Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1487/2009
Urteil vom 14. Juli 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A.B._______, geboren (…),
Äthiopien, alias
C.D._______, geboren (…),
Somalia, alias
A.E._______, geboren (…),
Eritrea,
und deren Kinder
F.G._______, geboren (…),
H.B._______, geboren (…),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 21. April 1997 in die Schweiz ein und
suchte unter Angabe der Personalien C.D._______, geboren (…),
somalische Staatsangehörige, im damaligen Empfangszentrum
I._______ um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 2. Mai 1997
wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton J._______ zugewiesen.
Mit Verfügung vom 18. August 1997 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug an.
B.
Am 14. August 2001 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin,
F.D._______, geboren. Gemäss Anerkennungsmitteilung des
zuständigen Zivilstandsamtes vom 11. Juni 2003 wird das Kind unter dem
Namen F.G._______ geführt.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin
für sich und ihre Tochter ein "Wiedererwägungsgesuch/zweites
Asylgesuch" ein, mit welchem sie beantragte, es sei
wiedererwägungsweise festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei
wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und den
Beschwerdeführerinnen sei als Folge davon von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Vollzug
der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen
seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, bis über die
aufschiebende Wirkung des vorliegenden Gesuches entschieden sei.
Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zunächst vorbringen, sie
habe leider auf Anraten anderer Leute ihr Asylgesuch unter falscher
Identität gestellt. Tatsächlich heisse sie A.E._______ und sei eritreische
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Staatsangehörige. Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Herkunft
und in Beachtung des Koordinationsurteils der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) sei davon
auszugehen, dass in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweigerung und
Desertion unverhältnismässig streng und als politisch motiviert
einzustufen sei. Personen, die begründete Furcht hätten, einer solchen
Bestrafung ausgesetzt zu werden, seien als Flüchtlinge anzuerkennen,
was entsprechend für die Beschwerdeführerin gelte. Im Weiteren drohe
F._______ in Eritrea Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden,
nachdem rund 90 % der Mädchen diese Tortur über sich ergehen lassen
müssten. Die drohende Genitalverstümmelung falle unter den Wortlaut
der frauenspezifischen Fluchtgründe, welchen laut Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Rechnung zu tragen
sei. Der Wegweisungsvollzug wäre schliesslich unzulässig und
unzumutbar.
C.b. Am 19. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu
ihren neuen Asylvorbringen angehört. Dabei gab sie an, sie sei in
K._______ geboren und habe bis zu ihrer Reise nach Europa dort gelebt.
Ihr Vater sei in Eritrea geboren, ihre Mutter in K._______. Ihre Eltern
seien nicht verheiratet gewesen und hätten auch nicht zusammengelebt.
Sie sei bis ungefähr September 1996 bei ihren Grosseltern
mütterlicherseits aufgewachsen, anschliessend habe sie sich bei ihrem
Vater und dessen Familie aufgehalten. Sie habe Äthiopien verlassen,
nachdem die eritreischen Behörden in Äthiopien durch ihren Vater die
Leistung des Militärdienstes gefordert hätten.
C.c. In der Folge ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft
in Addis Abeba mit Schreiben vom 29. Februar 2008, verschiedene
Abklärungen vorzunehmen. Nach Eingang des Abklärungsergebnisses
am 27. Mai 2008 gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Juni
2008 ein zweites Mal an die schweizerische Vertretung in Äthiopien. Das
entsprechende Antwortschreiben datiert vom 16. September 2008. Mit
Schreiben vom 26. September 2008 orientierte das Bundesamt die
Beschwerdeführerin über die Botschaftsanfragen und –antworten und
räumte ihr Frist zur Stellungnahme ein. Von diesem Äusserungsrecht
machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2008
Gebrauch.
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C.d. Mit Verfügung vom 6. Januar (recte wohl Februar [vgl.
