B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1485/2016
law/joc
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 / N (…).
D-1485/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 12. Oktober 2013 und reiste am 14. Oktober 2013 in die Schweiz
ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ wurde er am 18. Oktober 2013 zu seiner Per-
son, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen be-
fragt (Befragung zur Person; BzP). Am 20. Dezember 2013 hörte ihn die
Vorinstanz einlässlich zu den Asylgründen an.
B.
B.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such vom 14. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung und deren
Vollzug an. Diese Verfügung wurde dem SEM am 2. November 2015 durch
die schweizerische Post retourniert.
B.b Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 konstituierte sich rubrizierter
Rechtsanwalt als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und monierte,
der Entscheid vom 23. Oktober 2015 sei seinem Mandanten nicht korrekt
zugestellt und eröffnet worden, weshalb er aufzuheben und dem Rechts-
vertreter ein neuer Entscheid zuzustellen sei. Im Weiteren ersuchte er um
vollständige Einsicht in sämtliche Asylakten.
B.c Am 25. und am 27. Januar 2016 wiederholte der Rechtsvertreter sein
Ersuchen um Zustellung eines neuen Entscheides und beantragte erneut
Akteneinsicht.
B.d Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Asylakten. Davon nahm es interne Akten-
stücke sowie Kopien von Akten anderer Behörden aus.
B.e Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 hielt das SEM fest, diese Verfü-
gung ersetze den Entscheid vom 23. Oktober 2015. Es stellte im Weiteren
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung
und deren Vollzug an.
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Seite 3
C.
Gegen den Entscheid des SEM vom 29. Januar 2016 erhob der Beschwer-
deführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. März 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers aufzuheben und
die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1). Eventuell sei die
Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das SEM zurückzuweisen (Ziffer 2). Eventuell sei die Verfügung
des SEM wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und
die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Eventuell sei die
Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren (Ziffer 4). Eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Ziffer 5).
Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung ein Schreiben
des Migrationsdienstes des Kantons C._______ vom 24. Februar 2016
hinsichtlich der Zuweisung des Beschwerdeführers an einen (männlichen)
Erstversorgungsarzt, ein Analysebericht der Vorinstanz vom 10. Dezember
2013, ein Gutachten von Prof. Dr. W. Kälin vom 23. Februar 2014, ein Gut-
achten des UNHCR vom November 2013, ein vom Rechtsvertreter ver-
fasster Lagebericht zu Sri Lanka vom 22. Februar 2016 (samt entsprechen-
den Beilagen auf CD) und ein Auszug eines anonymisierten Entscheides
der Vorinstanz i.S. (…) bei.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfü-
gung vom 14. März 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten und teilte ihm antragsgemäss das
Spruchgremium mit. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 29. März
2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der
Gerichtskasse einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde. Im Weiteren wurde er aufgefordert, bis zum 13. April 2016
einen detaillierten ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit
der er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und
dem SEM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde.
D-1485/2016
Seite 4
E.
Am 29. März 2016 wurde der geforderte Kostenvorschuss zu Gunsten der
Gerichtskasse einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 13. April 2016 wurde ein ärztlicher Kurzbericht vom
6. April 2016 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu
den Akten gereicht.
G.
Dem SEM wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die Gelegenheit er-
teilt, bis zum 24. Oktober 2016 eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein-
zureichen.
H.
Das SEM reichte am 24. Oktober 2016 eine Vernehmlassung ein.
I.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 Frist zur Einrei-
chung einer Replik bis zum 14. November 2016 angesetzt worden war,
übermittelte dieser durch seinen Rechtsvertreter am 14. November 2016
seine Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG ([SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
D-1485/2016
Seite 5
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet wird.
1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kos-
tenvorschuss innert Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist – unter nachste-
hendem Vorbehalt – einzutreten.
1.5 Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2016 wurde dem Beschwerde-
führer der Spruchkörper bekannt gegeben. Soweit weitergehend ist auf das
entsprechende Rechtsbegehren unter Verweis auf die einschlägige Recht-
sprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017
E. 4.1 – 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
4.
4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
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Seite 6
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-be-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
4.3 Auf Beschwerdeebene werden der Vorinstanz Verletzungen des recht-
lichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und un-
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen (vgl. nachstehend E. 5), da sie al-
lenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.
5.1 In der Beschwerde vom 7. März 2016 wird geltend gemacht, die Verfü-
gung vom 29. Januar 2016 sei nicht – wie im Analysebericht des SEM vom
10. Dezember 2013 und den Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom
23. Februar 2014 und dem UNHCR Büro für die Schweiz und Lichtenstein
vom November 2013 vorgeschlagen – zeitnah zu der vom SEM durchge-
führten einlässlichen Anhörung vom 20. Dezember 2013 erfolgt. Der Be-
schwerdeführer hätte daher vor Erlass der Verfügung neu angehört werden
müssen, was nicht erfolgt und damit das rechtliche Gehör verletzt und der
Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei (vgl. S. 4, S. 8 und S. 11 f. der
Beschwerde).
Ein zeitnaher Entscheid ist zwar – wie in den erwähnten Gutachten emp-
fohlen – durchaus wünschenswert. Es besteht aber keine gesetzliche Ver-
pflichtung des SEM, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch
eine ergänzende Anhörung der asylsuchenden Person durchzuführen. Die
Untersuchungspflicht der Behörden findet zudem ihre Grenzen an der Mit-
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Seite 7
wirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Sub-
stanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer dem SEM nach der vertieften Anhörung bis zum Er-
gehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen oder relevanten Er-
eignisse vermeldete, die aus seiner Sicht für die Beurteilung des Asylgesu-
ches oder den Vollzug der Wegweisung Bedeutung haben. Der Sachver-
halt wurde damit genügend erstellt und es bestand auch kein Grund, den
Beschwerdeführer nochmals anzuhören (vgl. dazu auch die Urteile des
BVGer D- 763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.4, D- 429/2017 vom
9. August 2017 E. 3.5 und E-2945/2011 vom 26. Juni 2013 E. 4.5.4).
5.2 Eine Gehörsverletzung und zugleich eine mangelhafte Sachverhalts-
erhebung werden in der Beschwerde auch darin gesehen, dass die Verfü-
gung durch eine andere Person, als jene die den Beschwerdeführer ange-
hört habe, verfasst worden sei. Die persönliche Wahrnehmung der ent-
scheidfällenden Person sei jedoch in Bezug auf die Beurteilung der Frage
nach der Glaubhaftigkeit wichtig (vgl. S. 4, S. 8 und S. 11 f. der Be-
schwerde).
Die Fachreferentin des SEM hat ihren Entscheid anhand der Würdigung
des durch den Befrager des SEM erstellten Protokolls vom 18. Oktober
2013 (vgl. act. A4/10) und insbesondere aufgrund des Protokolls vom
20. Dezember 2013 verfasst (vgl. act. A10/18). Damit wurde der massgeb-
liche Sachverhalt genügend erstellt. Gesetzliche Vorgaben für die Vorin-
stanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden,
bestehen nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer
dadurch ein konkreter Nachteil entstanden wäre. Denn letztlich beruht ein
Entscheid auf der Auswertung der protokollierten Aussagen als solcher
(vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-209/2019 vom 3. April 2019 E. 6.6,
D-3780/2018 vom 18. März 2019 E. 3.5, D- 5641/2018 vom 10. Dezember
2018 E. 10.3.2 und E- 6020/2017 vom 27. November 2017 E. 7). Die Rü-
gen erweisen sich daher als unbegründet.
5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer
seien trotz der von ihm in den Anhörungen geschilderten Vergewaltigung
keine Fragen zu seinem gesundheitlichen Zustand gestellt und dazu auch
keine Sachverständigen beigezogen worden. Der medizinische Sachver-
halt sei ungenügend abgeklärt worden. Dieser sei für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der Zumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung jedoch von Belang, zumal sich traumatisierte Personen an-
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Seite 8
ders in Befragungen verhalten würden. Damit sei der Sachverhalt unvoll-
ständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt (vgl.
S. 6 f., S. 9 f. und S. 18 der Beschwerde).
Aus den Befragungsprotokollen vom 18. Oktober 2013 und vom 20. De-
zember 2013 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer einlässlich und
mithin in freier Erzählung zu seinen Asylgründen äussern konnte. Er war
bereits im Rahmen der BzP, insbesondere aber auch während der vertief-
ten Anhörung fähig, dem männlichen Befragungsteam von dem an ihm be-
gangenen sexuellen Missbrauch zu erzählen (vgl. act. A4/10 S. 6 f., act.
A10/18 S. 2 f., S. 8 ff.). Es erfolgten auch keine Einwände der Hilfswerks-
vertretung, die allenfalls zu einem anderen Schluss führen könnten (vgl.
act. A10/18 S. 18). Der Beschwerdeführer willigte im Übrigen ein, dass das
SEM in medizinische Unterlagen von ihm hätte Einsicht nehmen können
(vgl. act. A4/10 S. 10). Spezifische medizinische Probleme machte er wäh-
rend beiden Befragungen allerdings nicht geltend. Bis zum Erlass der Ver-
fügung vom 29. Januar 2016 brachten zudem weder er noch rubrizierter
Anwalt, der am 18. Januar 2016 durch den Beschwerdeführer mandatiert
worden war (vgl. act. A18/9), gegenüber dem SEM irgendwelche gesund-
heitliche Probleme vor. Seit seiner Einreise in die Schweiz vom 14. Oktober
2013 bis zum Erlass der Verfügung am 29. Januar 2016 und damit über
zwei Jahre lang waren dem SEM demnach keine medizinischen Probleme
des Beschwerdeführers bekannt. Solche wurden – wie das SEM in der Ver-
nehmlassung festhielt – erst mit der Beschwerde sowie der Eingabe vom
13. April 2016 (unter Beilage eines ärztlichen Berichts vom 6. April 2016)
vorgebracht. Wie sich der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt, ging
das SEM zudem davon aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer
geschilderten Gefährdungssituation um ein Konstrukt handle (vgl. act.
A23/9 S. 5), es mithin die sexuellen Übergriffe (in dem von ihm geschilder-
ten Kontext) für nicht glaubhaft befand. Aufgrund dieser Sachlage kann
dem SEM nicht vorgeworfen werden, dass es den Beschwerdeführer zu
allfälligen psychischen Problemen nicht explizit befragt und dazu keine wei-
teren Abklärungen vorgenommen hat.
Es ist zudem – übereinstimmend mit dem SEM in dessen Vernehmlassung
(vgl. S. 1 f. der Vernehmlassung) – darauf hinzuweisen, dass eine asylsu-
chende Person im Rahmen von Art. 8 AsylG verpflichtet ist, bei der Sach-
verhaltserhebung mitzuwirken. Ausserdem waren und sind asylsuchende
Personen verpflichtet, die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren mass-
geblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum
Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar
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Seite 9
nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den
Asylgründen geltend zu machen (vgl. aArt. 26bis Abs. 1 AsylG, welcher dem
geltenden Art. 26a Abs. 1 AsylG entspricht).
Ebenso wenig kann dem SEM – entgegen den Ausführungen in der Replik
(vgl. S. 2 f. der Replik) – vorgehalten werden, es habe den ärztlichen Be-
richt des Facharztes für Innere Medizin vom 6. April 2016 (vgl. Beilage 9
der Eingabe vom 13. April 2016) in seiner Vernehmlassung nicht gewür-
digt. So hält das SEM dazu fest, die im Arztbericht vom 6. April 2016 ge-
stellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht von
einem entsprechenden Facharzt getroffen worden. Sie vermöge an der
vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern. Ob der Beschwerdeführer
in einem anderen Kontext sexuelle Übergriffe erlebt habe, müsse offenge-
lassen werden. Der Sachverhalt sei demnach genügend erstellt worden.
Wenn diese Würdigung des Arztberichts durch das SEM im Ergebnis nicht
demjenigen vom Beschwerdeführer gewünschten entspricht, kann dem
SEM nicht, wie dahingehend in der Replik argumentiert wird, vorgehalten
werden, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
5.4 Eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfestellung wird in der
Beschwerde auch darin erblickt, dass sich bis zum Erlass der vorinstanzli-
chen Verfügung die Lage in Sri Lanka verändert habe. Das SEM stütze
sich auf Länderinformationen, die bis Ende 2010 datieren würden und da-
her völlig überholt seien. Vor dem Hintergrund des vom SEM im September
2013 verfügten Ausschaffungsstopps und der veränderten Sicherheitslage
in Sri Lanka hätte sich das SEM die Frage stellen müssen, ob dem Be-
schwerdeführer aktuell eine Verfolgung drohe. Da die TNA (Tamil National
Alliance) nunmehr in die Regierung eingebunden sei, wäre der Beschwer-
deführer wohl kaum mehr verfolgt. Bekannt sei aber auch, dass die Unter-
suchung von solchen Menschenrechtsverletzungen, wie sie am Beschwer-
deführer begangen worden seien, durch die sri-lankischen Behörden ver-
hindert würden. Als Opfer und Zeuge eines solchen Verbrechens wäre er
daher bei einer Rückkehr dennoch speziell gefährdet und damit asylrecht-
lich verfolgt. Auch habe das SEM keine Risikoanalyse vorgenommen. Ins-
besondere müsse dem SEM aufgrund des Vorfalles i.S. (…) auch bekannt
sein, dass es in Sri Lanka bei Rückkehrenden am Flughafen Background-
Checks gebe, denen selbst bei einer Entlassung gegen Bestechungsgel-
der weitere Vorladungen folgen würden, die regelmässig mit Folter verbun-
den seien. Dies habe es – im Gegensatz zu anderen von ihm erlassenen
Verfügungen – im vorliegenden Entscheid ebenso ignoriert, wie den Um-
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Seite 10
stand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Sri Lanka erfolgten Ent-
ehrung (infolge der erlittenen Vergewaltigung) bei einer Rückkehr mit einer
Stigmatisierung durch die Gesellschaft, insbesondere auch durch seine
Verwandtschaft, rechnen müsste und sich daher der Vollzug seiner Weg-
weisung als unzumutbar erweise, zumal er in Sri Lanka auch nicht – wie
vom SEM behauptet – über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der
Sachverhalt sei damit nicht richtig abgeklärt worden und das SEM hätte
den Beschwerdeführer angesichts der veränderten Situation in Sri Lanka
und der Frage nach einer aktuellen Verfolgung erneut anhören oder ihm im
Rahmen einer Stellungnahme das rechtliche Gehör gewähren müssen
(vgl. S. 6, S. 8 f. und S. 11 ff.).
Dem SEM kann nicht vorgehalten werden, dass es angesichts der seit
2015 vorhandenen Vertretung der TNA im Parlament eine Prüfung der
Asylrelevanz der in diesem Zusammenhang dargelegten Vorbringen unter-
lassen habe (vgl. S. 8, S. 11 f. und S. 14 der Beschwerde). Das SEM hat
die vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungshandlungen, welche
aufgrund seiner Plakataktion für die TNA erfolgt seien, als nicht glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Auf die Prüfung der Asylrelevanz dieser
Vorbringen konnte es deshalb verzichten. Der Rechtsvertreter verkennt zu-
gleich, dass die Frage der Asylrelevanz sowie auch jene der Glaubhaftma-
chung die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestell-
ten) Sachverhalts beschlägt. Die Frage der Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts wird daher mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache vermengt. Dasselbe gilt auch für den Vorhalt des Rechtsvertre-
ters, wenn er dem SEM unter Vorlage verschiedener Berichte und Quellen
eine unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und eine
unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass das SEM einer
anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Rechtsvertreter
gefordert, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung
noch etwa für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Entscheid des SEM wür-
den, obwohl solche vorhanden seien, jegliche Ausführungen zu Realkenn-
zeichen der vom Beschwerdeführer erzählten Geschichte fehlen, weshalb
die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei (vgl.
S. 16 der Beschwerde).
Auch diese Rüge geht fehl. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann
Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überle-
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Seite 11
gungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anfor-
derung ist es im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine aus-
reichende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe – sowohl im Asyl-
als auch im Wegweisungspunkt – beinhalten, gerecht geworden.
5.6 Die erhobenen formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs,
unvollständige Sachverhaltsabklärung, Verletzung der Begründungs-
pflicht) erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die entspre-
chenden Anträge auf Aufhebung der Verfügung des SEM vom 29. Januar
2016 und Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung (Rechtsbegeh-
ren Ziffern 1-3) sind abzuweisen.
6.
6.1 Im Rahmen der BzP vom 18. Oktober 2013 und der Anhörung durch
das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) vom 20. Dezember 2013
erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei (…) und ethnischer
Tamile und in D._______ geboren. Zuletzt habe er in E._______, wo sich
auch seine Mutter aufhalte, gewohnt. Sein Vater lebe von seiner Mutter
getrennt in F._______. Nach seiner Schulzeit habe er als (…) gearbeitet.
Für die Wahlen des (…) von G._______, die am 21. respektive am
26. September 2013 stattgefunden hätten, habe er mit anderen zusam-
men ab dem 10. September 2013 für zwei, drei Tage Plakate für die TNA
aufgehängt. Sein Vater sei früher (…) und auch für die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Das habe ihn motiviert, die Plakate
für diese Partei aufzuhängen. Die Plakate hätten jeweils den Namen der
Partei mit dem Foto ihres Kandidaten enthalten. Am Freitag sei es beim
Plakatieren zu einem Streit mit Angehörigen der EPDP (Eelam People’s
Democratic Party) an einer Bushaltestelle in H._______ gekommen. Man
habe ihnen (dem Beschwerdeführer und seinen Kollegen) vorgeworfen, sie
hätten die Plakate der gegnerischen Partei entfernt. Es habe eine Schlä-
gerei gegeben. Seine Freunde, die anderorts ebenfalls mit Kleben von Pla-
katen beschäftigt gewesen seien, seien hinzugekommen. Sie hätten den
Streit schliesslich schlichten können.
Am folgenden Tag, einem Samstag, seien zwei Soldaten der sri-lankischen
Armee zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zwecks Befragung
ins Camp in H._______ mitgenommen. Seine Mutter sei ihm später zum
Camp gefolgt und habe vergeblich seine Freilassung verlangt. Sie hätten
ihr erklärt, zuerst müsse ihr Sohn durch den Hauptleiter des Camps befragt
D-1485/2016
Seite 12
werden. Sie hätten sie weggeschickt. Er sei im Camp befragt und geschla-
gen worden. Man habe ihn an einen Stuhl gefesselt und ihn mit Händen
und Füssen geschlagen. Eine jener Personen, die am Vortag in den be-
sagten Streit verwickelt gewesen sei, sei im Camp anwesend gewesen und
habe ihn ebenfalls geschlagen. Dieser Mann, ein ehemaliger Schulkollege,
habe den Armeesoldaten zuvor irgendetwas auf Singalesisch über die Be-
schädigung ihrer Poster erzählt. Deshalb sei er geschlagen worden. Man
habe ihm verboten, solche Plakate aufzuhängen. Ihm sei auch vorgewor-
fen worden, zu den LTTE zu gehören. Nachdem er zwei Tage respektive
von samstags bis montags früh dort festgehalten worden sei, habe der
Hauptleiter, ein höherer Offizier, ihn beschimpft, ihm einen Ratschlag ge-
geben respektive ihn gewarnt und ihn gehen lassen. Der Offizier habe
seine Identitätskarte registriert und ihn aufgefordert, sich jeden Sonntag im
nächstgelegenen Camp seines Wohnorts zur Unterschrift zu melden. Ein
solches Camp namens (…) respektive (…) habe sich in der Nähe ihres
Hauses befunden. Seine Mutter sei bei seiner Freilassung anwesend ge-
wesen.
Zwei Mal habe er sich dann sonntags im Camp (…) gemeldet und seine
Unterschrift geleistet. Die Soldaten hätten ihm seine Identitätskarte abge-
nommen und er sei geschlagen und von ihnen respektive von einem von
ihnen sexuell belästigt worden. Sie hätten sich ihm genähert und die Hand
auf seinen Körper gelegt. Er habe geschrien, er wolle das nicht. Sie hätten
die Hände auf seine Hüfte gelegt, ihm seine Hosen ausgezogen, sein Glied
angefasst und alles mit ihm angestellt, was man nicht dürfe. Er habe ge-
schrien. Sie hätten ihm den Mund zugehalten. Sie seien von hinten in ihn
eingedrungen. Etwa eine viertel bis eine halbe Stunde habe dies gedauert.
Dann habe man ihn gehen lassen. Danach habe er Schmerzen gehabt,
geweint und sei nach Hause gegangen.
Am darauffolgenden Sonntag sei er aus Angst nicht mehr hingegangen.
Deshalb hätten ihn Soldaten zu Hause aufgesucht. Er sei wegen des Leis-
tens der Unterschrift und auch deshalb erneut ins Camp gegangen, da die
Armee seine Identitätskarte gehabt habe. Im Camp sei er dann erneut auf
die gleiche Weise sexuell missbraucht worden. Sie hätten ihm mit vorge-
haltenem Gewehr gedroht, wenn er nicht jeden Sonntag vorbeikomme,
würden sie ihn finden und ihn erschiessen. Deshalb sei er an jenem Tag
auch vorbeigegangen respektive mitgegangen.
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Seite 13
Er habe dann alles seiner Mutter erzählt. Sie habe seine Ausreise organi-
siert respektive mit seinem Onkel in H._______ geredet, der alles organ-
siert habe. Er sei am 12. Oktober 2013 mit einem Van nach Colombo und
von dort mit einer ihm nicht bekannten Fluggesellschaft an einen ihm un-
bekannten Ort geflogen. Von dort seien sie weiter an einen ihm ebenfalls
nicht bekannten Ort geflogen. Dort sei er von einem Auto abgeholt und zu
einem Haus gebracht worden. Noch am gleichen Abend seien sie weiter
gefahren und am 14. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist. Für die Flug-
reise habe er einen sri-lankischen Reisepass benützt, den er vom Schlep-
per bekommen und der ein Foto von ihm beinhaltet habe. Er selber habe
nie einen Reisepass besessen oder beantragt.
6.2 Das SEM erachtete diese Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
habe die Vorfälle hinsichtlich seiner Aufenthalte im Camp und die damit
verbundenen sexuellen Missbräuche im Rahmen der BzP anders geschil-
dert als während der einlässlichen Anhörung. Auf die Widersprüche ange-
sprochen, habe er diese nicht beseitigen können. Auch hinsichtlich der
Identitätskarte habe er sich in den beiden Befragungen widersprochen. Die
Ereignisse, die er mit der dritten erfolgten Unterschriftenleistung geltend
mache, seien zudem als realitätsfremd zu erachten, da nicht nachvollzieh-
bar sei, weswegen eine sexuell missbrauchte Person sich von sich aus ein
weiteres Mal zu ihren Peinigern begeben würde. Schliesslich seien auch
die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg als unre-
alistisch zu qualifizieren. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM
als zulässig, zumutbar und möglich.
6.3 In der Beschwerde wurde dazu eingewandt, aus den widersprüchlichen
Angaben zu einer Fluchtroute könne nicht auch auf die Unglaubhaftigkeit
der Kernvorbringen eines Asylsuchenden geschlossen werden. Die vom
SEM aufgeführten verbleibenden Widersprüche seien keine, da das SEM
hier insbesondere nicht berücksichtige, dass der Beschwerdeführer trau-
matisiert sei. Im Weiteren wurde argumentiert, der Beschwerdeführer
würde aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka wegen seiner Hilfe
bei den Regionalwahlen zu Gunsten der TNA zum heutigen Zeitpunkt wohl
nicht mehr asylrechtlich verfolgt. Dennoch wäre er einer asylrechtlich rele-
vanten Verfolgung ausgesetzt. Denn wegen des an ihm begangenen mehr-
fachen sexuellen Missbrauchs durch einen Angehörigen der Armee könne
er gegen diesen nicht einfach vorgehen und es sei absehbar, dass er in
den Augen des Täters früher oder später eine Gefahr darstellen würde. Je-
D-1485/2016
Seite 14
der Angriff gegen Angehörige der Sicherheitskräfte werde durch den ge-
samten Sicherheitsapparat bekämpft. Als Opfer und Zeuge einer schweren
Menschenrechtsverletzung würde ihm daher bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohen. Möglicherweise sei bereits
präventiv ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer vermerkt worden,
weshalb er bereits bei einem sogenannten Backgroundcheck mit Verfol-
gung zu rechnen hätte. Aufgrund seiner speziellen Familienkonstellation
und der ihm drohenden Stigmatisierung infolge der Vergewaltigung würde
er zudem über kein tragendes Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügen. Zu
berücksichtigen seien auch seine schwerwiegenden gesundheitlichen
Probleme, aufgrund derer er in der Schweiz auf eine Behandlung angewie-
sen sei. Eine entsprechende Behandlung sei in Sri Lanka weder durchführ-
bar noch finanzierbar (vgl. S. 18 f. der Beschwerde).
6.4 In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 hielt das SEM fest,
die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylvorbringen seien nach wie vor
als nicht glaubhaft zu erachten. Die von ihm geschilderten sexuellen Über-
griffe könnten sich daher nicht in diesem als nicht glaubhaft erachteten
Kontext ereignet haben. Die im Arztbericht vom 6. April 2016 gestellte Di-
agnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht von einem
Facharzt getroffen worden. Sie vermöge an der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern. Ob der Beschwerdeführer in einem anderen Kon-
text sexuelle Übergriffe erlebt habe, müsse offengelassen werden (vgl.
S. 1 f. der Vernehmlassung).
6.5 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dem beigelegten spezial-
ärztlichen Bericht vom 28. September 2016 sei zu entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in psychiatrische Behandlung be-
geben habe. Die bisher erfolgten Sprechstunden seien durch eine Psycho-
login und eine Psychiaterin durchgeführt worden, weshalb er erneut nicht
offen über die sexuellen Übergriffe habe berichten können. Dies ergebe
sich auch aus dem ärztlichen Bericht selber. So habe die Ärztin festgehal-
ten, der Beschwerdeführer könne über das Erlebte aufgrund von Scham-
und Schuldgefühlen, insbesondere gegenüber einer Frau, nicht berichten.
Er bemühe sich daher, die Behandlung bei einem männlichen Facharzt
fortzusetzen. Es sei deshalb wichtig, dass er später einen fachärztlichen
Bericht einreichen könne, weshalb eine entsprechende Frist anzusetzen
sei. Dem beigelegten medizinischen Bericht vom 26. September 2016
könne aber entnommen werden, dass er an einer mittelgradig depressiven
Episode und damit verbunden an einer depressiven Pseudodemenz leide,
D-1485/2016
Seite 15
was die vom SEM aufgeführte angebliche uneinheitliche Erzählweise und
die Widersprüche erklären würde.
Aufgrund des aktuellen Berichtes ergebe sich damit bereits, dass der Weg-
weisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar wäre. So seien die beleg-
ten gesundheitlichen Probleme und die Medikation vor dem Hintergrund
der vom Rechtsvertreter beigelegten und aktualisierten Länderinformatio-
nen sowie auch des Referenzurteils E-1866/2016 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 15. Juli 2016 zu betrachten. Daraus lasse sich ohne weiteres
auf die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung schliessen, da der
Beschwerdeführer unter schweren gesundheitlichen Problemen leide, wel-
che in Sri Lanka gemäss den aktuellen Berichten sowie auch dem erwähn-
ten Referenzurteil nicht angemessen behandelt werden könnten. Das SEM
habe sich in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 nicht an die-
sem Urteil orientiert.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
D-1485/2016
Seite 16
7.4
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei einer Gesamtbetrachtung
zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse
(mehrfacher sexueller Missbrauch im September 2013 durch Armeeange-
hörige infolge einer Plakataktion für die TNA) nicht als überwiegend glaub-
haft erachtet werden können.
7.4.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der von ihm angeblich
erlebten mehrfachen Vergewaltigung weisen zwar – wie in der Beschwerde
zu Recht erwähnt wird (vgl. S. 16 der Beschwerde) – gewisse Realkenn-
zeichen auf. So sagte er dazu unter anderem in der einlässlichen Anhörung
aus: „Ich schrie, ich will das nicht. Ich habe auch geweint“ und legt dar:
„ Ich habe Schmerzen gehabt, mir ging es schlecht. Ich habe geweint. Ich
habe meine Unterhosen, meine Hose und mein Hemd angezogen und bin
weggegangen.“ Auf Nachfragen hin gab er an: „Ich habe geweint. Ich habe
die Schmerzen nicht mehr ertragen können. Ich habe mich dann gekleidet
und bin weggegangen. Zu Hause habe ich mich hingelegt. Dann bin ich
aufgestanden und habe geduscht.“ (vgl. act. A10/18 S. 3 und S. 8). Bereits
im Rahmen der BzP sprach er zudem von dem an ihm begangenen Miss-
brauch, indem er vorbrachte: „Sie haben mich sexuell belästigt. Dann lies-
sen sie mich gehen. Als ich mich geweigert habe, bei der Vergewaltigung
mitzumachen, drohten sie mir, mich zu erschiessen“ (vgl. act. A 4/10
S. 6 f.).
7.4.3 Es fällt aber auch auf, dass der Beschwerdeführer während diesen
Ausführungen (vgl. E. 7.4.2) in keiner Weise emotional berührt gewesen
wäre, was doch eher erstaunt. Aus erwähnten Angaben folgt zudem, dass
er im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen durchaus in der Lage war,
von den an ihm angeblich begangenen sexuellen Übergriffen zu berichten.
Konkrete Anzeichen einer (schweren) Traumatisierung oder – wie es bei
Opfern sexueller Gewalt oftmals vorkommt – Scham- und Schuldgefühle,
die ihn darin gehindert hätten, während den beiden Befragungen frei zu
erzählen, lassen sich den beiden vorinstanzlichen Protokollen nicht ent-
nehmen. Es ist daher nicht – wie in der Beschwerde dargelegt wird (vgl.
S. 7, S. 10 und S. 20) – davon auszugehen, er sei im Zeitpunkt der Anhö-
rung infolge einer (bereits) damals vorhandenen schweren Traumatisie-
rung und Scham- und Schuldgefühlen oder – wie später in der Replik unter
Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts auch eingewandt wird – we-
gen einer depressiven Pseudodemenz (welche mit einer reduzierten Kon-
zentration und einem reduzierten Gedächtnis einhergehe; vgl. S. 4 der
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Seite 17
Replik) nicht in der Lage gewesen, das Erlebte zu schildern. Allfällige Indi-
katoren, die auf eindeutige kognitive Defizite hinweisen, sind den Protokol-
len mit Bezug auf den dargelegten sexuellen Missbrauch nicht zu entneh-
men.
7.4.4 Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (nachfol-
gend: PTBS) wurde bis dato nicht eindeutig belegt. Diese Diagnose wurde
nämlich – wie vom SEM in dessen Vernehmlassung zu Recht erwähnt –
nicht von einem Facharzt für Psychiatrie erstellt, sondern von einem Fach-
arzt für Innere Medizin. Auch gibt der entsprechende, sehr kurz gehaltene
Bericht vom 6. April 2016 lediglich wieder, dass der Beschwerdeführer sei-
nen Ausführungen zufolge – wie schon in den Anhörungen von ihm er-
wähnt wurde – eine anale Vergewaltigung erlitten habe (vgl. Eingabe vom
13. April 2016 S. 2 sowie die Beilage 10). Eine psychiatrische Erstabklä-
rung fand danach im Rahmen von ambulanten Untersuchungen, Kurzab-
klärungen und in der Sprechstunde für (…) in den Monaten Mai bis August
2016 statt. Das gestützt auf diese Behandlungen erstellte ärztliche Gutach-
ten vom 28. September 2016 bestätigte die Diagnose der PTBS jedoch
nicht. Es wurde darin (nach ICD-10 F32.1) einzig konkret der Status nach
einer mittelgradigen depressiven Episode, welcher im damaligen Zeitpunkt
leichtgradig war, diagnostiziert. Zu dem vom Facharzt für Innere Medizin
geäusserten Verdacht der PTBS wurde festgehalten, trotz mehrerer vor-
handener Symptome seien diese nicht genügend ausgeprägt für eine ein-
deutige Diagnosestellung. Eine PTBS könne aber auch nicht abschlies-
send ausgeschlossen werden, weshalb sie im Bericht als Differentialdiag-
nose benannt worden sei (vgl. S. 1 f. der Beilage 11 zur Replik).
7.4.5 Der psychiatrische Bericht vom 28. September 2016 äusserte sich
nicht zu den Ursachen für die darin gestellten Diagnosen. Es wurde ledig-
lich erwähnt, der Beschwerdeführer habe aus Scham- und Schuldgefühlen
nicht über das „Erlebte“, insbesondere vor einer Frau, berichten können. In
der Replik wurde dazu erklärt, der Beschwerdeführer werde sich daher und
weil er immer noch traumatisiert sei, bemühen, die spezialärztliche Be-
handlung bei einem männlichen Arzt weiterführen zu können, weshalb ihm
eine Frist zur Nachreichung eines Arztberichts anzusetzen respektive ein
solcher abzuwarten sei. Von der Ansetzung einer solchen Frist kann jedoch
abgesehen werden. Denn bis zum heutigen Zeitpunkt hätte der Beschwer-
deführer respektive dessen im Asylrecht erfahrener Rechtsvertreter längs-
tens Gelegenheit gehabt, weitere ärztliche Zeugnisse oder Berichte zu den
Akten zu reichen, was bis heute nicht erfolgt ist. Der entsprechende Antrag
(vgl. S. 21 der Beschwerde und S. 5 der Replik) ist abzuweisen.
D-1485/2016
Seite 18
7.4.6 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der dahingehen-
den Ansicht in der Beschwerde (vgl. S. 18 der Beschwerde) selbst bei einer
klar definierten respektive ärztlich diagnostizierten PTBS eine solche für
sich allein noch keinen Beweis für die behauptete Misshandlung bilden
würde. Möglich wäre in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Ein-
schätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkomm-
nissen oder Ereignissen, die als Ursachen für eine diagnostizierte PTBS in
Betracht fallen würden, als Indiz gewertet werden könnte, welches bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der
Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 mit
weiteren Hinweisen).
7.4.7 Als Zwischenfazit lässt sich demnach feststellen, dass auch wenn –
wie unter E. 7.4.2 erwogen – durchaus gewisse Realkennzeichen in den
Aussagen des Beschwerdeführers zu dem an ihm angeblich begangenen
sexuellen Missbrauch auszumachen sind, sich aufgrund des im September
2016 erstellten fachärztlichen Berichts nicht eindeutig feststellen lässt, der
Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Anhörungen an einer PTBS gelit-
ten, deren Ursache in einem sexuellen Missbrauch durch Angehörige der
sri-lankischen Armee gründete. Es liegt auch kein eindeutiges Indiz dafür
vor, dass die (erst) im September 2016 diagnostizierte depressive Symp-
tomatik und die damals damit einhergehende Pseudodemenz auf den vom
Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen, mithin den angeblich im
September 2013 erlebten sexuellen Übergriffen, basiert. Gegen die über-
wiegende Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprechen aber insbeson-
dere auch die folgenden Punkte (vgl. nachfolgende E. 7.5).
7.5
7.5.1 Es ist – wie vom SEM zu Recht festgehalten (vgl. act. A23/10 S. 4) –
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der (an die Mutter
gerichteten) Aufforderung der Soldaten, die ihn am dritten Sonntag zu
Hause nicht vorgefunden hätten, nachgekommen sei und sich, wie von
ihnen gefordert, um 17.00 Uhr ins Camp zwecks Leistung der Unterschrift
begeben haben soll (vgl. act. A10/18 S. 3). Eine solche Verhaltensweise
leuchtet angesichts des Umstandes, dass er angeblich bereits am vorher-
gehenden Sonntag durch einen Soldaten in demselben Camp missbraucht
worden sein soll (vgl. act. A10/8 S. 3), nicht ein. Vielmehr wäre von einer
wirklich verfolgten Person, die Angst um ihre körperliche Integrität hat res-
pektive um ihr Leben fürchtet, zu erwarten gewesen, dass sie versucht
hätte, sich einer derartigen Situation zu entziehen. Es ist daher – entgegen
D-1485/2016
Seite 19
der Auffassung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 20) – nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar am dritten Sonntag zu-
nächst aus Angst nicht ins Camp gegangen sei (und sich unter anderem
deswegen an jenem Tag auch nicht zu Hause aufgehalten habe), nachdem
ihn die Soldaten aber zu Hause gesucht hätten, dennoch hinging. Seine
Erklärung, er habe ja die Unterschrift leisten müssen und die Armee habe
seine Identitätskarte gehabt und ihn auch mit dem Tod bedroht, erweist sich
vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig (vgl. act. A10/8 S. 3 und
S. 10 f.).
7.5.2 Im Weiteren ist – übereinstimmend mit dem SEM (vgl. act. A23/10
S. 3) – festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die
Ereignisse vom dritten Sonntag, als er im Camp seine Unterschrift hätte
leisten müssen, anders schilderte. So erwähnte er, am dritten Sonntag sei
er aus Angst nicht ins Camp gegangen. Er sei zu Hause geblieben. An je-
nem Abend seien dann die Soldaten gekommen und hätten ihn mitgenom-
men (vgl. act. A4/10 S. 6). Diesen Angaben zufolge hätte er sich an jenem
(dritten) Sonntag stets zu Hause aufgehalten und wäre nicht, wie im Rah-
men der einlässlichen Anhörung dargelegt, im Zeitpunkt als er gesucht
wurde, nicht zu Hause gewesen.
7.5.3 Insbesondere leuchtet aber auch nicht ein, weshalb die sri-lanki-
schen Behörden am Beschwerdeführer überhaupt ein derartiges Interesse
gehabt haben sollen. Denn abgesehen von der angeblichen Plakataktion
für die TNA war er seinen Angaben zufolge nicht politisch aktiv gewesen
und hatte zuvor nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. act. A10/18
S. 10 und S. 13). Wenn die sri-lankische Armee mittels der Festnahme und
Unterschriftenleistung im Wesentlichen verhindern wollte, dass der Be-
schwerdeführer die TNA im Vorfeld der Wahlen auf diese Weise unter-
stützte, so erscheint nicht realistisch, dass lediglich gegen ihn, nicht aber
auch gegen die anderen an der Plakataktion für die TNA Beteiligten Mass-
nahmen ergriffen wurden. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge,
passierte diesen aber nichts (vgl. act. A10/18 S. 7).
7.5.4 Die Wahlen zum „province council“ (Provinzrat) in der Nordprovinz
fanden am 21. September 2013 – und nicht wie vom Beschwerdeführer
zunächst in der BzP erwähnt, am 26. September 2013 (vgl. act. A4/10 S. 7)
– statt. Den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat er am
10. September 2013 erstmals Plakate geklebt, wobei die Auseinanderset-
zung mit Angehörigen der EPDP am 13. September 2013 stattgefunden
habe und er am Samstag danach, und damit am 14. September 2013, nach
D-1485/2016
Seite 20
H._______ mitgenommen worden sei. An den darauffolgenden drei Sonn-
tagen, das heisst am 15., 22. und am 29. September 2013, habe er sich im
Camp (…) gemeldet (vgl. act. A 4/10 S. 6 f., act. A10/18 S. 3 f. und S. 6).
Wenn der Grund seiner Mitnahme, wie von ihm erwähnt, hauptsächlich
derjenige war, Propagandatätigkeiten für die TNA zu unterlassen (vgl. act.
A 10/18 S. 3), und die Wahlen am 21. September 2013 stattfanden, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Armee den Beschwerdeführer auch nach den
Wahlen weiterhin vorgeladen haben soll.
7.5.5 Im Vorfeld der Wahlen vom 21. September 2013 ins Regionalparla-
ment der Nordprovinz von Sri Lanka, welche nach 25 Jahren zum ersten
Mal wieder stattfanden und durch die TNA haushoch (mit fast 80 % der
Stimmen) gewonnen wurden, kam es zu Einschüchterungen der Wähler
und zu Angriffen auf Kandidaten der Opposition. Diese Einschüchterungen
gingen vom Militär, den Geheimdiensten und den verbündeten Einheiten
der EPDP aus. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge wurde beispiels-
weise die damalige Kandidatin der TNA Ananthi Sasitharan, die Frau von
Velayutham Sasitharan (alias Elilan, dem Kopf der ehemaligen LTTE in
Trincomalee) einen Tag vor der Wahl in ihrem Haus angegriffen. Dabei ent-
stand Sachschaden und acht Personen wurden verletzt. Bekannt ist etwa
auch, dass im Wahlkreis Chavakachcheri, D._______, Nordprovinz, am
13. September 2013 ein Angriff durch Angehörige der EPDP auf zehn TNA-
Anhänger stattfand, welche im Rahmen einer Kampagne ihren regionalen
Kandidaten Kajadeepan unterstützten. Die TNA-Anhänger wurden dabei
mit Stangen angegriffen und zwei von ihnen verletzt. Die Polizei ermittelte
in diesem Fall (vgl. WORLD SOCIALIST WEBSITE, SRI LANKA: TNA gewinnt
Kommunalwahlen in der nördlichen Provinz,
ticles/2013/10/04/sril-o04.html, abgerufen am 30. April 2019; vgl. THE COM-
MONWEALTH, REPORT OF THE COMMONWEALTH OBSERVER MISSION: Sri Lan-
kas’s Northern Provinical Council Elections 21 September 2013, S. 6 f. und
S. 12 ff.,
ments/COM%20SL%202013%20Final%20Report.pdf, abgerufen am
30. April 2019; vgl. SRI LANKA 2013 HUMAN RIGHTS REPORT EXECUTIVE
SUMMARY, S. 5 und S. 36,
tion/220616.pdf, abgerufen am 30. April 2019; vgl. VERITÉ RESEARCH STRA-
TEGIC ANALYSIS FOR ASIA, SUMITH CHAAMINDA, NISHAN DE MEL: Provincial
Council Elections 2013, A Political Analysis, Central, Northern an North
Western Province, S. 1 und S. 4 ff.,
content/uploads/2018/06/Provincial-Elections-2013.pdf, abgerufen am
30. April 2019; vgl. CENTRE OF MONITORING ELECTION VIOLENCE, CO-
D-1485/2016
Seite 21
LOMBO: Election Violence, Northern Provincial Council Election 2013, Me-
dia Communiqué No 02,
council-election-2013-communique-no-2, abgerufen am 30. April 2019).
Aufgrund dieser Fakten erschiene es zwar möglich, dass der Beschwerde-
führer, wie von ihm dargelegt, im Rahmen einer Plakataktion der TNA mit
Angehörigen der EPDP in einen Streit geraten wäre. Es ist aber nicht nur
nicht glaubhaft, er sei deswegen auf die von ihm beschriebene Weise be-
helligt worden, sondern es ist auch nicht verständlich, dass er nicht einmal
ungefähr anzugeben vermochte, wie hoch die TNA die Wahlen gewonnen
hatte, zumal er sich bis am 12. Oktober 2013 noch in Sri Lanka befand (vgl.
act. A10/18 S. 6, act. A 4/10 S. 8). Ebenfalls wusste er nichts über (weitere)
Einschüchterungen oder aber allfällige Behelligungen von Kandidaten der
TNA, wie etwa jene auf Ananthi Sasitharan, die Frau von Elilan, dessen
Namen er zwar erwähnte und auch davon sprach, dass dessen Frau (auch)
gewonnen habe. Hingegen kannte er auch deren Namen nicht (vgl. act.
A10/18 S. 5 f.). Auch behauptete er tatsachenwidrig, vor den Wahlen habe
es (sonst) keine Probleme gegeben (vgl. act. A10/18 S. 6). Im Weiteren
erstaunt, dass er zwar in der Lage war anzugeben, dass es sich bei den
Wahlen um jene für den „Province Council“ gehandelt hat, er hingegen die
englische Bezeichnung für die TNA nicht kannte und auch die von ihm in
Zusammenhang mit dem Wahlkreis genannte Abkürzung „AGO“ nicht zu
bezeichnen und ebenso wenig die Ziele der TNA konkret aufzuzeigen ver-
mochte (vgl. act. A10/18 S. 3 f.). Seine jeweiligen Erklärungen, er könne
nicht Englisch und könne sich an nichts erinnern respektive er könne sich
nicht erinnern (vgl. act. A10/18 S. 5 f.), erscheinen im Gesamtkontext als
ausweichend.
7.5.6 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer keine Reiseerfahrung
besitzt und nicht Englisch lesen kann. Mit dieser Erklärung vermag er aber
nicht ausreichend zu begründen, weshalb er zu seinem Reiseweg und den
Ausreiseumständen kaum Angaben machen konnte. So war er etwa weder
im Stande, die Fluggesellschaft, mit der er von Colombo aus geflogen war,
noch den Ort des Transitflughafens, noch aber jenen des Zielflughafens zu
benennen (vgl. act. A4/10 S. 5). Auch wusste er nicht, auf welchen Namen
sein (erster) sri-lankischer Reisepass, der ihm angeblich durch den Schlep-
per in Colombo verschafft wurde und mit seinem Foto versehen gewesen
sei und den er einmal vorgezeigt habe, lautete (vgl. act. A4/10 S. 6, act.
A10/18 S. 9 f.). Zudem brachte er realitätswidrig vor, er habe dem Schlep-
per im Rahmen der einzigen auf dem Weg nach Colombo unterwegs er-
folgten Kontrolle erklärt, er habe seine Identitätskarte nicht bei sich. Der
D-1485/2016
Seite 22
Schlepper habe ihm geantwortet, er solle sich schlafend stellen. Der Chauf-
feur sei dann ausgestiegen, zurückgekommen und sie seien weiter gefah-
ren (vgl. act. A10/18 S. 15). Dem SEM ist daher zuzustimmen, wenn es
auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der von ihm geschilder-
ten Ausreise aus Sri Lanka im Gesamtkontext für nicht glaubhaft befunden
hat (vgl. act. A23/10 S. 4 f.).
7.5.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht glaubhaft dargetan, dass der
Beschwerdeführer infolge seiner Aktivitäten für die TNA im Jahre 2013
durch einen sri-lankische Armeeangehörigen sexuell missbraucht worden
sei. Es kann demnach auch nicht – wie in der Beschwerde (vgl. S. 21 der
Beschwerde) behauptet und in der Replik wiederholt wird (vgl. S. 12) – da-
von gesprochen werden, er sei Opfer und Zeuge einer Menschenrechts-
verletzung respektive einer schweren Straftat geworden oder er wäre durch
den betreffenden Armeeangehörigen bei einer Rückkehr einer Gefährdung
ausgesetzt. Eine solche lässt sich im Übrigen auch nicht aus den in der
Replik vage umschriebenen (vgl. S. 12 der Replik), angeblichen Erkundi-
gungen durch in Zivil gekleidete Unbekannte bei der Mutter des Beschwer-
deführers ableiten.
7.5.8 Das SEM hat demnach zu Recht die vom Beschwerdeführer darge-
legten Vorfluchtgründe als nicht glaubhaft erachtet. Es bleibt im Nachfol-
genden zu prüfen, ob allenfalls subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die
die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten (vgl. E. 7.6).
7.6
7.6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimat-
lichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3).
D-1485/2016
Seite 23
Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene
Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“
und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden
als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka,
Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land
schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die
diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" ver-
merkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt für
sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
haben (vgl. a.a.O. E. 8).
Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka
sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, diese Rechtsprechung
anzupassen. Demnach ist – insbesondere anhand der dargelegten Risiko-
faktoren – zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen
in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Ein solches Risiko besteht
nach Einschätzung des Gerichts (vgl. E. 7.6.3) nicht.
7.6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine Unter-
stützungstätigkeiten für die TNA, die daraus resultierende Mitnahmen, Vor-
ladungen und damit einhergehenden sexuellen Übergriffe durch die sri-lan-
kische Armee sind – wie erwähnt – als nicht glaubhaft zu erachten. Der
Vermutung in der Beschwerde, gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund
erwähnter Ereignisse wohl präventiv ein beliebiger Verdacht aktenmässig
vermerkt (vgl. S. 21 der Beschwerde), ist damit die Grundlage entzogen.
Auch ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer weise eine flücht-
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lingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE auf. Exilpolitische Tätig-
keiten sind keine bekannt. Er erfüllt damit – entgegen den Ausführungen in
der Replik (vgl. Replik S. 6 ff.) – keine der oben erwähnten stark risikobe-
gründenden Faktoren. Es ist auch nicht bekannt, dass er wegen einer
Straftat angeklagt oder verurteilt worden wäre oder ein Strafregistereintrag
vorhanden wäre. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
der langjährigen Landesabwesenheit kann er ebenfalls keine Gefährdung
ableiten.
Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Identitäts-
papiere zu den Akten gereicht. Im Hinblick auf die als nicht glaubhaft zu
erachtenden Asylvorbringen (vgl. E. 7.5) erscheint auch nicht glaubhaft,
dass die sri-lankische Armee ihm, wie von ihm erklärt, seine Identitätskarte
abgenommen habe (vgl. act. A4/10 S. 5 f., act. A10/18 S. 3 und S. 10f.).
Seine Angaben zu seinem Reisepass erscheinen zudem als vage und aus-
weichend (vgl. E. 7.5.6). Selbst wenn er aber ohne seinen Reisepass res-
pektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren
müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berück-
sichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu
einem „Backgroundcheck“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) führen könnte. Dass eine solche Überprüfung, wie in der
Beschwerde behauptet wird, systematisch und damit im Allgemeinen zu
einer Eskalation führt, lässt sich weder aus den zwei in der Beschwerde
genannten Einzelfällen noch den beigelegten Länderinformationen ablei-
ten (vgl. S. 13 f., S. 17 und S. 24 der Beschwerde).
7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, Vor- oder Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2013 abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 25
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer und über die Integration [AIG]; vormals: Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
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die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten An-
haltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürch-
ten, die über einen so genannten „Backgroundcheck“ (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit nicht unzulässig.
9.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt
auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um
die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Ent-
scheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des
Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge
in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der IS bekannte
und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-
lankische Regierung führten (vgl. NEUE ZÜRICHER ZEITUNG vom 29. April
2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt –
was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. NEUE ZÜRCHER
ZEITUNG vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka – Angeblich steht
die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag,
anschlag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Ein-
schätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation all-
gemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern.
Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und
Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
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vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizier-
ten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer
D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer stammt aus E._______, D._______, wo er bis zu-
letzt seinen Wohnsitz hatte. Seine Mutter sowie weitere Verwandte leben
nach wie vor in E._______. Sein Vater, Geschwister und zahlreiche Ver-
wandte leben zudem im Distrikt D._______. Der Beschwerdeführer arbei-
tete in seinem Heimatland als (…) und verfügt damit über Arbeitserfahrung
(vgl. act. A4/10 S. 4). Hier in der Schweiz hat er gemäss dem Eintrag im
Zentralen Informationsmigrationssystem (ZEMIS) ebenfalls Arbeitserfah-
rungen gesammelt. Es ist damit – entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde (vgl. Beschwerde S. 22) – davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka von seinen getrennt lebenden Eltern sowie sei-
nen Geschwistern und weiteren Verwandten bei der Wiedereingliederung
unterstützt wird und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Von ei-
ner Stigmatisierung seitens der Familie (vgl. Beschwerde S. 15 und S. 22)
wegen der angeblich erlebten sexuellen Übergriffe durch Soldaten der sri-
lankischen Armee kann vorliegend nicht gesprochen werden, da diese –
wie aufgezeigt – nicht glaubhaft sind.
Auch die Tatsache, dass ihm gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. Sep-
tember 2016 eine depressive Episode attestiert wurde (vgl. E. 7.4.4 f.),
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Denn bis
heute wurden keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht, was darauf
hindeutet, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in fachärztlicher Behand-
lung. Selbst wenn aber die depressive Symptomatik zwischenzeitlich nicht
abgeklungen oder wieder aufgetreten wäre, wäre darauf hinzuweisen,
dass eine Behandlung, sollte er auf eine solche angewiesen sein, auch in
seinem Heimatland möglich wäre, zumal im Distrikt D._______ in verschie-
denen staatlichen Institutionen ambulante Therapien möglich wären und
diese grundsätzlich auch vom Staat bezahlt würden. Auch würde die in
D._______ stationierte (…) Beratung, Gruppentherapie und psychologi-
sche Unterstützung für traumatisierte Personen anbieten. Eine allfällige
medikamentöse Behandlung – beispielsweise mit Antidepressiva – wäre in
Sri Lanka bei der (…) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die
Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Be-
handlung psychischer Krankheiten das Angebot des (…) bisweilen über-
stiegen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-7355/2016 vom 11. Feb-
ruar 2019 E. 11.5.2, sowie auch Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2
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m.w.H.). Schliesslich sei auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen
(vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit
nicht als unzumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese
einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, welche gröss-
tenteils keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen, auf insgesamt
Fr. 1ꞌ200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]. Für die Begleichung der Kosten wird der bereits
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– verwendet. Der noch
ausstehende Betrag von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer in Rech-
nung gestellt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1‘200.– auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der am 29. März
2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– verwendet. Der
Restbetrag von Fr. 600.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: