B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1484/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 / N (…).
D-1484/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – ersuchte
am 26. Oktober 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zum
damaligen Zeitpunkt noch minderjährig, wurde er am 5. November 2015 zu
seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reise-
weg und zum Verbleib seiner Papiere befragt, wie auch – aber bloss in den
Grundzügen – zu seinen Gesuchsgründen. Nachdem er in der Zwischen-
zeit volljährig geworden war, fand am 18. Januar 2017 die einlässliche An-
hörung zu den Gesuchsgründen statt.
Im Rahmen der Befragung vom 5. November 2015 führte der Beschwer-
deführer zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei ein ethnischer Ha-
zara schiitischer Glaubenszugehörigkeit und er stamme aus dem Dorf
B._______, welches im Distrikt Malestan in der Provinz Ghazni gelegen
sei. Er habe (…[mehrere Geschwister]), aber nur (… [eines]) lebe noch bei
den Eltern. ([Seine weiteren Geschwister lebten] …) in Malestan und (…)
Kabul. ([Ein Bruder] …) halte sich seit einigen Jahren illegal im Iran auf, wo
er arbeite. Im Rahmen der Anhörung vom 18. Januar 2017 brachte der Be-
schwerdeführer ergänzend vor, (… [von seinen Geschwistern hätten meh-
rere]) Afghanistan in der Zwischenzeit ebenfalls verlassen (…). ([Eines der
Geschwister, welches] …) in Kabul gelebt habe, sei dort (… [bei einem
Anschlag von Ende 2016]) ums Leben gekommen. Sein Bruder, welcher
sich illegal im Iran aufgehalten habe, befinde sich mittlerweile in Syrien im
Krieg. Er sei von den iranischen Behörden erwischt worden, worauf ihm
von dieser Seite drei Millionen Tuman und eine Aufenthaltsbewilligung ver-
sprochen worden sei, sollte er nach sechs Monaten lebend aus Syrien zu-
rückkehren. Auch die Eltern würden in diesem Fall eine Aufenthaltsbewilli-
gung für den Iran erhalten. Er habe früher auch noch einen (… [weiteren])
Bruder gehabt, dieser sei aber schon vor längerer Zeit verstorben (...). Seit
dessen Tod seien seine Ehefrau und Kinder bei seinen Eltern in B._______
wohnhaft, wo weiterhin auch (… [das bereits erwähnte Geschwister]) lebe.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer das Folgende aus: Er sei in
B._______ während zehn Jahren zur Schule gegangen, wobei er während
der letzten beiden Jahre auch noch schulischen Zusatzunterricht in Kabul
besucht habe. Dies während den Winterferien und zusammen mit anderen
Jungen. Einen Beruf habe er nicht erlernt, jedoch habe er in der elterlichen
Landwirtschaft ausgeholfen. Seine Familie verfüge in B._______ über
Land, welches aber nicht von seinen Eltern, sondern von einem angestell-
ten Landwirt bewirtschaftet werde, weil sein Vater seit einem Ereignis vor
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(… rund zehn]) Jahren behindert sei. Sein Vater habe damals neben der
Landwirtschaft auch noch als Fahrer für eine Hilfsorganisation gearbeitet,
(…) als er zusammen mit (…) andern Männern (… [in einen Hinterhalt der
Taliban geraten sei]), worauf (… [er von den Taliban]) wegen seiner Tätig-
keit für die Hilfsorganisation (… [körperlich verstümmelt worden sei]). Von
den (…) Begleitern des Vaters hätten die Taliban (… [mehrere anderweitig
verstümmelt]). ([Einen] …) Mann hätten die Taliban verschleppt, und dieser
sei bis heute verschollen.
Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für
sein Asylgesuch im Rahmen der Anhörung namentlich das Folgende vor:
In seiner Heimat herrsche Krieg und der Nachbardistrikt von Malestan
– der Distrikt Ajristan, welcher von ihnen Daya genannt werde – stehe kom-
plett unter der Herrschaft der Taliban. Dort habe sich mit der Zeit eine neue
Gruppe namens Daesh entwickelt, welche seinen Heimatdistrikt bedrohe.
Diese Gruppe habe alle jungen Leute aufgefordert, für sie zu arbeiten res-
pektive zu kämpfen. Den Jugendlichen seien 2‘500 bis 3‘000 US-Dollar
monatlich angeboten worden, sollten sie sich der Gruppierung anschlies-
sen. Auch sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem vier Männern
aus seinem Distrikt, welche wegen Geschäften nach Ajristan gereist seien,
vom Daesh umgebracht worden seien. Jedenfalls hätten sich die Taliban
von dieser Tat distanziert. Knapp einen Monat nach diesem Vorfall (vom
April 2015; vgl. unten, E. 4.2) hätten die Taliban und der Daesh versucht,
seinen Heimatdistrikt zu erobern, worauf Krieg ausgebrochen sei. Die An-
greifer seien zwar mit der Hilfe von Leuten aus Malestan zurückgeschlagen
worden. Die Angreifer hätten jedoch angekündigt, es später mit verstärkten
Kräften erneut zu versuchen. Aufgrund dieser Umstände habe er den kom-
menden Krieg befürchtet, und insbesondere, dass er vom Daesh mit Ge-
walt mitgenommen und zum Kampf gezwungen werde, sollte er sich nicht
freiwillig anschliessen. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen,
worauf er (… [im Herbst]) 2015 – finanziert vom Vater und seinem im Iran
lebenden Bruder – die Heimat verlassen habe, indem er über Pakistan in
den Iran gereist sei, von wo ihn sein Bruder weitergeschickt habe.
Über das Vorgenannte hinaus brachte Beschwerdeführer im weiteren Ver-
lauf der Anhörung vor, er habe sich in seiner Heimat ausserdem zu fürchten
gehabt, weil er während seiner Schulzeit als Wahlhelfer gearbeitet habe.
Zwar habe er an seinem Heimatort nie Probleme gehabt. Wenn er aber das
Gebiet habe verlassen wollen, beispielswiese um nach Kabul zu gehen,
sei er stets in grosser Gefahr gewesen, da es Spione der Taliban gebe und
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alle in Gefahr seien, die für die Regierung arbeiteten oder die von den Ta-
liban als Lernende erkannt würden. So sei er anlässlich seiner Reisen nach
Kabul zweimal in eine Kontrollen der Taliban geraten. Beim ersten Mal sei
er nur deshalb nicht mitgenommen worden, weil er vor der Reise seine
Kleider gewechselt und sein Mobiltelefon einer Frau zur Verwahrung gege-
ben habe. Zwei andere, welche das nicht gemacht hätten, seien mitgenom-
men worden. Beim zweiten Mal sei er an einem Checkpoint Zeuge eines
Feuergefechts geworden und danach im Rahmen einer Kontrolle an einer
Umfahrungsstrecke nur deshalb nicht umgebracht, sondern nur geschla-
gen worden, weil er seine Tazkira nicht bei sich gehabt habe, aufgrund wel-
cher er als Hazara zu erkennen gewesen wäre. Gegen Ende der Anhörung
brachte der Beschwerdeführer schliesslich vor, er und seine Familie hätten
im Zeitpunkt seiner Ausreise auch noch Probleme mit dem Vater seiner
ehemaligen Freundin gehabt, weil er seine Freundin nicht mehr habe hei-
raten wollen (…). Zwar sei eine Heirat noch nicht offiziell versprochen ge-
wesen, da sie beide noch zu jung gewesen seien. Wegen der Trennung
werde sein Vater aber bis heute vom Vater seiner ehemaligen Freundin
schikaniert.
Im Rahmen der Anhörung legte der Beschwerdeführer neben Fotos seiner
Tazkira und jener seines Vaters weitere Fotos vor. Dazu führte er aus, auf
diesen sei seine ehemalige Freundin, dann die früheren Arbeitskollegen
seines Vaters und schliesslich ein Junge, welcher aus seiner Heimatregion
stamme und entführt worden sei, abgebildet.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 (eröffnet am 7. Februar 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides hielt das Staatssekreta-
riat im Wesentlichen das Folgende fest: Die vom Beschwerdeführer erst im
Rahmen der Anhörung geltend gemachten Probleme mit der Familie seiner
Freundin seien als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu erkennen,
da er solche im Rahmen der Befragung noch mit keinem Wort erwähnt
habe. Dort habe er vielmehr bestätigt, der einzige Grund für seine Ausreise
sei die herrschende Kriegssituation gewesen, aufgrund welcher er sich wie
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alle Jugendlichen den Taliban oder dem Daesh hätte anschliessen müs-
sen. Eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus
einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) genannten Gründe sei nicht
ersichtlich, da er lediglich über Nachteile berichtet habe, welche auf die
allgemeine Situation in seiner Heimat zurückzuführen seien. Somit sei nicht
asylrelevant, dass er zweimal von den Taliban kontrolliert und dabei auch
einmal geschlagen worden sei, weil er keine Tazkira mit sich geführt habe.
Die beiden Vorfälle hätten sich ausserdem schon 2014 zugetragen und da-
nach sei es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen, womit diese
Vorfälle für seine Ausreise nicht mehr kausal gewesen seien. Auch mit dem
Bericht über die Entführung und das Verschwinden eines Freundes und
über den Vorfall vor (…) Jahren, bei welchem (… [sein Vater von den Tali-
ban körperlich verstümmelt worden sei]), habe er keine persönliche Verfol-
gungssituation vorgebracht. Der allgemeinen Lage in seiner Heimat werde
schliesslich mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getra-
gen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2017
– handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde. In seiner Eingabe
beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling, subeventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks
hinreichender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung
seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Im Rahmen der Beschwerdebegründung machte er unter Bekräftigung sei-
ner Angaben und Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren geltend,
vom SEM sei der rechtserhebliche Sachverhalts weder vollständig festge-
stellt noch richtig gewürdigt worden, zumal das Staatssekretariat sein kon-
kretes und reales Gefährdungsrisiko im Gesamtkontext von Afghanistan
und seiner persönlichen Umstände, auf welchem sein Schutzanspruch be-
ruhe, nicht erkannt habe. So sei er im Zeitpunkt seiner Ausreise konkret
vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht gewesen,
wobei für seine Flucht gleich mehrere Gründe ausschlaggebend gewesen
seien. Diesbezüglich habe er sich jedoch im Rahmen der Befragung nicht
vollständig äussern können, da er dort immer wieder unterbrochen und zu
kurzen Aussagen angehalten worden sei. Von seinen mehrfachen Gründen
habe für ihn an erster Stelle seine Furcht vor dem Daesh respektive IS
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gestanden, neben dem, was seinem Vater vonseiten der Taliban wieder-
fahren sei, und dem, was er selbst bei zwei Anhaltungen durch die Taliban
bereits erlebt und von dieser Seite zukünftig noch zu fürchten gehabt habe,
zumal aufgrund seines früheren Engagements als Wahlhelfer. So habe für
ihn in seiner Heimatprovinz die konkrete Gefahr zukünftiger Verfolgung
durch eine Zwangsrekrutierung bestanden, was schon für sich alleine die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Im Rahmen seiner diesbe-
züglichen Vorbringen machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme
auf die UNHCR-Guidelines vom 19. April 2016 betreffend Afghanistan (UN-
HCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs
of Asylum-Seekers from Afghanistan) sowie verschiedene Länderberichte
anderer Organisationen geltend, in seiner Heimatprovinz sei er als junger
Mann im kampffähigen Alter ernsthaft von einer Zwangsrekrutierung durch
den Daesh respektive IS bedroht gewesen, worauf er im erstinstanzlichen
Verfahren mit grosser Deutlichkeit hingewiesen habe. Zur Stützung dieses
Vorbringens nahm er ferner Bezug auf den Bericht des European Asylum
Support Office (EASO) zu Afghanistan von Ende 2016 (EASO, Country of
Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November
2016) sowie weitere Berichte, in welchen auf das Aufkommen des Daesh
respektive IS in seiner Heimatprovinz und dessen Rekrutierungsbemühun-
gen vor Ort berichtet wird. Ausserdem verwies er auf Berichte über andau-
ernde Verschleppungen von Hazara sowohl in der Provinz Ghazni als auch
der Nachbarprovinz Maidan Wardak. Vor diesem Hintergrund brachte er
vor, aufgrund der damit ausgewiesenen Umstände habe er in seiner Hei-
matprovinz begründete Furcht davor gehabt, als minderjähriger zu Kampf-
handlungen gezwungen zu werden, und diese Furcht sei als bis heute wei-
terbestehend zu erkennen. Hervorzuheben sei schliesslich, dass schon
sein Vater und seine Brüder Opfer von Menschenrechtsverletzungen ge-
worden seien, zumal (… [sein Vater körperlich verstümmelt worden]) und
einer seiner Brüder bei einem Bombenanschlag in Kabul ums Leben ge-
kommen sei. Im Rahmen einer Würdigung dieser Gesamtumstände – in-
klusive der generellen Diskriminierung von Hazara – habe er daher im Zeit-
punkt seiner Flucht begründete Furcht vor ernsthaften Nachstellungen im
Sinne von Art. 3 AsylG gehabt, weshalb ihm Asyl zu gewähren oder zumin-
dest seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei.
Nach diesen Ausführungen ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, zwecks Begründung seiner
Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Beziehung zu seiner Freundin.
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Seite 7
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 wurde für den Entschied über
das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach Art. 110a
Abs. 1 AsylG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der
Ansetzung einer Frist zum Nachreichen einer Bestätigung der Bedürftig-
keit. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG) wurde verzichtet. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung wurde abgewiesen, verbunden mit einem Hinweis auf
die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG.
Nachdem eine amtliche Bestätigung der Mittellosigkeit nachgereicht wor-
den war, wurde mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbei-
ständung entsprochen, verbunden mit der Beiordnung der rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (gemäss Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriften-
wechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 6. April 2017 hielt das SEM an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im Rahmen seiner Befra-
gung nicht zu allen Fluchtgründen äussern können, überzeuge nicht. In der
Befragung habe er zur Hauptsache eine Gefährdung aller Jugendlichen
vonseiten des Daesh/IS geltend gemacht, respektive seine Furcht vor einer
Rekrutierung durch diese Miliz. Im Rahmen der Anhörung habe er demge-
genüber vor allem über Probleme mit der Familie seiner Freundin und
Probleme anlässlich von Kontrollen durch die Taliban berichtet. Die Behel-
ligungen, welche er im Rahmen von zwei Kontakten mit den Taliban mut-
masslich im Jahre 2014 erlitten habe, seien jedoch nicht von asylrelevanter
Art und Intensität gewesen, zumal er lediglich zweimal angehalten, durch-
sucht und nach seiner Tazkira gefragt worden sei, wobei er beim zweiten
Vorfall nur geschlagen worden sei, da er diese nicht bei sich gehabt habe.
Insgesamt beständen keine Hinweise dafür, dass er im Falle einer Rück-
kehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung vonsei-
ten der Taliban oder einer anderen Miliz zu fürchten hätten, zumal er nach
2014 von keiner Seite konkret angegangen worden sei. An seiner Person
dürfte daher zum damaligen Zeitpunkt kein gezieltes Interesse bestanden
haben, noch dürfte ein solches heute bestehen.
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Seite 8
F.
Am 4. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
eine Stellungnahme (Replik) einreichen, in welcher er an seinen Beschwer-
devorbringen festhielt. Dabei bekräftigte er, er habe schon im Rahmen der
Befragung nicht nur seine Furcht aufgrund von Rekrutierungsversuchen,
sondern auch eine Gefährdung vonseiten der Taliban geltend gemacht, wo-
bei für ihn das erstgenannte im Vordergrund gestanden habe. In der Folge
bekräftigte er, er habe die begründete Furcht, als Minderjähriger zu Kampf-
handlungen gezwungen zu werden. Diese Gefahr sei angesichts des vola-
tilen Zustands in der Provinz Ghazni weiterhin aktuell und hoch. Unter
nochmaligen Verweis auf das Schicksal seiner Angehörigen bekräftigte er
sodann, er erfülle das vom UNHCR aufgezeigte Gefährdungsprofil, womit
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrages die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen, weil vom SEM der
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rechtserhebliche Sachverhalt – namentlich sein besonderes Gefährdungs-
profil im Kontext von Afghanistan – nicht erfasst worden sei. In seinen dies-
bezüglichen Vorbringen vermengt er allerdings ganz überwiegend die
Frage des Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mir der Frage
der rechtlichen Würdigung der Sache. Nachdem sich der Beschwerdefüh-
rer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten seinen
Gesuchsgründe umfassend äussern konnte (vgl. oben, Bst. A), ist kein Be-
darf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der rechtser-
hebliche Sachverhalts erscheint als hinreichend erstellt, womit das Gericht
in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Anspruch auf Asyl hat demnach, wer nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen kann, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aus einem asylrelevanten Grund ernsthaften
Nachstellungen bereits ausgesetzt war oder dass er aus einem solchen
Grund entsprechende Nachstellungen zumindest konkret zu fürchten
hatte. Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, in seinem Fall seien
diese Voraussetzungen erfüllt, sei er doch im Zeitpunkt seiner Ausreise in
der Heimat gleich aus mehreren Gründen ernsthaft vor Verfolgung bedroht
gewesen, was er auch heute noch sei (vgl. oben, Bst. C und F). Den Akten
lassen sich indes – wie vom SEM im Resultat zu Recht erkannt – keine
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hinreichenden Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer im Zeitpunkt seiner Ausreise konkret in einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungssituation befunden hätte oder dass ihm solche zum
heutigen Zeitpunkt drohen würde.
4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich unter auszugsweiser Wiedergabe
verschiedener Länderberichte zur Hauptsache darauf, er sei an seinem
Heimatort konkret von einer Zwangsrekrutierung durch den Daesh respek-
tive IS bedroht gewesen, und er wäre dies auch heute noch, da sich der
Daesh/IS in seiner Heimatprovinz massiv ausgebreitet habe. Seine dies-
bezüglichen Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, da er in
seinen Ausführungen die an seinem Herkunftsort tatsächlich herrschenden
Umstände und Gegebenheiten vollständig ausblendet. So stammt er ge-
mäss seinen übereinstimmenden Angaben aus der Ortschaft B._______
(auch: …), welche im Distrikt Malestan (auch: Malistan) gelegen ist. Dieser
Distrikt – einer von insgesamt 19 Distrikten der Provinz Ghazni (vgl. dazu
UN OCHA, Ghazni Province – Reference Map, 19. Februar 2014; -
/sites//files/
Ghazni_Province_Reference_Map_DD_20140209FEB09_A0.pdf, abge-
rufen am 14. Mai 2018) – gehört mit seinen beiden Nachbardistrikten
Jaghuri (im Südosten) und Nawur (im Nordosten) zum klassischen Sied-
lungsgebiet der Hazara, dem sogenannten Hazarajat. In diesen drei Dis-
trikten stellen die Hazara die klare Bevölkerungsmehrheit, und zwar mit
einem Anteil von nahezu 100%. In drei weiteren Distrikten der Provinz
Ghazni stellen die Hazara zwar ebenfalls die Mehrheit, aber nicht mit einer
derartigen Übermacht (Jaghatu, Khwaja Omari und Dehyak). Gerade um-
gekehrt verhält es sich in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Nachbar-
distrikt Ajristan (im Nordwesten von Malistan), von wo ihm Gefahr gedroht
haben soll. In diesem eher schwach besiedelten Distrikt am westlichen
Rand der Provinz Ghanzni, welcher bis zum Jahre 2000 noch zur Provinz
Uruzgan gehörte, stellen die Paschtunen die klare Bevölkerungsmehrheit,
und zwar mit einem Anteil von deutlich über 90%. Nur schon von daher
sind die Verhältnisse in Ajristan in keiner Weise mit jenen in Malistan ver-
gleichbar. In den drei von den Hazara faktisch vollständig dominierten Dis-
trikten verfügen diese denn auch über die klare militärische Hoheit. Zwar
sind die Taliban oder der Daesh/IS auch bei einer solchen Ausgangslage
noch zur Ausführungen gezielter Anschlägen in der Lage. Aufgrund der kla-
ren militärischen Übermacht der Hazara war jedoch in diesem Gebiet zu
keinem Zeitpunkt eine Machtübernahme durch eine dieser Gruppen zu be-
fürchten. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Bei dieser Sachlage
besteht kein Anlass zur Annahme, der Daesh/IS wäre tatsächlich jemals
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Seite 11
ernsthaft in der Lage gewesen, im Malistan-Distrikt Zwangsrekrutierungen
durchzuführen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass das
vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angerufene Ereignis
zum Beleg der Ausbreitung des Daesh/IS angeblich über den Nachbar-
distrikt hinaus – der Tod von vier Hazara aus dem Malistan-Distrikt, welche
im April 2015 im Ajristan-Distrikt entführt und ermordet wurden – doch ei-
nen anderen Hintergrund gehabt haben dürfte, als von ihm dargestellt
(vgl. Afghanistan Analysts Network [AAN], Hazara in the Crosshair? A scru-
tini of recent incidents, 24. April 2015 [Titel: The eight incident];
/hazaras-in-the-crosshairs-a-scrutiny-of-
recent-incidents/; abgerufen am 14. Mai 2018). Schliesslich stellt sich die
Sicherheitslage in den vorerwähnten Hazara-Distrikten Jaghuri, Malistan
und Nawur (sowie einem vierten Distrikt im Osten der Provinz [Khwaja Um-
ari]) auch gemäss jüngsten Berichten deutlich besser dar, als in den 15
anderen Distrikten der Provinz Ghazni (vgl. Pajwhok, Ghazni’s unstable
areas being developed: Governor, 10. April 2018 [am Ende];
/en/2018/04/10/ghazni%E2%80%99s-unstable-areas-
being-developed-governor; abgerufen am 14. Mai 2018). Soweit sich der
Beschwerdeführer schliesslich auf den EASO-Report von Ende 2016 be-
ruft (vgl. oben, Bst. C), bleibt darauf hinzuweisen, dass im EASO-Report
vom Dezember 2017 ebenfalls bestätigt wird, dass sich die Sicherheitslage
in den von den Hazara dominierten Distrikten Jaghuri, Malistan und Nawur
(sowie in zwei weiteren Distrikten) anders darstellt, als in den übrigen Dis-
trikten der Provinz Ghazni (vgl. a.a.O., S. 120, letzter Absatz).
Das Kernvorbringen – die Behauptung einer angeblich am Heimatort kon-
kret bestehenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch den Daesh/IS –
überzeugt nach dem Gesagten nicht. Das Vorbringen vermag schliesslich
auch von daher nicht zu überzeugen, da weitgehend ausgeschlossen wer-
den darf, dass der Daesh/IS – eine Gruppierung radikal-sunnitischer Prä-
gung – überhaupt je ein Interesse an einer Rekrutierung von jugendlichen
Hazara gehabt hätte, da es sich bei diesen nahezu durchwegs um Schiiten
und damit aus seiner Sicht um Feinde im Glauben handelt. Es konnte denn
auch keine Quelle eruiert werden, in welcher von einer Rekrutierung von
jungen Hazara durch den Daesh/IS berichtet worden wäre.
4.3 Im Rahmen des jüngsten Länderurteils zu Afghanistan hat das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer umfassenden Prüfung der Quellenlage be-
stätigt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan aufgrund des herrschenden
Krieges landesweit extrem prekär ist (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 E. 6 und 7). Angehörige der ethnischen Minderheit der
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Hazara sehen sich auch unbestrittenermassen mit dem Risiko konfrontiert,
bei Reisen ausserhalb des Hazarajat entführt zu werden, worauf sich der
Beschwerdeführer unter anderem beruft. In der Berichterstattung über sol-
che Entführungen wird allerdings den jeweiligen Einzelfallumständen sel-
ten Rechnung getragen und rasch auf ausschliesslich ethnische Motive ge-
schlossen, was oft zu kurz greift (vgl. dazu den vorerwähnten AAN-Bericht
vom 24. April 2015). Sowohl der kriegsbedingten Bedrohungslage, welcher
die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen ausgesetzt ist, als auch der
spezifischen Bedrohungslage, welche Angehörige der ethnischen Minder-
heit der Hazara ausgesetzt sein können, ist indes praxisgemäss im Rah-
men der Prüfung des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen (vgl. un-
ten, E. 5.2), da im Kontext von Afghanistan weder im Falle der Hazara noch
im Falle von Angehörigen anderer Minderheitsethnien von einer Kollektiv-
verfolgung ausgegangen wird (vgl. für die diesbezüglichen, sehr hohen An-
forderungen: BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1 und 2013/12 E. 6 sowie
EMARK 1996 Nr. 1 E. 4.3). Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn
der Beschwerdeführer auf die generelle Gefährdung als Hazara verweist.
Auch seine Berufung auf die schwerwiegenden Ereignisse, von welchen
seine Familie in der Heimat betroffen war, erweist sich als nicht ausschlag-
gebend. Diese Ereignisse sind durchaus als sehr tragisch zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer muss sich jedoch entgegen halten lassen, dass er
selbst nie das Ziel von konkret gegen seine Person gerichteten Massnah-
men gewesen ist.
Zwar hat der Beschwerdeführer über Erlebnisse anlässlich von Kontrollen
durch die Taliban an Strassensperren berichtet. Seine diesbezüglichen An-
gaben und Ausführungen lassen indes nicht darauf schliessen, vonseiten
der Taliban hätte jemals ein ernsthaftes Interesse konkret an seiner Person
bestanden. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf eine mögliche
Gefährdung wegen einem früheren Engagement als Wahlhelfer beruft, er-
schöpfen sich seinen Angaben und Ausführungen weitgehend in blossen
Mutmassungen. Nähere Angaben zum behaupteten Engagement macht er
nicht. Ohnehin wäre er zum Zeitpunkt der letzten Wahlen vor seiner Aus-
reise, der Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, faktisch noch ein Kind
gewesen. Auf ein konkretes Gefährdungsprofil lässt sich nach dem Gesag-
ten nicht schliessen.
4.4 Zum geltend gemachten Konflikt mit der Familie der ehemaligen Freun-
din bleibt der Ordnung halber anzumerken, dass die Angaben und Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu dieser rein privaten Streitigkeit keinen
flüchtlingsrechtlich relevanten Bezug erkennen lassen.
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4.5 Nach dem Gesagten sind im Falle des Beschwerdeführers keine Sach-
verhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, welche
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte. Die Abweisung
des Asylgesuches ist demnach zu bestätigen.
5.
5.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM sodann zu Recht
die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hier-
zu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den
Vollzug nach Afghanistan als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) –
vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83
Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugs-
hindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4
m.w.H).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da sie keine Kostennote zu
den Akten gereicht hat, ist ihre Aufwand abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgeben-
den Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxis-
gemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände gemäss
Art. 110a AsylG (von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter) auf Fr. 1‘200.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘200.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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