Abtei lung IV
D-1485/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______, geboren (...), und
B._______, geboren (...),
sowie deren Kinder C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...),
Jordanien,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Januar 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1485/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind jordanische Staatsbürger palästinen-
sischer Herkunft (...). Am 6. Juli 2000 (stellten sie) Asylgesuche (...).
(...). In der Empfangsstelle wurden der Ehemann (Beschwerdeführer)
am 18. Juli 2000 und die Ehefrau (Beschwerdeführerin) am 3. August
2000 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend
dem Kanton (...) zugewiesen. Die kantonale Behörde befragte den
Beschwerdeführer am 28. August 2000 und die Beschwerdeführerin
am 24. November 2000 zu den Gründen ihrer Asylgesuche. Das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für
Migration [BFM]) schliesslich hörte den Beschwerdeführer am 14. Juni
2002 und am 11. März 2004 sowie die Beschwerdeführerin am
11. März 2004 ergänzend an.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen legte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes dar.
B.a Von (...) bis (...) sei er eingeschriebenes Mitglied der F._______
gewesen. Am (...) sei er wegen dieser Mitgliedschaft sowie wegen des
Verteilens von Flugblättern (...) verhaftet worden; dabei sei er auch
des Waffenbesitzes bezichtigt worden. Da man ihm nichts habe
nachweisen können, sei er am (...) wieder freigelassen worden.
B.b (...). [Er sei] zunächst während eines Monats in einem
Ausbildungslager an [einer Grenze] im Umgang mit verschiedenen
Waffen unterrichtet worden. Jedoch sei er dann durch eine Spinne
oder einen Skorpion gestochen worden, was eine Spitalbehandlung
erforderlich gemacht habe. Anschliessend sei er nicht mehr zur militä-
rischen Ausbildung eingerückt, sondern habe während dreier Monate
einen religiösen Lehrgang absolviert. Wegen einer Streitigkeit unter
den Mujahedin sei er schliesslich (...) nach Jordanien zurückgekehrt;
auch habe er damals die F._______ wieder verlassen. Bei seiner
Rückkehr aus G._______ sei er im Flughafen von Amman
festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden; dabei
habe man ihn über seine Zeit in G._______ und H._______ verhört.
B.c Danach, etwa seit dem Jahr (...), habe er mit einer Organisation
namens I._______ sympathisiert, welche für die Anwendung is-
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lamischer Prinzipien in staatlichen und gesellschaftlichen Belangen in
Jordanien eingetreten sei. Die Organisation sei wegen ihrer Kritik an
der unislamischen Haltung des jordanischen Regimes illegal gewesen.
Mit Mitgliedern dieser Gruppierung habe er an religiösen Unterwei-
sungen teilgenommen; er selbst sei jedoch nicht Mitglied der Organi-
sation gewesen. Am (...) sei er aber gleichwohl unter dem Vorwurf der
Mitgliedschaft bei I._______ (...) festgenommen worden, worauf er bis
zum (...) in Haft gewesen sei. Während dieser Zeit sei er in
schwerwiegender Weise misshandelt worden, so dass er nach seiner
Freilassung psychiatrische Behandlung benötigt habe und noch immer
(zum Zeitpunkt seiner damaligen Befragungen) nervliche und körper-
liche Auswirkungen verspüre. So habe man ihn auf die Arme und den
Kopf geschlagen, an den Händen aufgehängt, auf die Fusssohlen ge-
peitscht und ihm einen Zehennagel ausgezogen. Man habe ihn zur Zu-
sammenarbeit aufgefordert, er habe sich aber geweigert. Da man ihm
nichts habe nachweisen können, sei er schliesslich entlassen worden,
habe sich aber während eines Jahres zweimal täglich bei der Polizei
melden müssen. Nach seiner Freilassung habe er mit I._______
keinen Kontakt mehr gepflegt; dies aus Furcht, nachdem Leute, wel-
chen man die Mitgliedschaft habe nachweisen können, zu Haftstrafen
von zehn bis fünfzehn Jahren verurteilt worden seien. Während der
folgenden Jahre sei er rund zweimal monatlich (...) vorgeladen worden.
Dabei habe man ihn verhört und wiederholt zur Zusammenarbeit durch
Ausspionieren von Muslimen aufgefordert, was er aber verweigert
habe. Seit dem Jahr (...) sei er ausserdem einem Ausreiseverbot
unterworfen gewesen.
B.d Im (...) schliesslich habe eine Verhaftungswelle stattgefunden,
nachdem eine Gruppierung aufgedeckt worden sei, welche man der
Organisation Al-Qaida zugerechnet habe. Ungefähr am (...) seien
(...)Leute des Nachts auch ins Haus der Beschwerdeführenden
gekommen, um den Beschwerdeführer zu verhaften. Während sich die
Beschwerdeführerin zuhause aufgehalten habe, sei er aber gerade
abwesend gewesen. Dabei sei das Haus während rund zwei Stunden
durchsucht worden. Um nicht gefasst zu werden, habe der
Beschwerdeführer daraufhin bis zur Ausreise aus Jordanien bei
verschiedenen Verwandten und Bekannten gewohnt. Er selbst habe
sich zwar nichts zuschulden kommen lassen. Allerdings habe er
befürchtet, wiederum für einige Zeit inhaftiert, verhört und misshandelt
zu werden, da er einerseits die Zusammenarbeit verweigert habe und
andererseits – auf freundschaftlicher Basis – einige Kollegen aus
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früherer Zeit gekannt habe, die bei der genannten Gruppierung
gewesen seien. Auch habe er (...) zufällig einen alten Bekannten aus
seiner Zeit in H._______ getroffen und zu sich eingeladen, der kurz
darauf unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei Al-Qaida und der
Planung von Anschlägen verhaftet worden sei. Dieser Bekannte und
andere Leute seien wahrscheinlich vor ihrer Festnahme durch die
jordanischen Behörden überwacht worden, wodurch der (...)
möglicherweise erneut auch auf ihn, den Beschwerdeführer,
aufmerksam geworden sei. Aus Furcht, der Ehemann werde aufgrund
seiner Aktenkundigkeit auch künftig, bei jeder Aufdeckung einer
Gruppierung, wieder verfolgt und verhaftet werden, hätten die
Beschwerdeführenden sich schliesslich zur Ausreise entschieden.
B.e Im Rahmen der zweiten Anhörung beim BFF vom 11. März 2004
brachte der Beschwerdeführer zudem Folgendes vor: Ungefähr zwei
bis drei Wochen vor der Ausreise sei er nach dem Verlassen einer
Moschee (...) abgeführt worden. [Man habe] ihn zunächst verhört,
beschimpft und eingeschüchtert. Schliesslich habe man ihn vor die
Wahl gestellt, inhaftiert und möglicherweise gestützt auf eine
konstruierte Anschuldigung vor Gericht gestellt zu werden oder mit
dem (...) zusammenzuarbeiten. [Umschreibung der Zusammenarbeit].
Unter dem Eindruck der Drohungen habe er sich gezwungen gesehen,
eine schriftliche Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, wonach er
dem (...) in allen Belangen behilflich sein werde. Dieses Ereignis habe
er anlässlich der vorangegangenen Befragungen aus Angst ver-
schwiegen, in Schwierigkeiten zu geraten. (...).
B.f Bezüglich seines religiösen beziehungsweise gesinnungsmässi-
gen Hintergrunds und seiner politischen Entwicklung führte der Be-
schwerdeführer Folgendes aus: Seine Motivation zur Beteiligung am
Jihad in H._______ habe darin bestanden, eine fremde Macht zu
vertreiben, die islamisches Territorium überfallen habe. Im Übrigen sei
er jung gewesen, als er nach H._______ gegangen sei. Heute, auf-
grund seiner grösseren Erfahrung, habe er eine andere Meinung als
früher. Er habe nie einen Menschen getötet und könne sich auch nicht
vorstellen, jemals einen unschuldigen Menschen umzubringen. Als
gebürtiger Palästinenser würde er zwar Juden töten, hörte er nur auf
seine Gefühle und Emotionen. Er gehorche jedoch den religiösen
Vorschriften, welche die Tötung unschuldiger Zivilisten verbieten und
lediglich den Kampf gegen eine andere Armee erlauben würden. Ent-
sprechend verurteile er das Attentat vom 11. September 2001 genau-
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so wie die Anschläge in Israel, seien diese nun gegen die israelische
oder gegen die palästinensische Seite gerichtet.
B.g Im Falle einer Rückkehr, so der Beschwerdeführer, befürchte er
eine Festnahme, erneute Misshandlungen und allenfalls eine Verurtei-
lung wegen irgendwelcher Unterstellungen, dies wegen seiner Ver-
gangenheit ebenso wie aufgrund der Tatsache, dass er durch die ille-
gale Ausreise und das Stellen eines Asylgesuchs das Land Jordanien
in Verruf gebracht habe. Auch für die Tatsache, dass er nach der Ab-
gabe einer Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit dem (...)
das Land heimlich verlassen habe, werde man ihn zur Rechenschaft
ziehen.
B.h Im Zusammenhang mit ihren Befürchtungen hinsichtlich einer
Rückkehr nach Jordanien brachte die Beschwerdeführerin ausserdem
vor, ihr Vater sei (...) wegen seiner islamistischen Einstellung (...)
inhaftiert gewesen. [Dieser sei] dann durch die Behörden wiederholt zu
Verhören vorgeladen worden, bis er (...) in die palästinensisch
verwaltete West-Bank weggezogen sei. (...).
B.i Im Rahmen der durchgeführten Befragungen gaben die Be-
schwerdeführenden unter anderem die folgenden Dokumente ab: je-
weilige jordanische Identitätskarten, ein den Beschwerdeführer betref-
fendes Militärdienstbuch, eine Heiratsurkunde, die Kopie einer Ver-
pflegungskarte für palästinensische Flüchtlinge sowie Photokopien von
vier Zeitungsausschnitten in arabischer Sprache, datierend vom (...)
oder (...), vom (...) und (zweimal) vom (...). [Beschreibung des Inhalts
der Zeitungsausschnitte].
C.
Mit Schreiben vom 7. September 2000 teilte die schweizerische Bun-
despolizei dem BFF mit, nach Überprüfung des Falles und aufgrund
der Aktenlage bestünden keine Gründe, um eine Abweisung des Asyl-
gesuchs zu beantragen.
D.
Mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 27. Oktober 2000
reichten die Beschwerdeführenden beim BFF eine (...)
„Haftbestätigung“ des Schweizerischen Roten Kreuzes ein. [Inhalt der
Haftbestätigung].
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E.
Mit Schreiben vom (...) ersuchte das BFF die schweizerische Botschaft
in Amman um Abklärung (...).
F.
Mit (...) Antwort vom (...) teilte die schweizerische Botschaft dem BFF
Folgendes mit: Da allgemein alle jordanischen Staatsbürger bei der
Ein- und Ausreise registriert würden, sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden das Land illegal verlassen hätten. Der letzte
entsprechende Eintrag in Bezug auf den Beschwerdeführer beziehe
sich auf eine Einreise vom (...). Eine Ausreisesperre lasse sich
allerdings nur durch Anfrage bei den offiziellen Stellen herausfinden,
was gleichermassen für eine allfällige Dokumentensperre gelte. Auch
ob der Beschwerdeführer durch die jordanischen Behörden gesucht
werde, lasse sich (...) lediglich im Falle gewöhnlicher Kriminalität ohne
Anfrage bei offiziellen Stellen eruieren, nicht aber bei einer politisch
motivierten Verfolgung. Hinsichtlich zu befürchtender Verfol-
gungsmassnahmen komme es darauf an, was dem Beschwerdeführer
vorgeworfen werde.
G.
Auf (...) Nachfragen des BFF (...) präzisierte die schweizerische
Botschaft in Amman ihre Auskünfte (...).
H.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab.
H.a Zur Begründung führte das Bundesamt hauptsächlich aus, die
Gruppierung I._______, mit welcher der Beschwerdeführer sym-
pathisiert habe, sei eine islamistische Terrororganisation mit engen
Verbindungen zu Al-Qaida. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in
H._______ zum Jihad-Kämpfer ausbilden lassen. Das Anliegen der
jordanischen Sicherheitsbehörden, terroristischen Machenschaften auf
den Grund zu gehen und entsprechende Untersuchungsmassnahmen
in die Wege zu leiten, sei als legitim zu betrachten. Angesichts des
erwähnten Hintergrundes des Beschwerdeführers beruhten dessen
Inhaftierungen somit grundsätzlich auf berechtigten sicherheitspolizei-
lichen Überlegungen. Zudem sei auch ein zeitlicher und sachlicher
Zusammenhang zwischen den Inhaftierungen der Jahre (...) und (...)
einerseits und der Ausreise andererseits, die erst im (...) erfolgt sei, zu
verneinen.
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H.b Die weiteren Asylvorbringen, so das BFF weiter, vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. So
führe der Beschwerdeführer aus, es bestehe gegen ihn seit dem Jahr
(...) ein Ausreiseverbot. (...). Demgegenüber bestünden aber Hinweise
darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr (...) zumindest
zeitweise im Ausland aufgehalten habe. (...). Das Ausreiseverbot
erweise sich somit als erfunden. Die genannte Einreise des
Beschwerdeführers nach Jordanien zeige zudem auf, dass dieser
keiner aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Des Weiteren führte
das Bundesamt eine Reihe von Widersprüchlichkeiten
beziehungsweise Ungereimtheiten an, die sich im Laufe der
verschiedenen Befragungen ergeben hätten.
H.c Des Weiteren ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Diesen Entscheid des BFF fochten die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 8. Juni 2004 bei der damaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) an.
J.
Im Laufe des folgenden Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden
unter anderem mit Eingabe vom 10. August 2004 bei der ARK vier
Kopien aus einem auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden
jordanischen Reisepass ein. (...).
K.
(...).
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2005 übermit-
telten die Beschwerdeführenden der ARK die Telefaxkopie eines in
arabischer Sprache verfassten Dokuments, das als Vorladung (...) an
den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme bezeichnet wurde. Mit
jeweiligen Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 18. und vom
23. Januar 2006 reichten sie ausserdem eine deutsche Übersetzung
sowie das Original des genannten Dokuments ein.
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M.
M.a Mit Urteil vom 6. Dezember 2006 hob die damalige ARK die Ver-
fügung des BFF vom 13. Mai 2004 auf und wies die Sache zu erneuter
Beurteilung der Asylgesuche an das Bundesamt zurück.
M.b Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, das Bun-
desamt ziehe nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer zwischen
den Jahren (...) und (...) insgesamt dreimal durch die jordanischen
Sicherheitskräfte inhaftiert wurde, erachte diese Inhaftierungen jedoch
als legitim, da sicherheitspolizeilich motiviert. Indessen müsse eine
Inhaftierung ungeachtet ihres Grundes unter Beachtung menschen-
rechtlicher Prinzipien erfolgen. In Bezug auf die Inhaftierung des Be-
schwerdeführers zwischen dem (...) und dem (...) müsse davon
ausgegangen werden, dass diese unter Verletzung des
völkerrechtlichen Folterverbots erfolgt sei. Das Vorgehen der
staatlichen jordanischen Sicherheitskräfte gegen den Beschwerdefüh-
rer im Zeitraum zwischen den Jahren (...) und (...) sei somit kei-
neswegs als – wie durch das Bundesamt angenommen – aufgrund si-
cherheitspolizeilicher Notwendigkeiten legitim zu erachten. Die ent-
sprechenden Vorbringen würden sich insofern auch nicht als von
vornherein asylrechtlich irrelevant erweisen. Ausserdem hielt die ARK
fest, es sei zweifelhaft, ob die jordanischen Behörden bei der Be-
kämpfung terroristischer Umtriebe menschenrechtliche Garantien
ausreichend beachten würden.
M.c Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe etwa seit dem
Jahr (...) mit einer Organisation namens I._______ sympathisiert, sei
am (...) unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der Gruppierung
festgenommen worden und bis zum (...) unter massiven Misshandlun-
gen in Haft gewesen, seien glaubhaft. Angesichts dessen sei auch
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seit jener
Freilassung beständiger Überwachung durch den (...) ausgesetzt
gewesen sein könnte. Vor dem Hintergrund der politischen Lage in
Jordanien erscheine es ferner durchaus auch als im Bereich des
Möglichen liegend, dass der Beschwerdeführer angesichts seines
Profils als (jedenfalls ehemaliger) Sympathisant der islamistischen
Bewegung I._______ im Jahr (...) – als in Jordanien eine Verschärfung
des Vorgehens gegen islamistische Kreise eingesetzt habe – ins
Blickfeld der jordanischen Sicherheitsbehörden geraten und während
der folgenden Verhaftungswelle auch unmittelbar von Festnahme
bedroht gewesen sei. Somit lägen gewisse plausible Hinweise darauf
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vor, der Beschwerdeführer könnte im Zeitraum unmittelbar vor seiner
Ausreise aus Jordanien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen sein oder begründete Furcht gehabt
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
M.d Allerdings stellte die ARK ausserdem fest, in Bezug auf die Ge-
fährdungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt unmittelbar
vor der Ausreise aus Jordanien – unter Berücksichtigung einer allfälli-
gen begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung – seien wesentliche
Fragen ungeklärt geblieben. Das Bundesamt bestreite die Glaubhaf-
tigkeit der den Zeitraum zwischen dem Jahr (...) und der Ausreise aus
Jordanien betreffenden Vorbringen in erster Linie mit dem Argument,
das behauptete Ausreiseverbot bezüglich des Beschwerdeführers
stehe in Widerspruch mit dessen Einreise nach Jordanien am (...). Aus
der Tatsache dieser Einreise lasse sich schliessen, dass der
Beschwerdeführer in Jordanien keiner aktuellen Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sei. Dem hielt die ARK entgegen, die in den eingereichten
auszugsweisen Kopien aus dem Reisepass des Beschwerdeführers
ersichtlichen Einträge seien mit der Behauptung des Genannten, (...),
grundsätzlich vereinbar. Mithin spreche der Umstand der Aus- bzw.
Einreise vom (...) an sich nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbrin-
gens, gegen den Beschwerdeführer sei seit dem Jahr (...) ein
Ausreiseverbot verhängt gewesen.
M.e Indessen bestünden im Zusammenhang mit dem Reisepass –
und insofern im Hinblick auf mögliche weitere Auslandreisen des Be-
schwerdeführers – Unklarheiten, die zusätzlicher Abklärungen bedürf-
ten. So sei etwa nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in
den Besitz der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten
Kopien aus dem Reisepass – der ihm auf der Reise in die Schweiz
durch einen Schlepper abgenommen worden sein soll – gelangt sei.
(...).
M.f Eine eingehendere Überprüfung sah die ARK ausserdem auch in
Bezug auf die Frage angezeigt, wie die Beschwerdeführenden zu den
– gemäss ihren Aussagen – in ihren verschwundenen Reisepässen
enthaltenen schweizerischen Einreisevisa gekommen und auf wel-
chem Reiseweg sie effektiv von Jordanien in die Schweiz gelangt sei-
en. Es sei als möglich zu erachten, dass eine genauere Überprüfung
dieser Aspekte Aufschlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Asylgründe ergeben könnte. (...).
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M.g Schliesslich bedürfe zusätzlicher Abklärungen, ob Gründe vorlä-
gen, die – sofern die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre – zum
Schluss der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des
Art. 53 AsylG führen müssten. Indizien, der Beschwerdeführer könnte
unter Umständen konkrete verwerfliche Handlungen im Sinne der ge-
nannten Norm begangen haben, könnten sich aus verschiedenen
Vorbringen ergeben, die seinen Aufenthalt in G._______ zugunsten
des afghanischen Jihad sowie seine Kontakte zu islamistischen
Gruppierungen in Jordanien, namentlich zur Organisation I._______,
beträfen. Es bestehe Anlass, danach zu fragen, in welcher Beziehung
der Beschwerdeführer namentlich zwischen (...) und seiner Ausreise
im Jahr 2000 zu radikalen islamistischen Gruppierungen in Jordanien
gestanden sei bzw. ob sein Verhältnis zu diesen Organisationen auch
eigene Tatbeiträge umfasst habe. Auch in diesem Zusammenhang sei
der Frage nachzugehen, welche konkreten Hinweise darauf vorlägen,
der Beschwerdeführer könnte zwischen (...) und 2000 – abgesehen
vom missglückten Ausreiseversuch nach J._______ am (...) – aus
Jordanien ins Ausland gereist sein.
N.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Jordanien im Wesentlichen um Abklärung (...).
O.
[Botschaftsabklärung].
P.
[Antwort auf die Botschaftsabklärung von Buchstabe O.].
Q.
[Antwort auf die Botschaftsabklärung von Buchstabe N.].
R.
[Zwischenverfügung des BFM].
S.
[Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers].
T.
[Zusätzliche Botschaftsanfrage].
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U.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 übermittelte die schweizerische Ver-
tretung in Jordanien dem BFM einen vom 1. Mai 2007 datierenden
Bericht (...). Daraus geht im Wesentlichen hervor, (...), dass der
Beschwerdeführer eine polizeilich gesuchte gefährliche Person sei.
(...). Der Beschwerdeführer sei ein Jihad-Kämpfer sowie Mitglied der
terroristischen Gruppe K._______ und werde durch alle arabischen
Polizeistellen gesucht. Die Vorladung (...) vom (...) sei echt; (...). Eine
Person, die gesucht oder mit einem Ausreiseverbot belegt sei, könne
durch Bestechung oder aufgrund einer Gefälligkeit des Flughafenbe-
amten bewirken, dass sie unkontrolliert ins Flugzeug einsteigen könne.
Zur Zeit bestehe gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 160
des jordanischen Strafgesetzes ein Haftbefehl wegen Mitgliedschaft
bei einer terroristischen Gruppierung. Im Falle einer Rückkehr nach
Jordanien werde man ihn verhaften, vor Gericht stellen und zu einer
Haftstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilen. Auf weitere Aspekte des
genannten Berichts wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
V.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 an die schweizerische Botschaft in
Jordanien ersuchte das BFM darum, der (...) möge zu einigen
aufgrund des Berichts vom 1. Mai 2007 weiterhin bestehenden
Unklarheiten Stellung beziehen.
W.
Mit Schreiben vom 5. August 2007 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Jordanien dem BFM einen vom 21. Juli 2007 datierenden
ergänzenden Bericht (...). Aus diesem (...) geht hervor, der
Beschwerdeführer habe in Jordanien keine schwerwiegende Straftat
verübt, weshalb er auch nicht verurteilt worden sei. Er habe sich
jedoch tatsächlich unter strenger und fast ständiger Beobachtung des
Geheimdiensts befunden, da er einmal gestanden habe, Mitglied einer
illegalen Organisation zu sein. Als Beilage übermittelte die Botschaft
einen Auszug aus dem jordanischen Strafgesetzbuch in arabischer
Sprache.
X.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 forderte das BFM die
Beschwerdeführenden auf, sich zu den Ergebnissen der Botschafts-
abklärung zu äussern.
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Y.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2007 nahmen die
Beschwerdeführenden zu den Abklärungen der schweizerischen Bot-
schaft in Jordanien Stellung. Auf die entsprechenden Vorbringen wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Z.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden erneut ab.
Z.a Zur Begründung führte das Bundesamt zum einen aus, die gel-
tend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers im Zeitraum
zwischen dem Jahr (...) und der Ausreise aus Jordanien seien nicht
glaubhaft. Diesbezüglich hielt das BFM unter anderem fest, der Be-
schwerdeführer habe in Jordanien zwar im genannten Zeitraum auf-
grund seiner früheren Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation
unter ständiger polizeilicher Überwachung gestanden. Da er – wie die
Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Jordanien ergeben hät-
ten – aber keine schwere Straftat begangen habe, habe kein Anlass
bestanden, ihn gerichtlich anzuklagen und zu verurteilen. Entspre-
chend sei er auch nach seiner versuchten Ausreise nach J._______
am (...) lediglich verhört worden. Ausserdem stehe der
Beschwerdeführer zwar gemäss den Ausführungen der Botschaft auf
einer Liste von Personen, die mit einer terroristischen Gruppierung
Kontakt gehabt hätten. Indessen habe der Beschwerdeführer erst dann
mit einer Haftstrafe zu rechnen, wenn er sich im Sinne der Art. 160-
163 des jordanischen Strafgesetzbuches strafbar mache.
Z.b Zudem stellte sich das BFM auf den Standpunkt, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien aufgrund verschiedener nach wie vor
bestehender Ungereimtheiten und Widersprüche unglaubhaft. In die-
sem Zusammenhang hielt das Bundesamt unter anderem fest, es
könne nicht geglaubt werden, dass die bei der ARK eingereichten Ko-
pien aus dem Reisepass des Beschwerdeführers aus dem Computer
einer jordanischen Behörde stammten, sondern es sei davon auszu-
gehen, dass der Genannte das Dokument den schweizerischen Be-
hörden vorenthalte. Ferner seien auch die Angaben zu den Umstän-
den der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Jordanien entweder
tatsachenwidrig oder von Widersprüchen geprägt. (...). Des Weiteren
führte das BFM aus, zwischen den Inhaftierungen des
Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen (...) und (...) einerseits und
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seiner Ausreise aus Jordanien im Jahr 2002 (recte: 2000) andererseits
bestehe kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang.
Z.c Ferner hielt das BFM fest, es sei auch nicht von einer begründe-
ten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Wie aus den Bot-
schaftsabklärungen hervorgehe, sei der Beschwerdeführer zwar bei
den jordanischen Behörden wegen seiner früheren Kontakte zu einer
terroristischen Gruppierung aktenkundig. Seither habe er aber offen-
sichtlich keine entsprechenden Kontakte mehr gehabt, und es liege
somit nichts Neues gegen ihn vor, das zu einer Verfolgung führen
würde.
Z.d Schliesslich ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
AA.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. März 2008 beantragten die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 und die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wobei ihr Rechtsvertreter
als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
AB.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
12. März 2008 wurden die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert,
bis zum 27. März 2008 entweder eine Fürsorgebestätigung einzurei-
chen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
AC.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. März 2008 reichten die
Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein.
AD.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli-
chen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gutgeheissen
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und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt.
AE.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2008 hielt das Bundesamt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
AF.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (Datum des Poststempels) äusser-
ten sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen zu psychischen
Problemen des Ehemannes und reichten diesbezüglich ein ärztliches
Zeugnis ein.
AG.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Februar 2010 reichten die
Beschwerdeführenden eine identische Kopie des erwähnten ärztlichen
Zeugnisses ein.
AH.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2010 wurden die Beschwerde-
führenden zur Einreichung einer Abrechnung der Kosten ihrer Rechts-
vertretung aufgefordert.
AI.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. April 2010 reichten die Be-
schwerdeführenden die verlangte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlas-
sen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 14
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1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge-
recht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG und
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das BFM stützt in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
29. Januar 2008 seine Ablehnung der Asylgesuche in erster Linie auf
die Beurteilung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren
Asylgründen seien nicht glaubhaft.
4.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich
jener Aspekt, welchen das Bundesamt bei der erstmaligen Prüfung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. Mai
2004 primär zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
herangezogen hatte, nach den im wieder aufgenommenen vorinstanz-
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lichen Verfahren durchgeführten Abklärungen nunmehr als glaubhaft
herausgestellt hat. Damals war vor allem moniert worden, das wie
behauptet seit dem Jahr (...) bestehende Ausreiseverbot gegen den
Beschwerdeführer sei frei erfunden. Zur Begründung hatte das Bun-
desamt bei jener Gelegenheit angeführt, es bestünden Hinweise da-
rauf, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr (...) zumindest zeitweise
im Ausland aufgehalten habe, finde sich doch in seinem Mili-
tärdienstbuch für jenes Jahr kein Eintrag bezüglich einer Dispensation
von der Dienstpflicht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer am (...)
von J._______ her kommend nach Jordanien eingereist. Diesbezüglich
haben die auf Veranlassung des BFM durchgeführten erneuten
Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Jordanien (...) ergeben,
dass weder der Umstand des fehlenden Eintrags im Militärdienstbuch
noch der Ausreiseversuch nach J._______ dem behaupteten
Ausreiseverbot entgegenstehen. Vielmehr geht aus den
Stellungnahmen (...) hervor, dass die Eintragungen im
Militärdienstbuch keine Aussagen über eine Landesabwesenheit
zulassen. Zudem wird (...) bestätigt, dass dem Versuch des
Beschwerdeführers, nach J._______ auszureisen, kein Erfolg
beschieden war, sondern dass dieser durch die (...) Grenzbehörden
angehalten und unverzüglich nach Jordanien zurückgewiesen worden
sei, wo er (...) während mehrerer Tage inhaftiert und verhört worden
sei.
4.2 Der Vorinstanz ist demgegenüber insofern zu folgen, als auch
nach erneuten Abklärungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
sowie – in Bezug auf deren Reiseweg in die Schweiz – (...) nach wie
vor verschiedene Aspekte ihrer Asylvorbringen unklar sind. Zu nennen
sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Umstände ihrer
Ausreise aus Jordanien in die Schweiz. Ferner ist auch zum heutigen
Zeitpunkt nicht vollkommen nachvollziehbar, wie der Beschwer-
deführer in den Besitz der im ersten beschwerdeinstanzlichen Verfah-
ren eingereichten Kopien aus seinem Reisepass gelangt ist. Es ist
insgesamt festzustellen, dass eine Reihe von Fragen, die im Urteil der
ARK vom 6. Dezember 2006 aufgeworfen wurden (s. die dortigen
E. 6.2 f.), auch nach erneuter Prüfung der Asylgesuche durch die Vor-
instanz und trotz der dabei veranlassten Abklärungen nicht abschlies-
send beantwortet worden sind.
4.3 Indessen erweist sich, dass den erwähnten Unklarheiten und
teilweisen Widersprüchen im Hinblick auf die Beurteilung der mass-
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geblichen Frage, ob die Beschwerdeführenden in Jordanien in asylre-
levanter Weise gefährdet sind, im Ergebnis keine entscheidende Be-
deutung zukommt.
4.3.1 Zu berücksichtigen sind vielmehr zunächst jene Aussagen in
den Berichten (...) der schweizerischen Botschaft, die tatsächlich als
zentral erscheinen. Hervorzuheben ist dabei, dass aus dem vom
1. Mai 2007 datierenden Bericht (...) hervorgeht, dieser habe mit
verschiedenen Stellen Rücksprache gehalten, wobei es sich ergeben
habe, der Beschwerdeführer sei polizeilich gesucht, weil er ein Jihad-
Kämpfer sowie Mitglied der terroristischen Gruppe K._______ sei.
Unter anderem teilte [der Urheber des Berichts] ausserdem mit, gegen
den Beschwerdeführer bestehe gestützt auf Art. 160 des jordanischen
Strafgesetzes ein Haftbefehl wegen Mitgliedschaft bei einer
terroristischen Gruppierung. Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien
werde man ihn verhaften, vor Gericht stellen und zu einer Haftstrafe
von bis zu zwei Jahren verurteilen. Aus dem ergänzenden Bericht (...)
vom 21. Juli 2007 geht ausserdem unter anderem hervor, der
Beschwerdeführer habe sich im Jahr (...), zum Zeitpunkt der
versuchten Ausreise nach J._______, unter strenger und fast ständiger
Beobachtung des Geheimdiensts befunden, da er einmal gestanden
habe, Mitglied einer illegalen Organisation zu sein. Er habe mit einer
Verurteilung zu einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren zu rechnen,
sollte er eine unter Art. 160-163 des jordanischen Strafgesetzbuchs
aufgeführte Straftat begehen (genannt werden das Sammeln von Geld
für eine illegale Organisation, die Teil-nahme an Versammlungen einer
solchen Organisation sowie die Veröffentlichung von Presseartikeln).
4.3.2 Des Weiteren ist noch einmal zu rekapitulieren, zu welchen
Schlüssen bereits die ARK mit ihrem Urteil vom 6. Dezember 2006 in
Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung im Wesentlichen gelangte.
Dabei erachtete es die ARK zum einen als glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer am (...) unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der
Gruppierung I._______ festgenommen und bis zum (...) unter
massiven Misshandlungen – die einer Verletzung des völkerrechtlichen
Folterverbots gleichkommen – inhaftiert wurde. Gestützt auf diese
Einschätzung hielt die ARK ausserdem dafür, angesichts der
politischen Lage in Jordanien erscheine es auch als möglich, dass der
Beschwerdeführer im Jahr (...) – als in Jordanien eine Verschärfung
des Vorgehens gegen islamistische Kreise einsetzte – ins Blickfeld der
jordanischen Sicherheitsbehörden geriet und während der folgenden
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Verhaftungswelle auch unmittelbar von Festnahme bedroht war. Es
lägen somit auch plausible Hinweise darauf vor, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise aus
Jordanien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen sein oder begründete Furcht gehabt haben
könnte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
4.3.3 Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der
genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss
ständiger Praxis allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten be-
ruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furcht-
empfindung der betroffenen Person als subjektives Element anderer-
seits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzu-
erkennen, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (ob-
jektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit ge-
wisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von
Verfolgung zu werden (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu
beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgun-
gen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjek-
tive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Si-
cherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24
E. 8b).
4.3.4 Angesichts der nunmehr vorliegenden Aussagen (...) der
schweizerischen Botschaft in Jordanien ist festzustellen, dass sich die
von der ARK bereits angestellte Vermutung, der Beschwerdeführer
habe im Zeitraum vor der Ausreise aus dem Heimatstaat eine
begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gehabt, erhärtet hat.
Auch wenn nicht alle Details der Asylvorbringen mit Vermittlung der
Botschaft abschliessend geklärt werden konnten, so lassen sich die
erwähnten Aussagen insgesamt nur dahingehend interpretieren, dass
sich der Beschwerdeführer im Zeitraum der beiden letzten Jahre vor
der Ausreise der realen Gefahr ausgesetzt sah, aufgrund seiner
Zurechnung zu in Jordanien verbotenen islamistischen Gruppierungen
jederzeit wieder durch die jordanischen Sicherheitskräfte inhaftiert zu
werden. Insbesondere ist dabei auch aus objektiver Sicht von einer
berechtigten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen, er könnte im
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Falle einer Verhaftung erneut einer als Folter zu charakterisierenden
Behandlung unterworfen werden.
4.3.5 Ergänzend ist in Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung
aufgelisteten Widersprüche, aus welchen das BFM die Folgerung der
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ableitet, Folgendes festzuhalten:
Wie sich zeigt, sind die Aussagen des Vertrauensanwalts der schwei-
zerischen Botschaft durch das Bundesamt in der Verfügung nur sehr
selektiv wiedergegeben worden. So wird zwar gestützt auf die Aussa-
gen des Vertrauensanwalts dargelegt, der Beschwerdeführer habe
trotz des Umstands, dass er überwacht worden sei, in Jordanien keine
strafrechtliche Verurteilung zu befürchten gehabt. Gleichzeitig wird
aber nicht erwähnt, dass der Vertrauensanwalt gemäss seiner Be-
richterstattung mit verschiedenen Stellen Rücksprache nahm und da-
bei die Information erhielt, der Beschwerdeführer werde wegen seiner
Kontakte mit verbotenen Organisationen in Jordanien als gefährliche
Person bezeichnet und als solche polizeilich gesucht. Die einseitige
Verwendung der Ergebnisse der Botschaftsabklärungen zeigt sich
ausserdem insbesondere in folgendem Punkt: (...). Während die
Aussagen der schweizerischen Botschaft vom 1. März 2007 und jene
(...) vom 1. Mai 2007 inhaltlich offensichtlich voneinander abweichen,
ist festzustellen, dass das BFM jeweils nur die für die
Beschwerdeführenden ungünstigen Elemente der Informationen zur
Begründung der angefochtenen Verfügung verwendet: (...). Es wäre
Sache des BFM gewesen, diesen Aspekt durch konkrete Rückfragen
näher abzuklären. Jedenfalls erscheint es als unzulässig, dass diese
offene Frage von der Vorinstanz gleichwohl in der erwähnten Weise
zur Untermauerung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
verwendet worden ist.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar verschiedene Ge-
sichtspunkte der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nach wie
vor nicht abschliessend geklärt sind. Indessen erscheint es verzicht-
bar, diesen offenen Fragen weiter nachzugehen, da hinreichende
Gründe bestehen, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerde-
führers in Jordanien als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaub-
haft zu erachten. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
(Ehemann) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG er-
füllt.
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4.5
4.5.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist schliesslich darauf ein-
zugehen, dass durch die ARK in deren Urteil vom 6. Dezember 2006
(s. die dortige E. 6.4) die Frage aufgeworfen wurde, ob Gründe vorlä-
gen, die zum Schluss der Asylunwürdigkeit im Sinne des Art. 53 AsylG
führen müssten. Flüchtlingen wird gemäss der genannten Norm kein
Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un-
würdig sind. In diesem Zusammenhang wies die ARK auf die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hin, die dessen Aufenthalt in G._______
von (...) bis (...) zum Zweck der Teilnahme am damaligen afghanischen
Bürgerkrieg sowie seine Kontakte zu islamistischen Gruppierungen in
Jordanien, namentlich zur Organisation I._______, betreffen. Dabei
führte die ARK ausserdem aus, diese Gesichtspunkte seien durch das
BFM im Rahmen der erneuten Prüfung des Asylgesuchs in die
Abklärungen miteinzubeziehen.
4.5.2 Es ist festzustellen, dass den Akten auch im heutigen Stand
keine ausreichend konkreten Hinweise zu entnehmen sind, die auf das
Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. Die schwei-
zerische Bundespolizei beziehungsweise das Bundesamt für Polizei
(BAP) befasste sich in den Jahren 2000 und 2005 zweimal mit dem
Aktendossier des Beschwerdeführers und gelangte dabei zu dessen
Person zu keinerlei negativen Ergebnissen. Das BFM wiederum hielt in
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2008 fest,
der Beschwerdeführer habe (bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Jordanien) offensichtlich keine Kontakte mehr zur erwähnten is-
lamistischen Gruppierung gehabt. Im Übrigen ging das BFM auf ent-
sprechende Fragen – trotz der diesbezüglichen Aufforderung der ARK
– nicht weiter ein. Mit Blick auf die Abklärungen des Vertrauensanwalts
der schweizerischen Botschaft in Jordanien ist ferner festzustellen,
dass dieser zwar in seinem Bericht vom 1. Mai 2007 unter anderem
mitteilte, der Beschwerdeführer sei eine polizeilich gesuchte gefährli-
che Person, ein Jihad-Kämpfer und Mitglied einer terroristischen
Gruppe. Indessen geht aus dem vom 21. Juli 2007 datierenden er-
gänzenden Bericht des Vertrauensanwalts ausserdem hervor, der Be-
schwerdeführer habe in Jordanien keine schwerwiegende Straftat
verübt, weshalb er auch nicht verurteilt worden sei. Unter strenger
Beobachtung des Geheimdiensts habe er sich befunden, da er einmal
gestanden habe, Mitglied einer illegalen Organisation zu sein. Von
spezifischen Verdachtsmomenten in Bezug auf die Begehung konkre-
ter strafbarer Handlungen oder eines konkreten Engagements zu-
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gunsten einer terroristischen Organisation ist jedoch auch in den Be-
richten des Vertrauensanwalts keine Rede. Im Übrigen liegen auch
nach der erneuten Prüfung des Asylgesuchs durch das BFM und den
damit verbundenen Abklärungen keine relevanten Anhaltspunkte für
die Annahme vor, der Beschwerdeführer habe Taten begangen, die
unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im Sinne des Art. 53
AsylG von Belang wären. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die
(alleinige) Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Or-
ganisation nach geltender Praxis nicht zur Folgerung der Asylunwür-
digkeit zu führen vermag (s. EMARK 1998 Nr. 12, Erw. 5; 2002 Nr. 9,
Erw. 7c).
4.6 Nachdem keine rechtlich relevanten Hinweise auf das Vorliegen
von Asylausschlussgründen vorhanden sind, ist der Beschwerdeführer
(Ehemann) somit als Flüchtling anzuerkennen, und es ist ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG
werden ausserdem auch die Beschwerdeführerin (Ehefrau) sowie die
gemeinsamen Kinder C._______, D._______ und E._______ als
Flüchtlinge anerkannt und in die Gewährung des Asyls einbezogen.
5.
Die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 ist somit in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben. Das Bundesamt ist ausserdem anzu-
weisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der mit Ein-
gabe vom 29. April 2010 eingereichten Kostennote wird ein Vertre-
tungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 8’103.-- geltend gemacht.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Kostennote auch Aufwen-
dungen enthält, welche das mit dem Urteil der ARK vom 6. Dezember
2006 abgeschlossene Verfahren betrafen und somit von vornherein
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vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Soweit die aufgeführten Kos-
ten sich aus Spesen (Kopien, Porti) ergeben, wird in der Kostennote
ausserdem nicht ausgewiesen, inwiefern sich diese auf das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren sowie das entsprechende vorinstanzliche
Verfahren beziehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), auf der Basis des gemäss der
Kostennote seit dem Urteil der ARK vom 6. Dezember 2006 entstan-
denen Vertretungsaufwands von 13,8 Stunden und unter Berücksich-
tigung eines angemessenen Spesenanteils ist die Parteientschädigung
daher auf Fr. 3’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Be-
trag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
29. Januar 2008 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von
Fr. 3’600.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: ein arabischsprachiges Originaldokument)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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