B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1490/2011/wif
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011 / N_______.
D-1490/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-
II-VO),
D-1490/2011
Seite 3
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Septem-
ber 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO
Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den Eurodac-Treffer vom
12. Juli 2010 in Italien im B.________ am 16. Dezember 2010 das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, man solle doch mit ihm ma-
chen was man wolle, lieber würde er in seine Heimat zurückkehren
(vgl. BFM-Protokoll A1/9 S. 3),
dass er in Italien um Asyl ersucht habe, 'als Entscheid habe er Papiere
für drei Jahre erhalten' (vgl. BFM-Protokoll A1/9 S. 3),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2011
am 15. Februar 2011 guthiessen,
dass das BFM mit - am 1. März 2011 eröffneter - Verfügung vom
17. Februar 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2010 nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug nach Italien anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit auf den 4. März 2011 datierter, am
8. März 2011 zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener Ein-
D-1490/2011
Seite 4
gabe an das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Fürsorge-
bestätigung gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter an-
derem darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art.5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungswei-se Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass die Beschwerde teilweise nicht in einer Amtssprache verfasst ist,
da es sich um die tigrinische Version eines Beschwerdeformulars han-
delt, das vorformulierte tigrinische Anträge mit handschriftlich einge-
fügter deutscher Begründung enthält,
dass indessen diese Beschwerdeschrift dennoch entgegenzunehmen
und auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten ist, da
die tigrinischen Teile der Formularbeschwerde und insbesondere die
Rechtsbegehren als bekannt vorausgesetzt werden können und in Ver-
bindung mit der Beschwerdebegründung ohne weiteres darüber befun-
den werden kann,
dass auf die frist- und - unter dem genannten Vorbehalt - formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
D-1490/2011
Seite 5
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Daten-
bank feststeht, dass sich der Beschwerdeführer in Italien aufgehalten
hat,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 15. Februar 2011
guthiessen,
D-1490/2011
Seite 6
dass somit Italien für die Prüfung des am 24. November 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig
ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin -II-VO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er
sei nach Europa gekommen, um ein besseres Leben zu haben, in Ita-
lien gebe es indessen weder Arbeit noch eine Unterkunft für ihn,
dass er ausserdem seine Mutter und seine Frau unterstützen möchte,
was von Italien aus nicht möglich sei,
dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Be-
handlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass Asylsuchende
in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur me-
dizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den
staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation C.________ seit dem 1. Januar 2009 die Be-
treuung der Flüchtlinge im Flughafen D._______ organisiert und dort
den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter angibt, er
fürchte, von Italien nach Eritrea zurückgeschickt zu werden,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Nor-
men der EMRK, halten,
D-1490/2011
Seite 7
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Weiteren ohne
nähere Angaben geltend macht, in der Schweiz bleiben zu wollen, da
sich sein Bruder und seine Schwester hier befänden,
dass er indessen anlässlich der summarischen Befragung im
B._________ vom 16. Dezember 2010 keine Geschwister in der
Schweiz erwähnte und auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs
bezüglich der Rückkehr nach Italien diesen Einwand nicht geltend
machte,
dass daher das nicht näher substantiierte Vorbringen, in der Schweiz
hielten sich ein Bruder und eine Schwester auf, als nachgeschoben
und unglaubhaft zu erachten ist,
dass somit das BFM in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt
richtig und vollständig feststellte,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach
Art. 2 Dublin-II-VO der Begriff Familienangehörige auf die Kernfamilie
eingeschränkt ist, wozu erwachsene Geschwister ohnehin nicht ge-
hören,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
D-1490/2011
Seite 8
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a
AsylG) und Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden,
direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1490/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: