haltlos zu bezeichnen sind,
dass sich die Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde in keiner Weise ernsthaft um die Beschaffung von Identitätsdo-
kumenten bemüht hat,
dass gleichzeitig, wie nachfolgend aufgezeigt, kein Anlass zur Annahme
besteht, dem Vorbringen über die angebliche Vernichtung sämtlicher Pa-
D-1483/2013
Seite 7
piere der Beschwerdeführenden liege ein tatsächliches Ereignis zugrun-
de,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, von den Beschwer-
deführenden würden ihnen zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was
nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu
BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wieder-
holung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf eine ganze Reihe
von massgeblichen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie eine
insgesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen verweist,
dass die erstmals geltend gemachte Behauptung in der Beschwerde, der
Ehemann der Beschwerdeführerin habe schon vor dem Grundstückskauf
Spielschulden gehabt und sich aus Furcht vor seinen Gläubigern nicht an
die Behörden gewandt, als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten
ist und daher das passive Verhalten der Beschwerdeführenden nicht
plausibel zu erklären vermag,
dass entgegen der Auffassung in der Beschwerde für das BFM keine
Notwendigkeit bestand, in der angefochtenen Verfügung auf die Asylver-
fahren der Schwiegermutter K._____ (…) beziehungsweise des Schwa-
gers L._______ der Beschwerdeführerin (…) Bezug zu nehmen, wurden
doch deren Asylvorbringen vom BFM als ebenfalls nicht glaubhaft erach-
tet, eine Einschätzung, die mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. November 2012 i.S. D-5996/2012 und D-5986/2012 bestätigt
wurde,
dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art.
32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
D-1483/2013
Seite 8
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG,SR 142.20),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK),
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
D-1483/2013
Seite 9
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in Armenien keine Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung in
ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären,
dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den Weg-
weisungsvollzug der Beschwerdeführenden sprechen würden, kann die
Beschwerdeführerin mit beruflicher Erfahrung als Schneiderin und Visa-
gistin doch mit der Unterstützung ihres ebenfalls in die Schweiz eingereis-
ten Schwagers L.________ und weiterer Verwandten im Heimatstaat zäh-
len,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt
noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu
bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG - unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit - ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1483/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: