Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1491/2011
Urteil vom 10. März 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
c/o (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 28. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 14. Januar 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am
28. Februar 2011 durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend
machte, er sei algerischer Staatsangehöriger und habe seit seiner Geburt
bis Sommer 2005 in C._______ in der Provinz D._______ gelebt,
dass er danach bis Anfang Juni 2010 in Marokko gelebt und gearbeitet
habe, jedoch gelegentlich nach Algerien zurückgekehrt sei,
dass er sich im Mai 2010 einige Tage in C._______ aufgehalten, dabei
eine junge Frau kennengelernt und mit dieser Geschlechtsverkehr gehabt
habe,
dass er deswegen von Familienangehörigen der Frau bedroht worden
sei, weshalb er wieder nach Marokko zurückgekehrt sei,
dass er in der Folge Anfang Juni 2010 auf einem Boot von Tanger in die
Nähe von Tarifa in Spanien gelangt und darauf nach Frankreich
weitergereist sei, wo er sich vor der Einreise in die Schweiz etwa fünf bis
sechs Monate illegal aufgehalten habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 28. Februar 2011 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
vom 7. Januar 2011 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, ohne
Identitätspapiere von Tanger nach Tarifa gelangt zu sein, anschliessend
sich vor der Einreise in die Schweiz etwa sechs Monate in Spanien und
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Frankreich aufgehalten zu haben, ohne jemals mit den Behörden in
Kontakt gekommen zu sein, was jedoch nicht plausibel sei,
dass er beispielsweise die Überfahrt an die spanische Küste auch nicht in
nachvollziehbarer Weise habe schildern können, weshalb anzunehmen
sei, er verfüge über Identitätspapiere und enthalte diese den Behörden
vor, so dass deren Fehlen nicht entschuldbar sei,
dass er auch nicht habe glaubhaft machen können, dass er aus Algerien
stamme, weil er nicht habe angeben können, in welcher Daira sein
angebliches Heimatdorf liege, es in der Provinz D._______ keine
Gemeinde mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen gebe,
er keine zutreffenden Angaben über die in der algerischen Währung
Dinar verfügbaren Münzen und Banknoten habe machen können und
nicht gewusst habe, ob der Militärdienst in Algerien obligatorisch sei,
dass deshalb die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe
insgesamt nicht glaubhaft seien, zumal seine Aussagen oberflächlich und
teilweise widersprüchlich ausgefallen seien,
dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund
der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2011 (Poststempel:
7. März 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
28. Februar 2011 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf
sein Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss
zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweiseeiner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstandbildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat,
womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb das Vorliegen
entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zu verneinen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den
vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält,
sondern im Wesentlichen Ausführungen aus dem Grundsatzentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2010 (BVGE 2010/2)
wiedergibt,
dass der Beschwerdeführer aus dem erwähnten Entscheid jedoch nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er – entgegen dem
massgeblichen Sachverhalt in BVGE 2010/2 – bis heute keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben hat,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe anlässlich seiner
Anhörung keine Gelegenheit gehabt bekanntzugeben, dass seine Familie
zwischenzeitlich seinen Reisepass und die Identitätskarte abgeschickt
habe, abwegig erscheint, nachdem er ausdrücklich nach seinen
Ausweispapieren gefragt wurde (vgl. A 6/14 S. 2),
dass die Angaben des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zu
seinen Bemühungen um Papierbeschaffung zudem als oberflächlich und
unsubstanziiert zu qualifizieren sind, weshalb sie nicht glaubhaft
erscheinen,
dass er zudem jede Erklärung dafür schuldig bleibt, weshalb er sich nicht
unmittelbar nach Aushändigung der Aufforderung zur Einreichung von
Ausweispapieren um die Beschaffung seiner Identitätspapiere bemühte,
sondern anlässlich der summarischen Befragung erklärte, er könne nichts
machen, da er keinen Kontakt zu Algerien habe (vgl. A 4/10 S. 5),
dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht
darauf schliessen lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die
Beschaffung seiner Reise- oder Identitätspapiere bemüht,
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dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass sich der Beschwerdeführer zu den Erwägungen beziehungsweise
zum Vorhalt der Vorinstanz im Zusammenhang mit der behaupteten
algerischen Staatsangehörigkeit nicht äussert,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesamtes
teilt, die entsprechenden unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb auch seinen
Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
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Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 F.), zumal die von ihm geltend gemachten
Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der nicht
feststehenden Identität und Herkunft jeglicher Grundlage entbehren,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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Seite 10