Versandstempel BFM]) 2009 – eröffnet am 11. Februar 2009 – stellte das
BFM erneut fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Weiter
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den
Wegweisungsvollzug zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst aus, auch wenn die
Beschwerdeführerin angebe, von Dritten zu falschen Angaben über ihre
Identität veranlasst worden zu sein, ändere dies nichts daran, dass sie
die Behörden über ihre wahre Identität getäuscht habe, um ihre
Verfahrenschancen zu verbessern. Im Weiteren sei kein Grund
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihre neuen Vorbringen erst
derart spät, mithin rund zehn Jahre nach ihrem ersten Asylgesuch,
mache. Die Situation eritreischer Personen in Äthiopien sei seit langer
Zeit bekannt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente
seien sodann nicht geeignet, ihre Abstammung zu belegen. Die
Abklärungen vor Ort hätten zudem ergeben, dass es sich bei den
Personen an dem von der Beschwerdeführerin bezeichneten Wohnort um
ihre Eltern und nicht um ihre Grosseltern mütterlicherseits handle. Unter
den an dieser Adresse verzeichneten Personen befinde sich eine Person
namens A.B._______, deren Foto in den lokalen Registern demjenigen
von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren erstellten stark ähnlich
sehe. Eine Person mit dem behaupteten Namen der Mutter der
Beschwerdeführerin sei jedoch nicht registriert. Alle Bewohner seien aber
als aus der Region Tigray stammende äthiopische Staatsangehörige
verzeichnet. Die in der Stellungnahme zum Ergebnis der
Botschaftsabklärungen erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet,
das Abklärungsergebnis zu entkräften. Auf dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Foto sei sie zwar neben E.L._______
abgebildet, was eine soziale oder familiäre Nähe nahelege, einen
Abstammungsnachweis ergebe sich aber daraus nicht. Die Abklärungen
hätten vielmehr ergeben, dass es sich bei E.L._______ nicht um den
Vater der Beschwerdeführerin, sondern um einen Onkel handle. Bei
gesamthafter Betrachtung ergebe sich damit, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um die äthiopische Staatsangehörige A.B._______
handle. Dies bedeute, dass die in Zusammenhang mit der eritreischen
Staatsangehörigkeit stehenden Befürchtungen, künftiger Verfolgung
ausgesetzt zu sein, einer Grundlage entbehrten.
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Weiter hält das Bundesamt fest, auch in Bezug auf das zweite
Verfolgungsvorbringen, die Tochter der Beschwerdeführerin könnte bei
einer Rückkehr Opfer einer Beschneidung und damit
Genitalverstümmelung werden, sei auf die späte Geltendmachung erst
sechs Jahr nach der Geburt der Tochter hinzuweisen. Zudem sei die
weibliche Genitalverstümmelung gemäss Art. 565 f. des äthiopischen
Strafgesetzbuches verboten. Die Regierung habe auch entsprechende
Informationskampagnen gestartet. Insgesamt könne gesagt werden, dass
die Beschneidung je nach ethnischer Gruppe, Konfession, sozio-
kulturellem Milieu und Wohnort differiere. Die christlich-orthodoxe
Beschwerdeführerin sei in K._______ geboren und aufgewachsen. Ihre
Familie komme aus der Region Tigray und lebe in städtischem Kontext.
Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin einer Genitalverstümmelung ihrer Tochter
entgegenzustellen vermöchte.
Gesamthaft betrachtet erfüllten die Beschwerdeführerinnen somit die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und ihre Asylgesuche
seien abzulehnen.
Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug hielt das Bundesamt fest, in
Beachtung aller relevanten Elemente, insbesondere der persönlichen
Situation der Beschwerdeführerin und ihrem Kind sowie der bisherigen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz, komme es zum Schluss, dass infolge
Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
D.
Mit Eingabe vom 5. März 2009 liessen die Beschwerdeführerinnen durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Name der
Beschwerdeführerin A.E._______ laute und die Beschwerdeführerinnen
eritreische Staatsbürgerinnen seien, eventualiter sei die Staatenlosigkeit
der Beschwerdeführerinnen festzustellen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 1. April 2009 hielt der zuständige Instruktionsrichter
fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In seiner Stellungnahme vom 20. April 2009 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde den Beschwerdeführerinnen
zur Kenntnis gebracht.
G.
Am (…) wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, H.B._______, geboren.
H.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 teilte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe das
Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Der am (…) geborene Sohn H._______ wird in das vorliegende
Beschwerdeverfahren miteinbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK
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2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E.
11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E.
5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor
Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
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abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. EMARK 2005 Nr.
21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, die
Vorinstanz betrachte sie zu Unrecht als äthiopische Staatsangehörige.
Das BFM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine
Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden
Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil nur die
angeblich gegen sie sprechenden Elemente erwähnt. Von ihr geschilderte
Glaubwürdigkeitselemente und Beweismittel seien gänzlich
ausgeklammert beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt worden.
Insbesondere habe sich das Bundesamt auch einseitig auf die
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft gestützt, wobei nur jene
Elemente der Botschaftsabklärungen bei der Entscheidfindung
berücksichtigt worden seien, welche die Einschätzung der Vorinstanz
stützten. Den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in K._______
könne zudem grundsätzlich angesichts des immer noch angespannten
politischen Klimas zwischen Äthiopien und Eritrea nur ein geringer
Beweiswert zuerkannt werden. Die angeblichen Abklärungen entbehrten
bezeichnenderweise jeglicher Substanz und gingen nicht über blosse
Behauptungen hinaus.
Konkret wird auf Beschwerdeebene bemängelt, es mute sehr befremdlich
an, wenn das BFM ernsthaft davon ausgegangen sei, dass die
äthiopischen Behörden zugeben würden, einen eritreischen Staatsbürger
(den Vater der Beschwerdeführerin E.L._______) im Zuge des
Grenzkonflikts widerrechtlich deportiert zu haben. Es könne vor dem
Hintergrund, dass rechtsgenügliche amtliche Urkunden ins Recht gelegt
worden seien, die Gegenteiliges beweisen, nicht angehen, dass lediglich
aufgrund von mündlichen Abklärungen davon ausgegangen werde, die
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Beschwerdeführerin sei nicht die Tochter von E.L._______ und
äthiopische Staatsbürgerin. Selbst die fragwürdigen Abklärungen hätten
ergeben, dass die provisorische Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin authentisch sei. Auf der Aufenthaltsbewilligung wie
auch auf dem Schulzeugnis sei schwarz auf weiss als Nachname der
Beschwerdeführerin "E._______" festgehalten. Die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin die Tochter von E.L._______ sei, sei rechtsgenüglich
durch Urkunden belegt. An dieser Tatsache vermöchten Mutmassungen
und Annahmen der Vorinstanz nichts zu ändern. Dass E.L._______
eritreischer Staatsbürger und nach Eritrea deportiert worden sei, sei
durch seine eritreische Identitätskarte (im Original) und den Ausweis für
aus Äthiopien deportierte Eritreer (auch im Original) rechtsgenüglich
belegt. Es sei sehr stossend und einseitig, wenn das BFM trotz dieser
Fülle an Beweisen und bloss auf der Grundlage von mündlichen Angaben
davon ausgehe, dass E.L._______ nicht der Vater der
Beschwerdeführerin sei. Auch das eingereichte Familienfoto sei ein
weiteres Indiz für das Kindsverhältnis zwischen E.L._______ und der
Beschwerdeführerin. Zudem habe die Beschwerdeführerin als weiteren
stichhaltigen Nachweis für ihre Abstammung beziehungsweise als Beleg
dafür, dass die Abklärungen falsch seien, angeboten, sich einer DNA-
Analyse zu unterziehen, welche bei vorliegender Sachlage angebracht
gewesen wäre. Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche,
dass sie explizit erwähnt habe, grösstenteils bei ihren Grosseltern
aufgewachsen zu sein und auch deren Adresse angegeben habe. Falls
trotz dieser Fülle an Beweismitteln Zweifel an dem Kindsverhältnis
bestehen sollten, sei die Beschwerdeführerin jederzeit bereit, sich einer
DNA-Analyse mit ihrem angeblichen Onkel (E.L._______), der eigentlich
ihr Vater sei, und mit ihren angeblichen Eltern (welche ihre Grosseltern
seien) zu unterziehen. Mit dem tatsächlichen Vater der
Beschwerdeführerin, welcher nach Eritrea deportiert worden sei, sei dies
nicht mehr möglich, da er bereits verstorben sei. Dass er noch in
Äthiopien lebe, sei demnach eine tatsachenwidrige Behauptung. Dass
das BFM keinen DNA-Test habe vornehmen lassen, sei unverständlich.
Zwar sei nachvollziehbar, dass die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin aufgrund des ersten Asylverfahrens getrübt sei, so
sei zu berücksichtigen, dass sie im zweiten Asylverfahren ihrer
Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei. Es sei der
Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen sehr wichtig, den Namen
ihres Vaters, mithin ihren richtigen Nachnamen, zu tragen. Das
verallgemeinerte Argument der Vorinstanz, wonach die ins Recht
gelegten und überprüfbaren Dokumente aufgrund der
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Botschaftsabklärung keinen Beweiswert hätten, sei unzulässig. Die
Vorinstanz komme der geltenden Untersuchungsmaxime nur
ungenügend nach, da sie bezüglich der bemängelten Urkunden (soweit
gewürdigt) keine weitergehenden Nachforschungen oder Abklärungen
vorgenommen habe. Das BFM hätte zur Überprüfung der Belege und der
Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Nachforschungen treffen und
beispielsweise die Vornahme einer DNA-Analyse veranlassen müssen.
Schliesslich vermöchten die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich
Beweiskraft der eingereichten Dokumente den Anforderungen an die
Begründungspflicht und damit an den Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht zu genügen. Der sinngemäss Hinweis auf die Irrelevanz der
eingereichten Dokumente und eines DNA-Tests stelle eine
Verallgemeinerung dar, welcher weder mit Quellenangaben noch mit
ersichtlichen Ergebnissen einer seriösen Dokumentenanalyse gestützt
worden sei.
4.2. Die Beschwerdeführerin reichte als Beilagen zu ihrer Eingabe vom
20. Februar 2007 folgende Dokumente ein (Einträge jeweils gemäss von
der Beschwerdeführerin eingereichter Übersetzungen): temporäre
Aufenthaltsbewilligung lautend auf A.E.M._______ im Original,
Identitätskarte lautend auf E.M._______ in Kopie, Kopie eines Ausweises
für Vertriebene lautend auf E.M._______, Geburtsschein der Tochter
F._______, Medienbericht über ein Gespräch mit Äthiopiens Premier
Meles Zenawi vom 27. Oktober 2006 und einen ärztlichen Bericht über
F._______ vom 28. Januar 2007. Anlässlich der Anhörung vom
19. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin die Identitätskarte
lautend auf E.M_______ im Original ein, eine Arbeitsbestätigung von
CARE Ethiopia für E.L._______ (Original), ein Certificate of Achievment
von CARE Shoa für E.L._______ im Original, ein an die
Beschwerdeführerin adressiertes Kuvert (Absender E.M._______,
N._______) sowie ein Foto. Schliesslich lagen der Stellungnahme zur
Botschaftsabklärung ein Schulzeugnis lautend auf A.E.L._______ im
Original bei sowie ein Schreiben des Lutherischen Weltbundes über den
Tod von "Mr. E.L._______" am 1. April 2007 und zwei Kopien je eines
"Burial Certificate".
4.3. Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass keines der von
der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente die Anforderungen an
ein Identitätspapier im engeren Sinne erfüllt und damit geeignet ist, die
Identität der Beschwerdeführerin und entsprechend auch ihre
Staatsangehörigkeit zweifelsfrei zu belegen (vgl. zum Begriff des Reise-
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oder Identitätspapiers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: BVGE 2007/7
E. 4-6).
4.3.1. In Beantwortung der ersten Botschaftsanfrage wird als
Abklärungsergebnis festgehalten, die Vertrauensperson habe im Büro der
zuständigen Kebele (kleinste Art eines Verwaltungsbezirks in Äthiopien
und besteht meist nur aus einer Dorfeinheit [Anmerkung des Gerichts]),
welche die eingereichte Identitätskarte ausgestellt habe, deren
Authentizität überprüft. In dem von der Beschwerdeführerin angegebenen
Haushalt seien sechs Personen gemeldet, nämlich Herr O._______, Frau
P._______ sowie Q._______, R._______, A._______ und S._______.
Sämtliche Personen seien tigrinischer Herkunft. Es gebe keinen Eintrag,
dass eine Identitätskarte ausgestellt oder ein Pass an A.E._______
ausgehändigt worden sei. Der Name E.L._______ sei nicht verzeichnet.
Da tigrinischer Herkunft, wäre eine Rückkehr aus Europa für
A.B._______ kein Problem. Da die Bevölkerung sehr zurückhaltend sei
mit Angaben über sich und über Familienmitglieder, hätten keine weiteren
Details in Erfahrung gebracht werden können. Weiter habe sich eine
Vertrauensperson zu der von der Beschwerdeführerin erwähnten letzten
Wohnadresse ihres Vaters begeben. Dort wohnten drei Personen
namens B.W., G.H. und F.H., welche keine Verwandten von A.E._______
zu sein schienen. Informationen seien weder von diesen Personen noch
von Nachbarn erhältlich gemacht worden. Die entsprechende Kebele
zeige keine Informationen über frühere Bewohner des Hauses, die
derzeitigen Bewohner seien tigrinischer Herkunft. Schliesslich hielt der
Bericht fest, die weibliche Genitalverstümmelung gehe zurück, ausser in
einigen abgeschiedenen ländlichen Gebieten Äthiopiens. Es würden
seitens der Behörden sowie privater Organisationen erhebliche
Anstrengungen unternommen, die Beschneidungspraxis einzuschränken,
wenn nicht gar ganz zu eliminieren.
Auf erneute Anfrage hin wird im Bericht vom 16. September 2008
zusammengefasst dargelegt, die Vertrauensperson habe Zugang zur
Kebele-Kartei des Hauses Nr. (…) erhalten, welches von der Kebele
verwaltet werde. Obschon die Liste der Bewohner Q._______,
R._______, A._______ und S._______ umfasse, handle es sich nur bei
A._______ und S._______ um Kinder von B.O._______ und P._______,
bei den anderen handle es sich um Verwandte. Sie seien zwischen 30
und 40 Jahre alt. Die Eltern seien seit langer Zeit geschieden und
B._______ lebe in einem anderen Haus in der selben Kebele. Gemäss
Kebele-Kartei sei A._______ im Jahr (…) geboren. Das Alter der Eltern
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sei in der Kebele-Kartei nicht verzeichnet. Es gebe eine grosse
Ähnlichkeit zwischen dem Foto der Beschwerdeführerin in der Kebele-
Kartei und dem vom Bundesamt zugestellten. Selbst wenn es keinen
Hinweis auf die Ausstellung einer ID-Karte an die Beschwerdeführerin
gebe, bedeute dies nicht, dass das eingereichte Dokument gefälscht sei.
Es könne sein, dass die Kebele nicht genau aufzeichne, welche
Dokumente sie an welche Personen ausstelle. Es sei durch Zeugen
ermittelt worden, dass es sich bei A.E._______ und A.B._______ um die
gleiche Person handle. Tatsächlich handle es sich bei E.L._______ um
den Bruder von P._______ und damit um den Onkel der
Beschwerdeführerin. Es gebe keine Erklärung, warum die
Beschwerdeführerin nach ihrem Onkel benannt werde. An der von der
Beschwerdeführerin genannten ehemaligen Wohnadresse ihres Vaters
wohne eine alte Frau namens B.W. mit Verwandten, und zwar seit mehr
als 30 Jahren. Von "CARE-Ethiopia" habe man keine Informationen
erhältlich machen können, man habe aber erfahren, dass E._______ als
Chauffeur arbeite und in der (…)-Gegend von K._______ wohne.
A.E._______ sei seine Nichte.
4.3.2. In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen
liess die Beschwerdeführerin einwenden, die Abklärungen hätten
grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert. Angesichts des nach wie
vor gespannten Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea müsse
davon ausgegangen werden, dass bezüglich eritreischer Staatsbürger
falsche Angaben gemacht würden. Bezeichnenderweise entbehrten die
angeblichen Abklärungen jeglicher Substanz, gingen nicht über blosse
Behauptungen hinaus und seien durch keinerlei Urkunden belegt. Vor
dem Hintergrund der eingereichten amtlichen Urkunden könne es nicht
angehen, dass lediglich auf der Grundlage von mündlichen Aussagen
davon ausgegangen werde, die Beschwerdeführerin sei nicht die Tochter
von E.L._______ und äthiopische Staatsangehörige. Sogar die
Abklärungen hätten ergeben, dass die Identitätskarte der
Beschwerdeführerin authentisch sei. Es sei damit durch einen amtlichen
Ausweis rechtsgenüglich belegt, dass die Beschwerdeführerin die
Tochter von E.L._______ sei. Dies werde durch ein Schulzeugnis der
Beschwerdeführerin untermauert. Dass es sich bei E.L._______ um
einen aus Äthiopien deportierten eritreischen Staatsbürger handle, sei
durch dessen Originalidentitätskarte belegt. Die Beschwerdeführerin habe
in der Anhörung explizit erwähnt, dass sie unter anderem bei ihren
Grosseltern aufgewachsen sei. Da diese obhutsberechtigt gewesen seien
und während langer Zeit die Funktion der Eltern übernommen hätten, sei
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es möglich, dass der Name der Gesuchstellerin im Familienbuch
aufgeführt sei. Dies bedeute aber mitnichten, dass sie deren Tochter sei.
Es mache auch keinen Sinn, dass E.L._______ und P._______ gemäss
Abklärungsergebnis Geschwister sein sollten, zumal sie verschiedene
Nachnamen und Nationalitäten hätten.
4.4. Im Hinblick auf die Würdigung der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Beweismittel und ihrer damit verbundenen Darstellung ist
zunächst mit der Vorinstanz anzumerken, dass die Angabe
unzutreffender Personalien im ersten Asylverfahren kein gutes Licht auf
die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wirft. Dies umso mehr, als
sie überaus lange, mithin beinahe zehn Jahre, zuwartete, bis sie den
Behörden die (angeblich) zutreffenden Angaben machte. Vor diesem
Hintergrund erscheint denn auch die Darstellung in der Beschwerde, es
sei der Beschwerdeführerin sehr wichtig, den Namen ihres Vaters
(E._______) zu tragen, nicht überzeugend.
Was die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel
anbelangt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich keines dieser Dokumente
eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin
und E.L._______ überhaupt erwähnt, geschweige denn belegt. Für eine
Verwandtschaft spricht die Verwendung des Namens E._______ für die
Beschwerdeführerin auf der provisorischen Identitätskarte sowie dem
Schulzeugnis und – wenn auch nur in geringem Mass – das eingereichte
"Familienfoto". Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 5)
widerspricht es allerdings keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass auch ein Onkel auf einem Familienfoto abgebildet ist. Auch die
Verwendung desselben Namens stellt höchstens ein schwaches Indiz für
eine Verwandtschaft dar, behauptet doch die Beschwerdeführerin selber
nicht, dass es sich um einen seltenen Namen handelt. Was sodann die
provisorische Identitätskarte der Beschwerdeführerin betrifft, ist zunächst
anzumerken, dass die eingereichte Übersetzung insofern von derjenigen
während der Anhörung durch den Dolmetscher vorgenommenen (vgl.
B 12/14 S. 6) abweicht, als die aufgeführte äthiopische
Staatsangehörigkeit nicht erwähnt wurde. Dieser Umstand lässt sich nur
dahingehend interpretieren, dass die Beschwerdeführerin ihre äthiopische
Herkunft verschleiern wollte. Darauf angesprochen gab sie anlässlich
ihrer Anhörung zu Protokoll, ihre Grossmutter habe den Präsidenten der
(…), (…), gekannt und sie habe die Identitätskarte über ihre Grossmutter
erhalten (vgl. B 12/14 S. 6). Hinzu kommt, dass auf der Identitätskarte als
Wohnadresse diejenige der Grosseltern eingetragen ist, obschon die
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Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits bei ihrem Vater gewohnt
haben will (vgl. B 12/14 S. 4). Diese Angabe spricht zwar für die
Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sie die Identitätskarte dank der
Beziehung ihrer Grossmutter erhalten hat, sie zeigt aber gleichzeitig auf,
das die Eintragungen auf der Identitätskarte – selbst wenn es sich
grundsätzlich um ein authentisches Formular handelt – nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen. Vor diesem
Hintergrund erscheint die eingereichte provisorische Identitätskarte nicht
geeignet, die (neuen) Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen.
Dasselbe gilt für das eingereichte Schulzeugnis, welches auf den Namen
A.E.L._______ lautet. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der
aufgeführten Person um die Beschwerdeführerin handeln könnte, es
erscheint aber auch keineswegs zwingend, nachdem das Dokument
weder mit einem Foto versehen ist, noch die konkreten Personalien mit
Geburtsdatum und Wohnort aufweist. Die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Dokumente ihres (angeblichen) Vaters beinhalten – soweit
für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – keine Angaben zu
allfälligen Kindern, und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, wo
solche Angaben zu finden wären. Allein der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin im Besitze dieser Unterlagen ist, vermag ein
Kindsverhältnis nicht zu belegen.
Den Beweismitteln der Beschwerdeführerin stehen die Ergebnisse der
Botschaftsabklärungen gegenüber. Es ist zwar richtig, dass den
Abklärungsergebnissen nicht per se erhöhte Beweiskraft zuzuerkennen
ist. Vielmehr sind auch diese einer Würdigung zu unterziehen. Entgegen
der Darstellung der Beschwerdeschrift besteht für das
Bundesverwaltungsgericht aber kein Anlass, an den Ergebnissen der
Botschaftsabklärungen zu zweifeln. Zunächst teilt das Gericht die
Auffassung der Beschwerdeführenden nicht, wonach vor dem
Hintergrund des nach wie vor angespannten politischen Klimas zwischen
Äthiopien und Eritrea davon ausgegangen werden müsse, es würden
falsche Angaben bezüglich eritreischer Staatsbürger gemacht. Gegenteils
kann angenommen werden, dass es von den äthiopischen Behörden
kaum, von Seiten der äthiopischen Gesellschaft gar keine
Diskriminierungen gegenüber Personen eritreischer Herkunft gibt. Es sind
sogar Fälle bekannt, in denen Personen, die aufgrund ihrer Teilnahme
am Referendum die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hatten, die
Wiedereinbürgerung angeboten wurde (vgl. zum Ganzen Kooperation
Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz, Bericht zur D-A-CH Fact
Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 50 f.). Zudem
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ist zu berücksichtigen, dass die Vertrauensperson Einsicht in die
Unterlagen der zuständigen Kebele nehmen konnte und sich
entsprechend nicht allein auf Angaben von Drittpersonen stützt.
Anzeichen dafür, dass die Vertrauensperson diesbezüglich unzutreffend
Auskunft erteilte, bestehen keine. Die Beschwerdeführerin legt im
Weiteren nicht dar, dass und weshalb von einem unzutreffenden Eintrag
im Familienregister der Kebele ausgegangen werden müsste.
Demgegenüber ist es nicht als aussergewöhnlich zu betrachten, dass ein
authentisches Identitätsdokument vom zuständigen Beamten mit
unzutreffenden Angaben ausgefüllt wird (vgl. D-A-CH Fact Finding
Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 31).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekt ergibt sich, dass die
Ergebnisse der Botschaftsabklärungen überzeugend erscheinen,
währenddem gegenüber den Aussagen und Beweismitteln der
Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel bestehen. Aus welchem Grund
sich die Beschwerdeführerin ein Identitätspapier auf den Namen
E._______ ausstellen liess, kann dabei ebenso offen bleiben wie die
Frage, in welcher Beziehung die Beschwerdeführerin tatsächlich zu
L.E._______ steht. Dass es sich bei diesem Mann um ihren Vater
handelt, vermochte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht
rechtsgenügend darzutun. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht davon
ausgegangen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
äthiopische Staatsangehörige handelt. Dabei hat die Vorinstanz weder
die Begründungspflicht verletzt, noch den Sachverhalt ungenügend
abgeklärt. Das Bundesamt ist seiner Untersuchungspflicht durch die
(zweimalige) Vornahme von Botschaftsabklärungen in genügendem Mass
nachgekommen. Es hätte an der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht gelegen, allfällige weitere Beweismittel – mithin auch
die beantragten DNA-Analysen – zu beschaffen und einzureichen. Nur
am Rande sei zudem erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Folgen
der Unmöglichkeit einer DNA-Analyse mit ihrem angeblichen, 2007
verstorbenen Vater selber zu tragen hat, nachdem sie dem BFM erst
nach rund zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz neue Personalien
mitteilte.
4.5. Nach dem Gesagten ist den Asylgründen der Beschwerdeführerin,
soweit diese auf ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit gründen, die
Grundlage entzogen. Dasselbe gilt für die Feststellungsbegehren der
Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Namens (A.E._______) und ihrer
eritreischen Staatsangehörigkeit. Auf den ohnehin bei der Vorinstanz zu
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stellenden Eventualantrag auf Feststellung der Staatenlosigkeit ist bei
dieser Sachlage nicht näher einzugehen.
4.6. Was das Vorbringen der Beschwerdeführenden betrifft, wonach der
Tochter bei einer Rückkehr - flüchtlingsrelevante - Zwangsbeschneidung
droht, ist Folgendes festzuhalten:
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die Verbreitung weiblicher
Beschneidung (Female Genital Mutilation [FGM]) in Äthiopien abnimmt.
Während im Jahr 2000 von einem Anteil von gesamthaft 80 % an
betroffenen Frauen auszugehen war, betrug der Anteil für das Jahr 2005
noch 74 %. Im Jahr 2005 ergab eine Umfrage, dass bei der Altersgruppe
von 35- bis 39-jährigen Frauen 81 % und bei der Altersgruppe von 15- bis
19-jährigen Frauen 62.1 % betroffen waren (vgl. US Department of State,
2010 Human Rights Reports: Ethiopia, 8. April 2011). Gemäss dem
äthiopischen Strafgesetz werden Anwender von FGM mit einer Haftstrafe
von drei Monaten sowie einer Busse bestraft. Die Durchführung einer
Infibulation kann zu einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren führen.
Allerdings wird aufgrund des gesellschaftlichen Drucks nur selten gegen
FGM vorgegangen. Zahlreiche NGOs führen Kampagnen zur
Sensibilisierung der Bevölkerung durch und auch die Regierung verfolgt
eine Informationspolitik. Es gibt regionale Unterschiede hinsichtlich der
Häufigkeit von Beschneidungen, wobei Tigray (29 %) – hierzu gehört
auch die Beschwerdeführerin – und Gambella (27 %) die tiefsten Raten
aufweisen (vgl. Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission
Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 17 f.).
In subjektiver Hinsicht kann aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin nur geschlossen werden, dass sie sich gegen eine
Beschneidung ihrer Tochter aussprechen wird. Weitere Aussagen
darüber, wer das Mädchen zwangsbeschneiden wollte, blieben aus.
Damit ist von einer blossen Behauptung, und nicht von einer tatsächlich
begründeten Furcht auszugehen.
Zusammengefasst und in Berücksichtigung des Länderkontextes ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine
Beschneidung der Tochter gegen den eindeutig manifestierten Willen der
Beschwerdeführerin nicht vorgenommen würde, zumal – auch aufgrund
der langjährigen Landesabwesenheit – nicht von besonders engen
familiären Bindungen mit Personen, die eine Beschneidung des
Mädchens durchzusetzen wünschten, auszugehen ist, zumal die
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Beschwerdeführerin und ihre Familie in der (…) K._______ lebte und lebt.
Die geltend gemachte Furcht vor einer asylrechtlich relevanten
Beschneidung der Tochter erscheint aufgrund der vorstehenden
Ausführungen als unbegründet.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.1. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.2. Das BFM ordnete mit seiner Verfügung vom 6. Januar 2009 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter an. Diese
Anordnung besteht nach wie vor und gilt auch für den am (…) geborenen
Sohn. Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich damit.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin liess zusammen mit der Beschwerde ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen,
dessen Beurteilung vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
1. April 2009 auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Da die Beschwerdebegehren – wie sich aus
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, sind die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen.
7.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: