Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D149/2011
U r t e i l v om 2 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 15.
November 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu
wurde er am 24. November 2010 im EVZ C._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 8. Dezember 2010 am gleichen Ort angehört
(Anhörung).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei islamischen Glaubens, stamme aus der
Stadt D._______ und habe von Geburt bis zu seiner Ausreise aus seinem
Heimatland im Dorf E._______ (Distrikt D._______) gelebt. Nach Beginn
seines Studiums am College sei er der Studentenführer der ATI (Anjuman
TalabaeIslam) im Quartier gewesen. Weil er immer wieder Streit mit
dieser Studentengewerkschaft gehabt habe, die ihn jeweils zu illegalen
Tätigkeiten aufgefordert habe, habe er im Jahre 2009 das College
verlassen und ein Fernstudium begonnen. Seit seiner Kindheit sei er mit
F.________, einer Christin, befreundet gewesen. Weil ihre Familie sie mit
einem alten Mann habe verheiraten wollen, hätten sie am 10. Oktober
2010 in aller Eile geheiratet. Diese Ehe hätten sie am 14. Oktober 2010
beim Gericht registrieren lassen. Da er mit dem Bezirksführer der ATI
verfeindet gewesen sei und eine neue Studentenbewegung habe
gründen wollen, habe die ATI zusammen mit Politikern,
Grossgrundbesitzern und Islamisten sowie seinem Schwiegervater
wegen dieser Heirat ein Komplott gegen ihn geschmiedet. Weil er und
F._______ erfahren hätten, dass sie von ihren Verwandten gesucht
würden, hätten sie sich in der Folge versteckt. Am 4. November 2010
seien sie in G._______ von Mitgliedern der ATI gefangengenommen und
nach E._______ zurückgebracht worden, wo man sie eingesperrt und
misshandelt habe. Am 6. November 2010 habe man sie zu einem Platz
am Dorfrand gebracht, wo sie vor den Augen vieler Leute erneut
misshandelt worden seien. Seine Frau sei an diesen Misshandlungen
gestorben. Später sei die Polizei auf den Platz gekommen und habe ihn
mitgenommen. Da er aufgrund der Folterungen stark verletzt gewesen
sei, habe ihn die Polizei in ein Spital eingeliefert. Am folgenden Tag habe
er mit der Hilfe seiner Mutter und seines Onkels aus dem Spital fliehen
können. Im Nachhinein habe er erfahren, dass sein Schwiegervater ihn
bei der Polizei angezeigt habe. Ihm werde nun von der Polizei
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vorgeworfen, seine Frau entführt, vergewaltigt und ermordet sowie das
Haus seiner Schwiegereltern angezündet zu haben. Aufgrund seiner
Heirat mit einer Christin sei seine ganze Familie gegen ihn, und sein
Vater sowie sein Bruder würden ihn verfolgen. Aus diesen Gründen sei er
am 9. November 2010 aus seinem Heimatland ausgereist. Bezüglich der
weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer einen
Ausweis der ATI, einen Geburtsschein, eine Domizilbescheinigung, vier
ärztliche Kurzberichte, zwei FIR (First Information Reports), einen post
mortemRapport der Polizei, eine Identitätskarte, fünf
Zeitungsausschnitte, Schulzeugnisse sowie eine Heiratsbestätigung
(jeweils in Kopie) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 – eröffnet am gleichen Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Aussagen des
Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten weder nachvollziehbar
noch substanziiert. Zudem enthielten die Vorbringen Wiedersprüche. So
sei der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage gewesen, über
seine Studentenorganisation, in der er ein örtlicher Führer gewesen sein
und aufgrund deren Mitgliedschaft er erhebliche Probleme bekommen
haben wolle, Auskunft zu geben. Weiter habe er im Zusammenhang mit
dem gegen ihn gerichteten Komplott erzählt, er habe eine neue
Studentenorganisation gründen wollen, weswegen die Islamisten und die
Politiker gegen ihn intrigiert hätten. Er sei aber nicht in der Lage
gewesen, detailliert über seine konkreten Pläne Auskunft zu geben. Auf
mehrfache Nachfrage hin habe lediglich in Erfahrung gebracht werden
können, dass er eine Organisation habe gründen wollen, die friedlich sei;
er habe dies tun wollen, um nicht mehr von anderen belästigt zu werden.
Diese Aussagen vermöchten in keiner Weise zu überzeugen und könnten
daher nicht geglaubt werden. Bezüglich der Heirat mit seiner christlichen
Freundin müsse festgehalten werden, dass auch diese Aussagen nicht zu
überzeugen vermöchten. So habe er einerseits erzählt, alle Freunde
hätten von ihrer Beziehung gewusst, die Freundin sei überall dabei
gewesen, sie habe im gleichen Quartier gewohnt. Sie sei häufig
vorbeigekommen, habe für ihn gekocht und ihm Geschenke gemacht.
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Andererseits habe er erzählt, die Quartierbewohner hätten nichts von
ihrer Beziehung gewusst, sie hätten sich jeweils heimlich besucht,
niemand habe etwas bemerkt. Schliesslich seien auch die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend seine Flucht aus dem Krankenhaus nicht
glaubhaft. An obiger Einschätzung vermöchten auch die von ihm in Kopie
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal ihnen keinerlei
Beweiswert zukomme. Vor dem Hintergrund dieser Widersprüche und
Ungereimtheiten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers somit
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass
ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und
möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die vorinstanzliche Verfügung
verwiesen.
D.
Am 14. Dezember 2010 trafen bei der Vorinstanz ein Ausweis der ATI,
ein Führerausweis, zwei Identitätskarten, eine Zeitungsanzeige vom 12.
November 2010, eine Domizilbescheinigung, vier ärztliche Kurzberichte,
eine Heiratsbestätigung, zwei Geburtsscheine, eine fremdsprachige
Berichtigungsklage, datiert vom 21. Juli 2010 (in Kopie), ein DHL
Umschlag sowie ein DHLVersandschein ein.
E.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller
Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010
sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei
festzustellen, dass für ihn eine Rückkehr in sein Heimatland nicht
zumutbar respektive nicht zulässig sei, und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, sein Asylverfahren wieder aufzunehmen und den
rechtserheblichen Sachverhalt unter Wahrung seiner Verfahrensrechte
pflichtgemäss zu ermitteln und festzustellen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer die folgenden,
teilweise bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente zu den
Akten: Ein ärztliches Kurzzeugnis von Dr. med. H._______ vom 3. Januar
2011 (in Kopie), mehrere fremdsprachige Zeitungsartikel (in Kopie,
inklusive deutscher Übersetzung), zwei FIR (in Kopie, inklusive teilweise
deutscher Übersetzung), zwei Zeitungsanzeigen vom 4. und 12.
November 2010 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), eine
Vielzahl von Berichten über die Situation in Pakistan, eine
Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2011 sowie eine Honorarnote vom 7.
Januar 2011.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer unter
anderem mitteilen, dass er sich seit dem 10. Januar 2011 in der
Kantonalen Psychiatrischen Klinik in I._______ befinde.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Januar 2011 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Ferner forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Februar 2011 die am 14. Dezember
2010 dem BFM eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache
übersetzt einzureichen, sofern sich nicht bereits eine Übersetzung bei
den Akten befinde. Überdies verfügte der Instruktionsrichter, dass über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet werde.
G.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht eine deutsche Übersetzung der
(eingereichten) Identitätskarten, eine teilweise deutsche Übersetzung der
Berichtigungsklage vom 21. Juli 2010 sowie die Kopie einer
Identitätskarte (inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 9. März 2011 liess der Beschwerdeführer zuhanden des
Bundesverwaltungsgerichts einen NZZArtikel vom 3. März 2011 zur
religiösen Toleranz in Pakistan einreichen.
I.
Mit Schreiben vom 17. August 2011 reichte der Beschwerdeführer einen
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Seite 6
ärztlichen Bericht von Dres. med. J._______ und K._______ (Externe
Psychiatrische Dienste I._______) vom 4. August 2011 zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 1. September 2011 gab der Beschwerdeführer einen
Totenschein betreffend F._______, eine Zeitungsanzeige vom 2. Juni
2011 (inklusive deutscher Übersetzung) sowie ein englischsprachiges
Bestätigungsschreiben vom 1. August 2011 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe das
Subeventualbegehren, die Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren
wieder aufzunehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt unter
Wahrung seiner Verfahrensrechte pflichtgemäss zu ermitteln und
festzustellen. Zur Begründung bringt er vor, es sei im vorliegenden Fall
auffallend, dass die durchgeführte Anhörung äusserst kurz und
oberflächlich ausgefallen sei. Es seien lange und intensive
Klientengespräche notwendig gewesen, um den Sachverhalt ergänzend
und für die Unterzeichnende verständlich zu eruieren. Diese Gespräche
hätten jedoch in englischer Sprache stattgefunden und ihnen komme
nicht die gleiche Verbindlichkeit und der gleiche Beweiswert wie einer
Anhörung zu, "weshalb es wünschenswert wäre, ihn einer ergänzenden
Zusatzanhörung zu seinen Asylgründen und möglichen
Wegweisungsvollzugshindernissen zu unterziehen". Die von der
Vorinstanz unter F.89 gestellte Frage nach der Vollständigkeit der
gemachten Aussagen dürfe ihm nicht vorgehalten werden, denn es sei
bekanntlich für Asylgesuchsteller nicht nachvollziehbar, in welcher
detailgetreuer Weise sie ihre Asylgründe darlegen müssten, so dass sich
die Vorinstanz dadurch nicht von ihrer Pflicht zur Stellung von gezielten
und klärenden Fragen entbinden könne. Es sei somit zusammenfassend
festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtsgenügliche
Abklärung des Sachverhalts und auf Wahrung des rechtlichen Gehörs
verletzt habe.
4.2. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der
fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
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vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG)
ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und
ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen
das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu nehmen.
4.4. Hinsichtlich der Rüge, die Anhörung sei nicht ausreichend lang und
zu wenig detailliert ausgefallen, was zur Folge gehabt habe, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend festgestellt
worden sei, ist vorab festzuhalten, dass dem Sachbearbeiter des BFM
hinsichtlich der Fragen, die er bei einer Anhörung stellen will, ein
gewisses Ermessen zukommt. Im konkreten Fall kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Sachbearbeiter
anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2010 gestellten Fragen
insgesamt zielgerichtet und zweckmässig waren. Zum sinngemässen
Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Anhörung nicht
alles Wesentliche aussagen können, da ihm keine Gelegenheit geboten
worden sei, weitere Aussagen zu machen, ist zu bemerken, dass aus
dem Anhörungsprotokoll vom 8. Dezember 2010 nicht ersichtlich ist,
dass er vom Sachbearbeiter immer wieder unterbrochen worden wäre, so
dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich ausreichend zu seinen
Asylgründen zu äussern. Zudem wurde dem Beschwerdeführer am Ende
der Anhörung die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen zu seinem
Asylgesuch vorzutragen, weshalb zu schliessen ist, er habe anlässlich
der Anhörung genügend Gelegenheit gehabt, sich zu seinen
Asylvorbringen zu äussern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch
seitens der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertreterin keine
Einwände hinsichtlich des Befragungsstils oder der Korrektheit der
Anhörung vorgebracht wurden.
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Es kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer während
der Anhörung in ausreichendem Masse befragt wurde und zudem
genügend Gelegenheit hatte, sich zu äussern. Es ist darauf hinzuweisen,
dass er zu vielen gestellten Fragen keine oder nur eine ausweichend
Antwort hat geben können beziehungsweise sich nur kurz geäussert hat
(vgl. dazu beispielsweise Akten BFM A 9/12, S. 7 unten, bezüglich
Aufbau der ATI). Dieser Umstand kann dem Befrager des BFM nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Zudem hängt die Aussagekraft eines Protokolls
beziehungsweise einer Befragung nicht von deren Dauer ab.
4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt ausreichend festgestellt. Bei dieser Sachlage besteht daher
keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben, weshalb das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers
abzuweisen ist.
5.
5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
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Seite 10
6.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
6.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S.
66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der
Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
6.4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten wider
sprüchlich ausgefallen sind. So machte er anlässlich der Kurzbefragung
zunächst geltend, er habe bei der ATI keine besondere Funktion
innegehabt, er sei nur politischer Arbeiter gewesen (A 2/11 S. 5), um
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später sowie bei der Anhörung anzugeben, er habe eine führende Rolle
in seinem Gebiet gehabt, er sei für die Studenten, die in Chawinda
gewohnt hätten, zuständig gewesen (A 2/11 S. 6, A 9/12 S. 7).
Widersprüchlich äusserte er sich auch zu seinen Tätigkeiten als lokaler
Führer der ATI: So gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe
lediglich die örtlichen Schüler zusammengetrommelt und zu Streitigkeiten
insbesondere mit gegnerischen Organisationen sowie zu Demos
hingebracht (A 9/12 S. 7 F63), währenddem er in der Beschwerde
vorbrachte, er habe als lokaler Führer Schutzgelder von
Transportunternehmen eingetrieben, sich um die Beschaffung von
Spendengeldern bemüht sowie Demos und andere Veranstaltungen
organisiert (Beschwerdeschrift, S. 5). Im Weiteren sagte der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung aus, er sei am 5.
November 2010 von seinen Kollegen der Studentenbewegung entführt
worden (A 2/11 S. 5), bei der Anhörung brachte er dagegen vor, man
habe ihn und seine Frau am 4. November 2010 entführt (A 9/12 S. 5).
Überdies führte er anlässlich der Kurzbefragung aus, der Imam habe die
Polizei gerufen, die ihn am 6. November 2010 verhaftet habe (A 2/11 S. 5
f.), um bei der Anhörung geltend zu machen, er wisse nicht, wer die
Polizei bestellt habe, die ihn verhaftet habe (A 9/12 S. 5). Ausserdem
sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung aus, er wisse
nicht, ob sein Onkel dem Polizisten, der sie vor seiner Flucht aus dem
Spital am 7. November 2010 in die Kantine begleitet habe, Geld gegeben
habe (A 2/11 S. 7), wohingegen er anlässlich der Anhörung geltend
machte, sein Onkel habe den Polizisten bestochen (A 9/12 S. 6).
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch deshalb
in Frage gestellt, weil er unbegründet wesentliche
Sachverhaltsvorbringen erst bei der Anhörung vorbrachte. So sagte er
anlässlich der Anhörung aus, am 6. November 2011 seien er und
F._______ auf einen offenen Platz am Dorfrand von E._______ gebracht
worden, wo man sie vor vielen anwesenden Leuten gefoltert habe,
woraufhin F._______ gestorben sei (A 9/12 S. 5). Bei der Kurzbefragung
erwähnte er dies noch mit keinem Wort, obwohl er damals ausreichend
Gelegenheit dazu gehabt hätte (A 2/11 S. 5 ff.). Zudem gab er anlässlich
der Anhörung zu Protokoll, es habe ein Komplott der Grossgrundbesitzer,
der Politiker, der Studentengewerkschaften, der Islamisten sowie seines
Schwiegervaters gegen ihn gegeben (A 9/12 S. 6). Bei der Kurzbefragung
brachte er nicht ansatzweise solches vor, was nicht nachvollziehbar ist.
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Seite 12
Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
spricht ausserdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung nicht in der Lage war, substanziierte Angaben hinsichtlich
des Aufbaus der ATI zu machen (A 9/12 S. 7 f.), obwohl er ein lokaler
Führer dieser Studentenorganisation gewesen sein will (A 9/12 S. 7).
Hätte er tatsächlich – wie behauptet – diese Stellung innegehabt, hätte er
diesbezüglich detaillierter Auskunft auch bezüglich seines persönlichen
Aufgabenbereichs, geben können und müssen. Die diesbezüglichen
Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, er habe zu den für ihn relevanten
Ansprechpersonen genaue Angaben machen und Namen nennen
können, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Unglaubhaft ist überdies die Behauptung des Beschwerdeführers, es
habe ein Komplott der Grossgrundbesitzer, der Politiker, der
Studentengewerkschaften, der Islamisten sowie seines Schwiegervaters
gegen ihn gegeben, da er zusammen mit anderen eine "getrennte"
Studentenorganisation habe gründen wollen (A 9/12 S. 6), zumal nicht
nachvollziehbar ist, dass lediglich wegen einer geplanten Gründung einer
neuen Studentenorganisation ein derart umfangreiches Komplott gegen
ihn hätte gebildet werden sollen. Abgesehen davon ist es aufgrund der
gesellschaftlichen Gegebenheiten in Pakistan unrealistisch, dass der
Schwiegervater des Beschwerdeführers, ein Christ, sich zusammen mit
Islamisten daran beteiligt haben soll.
Schliesslich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei mit
F._______ liiert gewesen, nicht glaubhaft, da er diesbezüglich
unsubstanziierte und unrealistische Aussagen machte. So war er
insbesondere nicht in der Lage anzugeben, seit wann er eine
Beziehung mit F._______ gehabt habe (A 9/12 S. 9), was nicht
nachvollziehbar ist. Zudem erscheint die Aussage des
Beschwerdeführers, die Quartierbewohner sowie seine Eltern hätten von
dieser Beziehung nichts gewusst, in Berücksichtigung der angeblich
strenggläubigen Dorfbewohner von E._______ (vgl. A 9/12 S. 10)
realitätsfremd, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, F._______
sei überall dabei gewesen, habe ihn zu Hause besucht, ihn gegen seinen
Vater verteidigt, für ihn gekocht und ihm Geschenke gebracht (A 9/12 S.
9 f.). Die behauptete Liaison mit F._______ erscheint auch im Kontext der
gesellschaftlichen Strukturen in Pakistan nicht nachvollziehbar, da
F._______ angeblich aus einer christlichen Familie stammte und es sich
beim Vater des Beschwerdeführers um einen strengen Mann handeln soll
(A 9/12 S. 9). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde
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Seite 13
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, so insbesondere die
Behauptung, es sei für die Familie von F._______ eine Ehre gewesen,
wenn er F._______ beim Studium geholfen habe, da er aus einer
gesellschaftlich besser gestellten Familie stamme.
Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich
bei der von ihm geltend gemachten Verfolgung in Pakistan lediglich um
ein Konstrukt handelt. Die zahlreich eingereichten Beweismittel sind nicht
geeignet, die behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal es
gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbewerber aus Pakistan unter
Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere
Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994
Nr. 26 S. 194), weshalb der Beweiswert der zu den Akten gereichten
Beweismittel nur als gering einzustufen ist. Im Übrigen erstaunt in
Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers, seine ganze
Familie sei gegen ihn (A 9/12 S. 9), dass ihm sein Cousin und sein
Bruder geholfen haben sollen, diese Beweismittel beizubringen.
An der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
ändert auch nichts, dass im ärztlichen Bericht von Dres. med. J._______
und K._______ vom 4. August 2011 festgehalten wird, der
Beschwerdeführer leide aufgrund der von ihm geltend gemachten
Vorbringen in seinem Heimatland an einer posttraumatischen
Belastungsstörung sowie initial schweren depressiven Episoden ohne
psychotische Symptome. Vorliegend wird eine allfällige Traumatisierung
des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in
Abrede gestellt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer
Traumatisierung betrifft, so hat die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission bereits im Jahre 1994 in einem unveröffentlichten
Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92)
ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen
Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die
Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss.
Die genauen Umstände dieses Erlebnisses – was für die Frage der
Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre – bleiben indessen
unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft
– trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden
Untersuchungsgrundsatzes – der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast
(d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem
Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
werden". Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen
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Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. "Mit
psychiatrischpsychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher
erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis
vorlag und wie dieses geartet war" (MARTIN LEONHARDT/KLAUS FOERSTER,
Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen
Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 [2003], S.
151). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung bildet keinen Hinweis für asylrechtlich relevante
Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11), zumal, wie bereits
dargelegt wurde, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu erachten sind. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten
medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung
zu entnehmen, da die Ursachen der diagnostizierten posttraumatischen
Belastungsstörung nicht zweifelsfrei eruierbar sind.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Pakistan befürchten müsste. Nach dem Gesagten
erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde
beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil
sie nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise
führen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9.).
8.
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8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft
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erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da – wie vorstehend
unter Ziffer 5.4. der Erwägungen dargelegt wird – die geltend gemachte
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Wie dem ärztlichen Bericht von Dres. med. J._______ und K._______
(Externe Psychiatrische Dienste I._______) vom 4. August 2011 zu
entnehmen ist, wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD10; F43.1) sowie eine initial schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome (ICD10; F32.2) diagnostiziert.
Diese gesundheitlichen Probleme stellen selbst dann unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar,
wenn in seinem Heimatland der medizinische Standard schlechter als in
der Schweiz wäre, da die Ausweisung einer unter gesundheitlichen
Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen
Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil
des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich
[Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE
2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben, zumal
sich der Zustand des Beschwerdeführers gemäss dem ärztlichen Bericht
vom 4. August 2011 etwas stabilisiert hat.
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Seite 17
Im erwähnten ärztlichen Bericht vom 4. August 2011 wird zudem geltend
gemacht, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatland voraussichtlich zu einer Retraumatisierung verbunden mit
erneuter akuter Suizidalität kommen werde. Im Falle einer drohenden
Suizidalität ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet,
vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu
verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7.
Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03,
angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten
Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von
medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2. In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch
liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Es bleibt demnach zu prüfen,
ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen
lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis bilden.
8.3.3. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
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Seite 18
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr.
2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
8.3.4. Im ärztlichen Bericht von Dres. med. J._______ und K._______
vom 4. August 2011 wird im Wesentlichen festgehalten, dass der
Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD10; F43.1) sowie einer initial schweren depressiven Episode ohne
psychotische Symptome (ICD10; F32.2) leide. Bezüglich Behandlung
des Beschwerdeführers wird im Bericht ausgeführt, dass diese aus einer
psychopharmakologischer Begleitung, psychoedukativen Elementen und
kognitivverhaltenstherapeutisch orientierten Einzelsitzungen, welche je
nach Zustandsbild in wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Anständen
stattfänden, bestehe. Es wird im Bericht festgehalten, dass diese
Behandlung zur Begleitung und Stabilisierung des Zustandsbildes weiter
fortgeführt werden sollte.
8.3.5. Gemäss Einschätzungen des U.S. State Departement und des
U.K. Home Office präsentiert sich die qualitative Situation des
pakistanischen Gesundheitswesens (mit Ausnahmen) in einem
schlechten Zustand. In Pakistan existiert kein staatliches und garantiertes
soziales Sicherheitsnetz mit Leistungsanspruch auf der Grundlage
individueller Beitragszahlungen. Qualitativ und quantitativ hochwertige
Leistungen im Gesundheitswesen werden in erster Linie von privaten
Hospitälern angeboten, die sich fast ausschliesslich in urbanen
Gegenden befinden. In ländlichen Gebieten ist die medizinische
Versorgung deshalb als schlechter zu qualifizieren als in städtischen.
Trotz des Umstandes, dass die allgemeinen Zustände im pakistanischen
Gesundheitswesens nicht an westliche Standards heranreichen, ist davon
auszugehen, dass Pakistan eine weitgehend funktionierende Infrastruktur
auch im Gesundheitswesen aufweist. Dies ist insbesondere in
Grossstädten wie Islamabad, Karachi und Lahore der Fall. Da in Pakistan
keine allgemeine Krankenversicherung existiert, muss ein Patient in den
meisten Fällen selbst für die Kosten der Behandlung aufkommen. Dies
gilt insbesondere für Medikamente, welche der Patient benötigt.
Arztkonsultationen können – vor allem bei staatlich geführten Institutionen
– unentgeltlich oder zu einem reduzierten Preis in Anspruch genommen
werden. Staatliche Unterstützung kann einem Patienten in gewissen
Fällen gewährt werden, ist aber unüblich und wird stets von Fall zu Fall
von den Behörden vor Ort geprüft (vgl. FLORIAN LÜTHI/MICHAEL
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Seite 19
KIRSCHNER, Pakistan: Behandlung von Personen mit kardiovaskulären
Insuffizienzen in Lahore, Auskunft der SFHLänderanalyse,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 27. April 2005, mit
entsprechenden Quellenangaben). Aufgrund des soeben Ausgeführten
und des Hinweises im ärztlichen Bericht von Dres. med. J._______ und
K._______ vom 4. August 2011, wonach eine Depression sicherlich auch
in Pakistan entsprechend behandelt werden könne, ist anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung in
seinem Heimatland grundsätzlich erhältlich machen kann, dies auch unter
Berücksichtigung, dass sich das Dorf E._______, wo der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Pakistan gelebt hat, und
wohin er wahrscheinlich auch zurückkehren wird, relativ nahe der Stadt
Islamabad befindet.
Wie vorstehend unter Ziffer 5.4. der Erwägungen festgestellt wird, kann
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation nicht
geglaubt werden, weswegen davon auszugehen ist, dass seine
gesundheitlichen Beschwerden nicht darauf zurückzuführen sind,
sondern eine andere Ursache haben. Entgegen der im ärztlichen Bericht
vom 4. August 2011 vertretenen Meinung ist demnach auch nicht
anzunehmen, er werde bei einer Rückkehr nach Pakistan eine
Retraumatisierung erleiden. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen kann zudem nicht
geglaubt werden, dass er von seiner Familie verstossen wurde, wie das
von ihm behauptet wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland bei der Finanzierung der notwendigen
medizinischen Behandlungen durch seine Eltern und Geschwister
unterstützt wird. Dem Beschwerdeführer ist es überdies unbenommen,
beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die weitere
Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der
Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische
Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5e). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz
entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung für den
Beschwerdeführer nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E.
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Seite 20
9.3.2.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat
bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zutrifft. Es ist damit
zusammenfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen.
8.3.6. Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine
Heimat sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner
Ausreise im November 2010 immer in Pakistan gewohnt und ist daher mit
den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Er hat zudem eine sehr
gute Ausbildung und spricht neben Urdu und Punjabi auch gut Englisch,
ausserdem leben seine Eltern und seine acht Geschwister in seiner
Heimat. Diese Fakten werden ihm eine Reintegration erleichtern. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Pakistan
ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 AsylV 2). Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht
genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
8.3.7. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl.
BVGE 2008/34 E.12 S. 513 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
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Seite 21
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die
Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht
aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten
zu bezahlen.
10.2. Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde (zumindest im
Wegweisungsvollzugspunkt) nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit
gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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