B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1487/2016
wiv
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka
am (…) Juli 2014 und gelangte auf dem Seeweg nach Indien. Von dort aus
reiste sie auf dem Luftweg in die Schweiz weiter, wo sie am 8. Juli 2014
ankam und am Folgetag um Asyl nachsuchte. Am 16. Juli 2014 führte das
damalige Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration
SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am
28. Januar 2015 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, tamilischer Ethnie zu sein
und B._______ gelebt zu haben. Sie sei nicht Mitglied der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, habe die Bewegung aber unterstützt. Eine
ihrer Cousinen sei LTTE-Mitglied gewesen. 2007 beziehungsweise 2008
habe sie LTTE-Mitglieder beherbergt und ihnen geholfen, bei Familien im
Dorf unterzukommen. Ausserdem habe sie die Mitglieder der Organisation
an verschiedene Orte begleitet. Im Mai 2008 sei sie nach einer Identitäts-
kontrolle durch Soldaten für einige Tage festgehalten und überprüft wor-
den. Ihre ID-Karte sei beschlagnahmt worden. Sie sei dazu angehalten
worden, Personen zu identifizieren. Sie habe ein Dokument unterzeichnen
müssen und sei durch Vermittlung von Angehörigen freigekommen. Von
November 2011 bis Mai 2013 habe sie an der Universitäten von B._______
und C._______ (…) und (…) studiert. Sie habe an verschiedenen opposi-
tionellen Anlässen teilgenommen und sei wiederholt durch Soldaten ange-
halten und auch geschlagen worden. Man habe sie aufgefordert, keine Ver-
anstaltungen der LTTE mehr zu frequentieren. Zudem hätten die Soldaten
gesagt, dass sich ihr Vater in D._______ nicht oppositionell betätigen solle.
Im Weiteren habe sie sich an Kundgebungen im Zusammenhang mit ver-
missten Personen beteiligt. Im Januar 2013 habe sie gegen die Festnahme
von Studierenden durch die Armee mitdemonstriert. Die Soldaten hätten
ihr dabei erneut gesagt, sie sei schon einmal in Haft gewesen, und Dro-
hungen ausgestossen. Die Sicherheitskräfte hätten ein Foto von ihr ge-
habt. Im Mai 2013 sei sie durch Unbekannte auf offener Strasse bedroht
worden. Am (…) Mai 2013 hätten während ihrer Abwesenheit unbekannte
Personen zuhause nach ihr gesucht und LTTE-lastige Beweismittel ([…])
beschlagnahmt. Ihre Mutter habe sie über das Vorgefallene informiert, wes-
halb sie nicht mehr nach Hause und nicht mehr zur Universität gegangen
sei. Später sei sie erneut von Unbekannten zuhause gesucht worden. Nach
Kurzaufenthalten bei einer Freundin und Verwandten sei sie von Juni 2013
bis zur Ausreise bei einer Bekannten in E._______ untergekommen. In der
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Schweiz habe sie erfahren, dass ihre Mutter vor der Ausreise ihrer Tochter
bei wiederholten Vorsprachen durch Unbekannte geschlagen worden und
in der Folge in Sri Lanka umgezogen sei.
A.c Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte, Internetberichte im
Zusammenhang mit Studentenprotesten, Fotos, die Kopie ihrer Studenten-
karte, ihre Registrierbestätigung an der Uni sowie ein ärztliches Attest zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 – eröffnet am 9. Februar 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Im Asylpunkt erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe im We-
sentlichen vorgebracht, wegen der Suche durch unbekannte Personen
vom Mai 2013 geflohen zu sein. Diese hätten Publikationen der LTTE be-
schlagnahmt. Als Grund für die Verfolgung mache sie geltend, als Studen-
tin der Universität B._______ seit 2011 an verschiedenen LTTE-Anlässen
teilgenommen zu haben. Es treffe zwar zu, dass die Sicherheitskräfte im
Zusammenhang mit den verbotenen Feierlichkeiten des sogenannten Hel-
dentages an der Universität B._______ 2011 und 2012 gegen prominente
Aktivisten und Anführer der Studentenproteste vorgegangen seien. So
seien im November und Dezember 2012 mehrere Festnahmen erfolgt. Bis
am (…) Februar 2013 seien aber alle Inhaftierten wieder freigekommen.
Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheits-
kräfte – ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse vorausgesetzt – erst im Mai
2013 nach ihr gesucht haben sollten. Im Übrigen habe sie angegeben, an-
lässlich der Studentendemonstrationen vor Ort gewesen und von den Si-
cherheitskräften sogar angesprochen worden zu sein. Wäre sie tatsächlich
in deren Fokus gestanden, hätte man sie mit Sicherheit an Ort und Stelle
verhaftet und verhört und nicht erst Monate später während ihrer Abwesen-
heit zuhause gesucht. Zudem weise sie – auch unter der Annahme, sie
habe tatsächlich an den Demonstrationen teilgenommen – kein relevantes
politisches Profil auf. Ihren Ausführungen könne nicht entnommen werden,
dass sie innerhalb der Studentenbewegung jemals eine aktive Rolle ge-
spielt oder sich in besonderer Weise engagiert und exponiert hätte. Aus
den Akten gehe auch nicht hervor, dass ein persönlicher Bezug zu einem
der verhafteten Studenten bestanden hätte. So erstaune nicht, dass sie –
im Gegensatz zu den erwähnten Studenten – zwischen November 2012
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und Februar 2013 weder von einer Suchaktion noch einer Verhaftung be-
troffen gewesen sei, zumal die Sicherheitskräfte ja vor Ort gewesen seien
und mit ihr gesprochen beziehungsweise sie gewarnt hätten. Gemäss
Quellen für die Vorkommnisse im relevanten Zeitraum seien ausschliess-
lich Personen, welche für die Demonstrationen verantwortlich gewesen
seien, festgenommen worden. Die von der Beschwerdeführerin eingereich-
ten Internetberichte, in welchen sie nicht erwähnt werde, vermittelten kein
anderes Bild. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation der Sicherheits-
kräfte wegen der dargelegten Vorfälle sei mithin nicht ersichtlich. Bezeich-
nenderweise habe sie keine genauen Angaben machen können, welche
Personen im Mai 2013 aus welchem konkreten Grund vorgesprochen hät-
ten. Dasselbe gelte für die angebliche zweite Suche nach ihr, die sie zeitlich
nicht genau habe einordnen können. Ihre Angaben zu Zusammenhängen
und Hintergründen der Suchaktionen seien dürftig und stereotyp ausgefal-
len.
Im Weiteren seien ihre Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig kon-
kret, detailliert und differenziert, wodurch der Eindruck entstehe, sie habe
das Geschilderte gar nicht selber erlebt. Sie habe geltend gemacht, sowohl
im Jahr 2011 wie auch 2012 am Heldengedenktag der LTTE teilgenommen
zu haben. Trotz wiederholter Nachfrage und der Aufforderung, möglichst
detaillierte Schilderungen zu machen, seien ihre Aussagen knapp, ober-
flächlich und distanziert ausgefallen. Es sei ihr nicht gelungen, die Ge-
schehnisse realitätsnah, anschaulich und anhand besonderer Erinnerun-
gen zu schildern. Entsprechend müsse bezweifelt werden, dass sie über-
haupt vor Ort gewesen sei. Bezeichnenderweise habe sie auch nicht – wie
aus einer Internetquelle hervorgehe – geltend gemacht, dass der Helden-
tag vom November 2012 lediglich von einer kleinen Studentengruppe
heimlich zelebriert worden sei. Vom eigentlichen Ablauf der Feierlichkeiten
habe sie offenbar keine Kenntnisse, was wiederum gegen ihre angebliche
Teilnahme spreche.
Ferner habe sie in ihrer Erzählung die Ereignisse vom November 2011 und
vom Mai 2012 vermischt und den Eindruck vermittelt, nicht genau zu wis-
sen, wann welcher Student verhaftet respektive angegriffen worden sowie
was der Grund des Protests jeweils gewesen sei. Ihre Schilderungen stün-
den auch in Widerspruch zu den eingereichten Medienartikeln. Mit den tat-
sächlichen Hinter- und Bewegründen der Proteste sei sie offenbar nicht
vertraut gewesen, was wiederum gegen eine angebliche persönliche Teil-
nahme spreche. Die eingereichten weiteren Beweismittel wiesen keinen
Bezug zu ihrer Person auf und rechtfertigten keine andere Sichtweise.
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Das weitere Vorbringen, 2007 beziehungsweise 2008 im Dorf die LTTE lo-
gistisch unterstützt zu haben, müsse ebenfalls bezweifelt werden. So habe
sie wiederholt ungereimte Aussagen bei der zeitlichen Einordung ihrer O-
Level-Prüfung, zur zuhause verbrachten Zeitspanne und zum Zeitpunkt
des Besuchs der LTTE-Mitglieder gemacht. Ausserdem habe sie grosse
Mühe bekundet, konkrete Fragen zu den Unterstützungsleistungen hinrei-
chend detailliert und substanziiert zu beantworten. Demzufolge bestünden
jedenfalls keine glaubhaften Hinweise dafür, dass sie die LTTE in einem
grösseren Ausmass als von der Dorfbevölkerung üblich unterstützt hätte.
Was die Festhaltung durch Soldaten im Rahmen einer ID-Kontrolle vom
Mai 2008 anbelange, habe sie deren Dauer unterschiedlich angegeben
(drei bis vier respektive zwei Tage). Im Rahmen der BzP habe sie die Fest-
nahme eher beiläufig erwähnt und in keiner Hinsicht zu erkennen gegeben,
dass diese Massnahme im Zusammenhang mit ihrer angeblichen LTTE-
Unterstützung stehen könnte. Erst bei der Anhörung habe sie einen sol-
chen Zusammenhang geltend gemacht und erwähnt, man habe sie ge-
fragt, wen sie unterstützt habe, und von ihr verlangt, Personen zu identifi-
zieren. Dass sie diese Sachverhaltselemente nicht bereits bei der BzP gel-
tend gemacht habe, erstaune umso mehr, als man sie bereits damals wie-
derholt gefragt habe, ob sie alles Wesentliche habe schildern können, was
sie bejaht habe. Im Übrigen wäre diese Festhaltung in einem Armeecamp
ohnehin nicht als gezielte Verfolgung zu qualifizieren, hätte es sich doch
mutmasslich um eine blosse Routinekontrolle gehandelt. Ausserdem sei
sie gemäss ihren Angaben nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden,
was gegen ein ihr von den Sicherheitskräften zur Last gelegtes relevantes
LTTE-Profil spreche. So sei es denn auch in den folgenden Jahren trotz
Anhaltungen durch die Sicherheitskräfte zu keiner weiteren Festnahme
mehr gekommen. Die Gezieltheit der Verfolgung im Mai 2008 sei auch in
diesem Lichte besehen zu verneinen, und von einer begründeten Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im heutigen Zeitpunkt könne aufgrund der un-
glaubhaften Vorfluchtgründe nicht ausgegangen werden.
Schliesslich sei auch die angeblich illegale Ausreise aus Sri Lanka zu be-
zweifeln, da es ihr zum einen nicht gelungen sei, eine relevante Vorverfol-
gung glaubhaft zu machen. Zum andern müssten ihre Schilderungen zur
Reise als widersprüchlich und unsubstanziiert bezeichnet werden.
Allerdings bleibe zu prüfen, ob Elemente vorlägen, welche die Anerken-
nung als Flüchtling respektive die Asylgewährung trotz unglaubhafter Vor-
fluchtgründe rechtfertigen würden. Sie sei tamilischer Ethnie und seit Juli
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2014 landesabwesend. Auch wenn solchen rückkehrenden Personen ge-
genüber seitens der Behörden eine erhöhte Wachsamkeit bestehe, führten
die besagten Umstände noch nicht zur Bejahung einer relevanten Verfol-
gungsfurcht. Auch die Herkunft aus dem Norden des Landes und die allfäl-
lige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksam-
keit der Behörden erhöhen, liessen aber für sich alleine besehen ebenfalls
nicht auf ein politisches Profil verbunden mit ernsthaften Nachteilen
schliessen. Ferner habe sie geltend gemacht, eine entfernte Verwandte sei
LTTE-Mitglied gewesen. Zu dieser habe sie indes kein besonders enges
Verhältnis gehabt. Es ergäben sich keine Hinweise, wonach sie wegen die-
ser Person das Interesse der srilankischen Behörden auf sich gezogen
hätte. Wäre ein solches Interesse vorhanden gewesen, hätten sich die Si-
cherheitskräfte mit den in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen – beispiels-
weise ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Tante – befasst, wofür es aber
keine Hinweise gebe.
Trotz der erwähnten zusätzlichen Faktoren und der damit möglicherweise
einhergehenden erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden bei der Wieder-
einreise bestehe nach dem Gesagten kein hinreichend begründeter Anlass
zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin Massnahmen zu befürchten
habe, welche über einen sogenannten Background-Check hinausgehen
würden. Gemäss herrschender Lehre reichten diese Faktoren aber nicht
aus, um von relevanten Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszu-
gehen. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft auch im aktuellen
Zeitpunkt nicht.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Die Beschwerdeführerin stamme aus F._______ im Distrikt
B._______, wo sie im Haus der Mutter gelebt habe. Die Mutter, welche die
Reise nach Europa finanziert habe, lebe heute bei Verwandten in
G._______. Weitere Verwandte lebten im Distrikt B._______. Ausserdem
befinde sich ihre verheiratete Schwester in der Heimat, und eine weitere
soziale Anknüpfungsmöglichkeit bestehe in E._______. Es könne davon
ausgegangen werden, dass sie vor Ort über ein tragfähiges Beziehungs-
netz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Auch finanzielle Unter-
stützung von Angehörigen – dem in D._______ lebenden Vater und weite-
ren Verwandten in der Schweiz – komme in Betracht. In gesundheitlicher
Hinsicht bestünden ebenfalls keine Vollzugshindernisse. Eine konkrete Ge-
fährdung vor Ort sei mithin zu verneinen.
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C.
Mit Eingabe ihrer (vormaligen) Rechtsvertretung vom 7. März 2016 er-
suchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht vorab um
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung nach Gewährung der am 2. März 2016 beim SEM beantragten
Einsicht in weitere vorinstanzliche Akten. Eventualiter sei eine 30tägige
Frist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland anzusetzen. Die
Beschwerdeführerin beantragte sodann die Aufhebung der Verfügung des
SEM wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen oder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzu-
heben und die Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest die Unzumut-
barkeit des Vollzugs festzustellen. Es sei mitzuteilen, welcher Bundesver-
waltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin sowie welcher
Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin im vorliegenden Ver-
fahren mit der Instruktion betraut seien und welche Richter oder Richterin-
nen an einem Entscheid weiter mitwirkten. Vom Gericht sei eine Bestäti-
gung, wonach diese Gerichtspersonen auch in diesem Fall nach dem Zu-
fallsprinzip ausgewählt worden seien und insbesondere keine Program-
mierung oder Manipulation existiere, welche eine Beeinflussung der ent-
sprechenden Zuteilung ermögliche, zu übermitteln. Der Weg von der Re-
gistrierung der Beschwerde bis zur Bestimmung der zuständigen Gerichts-
personen sei über einen Ausdruck des entsprechenden Logbuches des
Registrierungssystems des Bundesverwaltungsgerichts zu dokumentie-
ren.
In der Eingabe legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dar, seine
Mandantin sei nicht wegen der Probleme mit der Armee vor Kriegsende im
Zusammenhang mit der LTTE-Unterstützung oder der Repressalien an der
Universität aufgrund der geschilderten Aktionen ausgereist. Mit der Suche
vom (…) Mai 2013 und einer nachträglichen, bei welcher ihre Mutter er-
heblich verletzt worden sei, habe sich ihre Situation aber radikal geändert.
Es seien ein logischer Überlegungsfehler der Beschwerdeführerin und
mehrere logische/juristische Fehler der für die Anhörung und den Ent-
scheid verantwortlichen Personen des SEM, welche zu einem negativen
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Asylentscheid geführt hätten. So sei die Beschwerdeführerin fälschlicher-
weise davon ausgegangen, die Aktion vom Mai 2013 habe eine Reaktion
auf ihr nicht besonders intensives Engagement bei den Studentenprotes-
ten dargestellt. Es wäre aber wesentlich logischer (gewesen), sich hier die
Frage zu stellen, ob denn allenfalls eine der fünf Personen der LTTE, wel-
chen sie 2007/2008 geholfen habe, festgenommen worden sei und ihren
Namen preisgegeben habe, oder ob sich in den Akten der Sicherheits-
kräfte, welche diese bei den LTTE beschlagnahmt hätten, etwas über ihre
Unterstützungsleistung vermerkt gewesen sei. Dies umso mehr, als das
SEM im Entscheid aufgezeigt habe, dass in Anbetracht des chronologi-
schen Ablaufs der Ereignisse an der Uni diese nicht verfolgungsauslösend
für Mai 2013 angesehen werden könnten. Es wäre also notwendig gewe-
sen zu fragen, mit welchen Geschehnissen diese Suche nach der Be-
schwerdeführerin und die Hausdurchsuchung im Zusammenhang stehen
würden. Dass das SEM auf die Unglaubhaftigkeit ihrer LTTE-Unterstützung
wegen der unterschiedlichen zeitlichen Angaben im Zusammenhang mit
der O-Level-Prüfung schliesse, sei nicht haltbar, da ein allfälliger diesbe-
züglicher Irrtum nicht das Kernvorbringen betreffe und der richtige Zeit-
punkt durch Beweismittel belegt werden könne. Hinzu komme, dass das
SEM das eingereichte medizinische Dokument als Beweismittel für die er-
littenen Verletzungen nicht gewürdigt habe, was die Pflicht zur sorgfältigen
und ernsthaften Prüfung der Sache verletze. Ausserdem habe die Anhö-
rung ungewöhnlich lang gedauert, wobei das stetige Kreisen um das glei-
che Thema im Rahmen der Befragungsstrategie offensichtlich dazu ge-
dient habe, die Beschwerdeführerin zu Widersprüchen und Ungenauigkei-
ten zu verleiten.
Gravierend im Sinne von weiteren Gehörsverletzungen sei sodann, dass
zwischen Anhörung und Entscheidfällung mehr als ein Jahr vergangen sei,
ohne dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur sich verän-
dernden Situation vor Ort gewährt worden sei oder eine erneute Anhörung
stattgefunden hätte, und sich das SEM auf veraltete Quellen im angefoch-
tenen Entscheid abstütze. Tatsache sei, dass sie im Dezember 2015 erneut
vor Ort gesucht worden sei, was auf ein andauerndes Verfolgungsinteresse
hindeute. Im Februar 2016 habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass im Um-
feld ihrer entfernten Verwandten und den LTTE-Mitgliedern, welche sie un-
terstützt habe, Suchaktionen stattgefunden hätten. In der Schweiz habe sie
im Verlauf des letzten Jahres viele neue Kontakte geknüpft, im September
2015 an einer LTTE-Kundgebung teilgenommen und sich mit einem hier
als Flüchtling anerkannten Landsmann verlobt. Eine baldige Heirat werde
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erfolgen. Der Verlobte habe ihr mitgeteilt, dass die erwähnte entfernte Ver-
wandte in ihrem Herkunftsgebiet wichtige militärische Aufgaben für die
LTTE, welche aus Sicht der Sicherheitskräfte noch heute von Interesse
seien, durchgeführt habe. Ausserdem wurde geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin trete mit ihrem künftigen Mann vermehrt exilpolitisch auf.
Im Rahmen einer erneuten Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen
Gehörs hätte sie diese neuen Sachverhaltselemente geltend machen kön-
nen.
Gestützt auf die aktuelle Lage in Sri Lanka sei jedenfalls davon auszuge-
hen, dass bereits im Rahmen der sogenannten Background-Checks die
Gefahr von Übergriffen drohe. Im Weiteren habe sich die Sicherheitslage
in Sri Lanka für Personen mit dem Profil der Beschwerdeführerin auch nach
dem Präsidentschaftswechsel nicht verbessert. Soweit das SEM im Übri-
gen die angebliche Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen auch mit Unge-
reimtheiten im Zusammenhang mit der Ausreise zu begründen versuche,
könne dieser Einschätzung gestützt auf übereinstimmende Quellen zur Re-
levanz solcher Ungereimtheiten nicht nachvollzogen werden.
Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr
begründete Furcht, im Zusammenhang mit ihren 2007/2008 getätigten Un-
terstützungsleistungen für die LTTE asylrelevant verfolgt zu werden. Es sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Behör-
den von dieser Unterstützung Kenntnis erlangt hätten und deshalb am
(…) Mai 2013 erstmals versucht hätten, ihrer habhaft zu werden. Zudem
habe sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Nach Gewährung der
Akteneinsicht und der Einreichung allfälliger zusätzlicher Beweismittel
werde mehr und Zusätzliches ausgeführt werden können.
Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetz-
lichen Bestimmungen verstossen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren
habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihre Mutter sei mit Gewalt
vertrieben und in der Folge nach G._______ geflohen. In der Zwischenzeit
sei ihre Schwester im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ge-
reist. Entgegen der Sichtweise des SEM könne entsprechend nicht von ei-
ner gesicherten Wohnsituation vor Ort ausgegangen werden.
Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen gemäss Auflistung in
der Beschwerde übermittelt (vgl. S. 23 der Rechtsschrift; Beweismittel 1
bis 6).
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Seite 10
D.
Am 7. März 2016 behandelte das SEM das Akteneinsichtsgesuch vom
2. März 2016.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Beschwerdeergänzung
an. Die Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung am Bun-
desverwaltungsgericht wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde – unter Vor-
behalt nachträglicher Veränderungen – das Spruchgremium mitgeteilt.
F.
Mit Eingabe vom 21. März 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem
Gericht Schulunterlagen als Belege für den Zeitpunkt der LTTE-Unterstüt-
zung. Ferner machte der Rechtsvertreter Ausführungen zur Behandlung
seiner Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung. Weitere
Beweismittel stellte er ohne beantragte Fristansetzung eventualiter in Aus-
sicht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Die Anhörung sei korrekt durchgeführt worden. Betref-
fend Zumutbarkeit des Vollzugs hielt die Vorinstanz fest, gemäss ihren Aus-
sagen verfüge die Beschwerdeführerin auch ausserhalb der Kernfamilie
über soziale Anknüpfungspunkte. Den Akten (N […]) ihrer inzwischen
ebenfalls in die Schweiz eingereisten Schwester könne entnommen wer-
den, dass auch diese in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt habe und durch den im Ausland lebenden Vater unterstützt worden
sei. Das ferner geltend gemachte Ehevorbereitungsverfahren sei praxisge-
mäss nicht vollzugshemmend. Schliesslich könne die Teilnahme an einer
Kundgebung im September 2015 nicht als exponierte politische Tätigkeit
bezeichnet werden.
H.
In der Replik vom 27. April 2016 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre
Anträge betreffend Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht
und ersuchte um Einsicht in eine Akte des Verfahrens der Schwester. Das
SEM habe es bezeichnenderweise unterlassen, auf ihre zentralen Be-
schwerdevorbringen einzugehen. Gemäss einer Aktennotiz der Schweizer
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Seite 11
Vertretung in (…) seien – vom SEM mutmasslich übernommene – Ein-
schätzungen zum Risikoprofil von Rückkehrenden vorgenommen worden.
Diese müssten indes gemäss öffentlich zugänglichen Quellen als nicht zu-
treffend bezeichnet werden. Ferner verdeutlichte der Rechtsvertreter seine
bisherigen Rügen und stellte eine weitere Eingabe nach Übermittlung der
beantragten Akte in Aussicht. Der Eingabe lagen die erwähnte Aktennotiz
und ein UN-Bericht bei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2016 lehnte die Instruktionsrichterin die
wiedererwägungsweise gestellten Anträge hinsichtlich Verfahrensabwick-
lung am Gericht ab. Betreffend Einsicht in die Akte der Schwester der Be-
schwerdeführerin wurde festgehalten, eine vollumfängliche Einsicht kom-
me aus Datenschutzgründen nicht in Betracht. Entsprechend wurden le-
diglich gewisse Präzisierungen zu den Erwägungen des SEM gemacht. Es
sei der Beschwerdeführerin unbenommen, weitergehende Einsicht durch
eine Bevollmächtigung der Schwester respektive eine Einwilligungserklä-
rung bei der Vorinstanz zu erlangen.
J.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 rügte der Rechtsvertreter erneut die Be-
handlung seiner Anträge hinsichtlich Verfahrensabwicklung am Gericht be-
ziehungsweise erneuerte sie. Was die Akte im Verfahren der Schwester
anbelange, so sei daraus ohne deren Einwilligung sowohl vom SEM wie
jetzt vom Gericht zitiert worden, was nicht angehe. Es seien Schritte zur
Sanktionierung dieser strafrechtlich relevanten Vorgänge einzuleiten. Zu-
dem vermöchten die entsprechenden Zitate die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung der Beschwerdeführerin in keiner Weise schlüssig zu be-
legen. Es sei sinnvoll, gestützt auf Art. 28 Abs. 2 VwVG die genannte Akte
und die darauf sich stützenden Erwägungen der Asylbehörden aus den Ak-
ten zu weisen, sollte das ganze Protokoll unter Fristansetzung zur Stellung-
nahme nicht doch noch offengelegt werden.
K.
K.a Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 hielt die Instruktions-
richterin fest, das SEM habe dem Gericht am 3. Juni 2016 eine (beim Zivil-
standsamt eingereichte) Kopie zweier Seiten des sri-lankischen Reisepas-
ses der Beschwerdeführerin – ausgestellt am (…) 2013 – übermittelt. Bei
der Anhörung habe sie ausgesagt, zu diesem Zeitpunkt in E._______ ver-
steckt gelebt zu haben. Die Ausstellung des erwähnten Dokuments habe
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Seite 12
sie im Verlaufe des bisherigen Asylverfahrens verschwiegen. Der Be-
schwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt.
K.b Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 gab der Rechtsvertreter seine
Mandatsniederlegung bekannt.
K.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 wurde der Beschwer-
deführerin das obenerwähnte rechtliche Gehör direkt gewährt.
K.d Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 erklärte die Beschwerdeführerin,
in Sri Lanka könne ein Reisepass auch ohne persönliches Erscheinen bei
den Behörden erhältlich gemacht werden. Sie habe sich das Dokument
über eine Vermittlungsperson beschaffen können. Der Pass sei für sie auf
der Flucht und im Asylverfahren vorerst ohne Bedeutung gewesen. Erst
wegen ihrer Heiratsabsichten verbunden mit einer standesamtlichen Auf-
forderung habe sie eine Kopie durch ihre Mutter vor Ort an ihren Verlobten
schicken lassen. Der Eingabe lag ein Zustellcouvert bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Seite 13
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die mit Eingabe vom 23. Mai 2016 erneut gestellten Anträge zur Ver-
fahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht sind – auch unter Hin-
weis auf die bisherigen Zwischenverfügungen – abzuweisen. Es ist festzu-
halten, dass das Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht
(VGR; SR 173.320.1) keinen Raum für „willkürliche Zuteilung“ offen lässt.
Sollte aus bestimmten Gründen eine automatisch zugeteilte Gerichtsper-
son ersetzt werden müssen, erfolgt auch dies aufgrund eines vorbestimm-
ten Schlüssels.
3.2 Die Asylbehörden sind befugt, Aussagen von verschiedenen Asylsu-
chenden einander gegenüberzusetzen, wenn dies zur Klärung des Sach-
verhalts nötig ist. Dazu braucht es keine Einwilligung, da dieser Vorgang
für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags notwendig ist. Allerdings ist die
Offenlegung auf das Notwendigste zu beschränken. Für eine weiterge-
hende Offenlegung ist eine Einwilligung erforderlich. Vorliegend wurde nur
das Nötigste aus der Akte der Schwester zitiert und der Beschwerdeführe-
rin auch kommuniziert, weshalb keine Gehörsverletzung erfolgte. Eine
Weisung aus den Akten kommt somit nicht in Betracht, und der Antrag auf
vollständige Einsicht in das Protokoll ohne Einwilligungserklärung der Be-
troffenen ist abzuweisen. Für die ferner beantragten strafrechtlichen Abklä-
rungen besteht somit kein Anlass.
4.
4.1 Nachfolgend sind die weiteren formellen Rügen vorab zu prüfen, da
diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen
können. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die angefochtene Ver-
fügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung
und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das
SEM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärun-
gen an die Vorinstanz zu überweisen.
D-1487/2016
Seite 14
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler,
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den (vgl. Art. 8 AsylG).
4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Begründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt
den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die
Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E.
5.6).
4.4 In der Beschwerde vom 7. März 2016 räumt der vormalige Rechtsver-
treter ein, seine Mandantin habe nie ein besonderes politisches Engage-
ment – weder bei der LTTE-Unterstützung im Dorf noch an der Uni – ge-
habt. Mithin geht auch er davon aus, dass sie bis zum (…) Mai 2013 keine
relevanten Vorfluchtgründe hatte. Mit der Suche am genannten Datum und
den nachträglichen habe sich ihre Situation aber radikal geändert. Die Mo-
tivation dieser Suche sei von der Beschwerdeführerin fälschlicherweise auf
die Vorfälle an der Uni und nicht auf ihre LTTE-Unterstützung 2007/2008
zurückgeführt worden. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht zu prüfen, zumal es eine Verfol-
gungsmotivation wegen der Uni-Vorfälle ausgeschlossen habe.
D-1487/2016
Seite 15
Vorab ist festzuhalten, dass den vorliegenden Protokollen nicht schlüssig
entnommen werden kann, die Beschwerdeführerin habe die Suche vom
Mai 2013 tatsächlich lediglich auf die Ereignisse an der Universität zurück-
geführt (vgl. A 4/14 S. 8 f.; A 12/30 Antwort 47). Weitere Abklärungen zu
machen beziehungsweise in Erwägung zu ziehen, dass ihre LTTE-Kon-
takte vor Kriegsende verfolgungsauslösend gewesen sein könnten, dräng-
te sich für die Vorinstanz indes gleichwohl nicht auf, da die Beschwerde-
führerin im damaligen Zeitpunkt unbestrittenermassen kein besonderes
politisches Profil aufwies. Sich die Frage zu stellen, ob denn allenfalls eine
der fünf Personen der LTTE, welchen sie geholfen habe, festgenommen
worden sei und ihren Namen preisgegeben habe, oder ob in beschlag-
nahmten Akten der Sicherheitskräfte ihre Unterstützungsleistungen ver-
merkt gewesen seien, hätte demnach als blosse Spekulation nicht die Un-
tersuchungsmaxime beschlagen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die
weitere Rüge, das SEM habe in unzulässiger Weise auf die Unglaubhaf-
tigkeit der LTTE-Unterstützung geschlossen, schon insofern als nicht ent-
scheidend, als die Asylrelevanz der damaligen Unterstützung für die Fol-
gezeit auch bei Wahrunterstellung zu verneinen ist. Abgesehen davon
führte das SEM in diesem Zusammenhang nicht nur die Datierung der Prü-
fung, sondern zu Recht auch die mangelnde Substanz der Äusserungen
zu Unterstützungshandlungen als Unglaubhaftigkeitselemente an. Dass
die Vorinstanz im Weiteren auf die von der Beschwerdeführerin später er-
littenen Schläge der Sicherheitskräfte trotz eingereichtem Beweismittel
nicht detailliert einging, erscheint als vertretbar, da ja auch der Rechtsver-
treter davon ausgeht, sie sei nicht wegen der diesbezüglichen Ereignisse
ausgereist, und das SEM nebst Unglaubhaftigkeitselementen im Grund-
satz unbestrittenermassen festhielt, eine allfällige Teilnahme der Be-
schwerdeführerin an den damaligen Demos sei nicht mit einer erlittenen
asylrelevanten Verfolgung oder einer entsprechenden begründeten Furcht
verbunden gewesen.
Die lange Dauer der Anhörung ist entgegen der Auffassung des vormaligen
Rechtsvertreters nicht auf die „Befragungsstrategie“ zurückzuführen. Viel-
mehr wurde die Anhörung korrekt vorgenommen, war aber offensichtlich
nicht ganz einfach. Die Befragungsperson war sehr bemüht, der Beschwer-
deführerin Gelegenheit zu geben, die jeweiligen Vorbringen zu verdeutli-
chen und genauer in das Gesamtgeschehen einzuordnen. Am Schluss be-
stätigte die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit und Korrektheit des
Protokolls, wobei die lange Dauer der Anhörung auch von der Hilfswerkper-
son nicht beanstandet wurde. Gehörsverletzungen sind mithin auch dies-
bezüglich nicht ersichtlich.
D-1487/2016
Seite 16
Gravierend im Sinne einer weiteren Gehörsverletzung sei sodann, dass
zwischen Anhörung und Entscheidfällung mehr als ein Jahr vergangen sei,
ohne dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur sich verän-
dernden Situation vor Ort gewährt worden sei oder eine erneute Anhörung
stattgefunden hätte. Aufgrund des klaren Sachverhalts und einer nicht
mehrjährigen Zeitspanne konnte indes in vertretbarer Weise auf das recht-
liche Gehör verzichtet werden. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) wäre es der Beschwerdeführerin im Übrigen grundsätzlich oblegen,
allfällige neue Befürchtungen wegen der Situation vor Ort beziehungs-
weise die (angebliche) erneute Suche, die Teilnahme an exilpolitischen
Veranstaltungen in der Schweiz sowie eine bevorstehende Heirat geltend
zu machen. Aufgrund der Aussagen und des Persönlichkeitsprofils der Be-
schwerdeführerin sah das SEM vor Entscheidfällung jedenfalls zulässiger-
weise von weiteren Verfahrensschritten ab.
Die Beschwerdeführerin lastet dem SEM respektive der sachbearbeiten-
den Person ferner an, die Verfügung berücksichtige die neusten Berichte
zur Situation vor Ort nicht, da nur veraltete Quellen aufgeführt würden. In
diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass eine Offenlegung bezie-
hungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügun-
gen im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich ist, zumal es
sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung han-
delt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen.
Sie verlangt vielmehr, dass das Staatssekretariat die wesentlichen Überle-
gungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vor-
instanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, wie sich
die Situation in Sri Lanka zum Zeitpunkt der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Vorfälle darstellte und wie sie aktuell zu würdigen ist.
Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfech-
tung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Somit
geht diese Rüge ebenso fehl wie die Behauptung, der Sachverhalt sei un-
vollständig und unrichtig abgeklärt worden, da das SEM wie erwähnt ja
nicht gehalten war, sämtliche aktuellen Quellen aufzuführen, und eine aus-
führliche Prüfung des Rückkehrrisikos im aktuellen Zeitpunkt vornahm.
4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzun-
gen der genannten Verfahrensgarantien vorliegen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-1487/2016
Seite 17
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.3
5.3.1 In der Beschwerde wird die Suche vom (…) Mai 2013 auf die LTTE-
Unterstützung der Beschwerdeführerin Ende 2007 beziehungsweise An-
fang 2008 zurückgeführt. Auch wenn wie dargelegt gewisse Zweifel an die-
sen Kontakten bestehen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass es im an-
D-1487/2016
Seite 18
gegebenen Zeitraum im genannten Gebiet wohl immer wieder zu – freiwil-
ligen oder unfreiwilligen – Kontakten der Zivilbevölkerung und den LTTE
kam und die Beschwerdeführerin möglicherweise involviert war. Sie soll in
der Folge im Mai 2008 festgenommen, zu LTTE-Belangen befragt und
nach kurzer Zeit ohne Eröffnung eines Verfahrens freigelassen worden
sein. Dass jetzt ausgerechnet sie viele Jahre nach der wie erwähnt jeden-
falls nicht herausragenden Unterstützung der LTTE zuhause deswegen
hätte gesucht werden sollen, wirkt somit sehr unwahrscheinlich. Vielmehr
dürfte sie nach so langer Zeit von den Sicherheitskräften kaum als geeig-
nete Auskunftsperson für die allfälligen Pläne oder Taten einer entfernten
Verwandten und deren Umfeld erschienen sein. Die wie erwähnt spekula-
tiven Beschwerdevorbringen vermögen mithin nicht zu überzeugen, und
zwar umso weniger, als gemäss Aktenlage vor der Ausreise offensichtlich
keine Kontakte zu dieser Verwandten bestanden (vgl. A 12/30 Antwort 87).
5.3.2 Die nachträglichen Vorkommnisse vor der angeblichen Suche vom
Mai 2013 werden von der Beschwerdeführerin nicht als fluchtauslösend
angesehen. Die Frage, an welchen oppositionellen universitären Veran-
staltungen sie teilnahm und in welcher genauen Form es dabei zu Behör-
denkontakten kam, kann mithin offen gelassen werden. Fest steht jedoch,
dass sie bei diesen geltend gemachten Kontakten verbunden mit Identi-
tätskontrollen nicht festgenommen oder inhaftiert wurde. Auch diese Um-
stände deuten darauf hin, dass sie wegen der vorgebrachten LTTE-Kon-
takte im Dorf offensichtlich auch später nicht im Fokus der Sicherheitskräfte
stand, was klarerweise gegen die vorgebrachte Suche aus den angebli-
chen Gründen spricht.
5.3.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin diese angebliche Suche
verbunden mit der Beschlagnahme von LTTE-Utensilien sehr stereotyp
schilderte. Dass sich die Vorsprechenden im Übrigen im Mai 2013 damit
begnügt haben sollen, die Mutter aufzufordern, sich zu melden, wenn ihre
Tochter wieder zuhause sei, und es demnach unterlassen haben sollen,
sich nach ihrem aktuellen Aufenthaltsort zu erkundigen oder eine Vorla-
dung zu deponieren, spräche selbst bei Wahrunterstellung gegen eine Ver-
folgungsintensität asylrelevanten Ausmasses. Die angebliche erneute Su-
che konkretisierte und substantiierte sie kaum (vgl. A 12/30 Antworten 180,
189 ff. und 215 ff.). Soweit in der Beschwerde für Dezember 2015 offenbar
eine nochmalige Suche geltend gemacht wird, erscheint eine solche in An-
betracht des Profils der Beschwerdeführerin wiederum als blosse Behaup-
tung. Gegen die angebliche Verfolgungssituation vor der Ausreise spre-
D-1487/2016
Seite 19
chen ferner ihre sehr vagen und pauschalen Angaben zum einjährigen Auf-
enthalt in E._______. Überdies sagte sie aus, nicht zu wissen, ob sie auch
an der Uni gesucht worden sei, obwohl es für sie im Falle einer tatsächlich
vorhandenen Gefährdung nahe gelegen hätte, sich durch Kontakte vor Ort
darüber zu informieren (a.a.O. Antwort 214). Ausserdem war sie trotz des
langen Aufenthalts nicht in der Lage – oder nicht willens –, ihre Adresse in
E._______ zu nennen (a.a.O. Antwort 229). Sie habe Angst gehabt, das
Haus zu verlassen. Gleichwohl gelang es ihr aber gemäss den übermittel-
ten Unterlagen im Zusammenhang mit einer allfälligen Heirat in der
Schweiz, sich damals per (…) 2013 einen Reisepass ausstellen zu lassen.
Selbst wenn man im Sinne ihrer Behauptung davon ausgeht, ein Reise-
pass könne vor Ort unter Umständen auch ohne persönliches Erscheinen
erlangt werden, erstaunt diese Vorgehensweise doch, da sie ja gleichzeitig
geltend macht, im Fokus der Behörden gestanden zu haben. Auch wenn
allein aufgrund der Ausstellung eines solchen Dokuments nicht auf eine
fehlende behördliche Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des
BVGer E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2), wirft ihr Aussagever-
halten mithin ein bezeichnendes Licht auf die Einhaltung der Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht (vgl. dazu A 4/14 S. 6, wo sie zu Protokoll gab, über
keinen aktuell gültigen Reisepass auf ihren Namen zu verfügen).
5.3.4 Schliesslich soll der Vater der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 be-
suchshalber in Sri Lanka geweilt haben. Dass er bei der Ein- oder Ausreise
beziehungsweise während des Aufenthalts relevanten Schwierigkeiten
ausgesetzt gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht (vgl. A 12/30 Ant-
wort 268). Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr vor der Aus-
reise seinetwegen eine asylrelevante Reflexverfolgung gedroht hätte.
5.4 Asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise eine begründete
Furcht vor solchen Nachteilen sind mithin zu verneinen. Überzeugende Be-
schwerdevorbringen oder taugliche Beweismittel für eine andere Sicht-
weise fehlen. Die Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweis-
mittel erübrigt sich (vgl. S. 1 der Eingabe vom 21. März 2016). Somit bleibt
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Aner-
kennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG im aktuellen Zeitpunkt zu er-
füllen vermag.
6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
D-1487/2016
Seite 20
Nachteile von bestimmter Intensität im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen.
6.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht
der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederauf-
flammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie
mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des
Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem
Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre
nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben
respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht
entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hin-
gegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsäch-
liche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den
LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfol-
gung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regie-
rung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu
lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsu-
chende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft
machen muss (vgl. E. 8.5.3).
6.3 Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt. Dass der Name des Beschwerdeführerin in der (…)
E._______ abrufbaren „Stop-List“ vermerkt ist, erscheint als unwahr-
scheinlich, da sie nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausreise kein ei-
gentliches politisches Profil aufwies, keine Kontakte zu (vormaligen) LTTE-
Aktivisten geltend machte und – falls überhaupt glaubhaft – lediglich 2008
für kurze Zeit im Rahmen einer Kontrolle in Haft war (vgl. a.a.O. E. 8.5.2).
Ebenfalls unwahrscheinlich ist eine solche aktuell vorhandene Eintragung
für den Vater der Beschwerdeführerin, zumal er ja nach langem Ausland-
aufenthalt 2010 offenbar unbehelligt ein- und ausreisen konnte, und somit
keine reflexverfolgungsmässige Gefahr erkennbar wird. Soweit die Be-
D-1487/2016
Seite 21
schwerdeführerin vorbringt, in der Schweiz mit einem anerkannten Flücht-
ling bekannt geworden zu sein, führt alleine diese Bekanntschaft noch nicht
zu einer deutlichen Akzentuierung ihres Risikoprofils. Ähnliches gilt für ih-
ren Schwager (N […]). Was das exilpolitische Engagement der Beschwer-
deführerin anbelangt, ist nur eine einzige Teilnahme an einem Anlass do-
kumentiert; dies erscheint kaum als „überzeugter Aktivismus“ und kann
ebenfalls nicht als entscheidrelevant risikobegründend angesehen werden.
Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Ein-
reise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
gleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Fak-
toren, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen
vermögen (a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber in einer Gesamtsicht zu würdigen sind.
Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Fallumstände keine rele-
vante Erhöhung ihres Risikoprofils. Anzufügen ist erneut, dass sie betref-
fend Reisepass nicht wahrheitsgemäss aussagte und stichhaltige Be-
schwerdegegenargumente wiederum fehlen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts
vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
9.
9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
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Seite 22
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri-Lanka zu-
rückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte, welche durch die nachfol-
gend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil des
BVGer mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde dort eine menschenrechtswidrige Be-
handlung drohen.
9.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Im erwähnten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bis-
herige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt,
wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte
Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar
und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa
und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
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Die Beschwerdeführerin stammt aus F._______ im Distrikt B._______, wo
sie im Haus der Mutter lebte. Die Mutter lebt jetzt offenbar bei Verwandten
in G._______. Weitere Verwandte lebten im Distrikt B._______. Die verhei-
ratete Schwester ist zwar mittlerweile ausgereist, wobei aber im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen von weiteren sozialen Anknüpfungspunkten
beispielsweise auch in E._______ auszugehen ist. Insgesamt ist entgegen
den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen nach wie vor wahrschein-
lich, dass sie vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesi-
cherte Wohnsituation verfügt. Auch finanzielle Unterstützung von Angehö-
rigen – dem in D._______ lebenden Vater und weiteren Verwandten in der
Schweiz – kommt nach wie vor in Betracht. In gesundheitlicher Hinsicht
sind keine Vollzugshindernisse erkennbar. Entsprechend darf davon aus-
gegangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr in ihre Heimat schnell
wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Exis-
tenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als
zumutbar. Was die Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem Lands-
mann in der Schweiz anbelangt, ist ihr unbenommen, ein allfälliges Ehe-
vorbereitungsverfahren aus dem Ausland einzuleiten oder fortzuführen.
9.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Identitätskarte und einen
Reisepass, weshalb ein Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-1487/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: