B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1487/2020
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Katharina Bachmann,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. März 2020.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
19. Dezember 2019 in die Schweiz, wo sie am 10. Januar 2020 um Asyl
nachsuchten. Dabei reichten sie Aufenthaltsbewilligungen aus Polen ein.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2015 in Polen um
Asyl ersucht hatte, wobei ihm am 5. Februar 2018 Schutz gewährt wurde.
Gemäss CS-VIS wurde der Beschwerdeführerin am 20. September 2016
von Polen ein Schengen-Visum ausgestellt. Am 15. Januar 2020 wurden
die Beschwerdeführenden zu ihren Personalien befragt. Am 22. Januar
2020 wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt.
Dabei bestätigte der Beschwerdeführer seinen Flüchtlingsstatus in Polen.
Weiter machte er geltend, vor ein paar Monaten habe die polnische Polizei
ihn wegen einer Ausschreibung bei Interpol verhaftet. Seine Frau habe so-
fort Ihren Anwalt engagiert und Personen organisiert wie Medien, Abgeord-
nete und Kurdenfreunde, welche sich über die sozialen Medien für ihn ein-
gesetzt hätten. Während des Prozesses hätten Abgeordnete für ihn ge-
bürgt. Das Gericht habe schliesslich die Freilassung verfügt unter der Auf-
lage, dass er seinen polnischen Wohnsitz nicht verlassen dürfe. Er habe
befürchtet in die Türkei abgeschoben zu werden. Nach seiner Freilassung
sei der polnische Geheimdienst an ihn gelangt und habe Angaben über die
Personen verlangt, die sich während der Gerichtsverhandlung mit ihm so-
lidarisiert hätten. Auch hätten sie ihm ein Foto einer Protestkundgebung
gezeigt, an der er teilgenommen habe, und diesbezüglich Informationen
verlangt. Sie hätten auch wissen wollen, ob sich jemand aus seinem Freun-
des- oder Bekanntenkreis für den türkischen Geheimdienst engagiere und
ihn darauf hingewiesen, dass dieser seine Adresse kenne und ihn verfolge.
Es sei ihm mitgeteilt worden, wenn er nicht kooperiere, würde ein Bericht
an das Gericht verfasst mit dem Inhalt, dass er der PKK angehöre, was zu
seiner Abschiebung in die Türkei führen würde. Beim Verlassen des Ge-
bäudes, welches genau gegenüber der türkischen Botschaft liege, sei er
vermutlich heimlich gefilmt worden. Ein paar Tage später sei er beim Ein-
kaufen in einem Geschäft aufgrund seiner türkischen Herkunft bedroht wor-
den. Und an einem Wochenende, als er nachts als Uber-Fahrer gearbeitet
habe, sei er von einem Auto verfolgt worden.
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Die Beschwerdeführerin verwies ihrerseits auf die Vorbringen ihres Ehe-
mannes.
B.
Am 24. Januar 2020 ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt
auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö-
riger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) sowie das bilaterale Rück-
übernahmeabkommen zwischen der Republik Polen und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
Im Januar 2020 (Eingang SEM 29. Januar 2020) stimmten die polnischen
Behörden dem Ersuchen für die gesamte Familie zu.
C.
Am 14. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweis-
mittel zu den Akten: Beschluss des polnischen Ausländeramtes vom
5. Februar 2018 über die Erteilung des Flüchtlingsstatus an den Beschwer-
deführer mit englischer Übersetzung, Kopie einer Interpol Red Notice vom
14. November 2019, Kopie Telegramm der Polizeistelle in Warschau vom
16. November 2019 an die Botschaft der Türkei über Festnahme sowie
Wohnsitz in Polen des Beschwerdeführers mit englischer Übersetzung, Ko-
pie der Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers, verschiedene Be-
richte europäischer Institutionen zur Justizreform in Polen und zwei Pres-
semitteilungen über die Verweigerung der Überstellung einer Person nach
Polen, die mit europäischem Haftbefehl gesucht wurde.
Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, im Auslieferungsver-
fahren in Polen werde das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein fai-
res Verfahren verletzt, da die polnische Justiz systemische oder allgemeine
Mängel aufweise. Zudem stelle die Tatsache, dass seine Wohnadresse an
die Türkei übermittelt worden sei, eine Verletzung internationaler Verpflich-
tungen dar.
D.
Am 28. Februar 2020 unterbreitete das SEM der Rechtsvertreterin den Ent-
scheidentwurf, woraufhin diese am 3. März 2020 dazu Stellung nahm. Da-
bei brachten die Beschwerdeführenden neu vor, dass sie in Polen einen
kurdischen Verein gegründet hätten. Ein Mitglied dieses Vereins sei vor
zwei Jahren bei der Rückkehr in die Türkei zu sechs Jahren Gefängnis
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verurteilt worden und habe Informationen zum Verein an die türkischen Be-
hörden geben müssen.
E.
Mit Verfügung vom 5. März 2020 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 12. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
G.
Am 18. März 2020 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Be-
schwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.1. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden sind vorab zu prüfen, da
sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.
3.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe den Sach-
verhalt nicht richtig festgestellt. Zwar obliege es ihnen, die Legalvermutung,
dass es sich bei Polen um einen sicheren Drittstaat handle, umzustossen.
Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG müsse von den Behörden jedoch ein entsprechender Rahmen ge-
schaffen werden, um die relevanten Sachverhaltsumstände vorzubringen.
Das Dublin-Gespräch mit einem Zeitaufwand von einer Stunde pro Person
sei nicht zur Abklärung asylrelevanter Verfolgung geeignet. Es diene einzig
dazu, den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Beim Protokoll handle
es sich ausserdem um eine Zusammenfassung des Gesagten und nicht
um ein Wortprotokoll. Der Hinweis des SEM, wonach die Rechtsvertretung
genügend Raum für Fragen gehabt habe, greife zu kurz, könne doch dieser
nicht die volle Verantwortung zur Abklärung eines allfälligen asylrelevanten
Sachverhaltes auferlegt werden. Die Rechtsvertretung habe zudem davon
ausgehen dürfen, dass ein weiteres Gespräch zur Vervollständigung der
vorgebrachten Verfolgung in Polen angesetzt werde. Zum jetzigen Zeit-
punkt könne die individuelle Bedrohungslage in Polen nicht beurteilt wer-
den, vor allem auch hinsichtlich der Änderungen im polnischen Justizsys-
tem. Es wären weitergehende Abklärungen angezeigt gewesen.
3.2. Hierzu gilt es festzuhalten, dass beim Dublin-Gespräch im Rahmen
der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch mögliche Gründe
für einen Selbsteintritt abgeklärt werden. Die Beschwerdeführenden fürch-
ten eine Abschiebung in die Türkei in Verletzung des Non-Refoulement-
Gebotes. Dieser Sachverhalt konnte im Rahmen eines Dublin-Gespräches
erstellt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, wonach dieses Ge-
spräch nicht wörtlich protokolliert wird. Weiter trifft es nicht zu, dass mit
dem Hinweis auf mögliche Fragen durch die Rechtsvertretung dieser die
Verantwortung zur Abklärung des Sachverhaltes auferlegt wird. Sie hat
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auch nicht davon ausgehen können, dass ein weiteres Gespräch zur Ver-
vollständigung der vorgebrachten Verfolgung in Polen angesetzt wird. Wei-
tergehende Abklärungen sind nach dem Gesagten nicht angezeigt gewe-
sen.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vo-
rinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des
Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb
dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten. Es dürfen auch
keinerlei Hinweise auf Verfolgung durch den Drittstaat selber vorliegen
(Bundesblatt 2002 6845, 6886).
6.
6.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass der Bundesrat Polen als sicheren Drittstaat bezeichnet
habe. Der Beschwerdeführer sei in Polen als Flüchtling anerkannt worden.
Polen habe sich zudem bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzu-
nehmen. In Bezug auf die Verhaftung des Beschwerdeführers gelte es fest-
zuhalten, dass es Polen freistehe, Personen im Einklang mit der nationalen
Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Polen
sei ein funktionierender Rechtsstaat. Die Beschwerdeführenden könnten
somit – sollten Sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen – bei
der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Die eingereichten Unterla-
gen liessen nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Polen die Aberkennung ihres Flüchtlingsstatus und eine
Abschiebung in die Türkei drohen würde. Die polnischen Behörden hätten
bei der Zustimmung auf das Ersuchen des SEM explizit auf den Schutz-
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status verwiesen. Die polnische Gesetzgebung regle auch das Tätigkeits-
feld des Nachrichtendienstes. Sollten die gesetzlichen Rahmenbedingun-
gen dabei verletzt worden sein, seien die Beschwerdeführenden gehalten,
bei den zuständigen Stellen eine Beschwerde einzureichen. Das Gleiche
gelte für die befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen oder in Polen
tätige Funktionäre der türkischen Sicherheitskräfte. Die eingereichten Do-
kumente zur Justizreform und zur Situation der Justiz generell in Polen be-
träfen die Bestellung sowie die Tätigkeit von Richterinnen und Richtern.
Bezüglich den beiden Pressemitteilungen und das Urteil des EuGHs, sei
darauf hinzuweisen, dass diesen Fällen ein Europäischer Haftbefehl zu-
grunde gelegen habe, was beim Beschwerdeführer nachweislich nicht der
Fall sei. Es gelte weiterhin, dass Polen ein sicherer Drittstaat sei.
Bezüglich der Stellungnahme der Rechtsvertreterin gelte es festzuhalten,
dass aus den vorhandenen Akten keine Zusammenarbeit zwischen dem
türkischen und dem polnischen Nachrichtendienst hervorgehe, wären doch
ansonsten keine diesbezüglichen Informationen vom Beschwerdeführer
verlangt worden. Die Weitergabe Ihrer Wohnadresse müsse im Zusam-
menhang mit der Ausschreibung gesehen werden, gemäss welcher der
Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.
Sollten seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden sein, sei er gehalten,
sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen in Polen zu wenden.
Dabei könne er sich an seinen Anwalt oder allenfalls die Abgeordneten
wenden, die ihn auch vor Gericht vertreten respektive ihn unterstützt hät-
ten. Bezüglich des Vorhalts in der Stellungnahme, wonach die Asylgründe
für Polen nicht eingehend abgeklärt worden seien, gelte es festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden sich im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs und der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausführlich
hätten äussern und auch die Rechtsvertretung sich habe einbringen kön-
nen.
Weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe würden ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Bezüglich
den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten medizinischen
Problemen gelte es festzuhalten, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen
weiterhin Zugang zu medizinischen Versorgungseinrichtungen hätten. Es
sei kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer des Aufenthaltes
im BAZ aktenkundig. Vorliegend könne deshalb aufgrund der vorhandenen
medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der von den Beschwer-
deführenden geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden
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6.2. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, aus dem Dublin-Ge-
spräch und der Beweismitteleingabe hätten sich klare Hinweise darauf er-
geben, dass eine asylrelevante Verfolgung in Polen geltend gemacht
werde. Der Aussage der Vorinstanz, dass ein Europäischer Haftbefehl
nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar sei, sei zu widersprechen.
Ein faires gerichtliches Verfahren sei auch bei einem Auslieferungsverfah-
ren nicht zu erwarten. Weiter erstaune es, dass das Argument, wonach von
Seiten der Europäischen Kommission rechtliche Schritte gegen das neue
Justizgesetz in Polen eingeleitet worden seien, für die Beurteilung Polens
als sicheren Drittstaat gelten solle. Zudem verkenne die Vorinstanz mit der
Argumentation, wonach das Gesetz nur die Ernennung von Richterinnen
und Richter betreffe, dass ein unabhängiges Justizsystem genau da be-
ginne. Auch die Argumente der Vorinstanz, dass die Weitergabe der priva-
ten Wohnadresse der Beschwerdeführenden an die türkische Botschaft in
Zusammenhang mit der Ausschreibung bei Interpol gesehen werden
müsse, erscheine im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention geradezu
stossend. Der pauschalen Aussage der Vorinstanz, wonach sie sich in Po-
len an die zuständigen Stellen wenden könnten, wenn sie sich ungerecht
oder rechtswidrig behandelt fühlen würden, sei entgegenzuhalten, dass die
Behörden des Verfolgerstaates nicht geeignet seien, eine von ihnen aus-
gehende Verfolgung zu untersuchen. Abschliessend sei darauf hinzuwei-
sen, dass in der Zustimmung der polnischen Behörden zur Übernahme der
Beschwerdeführenden keineswegs explizit auf den Schutzstatus des Be-
schwerdeführers verwiesen worden sei. Das Schreiben beinhalte überdies
auch keine individuellen Garantien.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei
ärztliche Berichte und eine Bestätigung über die Gründung eines kurdi-
schen Vereins in Polen zu den Akten.
7.
7.1. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei Polen um
einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt.
Den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen und den vorinstanz-
lichen Akten ist zu entnehmen, dass die polnischen Behörden den Be-
schwerdeführer als Flüchtling anerkannt haben und der Rückübernahme
der ganzen Familie ausdrücklich zugestimmt haben. Auf Beschwerde-
ebene wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in Polen die Flücht-
lingseigenschaft und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat.
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7.2. In der Beschwerde wird indes eine asylrelevante Verfolgung in Polen
geltend gemacht. Dabei verweisen die Beschwerdeführenden auf ein Ab-
schiebungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer in die Türkei. Sie
befürchten, dass der Beschwerdeführer in Polen keinen effektiven Schutz
vor Rückschiebung erhalten würde. Dazu gilt es festzuhalten, dass die pol-
nischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
gestellt und ihm entsprechenden Schutz gewährt haben. Das SEM hat rich-
tig festgestellt, dass die eingereichten Unterlagen nicht darauf schliessen
lassen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen die
Aberkennung des Flüchtlingsstatus oder eine Rückschiebung in Verletzung
des Non-Refoulement-Prinzips drohen würde. Die erlittene Verhaftung in
Polen hängt mit einem Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden in
Strafsachen zusammen. Die polnischen Behörden haben den Beschwer-
deführer unter Auflagen in einem Gerichtsverfahren wieder aus der Haft
entlassen. Vor diesem Hintergrund ist von einem rechtsstaatlich korrekten
Vorgehen auszugehen. Das SEM weist den Beschwerdeführer zudem zu
Recht darauf hin, dass er sich andernfalls an die zuständigen polnischen
Behörden wenden muss, zumal er in Polen anwaltlich vertreten und offen-
bar gut vernetzt ist. Das Gleiche gilt bezüglich der Weitergabe der privaten
Wohnadresse der Beschwerdeführenden an die türkische Botschaft und
der Tätigkeiten des polnischen und türkischen Nachrichtendienstes. Das
Argument, wonach die zuständigen Stellen des Verfolgerstaates nicht ge-
eignet sein könnten, ein unrechtmässige Behandlung von Behördenmit-
gliedern zu untersuchen, vermag in Bezug auf Polen nicht zu verfangen.
Die eingereichten allgemeinen Unterlagen über die umstrittene Justizre-
form in Polen haben keinen direkten Einfluss auf den vorliegenden Einzel-
fall. Polen wird denn auch weiterhin als sicherer Drittstaat eingestuft. Dies-
bezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel-
che durch die Entgegnungen in der Beschwerde nicht umgestossen wer-
den. In diesem Zusammenhang kann auch den Ausführungen in der Be-
schwerde zum Europäischen Haftbefehl nicht gefolgt werden. Das SEM
wies in seiner Verfügung zu Recht darauf hin, dass ein solcher beim Be-
schwerdeführer nicht erlassen wurde. Schliesslich wird in der Beschwerde
zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Zustimmung der polnischen
Behörden nicht explizit auf den Schutzstatus des Beschwerdeführers ver-
wiesen wurde. In der Sache ändert dies aber nichts. Auch individuelle Ga-
rantien sind vorliegend nicht nötig. Bezüglich der Auswirkungen des in Po-
len gegründeten Vereins werden in der Beschwerde keine weiteren Aus-
führungen gemacht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
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Seite 10
7.3. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen Nichteintre-
tensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht fer-
ner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
D-1487/2020
Seite 11
in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermu-
tungen umzustossen.
10.
10.1. Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen
Drittstaat, nämlich Polen, angeordnet. Polen ist Signatarstaat der EMRK,
des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301).
Sodann hat der Bundesrat Polen als sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesra-
tes vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten
sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nachkommen. Es obliegt der betroffenen Person,
diese Vermutungen umzustossen.
Nachdem in Polen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
gestellt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Ver-
letzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsat-
zes der Nichtrückschiebung. Polen ist Signatarstaat der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Zudem gibt es – wie oben ausgeführt – keine hinreichenden
Anhaltspunkte, dass Polen insoweit seine aus diesen Konventionen ent-
stehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde.
10.2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zutreffend bejaht. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. In der Beschwerde wird dem inhaltlich nichts entgegengehal-
ten. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel bezüglich der in
Polen behandelten Schwangerschaftskomplikationen und der Überwei-
sung an die Sprechstunde für Folteropfer aufgrund vermuteter posttrauma-
tischer Belastungsstörung vermögen an der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ebenfalls nichts zu ändern.
10.3. Da die polnischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt ha-
ben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.
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Seite 12
10.4. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos erachtet wur-
den. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
12.2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
12.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner