B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1489/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und die Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte für sich und ihren Sohn am 18. August
2016 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie sich zuvor in Italien auf-
gehalten hatten. Am (…) brachte sie ihre Tochter zur Welt.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die
Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Zur Begründung führte es an, die Be-
schwerdeführerin habe am 9. August 2016 bereits in Italien um Asyl nach-
gesucht, weshalb Italien gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/213 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei. Die italienischen Behörden hätten der Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden am 22. November 2016 ausdrücklich
zugestimmt, dies unter Festhaltung der Personalien der Beschwerdefüh-
renden und der Zusicherung, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfah-
rens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbrin-
gungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen
werde. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den in Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzi-
elle Notlage geraten oder ohne Prüfung der Asylgesuche und unter Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland überstellt würden. Es
lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche
die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden. Die Anwe-
senheit einer Tante der Beschwerdeführerin in der Schweiz ergebe kein
Zuständigkeitskriterium, zumal es sich dabei nicht um eine Familienange-
hörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und auch keine Hinweise
auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würden. Gründe für
die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) seien nicht gegeben.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Seite 3
B.
Am 13. Januar 2017 ging beim SEM ein ärztliches Schreiben vom 11. Ja-
nuar 2017 bezüglich des Gesundheitszustands des Sohnes der Beschwer-
deführerin ([…]) ein.
Das SEM nahm das besagte Schreiben als Wiedererwägungsgesuch ent-
gegen und wies dieses mit Verfügung vom 16. Januar 2017 ab. Es erklärte
die Verfügung vom 22. November 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar,
erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 reichte Aleksandar Rusev beim SEM
eine vom 25. Januar 2017 datierende Vollmacht der Beschwerdeführerin
ein und ersuchte um Widerruf der Verfügung vom 16. Januar 2017 sowie
um Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 gewährte das SEM dem Rechtsvertre-
ter Akteneinsicht. Gleichzeitig teilte es mit, es lägen keine Gründe für einen
Widerruf der Verfügung vom 16. Januar 2017 vor. Den Beschwerdeführen-
den stehe es frei, die besagte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
anzufechten.
Die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 blieb unangefochten.
C.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 (Eingang am 20. Februar 2017) reich-
ten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch
ein. Sie ersuchten um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen
vom 22. November 2016 und 11. Januar 2017 und um Durchführung des
Asylverfahrens in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Anweisung
an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das Wiedererwägungs-
gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen.
Sie legten dem Wiedererwägungsgesuch einen Arztbericht vom 1. Februar
2017, einen Bericht der kantonalen Mütter- und Väterberatung vom 2. Feb-
ruar 2017 und ein Schreiben der Familie der Tante der Beschwerdeführerin
bei und machten im Wesentlichen geltend, die Sachlage habe sich seit Er-
lass der Nichteintretensverfügung vom 22. November 2016 hinsichtlich der
Frage des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses und des Kindes-
wohls wesentlich verändert. Laut dem Arztbericht vom 1. Februar 2017
leide der Sohn an einer (…) und einer schweren (…). Er benötige eine
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Spezialbetreuung und eine ruhige Umgebung. Auch die Beschwerdeführe-
rin sei traumatisiert und die Tochter leide an einer (…). Gemäss dem Be-
richt der kantonalen Mütter- und Väterberatung vom 2. Februar 2017 sei
die Beschwerdeführerin mit der Kinderbetreuung völlig überfordert und es
sei eine Gefährdungsmeldung bei der Kindesschutzbehörde (KESB) ein-
gereicht worden. Die (…) Familie der Tante unterstütze die Beschwerde-
führenden tatkräftig bei der Kinderbetreuung, dem Einkaufen, bei Überset-
zungen und der Wahrnehmung von Terminen. Die Zeit, die der Sohn bei
der Familie verbringe, wirke sich positiv auf sein Verhalten und seine Ent-
wicklung aus, und die Familie plane, in ihrer Wohnung eine Spielecke ein-
zurichten. Die Tante gehöre zwar nicht zum Verwandtenkreis gemäss Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO und Art. 16 Dublin-III-VO. Das Abhängigkeitsverhältnis
zwischen den Beschwerdeführenden und der Familie der Tante sei aber
nach Art. 17 Dublin-III-VO zu berücksichtigen und gestützt darauf das
Selbsteintrittsrecht auszuüben. Aufgrund der heutigen Aktenlage sei wie-
dererwägungsweise davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Ita-
lien, wo sie über kein unterstützendes, verwandtschaftliches Netz verfügen
und die Kinder entweder verwahrlosen würden oder der überforderten Mut-
ter weggenommen werden müssten, mit dem Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK,
SR 0.107) nicht vereinbar sei. Es sei gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu
prüfen, ob aus den sich aus den Beweismitteln und der Gesuchsbegrün-
dung ergebenden humanitären Gründen auf die Asylgesuche einzutreten
sei.
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 – eröffnet am 1. März 2017 – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom
22. November 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
von Fr. 600.–, wies die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnah-
men und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, hinsichtlich des geltend
gemachten Abhängigkeitsverhältnisses sei festzustellen, dass die Tante
und Cousins respektive Cousinen der Beschwerdeführerin nicht zum Per-
sonenkreis von Art. 16 Abs.1 Dublin-III-VO gehören würden, weshalb sich
die Beschwerdeführenden nicht auf diese Bestimmung berufen könnten.
Auch eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei nicht angezeigt, da die Tante nicht
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zur Kernfamilie im Sinne der Dublin-III-VO gehöre. Bezüglich der medizini-
schen Vorbringen (Beschwerdeführerin: […], […]; Sohn: […], […]; Tochter:
[…]) lägen keine Hinweise vor, wonach Italien, das über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die erforderliche
Versorgung zu gewähren, den Beschwerdeführenden eine medizinische
Behandlung verweigern würde. Eine zwangsweise Rückführung einer Per-
son mit gesundheitlichen Problemen könne nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen, wenn sich diese in einem fortgeschrittenen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Dies sei vorliegend nicht
der Fall. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei einem Nichteintretensent-
scheid suizidale Tendenzen bemerkbar machen könnten, es wäre aber
stossend, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine Suizid-
gefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihr frei, me-
dizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführenden wür-
den in Italien eine vollumfängliche Betreuung erhalten. Es werde diesbe-
züglich auf die Erwägungen in den Verfügungen vom 22. November 2016
und 16. Januar 2017 verwiesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie
bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden
oder das Kindeswohl gefährdet wäre. Es obliege der KESB und nicht der
Asylbehörde, weitere Schritte abzuwägen. Die Beschwerdeführerin könne
in Italien diesbezügliche Unterstützung einfordern und es sei dann an den
italienischen Behörden, allfällige Massnahmen zur Wahrung des Kindes-
wohls einzuleiten. Aufgrund der vorherigen Ausführungen lägen auch keine
Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs.3 AsylV 1 vor.
E.
Mit Eingabe vom 8. März 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2017 respektive um wieder-
erwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2016 und
um Eintreten auf die Asylgesuche, eventualiter um Rückweisung der Sache
an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und – im Sinne einer vorsorglichen Massnahme – um vorsorgliche Ausset-
zung des Überstellungsvollzugs bis zum Entscheid über die aufschiebende
Wirkung. Weiter wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragt.
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Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten gestützt
auf die Berichte der behandelnden Ärzte und der Mütter- und Väterbera-
tungsstelle dargelegt, wie sich die Sachlage verändert habe, und begrün-
det, weshalb das Kindeswohl bei einer Überstellung nach Italien verletzt
wäre. Das SEM habe sich mit den entsprechenden Vorbringen indes nicht
auseinandergesetzt, sondern textbausteinartig „medizinische Vorbringen“
geprüft, obwohl sie gar nicht geltend gemachten hätten, medizinische
Gründe würden gegen die Überstellung sprechen. Es werde nicht in Frage
gestellt, dass Italien zur Gewährleistung der medizinischen Grundversor-
gung im Stande sei. Sie hätten die besagten Berichte vielmehr eingereicht,
um aufzuzeigen, dass eine erneute Beurteilung der Überstellung unter dem
Aspekt des Kindeswohls geboten sei. Dies sei vom SEM in Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt worden. Stattdessen habe sich
das SEM mit der Suizidalität der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt,
obwohl eine solche gar nicht geltend gemacht worden sei. Es liege auf der
Hand, dass das SEM nicht für Kindesschutzmassnahmen zuständig sei,
aber die Asylbehörden hätten im Dublin-Verfahren das Kindeswohl zu be-
rücksichtigen. Das Vorhandensein einer familiären Umgebung in der
Schweiz sei zu berücksichtigen, zeige die Aktenlage doch, dass der Sohn
aus medizinischer und psychologischer Sicht eine spezielle Umgebung
brauche, die in Italien nicht gegeben wäre. Ohne die Unterstützung der Fa-
milie der Tante sei davon auszugehen, dass die massiv überforderte und
psychisch angeschlagene Mutter nicht in der Lage sein werde, die nötige
Betreuung zu erbringen, zumal sie sich um die an einer (…) leidende Toch-
ter kümmern müsse. Diese Umstände seien im Zeitpunkt des Nichteintre-
tensentscheids vom 22. November 2016 nicht respektive nicht in diesem
Ausmass bekannt gewesen, weshalb sie wiedererwägungsweise zu be-
rücksichtigen seien. Die Dublin-III-VO entbinde die Schweiz nicht von der
Einhaltung der KRK. Eine Überstellung nach Italien, wo sie über kein fami-
liäres, unterstützendes Beziehungsnetz verfügen würden, würde zu einer
Entwurzelung, insbesondere des Sohnes, und somit zu einer Gefährdung
des Kindeswohls führen. Bei einer Überstellung nach Italien müssten die
Kinder aufgrund zu erwartender Kindesschutzmassnahmen wegen Kin-
deswohlgefährdung mit der Trennung von der Mutter rechnen. Die ange-
fochtene Verfügung verstosse daher nicht nur gegen Art. 3 und 22 KRK,
sondern letztlich auch gegen Art. 3 und 8 EMRK.
Hinsichtlich des Abhängigkeitsverhältnisses zu der Familie der Tante der
Beschwerdeführerin habe das SEM einzig auf die – unbestrittene – Nicht-
anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hingewiesen. Das Abhän-
gigkeitsverhältnis hätte vom SEM jedoch bei der Frage des Selbsteintritts
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nach Art. 17 Dublin-III-VO berücksichtigt werden müssen, zumal es ver-
pflichtet sei, sein Ermessen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wahrzuneh-
men und darzulegen, weshalb es von seinem Selbsteintrittsrecht aus hu-
manitären Gründen nicht Gebrauch machen wolle. Indem das SEM das
Abhängigkeitsverhältnis und damit das Kindeswohl bei der Anwendung der
Souveränitätsklausel nicht beachtet habe, habe es sein Ermessen unter-
schritten und damit Bundesrecht verletzt.
F.
Am 10. März 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel-
lung einstweilen aus.
G.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen
ärztlichen Bericht der (…) vom 10. März 2017 über den psychischen Zu-
stand der Beschwerdeführerin ein.
Auf die diesbezügliche Beschwerdeergänzung wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach dem VwVG.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit
Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Missbrauch
und Überschreiten des Ermessens – sowie die unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungs-
weise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist.
4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführen-
den auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 16. Februar 2017
nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prü-
fen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführenden die Sachlage nicht derart verändern, als dass
die Voraussetzungen für die Überstellung nach Italien gestützt auf die Dub-
lin-III-VO nicht mehr gegeben wären.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügten unter anderem, das SEM sei seiner
Pflicht zur Ermessensausübung im Rahmen der Souveränitätsklausel aus
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humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gesetzes-
konform nachgekommen beziehungsweise habe nicht in nachvollziehbarer
Weise begründet, weshalb auf einen Selbsteintritt verzichtet werde.
5.2 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besagt, dass je-
der Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen
kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt an-
wendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 be-
sagt, dass das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann
behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat
dafür zuständig ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9
festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitäts-
klausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre
Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen.
Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts in-
folge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den ge-
nannten Ermessensspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das
Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzes-
konform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM – bei
Vorliegen von durch die gesuchstellende Person geltend gemachten Um-
ständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder
der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen –
in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitäts-
klausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz
in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Im Unterlassungsfall
liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
Folglich kommt dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, sondern es greift nur ein,
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wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- bezie-
hungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht ver-
letzt (vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer E-4969/2016 vom 21. Novem-
ber 2016 und E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015).
5.3 Die Beschwerdeführenden ersuchten wiedererwägungsweise unter
Verweis auf Berichte der behandelnden Ärzte und der kantonalen Mütter-
und Väterberatung um erneute Beurteilung der Überstellung nach Italien
unter dem Aspekt des Kindeswohls. Sie wiesen in diesem Zusammenhang
auf die hierzulande bestehende Unterstützung durch die Familie der Tante
der Beschwerdeführerin hin und betonten die Wichtigkeit dieser familiären
Umgebung, insbesondere für die Entwicklung des Sohnes. Die diesbezüg-
lichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung beschrän-
ken sich auf die Fragen der Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
und eines zwingenden Selbsteintritts hinsichtlich einer allfälligen Verlet-
zung von Art. 3 EMRK. Eine umfassende Prüfung der Anwendung der Sou-
veränitätsklausel aus humanitären Gründen hat das SEM indessen unter-
lassen. Es hätte in nachvollziehbarer Weise und unter Darlegung der ein-
schlägigen Kriterien prüfen und begründen müssen, ob es aufgrund der
Vorbringen der Beschwerdeführenden (u.a. des hierzulande bestehenden
Beziehungsnetzes und der geltend gemachten Wichtigkeit der Unterstüt-
zung durch die Familie der Tante der Beschwerdeführerin) angezeigt ist,
die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Aus der
pauschalen Formulierung, dass „aufgrund der vorherigen Ausführungen
auch keine Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen“ würden, ist nicht erkennbar, wel-
che Kriterien das SEM dem vorliegenden Fall zur Beurteilung der humani-
tären Gründe konkret zugrunde gelegt hat. Damit ist es seiner Pflicht zur
gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat
sein Ermessen unterschritten.
5.4 Da es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverlet-
zung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, unter umfassender Prü-
fung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen
in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens, an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
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bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kas-
sation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
wird.
8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, womit
auch der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird. Seitens der
Rechtsvertretung wurde für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich
der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestim-
mungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1489/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: