B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-149/2014
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
D-149/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in
G._______, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss am 15. August
2010 und wurden auf der Reise getrennt. Die Beschwerdeführerin gelangte
mit ihren Töchtern C._______ und E._______ am 28. Dezember 2010 in
die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 18. Januar 2011
meldete sich der Sohn D._______ bei den schweizerischen Behörden und
suchte um Asyl nach. Der Beschwerdeführer reiste am 6. Februar 2011 in
die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
vom 3. Januar 2011 sagte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe
einen Laden geführt, in dem er (...) verkauft habe. Er sei immer wieder von
Beamten verhört worden. Diese hätten (...) auf Kredit bezogen und nicht
bezahlt. Ihr Mann habe sie beschimpft; später habe man ihn verhaften wol-
len. Eines Tages hätten die Beamten ihren Sohn H._______ (Beschwerde-
verfahren D-146/2014) ins Gefängnis mitgenommen, da er keine (...) auf
Kredit habe herausgeben wollen. Auch ihr Mann sei zwei- oder dreimal mit-
genommen worden; sie denke, man habe ihn bezichtigt, illegal (...) verkauft
zu haben. Am Opferfesttag 2009 seien sei von den Beamten zu Hause
aufgesucht worden; diese hätten ein Motorrad beschlagnahmt und ihren
Sohn H._______ geschlagen. Sie hätten versucht, ihn mitzunehmen, er
habe aber entkommen können; die Beamten hätten dann ihren Ehemann
mitgenommen. H._______ sei an diesem Tag mit dem Motorrad gefahren,
ohne einen Führerschein zu besitzen. Die Beamten hätten das Haus be-
reits zuvor zwei- oder dreimal durchsucht.
A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung im Transitzentrum
Altstätten vom 21. Februar 2011 an, er habe am Gedenktag für die Märtyrer
(12. März) im Jahr 2008 Kerzen angezündet. Am selben Tag sei der syri-
sche Sicherheitsdienst erschienen und habe ihn mitgenommen. Man habe
ihn 17 Tage lang auf dem Posten von I._______ festgehalten und danach
zum Posten von J._______ gebracht, wo er 23 Tage geblieben sei. Man
habe ihn befragt und geschlagen; seine Familie habe gegen Geld seine
Freilassung erreicht. Angehörige des Sicherheitsdiensts hätten bei ihm
ohne zu bezahlen (...) mitgenommen. Am Opferfesttag 2009 seien sie von
vielen Leuten besucht worden, darunter auch von Mitgliedern der PAD-Par-
tei). Danach seien sie von Sicherheitsleuten aufgesucht worden, mit denen
D-149/2014
Seite 3
sein Sohn H._______ in Streit geraten sei. Die Beamten hätten um Ver-
stärkung gebeten, H._______ sei aber die Flucht gelungen. Dafür sei er –
der Beschwerdeführer – verhaftet und mitgenommen worden. Auf dem
Posten von G._______ habe man ihm vorgeworfen, er gehöre der PAD an,
und habe ihn geschlagen. Man habe das Haus durchsucht und das Motor-
rad von H._______ beschlagnahmt. Seine Familie habe erneut Geld be-
zahlt. Nach seiner Entlassung seien immer wieder Sicherheitsleute zu ihm
gekommen, die ohne zu bezahlen Waren mitgenommen hätten. Man habe
ihn etwa 20-mal verhaftet und ihn zwei bis drei Tage festgehalten.
A.d Am 17. Mai 2011 meldete sich der Sohn K._______ (Beschwerdever-
fahren D-151/2014) bei den schweizerischen Behörden.
A.e Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 2. September 2011 zu
ihren Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei vom politi-
schen Sicherheitsdienst gestört worden. Sein Bruder L._______ sei bei
den Vorfällen von I._______ festgenommen und gefoltert worden. Zirka
nach einem Jahr sei er von den Behörden nach Hause gebracht worden;
er sei gelähmt gewesen. Dies habe ihn – den Beschwerdeführer – dazu
bewegt, "etwas an politischen Tätigkeiten teilzunehmen". Er sei Anhänger
der PYD gewesen und habe manchmal Trauerfamilien besucht oder Infor-
mationen in Dörfer gebracht. Am 12. März 2008 sei er von Angehörigen
des politischen Sicherheitsdiensts verhaftet und insgesamt 43 Tage lang
festgehalten worden. Man habe ihn verhört, geschlagen und gefoltert –
man sehe noch heute Narben in seinem Gesicht. Er hätte angeben sollen,
was er für die Partei gemacht habe. Sein ältester Bruder habe dann Geld
bezahlt und er sei freigelassen worden. Am 12. März 2009 habe er Besuch
von zwei Mitgliedern der PYD erhalten. Nachdem diese gegangen seien,
seien die Behörden erschienen. Diese hätten das Haus durchsucht und ihn
mitnehmen wollen. Als er sich gewehrt habe, habe ihn ein Beamter ge-
schlagen. Sein Sohn H._______ habe sich mit dem Beamten angelegt und
sei ebenfalls geschlagen worden. Die Beamten hätten ihre Handys und
Schmuck seiner Ehefrau beschlagnahmt. Anschliessend seien 15 Soldaten
gekommen und er sei mitgenommen worden. H._______ habe fliehen kön-
nen, er habe sich einen Monat lang versteckt. Er – der Beschwerdeführer
– sei auf den Posten mitgenommen worden, wo man ihn mit Vorwürfen
überhäuft habe. Nach 15 Tagen sei er freigelassen worden. Im Jahr 2010
sei er von den Behörden immer wieder gestört worden. Am 4. Juli 2010 sei
er festgenommen und vier Tage im Posten von M._______ festgehalten
D-149/2014
Seite 4
worden. Ausser den drei Festnahmen habe man ihn mehrmals auf den
Posten mitgenommen, er habe aber jeweils am selben Tag wieder gehen
können. Auf Nachfrage gab er an, er sei von Anfang 2010 bis zur Ausreise
etwa zehn- bis zwölfmal kurzzeitig mitgenommen worden. Als er am Op-
ferfest verhaftet worden sei, sei seine Tochter C._______ von einem Be-
amten getreten worden, sie sei mit dem Kopf in eine Wand geprallt.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie persönlich habe mit den Behörden
keine Probleme gehabt. Diese hätten aber immer wieder ihr Haus durch-
sucht. Sie sei beschimpft und die Kinder seien getreten oder geschlagen
worden. Wenn ihr Mann zu Hause gewesen sei, habe man ihn jeweils mit-
genommen; dies sei etwa dreimal geschehen. Ihr Mann habe beschlossen,
dass sie Syrien verlassen würden, sie sei einverstanden gewesen. Erst-
mals sei er am 12. März 2008 festgenommen worden; man habe ihn 15 bis
17 Tage lang in M._______ festgehalten. Sie denke, bei der zweiten und
dritten Festnahme sei er nach I._______ oder J._______ gebracht worden.
Ihre Schwager hätten ihn jeweils besucht. Am 12. März 2009 sei er zum
zweiten Mal festgenommen und nach I._______ gebracht worden, danach
sei er nach J._______ verlegt worden. Am Tag der Festnahme seien sie
von drei oder vier Personen, die der PYD angehörten, besucht worden.
Kurz nachdem diese gegangen seien, hätten die Behörden bei ihnen eine
Razzia durchgeführt. Etwa vier Monate später sei ihr Mann zum dritten Mal
verhaftet worden, nachdem das Haus erneut durchsucht worden sei. Man
habe ihn zirka 15 Tage lang festgehalten. Sie hätten auch Probleme mit
einer in der Nachbarschaft lebenden arabischen Familie gehabt. Bei der
Rückübersetzung ergänzte die Beschwerdeführerin, ihr Mann sei im Jahr
2004 mit dem Mann einer anderen Familie aneinander geraten. Es seien
50 Fahrzeuge der Regierung gekommen und es habe beinahe eine Krise
gegeben. Das Problem habe jedoch beigelegt werden können.
Anschliessend an die Anhörungen machte das BFM die Beschwerdefüh-
renden auf Abweichungen in ihren Aussagen aufmerksam und gewährte
ihnen dazu das rechtliche Gehör.
A.f Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführenden, F._______, zur
Welt.
A.g Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden
beim BFM ihr Familienbuch ein. Zudem legten sie Fotografien bei, die den
Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration in N._______
vom (…) zeigten. Auf anderen Fotografien würden Angriffe auf Damaskus
D-149/2014
Seite 5
vom März 2011 dokumentiert. Seit diesen hätten sie keinen Kontakt mehr
zu drei Geschwistern (vgl. act. A68 Ziff. 1).
A.h Am 9. Juli 2012 setzte der Rechtsvertreter das BFM von seiner Man-
datsübernahme in Kenntnis und gab den Ausdruck eines Filmes (ausge-
strahlt auf Roj TV) zu den Akten, in dem der Beschwerdeführer erkennbar
bei der Teilnahme an der Demonstration in N._______ zu sehen gewesen
sei (act. A68 Ziff. 2). Mit Schreiben vom 26. September 2012 übermittelten
die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (vgl. act. A68 Ziff. 3). Zu-
dem wurde mitgeteilt, dass der politische Geheimdienst sich bei der Mutter
des Beschwerdeführers immer wieder nach ihm erkundige. Sein Bruder
L._______ sei in den letzten 40 Tagen zweimal verhaftet und gefoltert wor-
den; seither befinde er sich im Spital. Zudem sei eine Schwester des Be-
schwerdeführers festgenommen worden. Zwei Brüder der Beschwerdefüh-
rerin seien vor rund fünf Monaten verhaftet worden; über deren Schicksal
sei nichts bekannt. Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Oktober
2012 weitere Beweismittel ein (vgl. act. A68 Ziffn. 4 und 5). Am 31. Januar
2013 gaben sie weitere Beweismittel zu den Akten (vgl. act. A68 Ziff. 6).
Am 25. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer die Kopie seines Geburts-
scheins zu den Akten. Mit Schreiben vom 10. April 2013 gab er eine Über-
setzung des ihn betreffenden Teils einer am 31. Januar 2013 eingereichten
Suchliste zu den Akten (vgl. act. A68 Ziff. 8). Am 10. Juli 2013 übermittelten
die Beschwerdeführenden Übersetzungen des am 26. September 2012
eingereichten Suchbefehls, des seinen Bruder betreffenden Polizeiproto-
kolls sowie des Schreibens des Mukhtars (vgl. act. A68 Ziff. 9).
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 – eröffnet am 10. Dezember 2013 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre
Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden an.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 9. Januar 2014 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und
beantragten, es sei ihnen Einsicht in die Akten A10/1, A15/2, A21/1, A24/1,
A67, A68, A84/2, A85/2 und A85/3 sowie sämtliche vom BFM angefertigten
Übersetzungen und Kommentare von Übersetzern zu Beweismitteln zu ge-
D-149/2014
Seite 6
währen [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu ge-
währen, insbesondere sei eine schriftliche Begründung betreffend die Ak-
ten A84/2, A85/2 und A85/3 zuzustellen [2], und nach der Gewährung der
Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs beziehungsweise
der Zustellung der schriftlichen Begründung und der Gewährung des recht-
lichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen [3]. Es sei festzustellen, dass die ange-
fochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei [4]. Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [5]. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter
seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzuneh-
men [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen [8]. Der Eingabe lagen ein Austrittsbericht und ein Entlassungs-
entscheid der Psychiatrischen Dienste O._______ vom 27. Dezember
2013 und Terminvereinbarungen mit Ärzten bezüglich den Beschwerdefüh-
rer bei.
D.
Der Instruktionsrichter wies den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die
Akten A10/1, A21/1 und A24/1 beziehungsweise auf Gewährung des recht-
lichen Gehörs dazu mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 ab. Auch
den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akten A84/2, A85/2 und
A86/2 beziehungsweise auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu be-
ziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung dazu wies er
ab. Er wies das BFM an, den Beschwerdeführenden Kopien der Akten
A15/2, A67 und Ziff. 1 von A68 und von selbständig angefertigten Überset-
zungen und Kommentaren von Übersetzern zu Beweismitteln zuzustellen.
Den Beschwerdeführenden setzte er eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung an. Zudem forderte er sie zur Leistung eines Kosten-
vorschusses auf.
E.
Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2014 Kopien
der Akten A15/2, A67/1, Ziff. 1 von A68 und der von ihm angefertigten Über-
setzungen und Kommentaren von Übersetzungen der Beweismittel zu.
F.
Am 31. Januar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage
D-149/2014
Seite 7
einer Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 27. Januar 2014 um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
und den Erlass des Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 entsprach der Instruktions-
richter diesen Gesuchen.
H.
Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Februar 2014 eine Beschwer-
deergänzung ein. Sie legten derselben zahlreiche Beweismittel bei (Be-
richte über Demonstrationen in der Schweiz, Flugblatt, Kopien von Todes-
bestätigungen, Kopie eines Urteils betreffend den Beschwerdeführer vom
3. Januar 2011 und einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste
O._______ vom 8. Januar 2014).
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2014 hielten die Beschwerdeführen-
den an ihren Anträgen fest. Beigelegt wurden Fotografien, die den Be-
schwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigen.
K.
Am 30. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden Fotografien ein, die
sie bei der Teilnahme an einer kurdischen Veranstaltung zeigen.
L.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um
die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Durchführung eines wei-
teren Schriftenwechsels. Begründet wurde der Antrag mit neueren Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Syrien.
M.
Das SEM teilte in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 mit, die neue
Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts vermöge an seiner Ein-
schätzung des vorliegenden Falls nichts zu ändern. Das Bundesverwal-
tungsgericht brachte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am
21. Mai 2015 zur Kenntnis.
D-149/2014
Seite 8
N.
Am 24. Juni 2015 übermittelten die Beschwerdeführenden ein Dokument,
dass die Suche der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer be-
lege. Zudem reichten sie zwei Fotografien von Neffen der Beschwerdefüh-
rerin ein – beide seien als Märtyrer gestorben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutre-
ten.
1.4 Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus
der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse be-
züglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit kein schüt-
zenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und
2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des
D-149/2014
Seite 9
Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren [8]), ist daher nicht
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
D-149/2014
Seite 10
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwer-
deführenden hinsichtlich der Festnahmen des Beschwerdeführers wider-
sprüchliche Angaben gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin habe ge-
sagt, ihr Mann sei nach der ersten Festnahme 15 bis 17 Tage in G._______
inhaftiert gewesen, während dem der Beschwerdeführer angegeben habe,
er sei 17 Tage auf dem Posten von I._______ und 23 Tage in J._______ in
Haft gewesen. Bei der Kurzbefragung habe sie gesagt, ihr Mann sei letzt-
mals am Opferfest 2009 inhaftiert worden; die Behörden hätten ihn verhaf-
tet, weil ihr Sohn H._______ geflohen sei. In der Anhörung habe sie geltend
gemacht, ihr Mann sei letztmals im Mai 2010 verhaftet worden und 15 Tage
in Haft gewesen. Beim Opferfest 2009 sei er aufgrund einer Razzia, die zu
Hause stattgefunden habe, festgenommen worden. Er habe bei der Kurz-
befragung gesagt, er sei nach der Festnahme am Opferfesttag 2009 auf
den Posten von G._______ gebracht worden, wogegen er bei der Anhö-
rung angegeben habe, in I._______ in Haft gewesen zu sein. Letztmals sei
er am 4. Juli 2000 verhaftet und vier Tage festgehalten worden. Bei der
Kurzbefragung habe er gesagt, er sei vom Sicherheitsdienst ungefähr 20
Mal für zwei bis drei Tage verhaftet worden, in der Anhörung habe er zu
Protokoll gegeben, bei diesen Verhaftungen habe man ihn immer gleichen-
tags wieder gehen lassen. Diesen Widersprüchen hätten die Beschwerde-
führenden nichts Substanzielles entgegengehalten.
Auch bezüglich des Verkaufs des Geschäfts sei es zu Widersprüchen ge-
kommen. Der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung gesagt, er
habe den Laden im Jahr 2009 geschlossen, bei der Anhörung habe er gel-
tend gemacht, er habe das Geschäft etwa einen Monat vor der Ausreise
verkauft. Diese Diskrepanz sei schwerlich nachvollziehbar, habe er den
Verkauf in der Anhörung doch in Bezug auf das einschneidende Erlebnis
der Ausreise datiert. Diesen Widerspruch habe er nicht schlüssig erklären
können.
Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei nach der Verhaftung vom März
2008 gefoltert worden, weil die Behörden Informationen über die Partei hät-
ten haben wollen. Er habe alles abgestritten und sei gegen Bestechung
freigelassen worden. Es sei bekannt, dass Menschen unter Folter früher
oder später einbrächen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass man ihn
vor einer Aussage hätte freilassen sollen. Dementsprechend substanzlos
sei auch seine Aussage zur Reaktion der Behörden auf seine Aussagever-
weigerung ausgefallen. Auch die Antwort auf die Frage, was man von ihm
D-149/2014
Seite 11
habe wissen wollen, entbehre jeglicher Substanz. Es sei schwer nachvoll-
ziehbar, weshalb er hartnäckig hätte schweigen sollen, da er kaum über
wirklich relevante Erkenntnisse verfügt habe.
Die Beschwerdeführenden hätten ausgesagt, sie hätten für die ganze Fa-
milie kurz vor der Ausreise auf offiziellem Weg Reisepässe ausstellen las-
sen, mit denen sie legal in die Türkei ausgereist seien. Es sei unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 immer wieder auf den Posten
mitgenommen worden sei, jedoch innerhalb zweier Wochen einen Pass
beantragt und erhalten habe. Dass es sich um ein Konstrukt handle, werde
durch den eingereichten Festnahmebefehl des politischen Sicherheits-
dienstes von Damaskus vom 7. April 2010 bestätigt, wonach er und seine
Familienmitglieder festzunehmen seien. Dieser Festnahmebefehl sei unter
anderem an das "Amt für Migration und Pässe" und die Grenzwache ge-
gangen, womit er weder legal einen Pass hätte erhalten noch ausreisen
dürfen. Sollte der Haftbefehl aufgehoben worden sein, hätte er keinen
Grund zur Flucht gehabt. Zudem sei unerklärlich, weshalb er erst fast drei
Monate nach Ausstellung des Haftbefehls verhaftet worden sei. Den Be-
hörden seien seine Wohn- und seine Geschäftsadresse bekannt gewesen.
Zudem sei unverständlich, dass die Beschwerdeführerin und die Söhne im
Jahr 2010 nicht verhaftet worden seien. Entweder seien die Vorbringen frei
erfunden oder beim Haftbefehl handle es sich um eine Fälschung. Es
scheine beides der Fall zu sein.
Der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung seine politischen Akti-
vitäten nicht erwähnt. Zwar habe er gesagt, man habe ihm vorgeworfen, er
gehöre der PAD an, jedoch habe er die Parteizugehörigkeit weder als
Asylgrund noch als Rückkehrhindernis bezeichnet. Seine Erklärung, die
Kurzbefragung sei zu schnell beendet worden, überzeuge nicht, habe er
bei der Anhörung doch nicht viel Zeit benötigt, um seine politischen Aktivi-
täten anzubringen. Ausserdem müsste ihm schon bei der Kurzbefragung
bewusst gewesen sein, dass dies ein zentrales Element der Verfolgung
gewesen wäre, wäre er tatsächlich deshalb verfolgt worden. Das vorge-
brachte Engagement für die PYD sei als nachgeschoben zu werten. Das
eingereichte Schreiben der PYD-Europa sei nicht beweiskräftig, da solche
Schreiben problemlos erhältlich seien, wenn sie angefordert würden.
Schon der Umstand, dass es sich um ein vorgedrucktes Formular mit Lü-
cken, zum eigenhändigen Ausfüllen des Namens, handle, entziehe dem
Dokument jegliche Beweiskraft. Zudem sage das Schreiben nichts zu einer
allfälligen Nähe des Beschwerdeführers zur Partei in Syrien aus.
D-149/2014
Seite 12
Die Angaben in der Eingabe vom 26. September 2012, wonach die Ange-
hörigen des Beschwerdeführers in Syrien von den Behörden nach seinem
Verbleib befragt und behelligt würden, seien folglich ebenso unglaubhaft.
Der Mukhtar von G._______ bestätige in einem Schreiben, dass der Be-
schwerdeführer und seine Familie seit dem 7. April 2010 vom Geheim-
dienst gesucht würden. Es sei dargelegt worden, dass die angeblichen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers für die PYD unglaubhaft seien, weshalb
dieses Schreiben keinen Beweiswert habe. Der Polizeirapport über die Be-
fragung des Bruders des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2004 sei un-
tauglich, die Asylvorbringen zu belegen, da er nicht geltend gemacht habe,
seine angeblichen Verhaftungen stünden damit in einem Zusammenhang.
Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass es sich um eine Reflexverfol-
gung handle. Die Aussage, der Beschwerdeführer sei nach der Inhaftie-
rung seines Bruders politisch aktiv geworden, könne mit der Faxkopie ei-
nes Duplikats eines unvollständigen Einvernahmeprotokolls nicht belegt
werden. Die Beweiskraft würde sich auf die Einvernahme des Bruders be-
schränken.
Angesichts der Professionalität der syrischen Sicherheitsdienste erscheine
es höchst unwahrscheinlich, dass diese im Internet Listen von gesuchten
Personen aufschalten würden. Zudem bestünden Unklarheiten, zumal der
Beschwerdeführer dort als Schmuggler bezeichnet werde. Drei BFM-Dol-
metscher hätten unabhängig voneinander bestätigt, dass es sich beim Ver-
schulden des Beschwerdeführers nicht um das Wort "geflüchtet", sondern
um das Wort "Schmuggler" handle. Dies würde auch dazu passen, dass
unter der Kategorie Viertel oder Dorf P._______ aufgeführt werde, eine an
der Grenze zum Libanon gelegene und für den Schmuggel bekannte Stadt.
Den Akten liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, in welchem Zu-
sammenhang der Beschwerdeführer mit diesem Ort stehe. Die Angaben
des Beschwerdeführers stünden auch im Widerspruch zum von ihm ge-
nannten Geburtsort. Da der Beschwerdeführer wie auch sein Vater den
gängigen Namen Q._______ trügen, sei zu vermuten, dass es sich beim
auf der Liste erwähnten Mann um eine andere Person handle. Aufgrund
der aufgezeigten Ungereimtheiten beziehe sich die Suchmeldung, an de-
ren Echtheit grösste Zweifel bestünden, nicht auf den Beschwerdeführer.
Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers sei festzuhalten, dass die syrischen Sicherheitsdienste im
Ausland zwar aktiv seien, aber sich auf Personen konzentrierten, die qua-
D-149/2014
Seite 13
lifizierte politische Tätigkeiten ausübten. Die Teilnahme des Beschwerde-
führers an Kundgebungen gegen die syrische Regierung in der Schweiz
stelle keine Tätigkeit dar, die als qualifiziert zu bezeichnen wäre. Weder die
Art noch das Ausmass der politischen Tätigkeit vermöge den Eindruck ei-
ner politisch stark engagierten Person zu erzeugen, die das syrische Re-
gime als potenzielle Bedrohung betrachten müsste. Auf den eingereichten
Bildern von Roj TV sei er zudem alles andere als eindeutig erkennbar. Die
eingereichten Medienberichte über die Demonstration in N._______ vom
(…) seien als Beweismittel genauso ungeeignet wie die Flugblätter von
Veranstaltungen, die er besucht haben wolle. Die Menge der eingereichten
Berichte und Flugblätter könnten deren fehlende Relevanz nicht kompen-
sieren. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeig-
net, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe geschildert, dass seine Probleme mit seinem Bruder zusammenhin-
gen, was das SEM nicht erwähnt und gewürdigt habe. Er habe eine Viel-
zahl von Beweismitteln eingereicht, deren Beweiskraft in Art. 7 AsylG und
Art. 9 BV verletzender Weise bestritten worden sei. Der Antrag auf Gewäh-
rung der Einsicht in den VA-Antrag beziehungsweise auf Zustellung einer
schriftlichen Begründung sei nicht behandelt worden. Zur Begründung der
vorläufigen Aufnahme sei unter Verletzung der Begründungspflicht nur auf
die "dortige Sicherheitslage" verwiesen worden, womit keine Einzelfallwür-
digung erfolgt sei. Es sei beantragt worden, dass Einsicht in sämtliche vor
der Mandatierung des Rechtsvertreters entstandenen Akten gewährt
werde. Das SEM habe die von Dolmetschern angefertigten Übersetzungen
der Geheimdienstliste nicht offengelegt; es stelle eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, dass die Beschwerdeführenden nicht mit den Über-
setzungen und den angeblichen Unklarheiten konfrontiert worden seien.
Das SEM habe folgende Vorbringen nicht erwähnt und gewürdigt: dass der
Beschwerdeführer am 12. März 2008 nicht einfach aufgrund einiger Ge-
denkkerzen in seinem Geschäft festgenommen worden sei, habe doch ein
Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten seines Bruders L._______
bestanden; dass der Beschwerdeführer aufgrund der andauernden massi-
ven Belästigungen beschlossen habe, aus Syrien zu fliehen; dass das
Haus mehrfach von Sicherheitsleuten durchsucht und willkürlich Besitztü-
mer beschlagnahmt worden seien; dass auch der Sohn K._______ festge-
nommen und gefoltert worden sei; dass der Beschwerdeführer auch noch
D-149/2014
Seite 14
Schafe gezüchtet und Land besessen habe, auf dem sie Weizen und Lin-
sen angebaut hätten; dass sie bei der Ausreise Bestechungsgeld hätten
bezahlen müssen; dass sie an der Grenze zur Türkei unfreiwillig auseinan-
dergerissen worden seien und dass sie ihre Pässe den Schleppern hätten
abgeben müssen.
Bezüglich der eingereichten Beweismittel habe das SEM keine weiteren
Abklärungen vorgenommen. Es sei willkürlich, wenn behauptet werde, das
Aufsuchen der Mutter des Beschwerdeführers sei nicht relevant.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann in der Haft nie besucht, weshalb
sie über seinen Aufenthaltsort nur habe mutmassen können. Sie habe im
Rahmen des rechtlichen Gehörs gesagt, dass man von ihr die entspre-
chenden Angaben nicht erwarten könne. Somit sei festzustellen, dass die
Angaben in den wesentlichen Punkten übereinstimmten. Die Widersprüche
seien darauf zurückzuführen, dass sie sich als kurdische Frau ohne Schul-
bildung nicht in die Angelegenheiten ihres Mannes einmische und sich
nicht gewohnt sei, sich mit Zahlen- und Ortsangaben zu befassen. Es sei
durchaus möglich, dass das Geschäft im Jahr 2009 geschlossen, aber erst
Mitte 2010 verkauft worden sei. Das Argument, es sei unglaubhaft, dass
der Beschwerdeführer der Folter widerstanden habe, sei absurd und zy-
nisch und erfordere eine Neubeurteilung der Verfügung. Es sei nachvoll-
ziehbar, dass jemand aus der Haft entlassen werde, obwohl er nicht viel
gesagt habe. Jemand, der nichts wisse, könne auch nichts preisgeben. Die
Beschwerdeführenden hätten nur durch Bestechung zu Reisepässen ge-
langen können. Somit lasse sich erklären, dass sie trotz Festnahmebefehl
hätten ausreisen können. Die Behauptung, beim Haftbefehl handle es sich
um eine Fälschung, sei absurd; das SEM habe keine Gründe für diese An-
nahme genannt. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP erwähnt, dass er
im Jahr 2009 festgenommen worden sei, weil er vorher Besuch von Mit-
gliedern der PYD gehabt habe. Es stehe fest, dass er seine politischen
Tätigkeiten bereits dort erwähnt habe. Da er glaubhaft dargelegt habe, ver-
folgt zu sein, sei es willkürlich, ohne weiterreichende Überprüfung zu be-
haupten, die Probleme der Familienmitglieder seien unglaubhaft. Das ent-
sprechende Argument lasse eine Befangenheit der behandelnden Person
des SEM vermuten. Allein das Wort "Asylgeschichte" rechtfertige es, die
Sache nach Aufhebung der Verfügung bei der erneuten Beurteilung nicht
demselben Mitarbeiter zuzuweisen. Von Asylsuchenden eingereichte Be-
weismittel gingen der Frage der Glaubhaftigkeit vor. Die Beschwerdefüh-
renden hätten angegeben, auf welchen Webseiten die Suchlisten des syri-
schen Staats zu finden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das
D-149/2014
Seite 15
SEM daran zweifle, dass solche Listen entwendet und publiziert worden
sein könnten. Es stelle eine Verletzung von Art. 7 AsylG dar, die Beweis-
mittel als nicht relevant zu bezeichnen. Die Behauptung des SEM, der Be-
schwerdeführer habe nie geltend gemacht, seine Verhaftung stehe in di-
rektem Zusammenhang mit derjenigen seines Bruders im Jahr 2004, sei
aktenwidrig, habe er doch bei der Anhörung ausdrücklich gesagt, er sei am
12. März 2008 wegen seines Bruders L._______ verhaftet worden.
Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft geschildert, dass sie im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Syrien wegen ihrem politischen und ethnischen
Profil gezielt gesucht und verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer sei
inhaftiert gewesen und gefoltert worden. Die herabgesetzten Anforderun-
gen an die begründete Furcht vor Verfolgung seien erfüllt. Im Falle einer
Rückkehr würde er erneut verhaftet und nicht mehr freigelassen.
Das SEM habe die bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten eingereichten
Beweismittel nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer nutze die ihm zur Ver-
fügung stehenden Möglichkeiten, am Protest gegen das syrische Regime
teilzunehmen. Dass dieser von einer grossen Masse getragen werde,
schmälere sein politisches Profil nicht. Er sei im Bericht von Roj TV, der an
beliebiger Stelle gestoppt werden könne, erkennbar. Die Geheimdienste
werteten diese Berichte aus. Bei der Demonstration vom (…) habe es sich
um eine der wichtigsten Demonstrationen gehandelt; sie habe heftige Re-
aktionen von Exil-Syrern zur Folge gehabt. Unzählige Personen seien we-
gen der Teilnahme an dieser Demonstration als Flüchtlinge anerkannt wor-
den. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit
der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Angesichts der heutigen
technischen Möglichkeiten sei es für die syrischen Sicherheitsdienste ein-
fach, ihn zu identifizieren. Das SEM habe sich auf veraltete Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts berufen anstatt die neuere Rechtsprechung zu
berücksichtigen. Das SEM verfüge offenbar über keine Quellen, die beleg-
ten, dass die Überwachung von syrischen Oppositionellen im Ausland ab-
genommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Schwelle der
Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asylsuchenden
schrittweise gesenkt.
Die Macht des syrischen Regimes sei gestärkt und die Fronten in Syrien
verhärteten sich. Radikale Islamisten gewännen an Macht und trügen zu
den Leiden der kurdischen Bevölkerung bei. Dem Aspekt der Religion
müsse zunehmend Beachtung geschenkt werden. Es bestehe keine Hoff-
nung auf eine Besserung der Lage. Die USA erwögen angesichts dieser
D-149/2014
Seite 16
Lage eine Annäherung an das Regime von Assad. Diese Entwicklungen
seien zu berücksichtigen, da sie die asylrelevanten Konsequenzen bei ei-
ner Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien verschärften. Der Be-
schwerdeführer gelte bereits deshalb als Staatsfeind, weil er sich seit Früh-
jahr 2011 in der Schweiz aufhalte. Bei der auf der Geheimdienstliste ste-
henden Person handle es sich um den Beschwerdeführer und es bestün-
den keine Zweifel an der Echtheit derselben, da zahlreichen Personen ge-
stützt darauf die Flüchtlingseigenschaft zugestanden worden sei. Es sei
bekannt, dass Angehörige der syrischen Botschaften im Ausland als Spi-
one bei regimekritischen Demonstrationen eingesetzt würden. Dies sei
auch in der Schweiz geschehen. Auch geringe exilpolitische Aktivitäten ge-
nügten, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen. Bereits die
Stellung als abgewiesener Asylbewerber könne bei einer Rückkehr nach
Syrien zur Verfolgung führen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur kurdischen Minderheit würde das Misstrauen der syrischen Behörden
wecken.
4.2.2 In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, das SEM hätte das
rechtliche Gehör zu den angeblich unterschiedlichen Übersetzungen der
Fahndungsliste des Geheimdienstes gewähren müssen. Bereits die Nicht-
gewährung der Akteneinsicht sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
die nicht geheilt worden sei. Aus der nachträglichen Akteneinsicht gehe zu-
dem nur hervor, dass ein Dolmetscher beigezogen worden sei. Es sei nicht
ersichtlich, ob überhaupt weitere Dolmetscher gefragt worden seien. Das
arabische Wort wäre auch mit "Menschenhändler" übersetzbar. Es sei
nachvollziehbar, dass der syrische Geheimdienst eine geflüchtete Person
als Menschenhändler suchen würde, vor allem in einem Land, aus dem
viele Menschen flöhen. Ungeachtet der genauen Übersetzung stehe fest,
dass der Beschwerdeführer gesucht werde. Für den Fall, dass es sich um
eine gemeinrechtliche Suche handeln würde, wäre von einem asylrelevan-
ten Polit- und Ethniemalus auszugehen. Die Fotografie des Beschwerde-
führers, die an einer Demonstration vom (…) entstanden sei, zeige, dass
er sich seit Beginn der Revolution in Syrien exponiert habe. Über die Ver-
anstaltung sei auch im Internet berichtet worden.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, bezüglich der Vorbe-
halte betreffend die eingereichten Fahndungslisten sei anzumerken, dass
die Tatsache, wonach das arabische Wort sowohl mit "Schmuggler" als
auch "Menschenhändler" übersetzt werden könne, die Diskrepanz zum
Wort "geflüchtet" nicht aufzuheben vermöge. Es sei zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer den Inhalt von eingereichten Dokumenten kenne, und
D-149/2014
Seite 17
selbst für einen Analphabeten müsste es möglich sein, zu eruieren, was
auf der Liste stehe. Einzuräumen sei, dass es präziser gewesen wäre, drei
schriftliche Übersetzungen der erwähnten Liste anfertigen zu lassen, statt
diese nur mündlich einzuholen und einmal schriftlich festzuhalten. Die Be-
weismittel zur Demonstration vom (…) in N._______ könnten an der Ein-
schätzung des SEM zum politischen Profil des Beschwerdeführers nichts
ändern. Die Schwester des Beschwerdeführers sei gemäss Urkunde vom
IS und nicht etwa vom Amen Siasy, von dem sie verhaftet worden sein
solle, getötet worden. Die Herkunft des Urteils aus dem Jahr 2011 sei un-
klar und es erstaune, dass es erst jetzt eingereicht werde. Zudem sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst sieben Jahre nach
den Ausschreitungen von I._______ verurteilt worden sein solle. Er habe
nie geltend gemacht, an diesen teilgenommen zu haben; vielmehr habe er
angegeben, gegen ihn sei nie ein Strafverfahren eingeleitet worden. Die
eingereichten Arztzeugnisse seien nicht zu berücksichtigen, da sie aus-
schliesslich hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs relevant wären.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es werde an den formellen, die
Fahndungsliste betreffenden Rügen festgehalten. Der Beschwerdeführer
sei als gegenüber den syrischen Behörden Schuldiger erfasst worden und
werde gesucht. Bei einer Rückkehr würde er mit Sicherheit gefasst werden.
Es sei zu bezweifeln, dass die Schwester des Beschwerdeführers vom IS
getötet worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass auf einer von syrischen
Behörden ausgestellten Todesurkunde der Geheimdienst als Mörder be-
zeichnet würde. Die Herkunft des Urteils vom 3. Januar 2011 sei nicht un-
klar, da diesem alle diesbezüglichen Informationen zu entnehmen seien.
Die Handhabung des Falls durch die syrischen Behörden könne nicht ge-
gen den Beschwerdeführer ausgelegt werden. Die Aussage des SEM, die
eingereichten Arztberichte müssten nicht berücksichtigt werden, sei willkür-
lich und rechtswidrig.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen in
mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts.
D-149/2014
Seite 18
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV)
enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Ak-
teneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grund-
sätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassun-
gen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in ei-
nem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen.
Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt,
können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG
nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-
des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit
der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbeson-
dere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c;
vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art.
26, N 4 ff., 32 f.).
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe weder Einsicht in den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden gewährt noch
eine Zusammenfassung desselben erstellt und ediert, ist auf die Ausfüh-
rungen in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 und die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-
4947/2014 vom 29. Juni 2015, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015, D-
3476/2014 vom 15. Mai 2015 und E-3485/2014 vom 7. Oktober 2014). Die
erhobene Rüge ist somit unbegründet.
5.3.2 Ebenso auf diese Zwischenverfügung zu verweisen ist für die vollum-
fänglich zu bestätigenden Erwägungen zur Gewährung der Akteneinsicht
D-149/2014
Seite 19
in die weiteren in der Beschwerde genannten Aktenstücke. Bezüglich der
Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in die Akten A15/2, A67 und Ziff. 1 von
A68 sowie von vom SEM selbständig angefertigten Übersetzungen und
Kommentaren von Übersetzern zu Beweismitteln wurde eine Verletzung
des Rechts auf Akteneinsicht und somit des rechtlichen Gehörs festge-
stellt. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfah-
rensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde
und die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten,
die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die
Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage
nicht eingeschränkt ist.
5.3.3 Insoweit von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, das
SEM hätte ihnen das rechtliche Gehör zur von ihm angefertigten Überset-
zung der Fahndungsliste gewähren müssen, ist auf die zutreffenden Aus-
führungen in der Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 zu verweisen. Es
darf davon ausgegangen werden, dass ein Asylsuchender, der Beweismit-
tel einreicht, im Bild über deren Inhalt ist. Dies umso mehr, wenn er anwalt-
lich vertreten ist und selbst eine Übersetzung anfertigen lässt. In diesem
Zusammenhang hat das SEM berechtigterweise auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4514/2013 vom 22. Januar 2014 verwiesen.
5.4
5.4.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei
der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b)
D-149/2014
Seite 20
5.4.2 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe einige
Aussagen des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht ausdrücklich er-
wähnt, ist auf das unter 5.4.1 Gesagte zu verweisen. Entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde hielt das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei den Vorfällen von
I._______ festgenommen worden und in der Haft gefoltert worden sei.
Ebenso hielt es fest, dass ihn dies dazu bewogen haben solle, "etwas po-
litisch aktiv" zu werden. Er machte aber nicht geltend, die Festnahme vom
März 2008 habe einen direkten Zusammenhang mit den Problemen seines
Bruders. Das SEM hielt in der Verfügung auch die Gründe, die den Be-
schwerdeführer zum Verlassen Syriens veranlasst hätten, rechtsgenüglich
fest. In den Erwägungen erwähnte es ebenso, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2009 zu Hause bei einer Razzia festgenommen worden sei sowie
das Motorrad, das beschlagnahmt worden sei. Dass die Beschwerdefüh-
renden auch in der Landwirtschaft tätig gewesen seien, ist für die Beurtei-
lung ihres Asylgesuchs irrelevant, weshalb das SEM nicht gehalten war,
dies zu erwähnen. Ebenso irrelevant für die Beurteilung der Asylgründe ist
der Umstand, dass die Beschwerdeführenden auf ihrer Reise in die
Schweiz getrennt wurden. Zudem geht aus der angefochtenen Verfügung
hervor, dass die vom vorliegenden Entscheid Betroffenen zu unterschied-
lichen Zeitpunkten in die Schweiz einreisten. Das SEM musste sich vorlie-
gend auch nicht zu den Asylvorbringen des volljährigen Sohnes K._______
äussern, da es sich mit diesen in dessen Asylverfahren auseinandersetzte
und sie als teilweise unglaubhaft sowie asylrechtlich nicht relevant beur-
teilte. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung auf die Anhörungs-
protokolle verwiesen.
5.4.3 Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht aus-
reichend gewürdigt, ist nicht stichhaltig. In der angefochtenen Verfügung
wurden die eingereichten Beweismittel unter den Ziffern 8 bis 16 der Sach-
verhaltsfeststellung erwähnt und das SEM äusserte sich unter Ziffer 1 Bst.
d und Ziffer 2 Bst. a der Erwägungen ausreichend dazu. Da das SEM die
eingereichten Beweismittel in Zusammenhang mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden ausreichend berücksichtigte, musste es sich hinsicht-
lich derselben zu keinen weiteren Abklärungen veranlasst sehen.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die formel-
len Rügen – mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf Aktenein-
sicht, die als geheilt erachtet, der aber im Kostenpunkt Rechnung zu tragen
ist – unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren [5]) ist
abzuweisen.
D-149/2014
Seite 21
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der Kurzbefragung an, ihr Ehemann
sei von syrischen Beamten bei der Arbeit gestört worden und präzisierte,
dass diese ohne zu bezahlen Waren mitgenommen hätten. Ihr Sohn
H._______ sei einmal und ihr Mann sei zwei- bis dreimal inhaftiert worden.
Die Beamten hätten das Haus mehrmals durchsucht, da sie vermuteten,
ihr Mann würde zu Hause (...) verstecken. Sie denke, ihr Mann sei bei den
Behörden jeweils denunziert worden, dass er illegal (...) verkaufe. Einen
möglichen politischen oder ethnischen Hintergrund der Probleme mit den
syrischen Behörden erwähnte sie mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer
erwähnte bei der Kurzbefragung ebenfalls, dass Angehörige des Sicher-
heitsdienstes ohne zu bezahlen Waren aus seinem Geschäft mitgenom-
men hätten. Er sagte, dass am Opferfesttag 2009 viele Leute, darunter
auch Angehörige der PAD zu ihnen zu Besuch gekommen seien. Danach
seien Leute des Sicherheitsdienstes gekommen, die ihm vorgeworfen hät-
ten, er gehöre der PAD an. Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin
dann aus, ihr Ehemann sei wahrscheinlich von Angehörigen des politi-
schen Sicherheitsdienstes aufgesucht und festgenommen worden. Diese
hätten wahrscheinlich gewusst, dass er zu Hause Sachen verstecke. Der
Beschwerdeführer machte bei der Anhörung erstmals geltend, er habe sich
D-149/2014
Seite 22
etwas politisch betätigt und sei deshalb von den syrischen Behörden fest-
genommen und befragt worden.
Das SEM hat aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden berech-
tigterweise darauf geschlossen, dass diese ihre Asylvorbringen nicht über-
einstimmend geschildert haben. Die Beschwerdeführerin, die als erste be-
fragt wurde, wies bei der Kurzbefragung mit keinem Wort darauf hin, dass
die Festnahmen ihres Ehemannes aufgrund von politischen Aktivitäten
desselben erfolgt sein könnten. Entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Auffassung machte auch der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung
keine eigenen politischen Aktivitäten geltend. Vielmehr sagte er, sie hätten
am Opferfesttag 2009 unter anderem von PAD-Mitgliedern Besuch erhal-
ten, wonach ihm vom Sicherheitsdienst vorgehalten worden sei, er gehöre
dieser Partei an. Erst im Rahmen der Anhörung machte er geltend, er habe
in geringem Mass selbst politische Tätigkeiten entfaltet.
Den Akten ist zu entnehmen, dass bezüglich der geltend gemachten Inhaf-
tierungen nicht nur zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und
denjenigen der Beschwerdeführerin Widersprüche bestehen, sondern,
dass auch die Angaben des Beschwerdeführers selbst zu Haftorten und -
dauer teilweise nicht übereinstimmend sind. Besonders schwer wiegt der
Widerspruch, wonach er gemäss Angaben bei der Kurzbefragung nebst
den erwähnten längeren Inhaftierungen ungefähr 20 Mal für zwei bis drei
Tage inhaftiert worden sei, wogegen er bei der Anhörung sagte, er sei ne-
ben den längeren Inhaftierungen zirka zehn- bis zwölfmal für einige Stun-
den festgehalten worden.
An den geltend gemachten Inhaftierungen des Beschwerdeführers entste-
hen auch Zweifel, weil die Dauer derselben und die Haftorte von den Be-
schwerdeführenden nicht übereinstimmend geschildert wurden.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin sagte bei der Kurzbefragung, die Beamten
hätten bei einer Hausdurchsuchung ihre Tochter C._______ an der Hand
gezogen und sie eingeschüchtert, weil eine Türe abgeschlossen gewesen
sei (vgl. act. A18/12 S. 6). Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an,
seine Tochter sei von einem Beamten getreten worden und habe sich mit
dem Kopf an einer Wand gestossen (vgl. act. A56/10 S. 7). Diese Aussagen
sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Da die Beschwer-
deführerin angab, bei allen Hausdurchsuchungen beziehungsweise be-
hördlichen Vorsprachen anwesend gewesen zu sein (vgl. act. A18/12 S. 6),
müsste sie den von ihrem Ehemann geschilderten Übergriff auf die Tochter
D-149/2014
Seite 23
C._______ mitbekommen haben, hätte dieser stattgefunden. Sie erwähnte
aber erst bei der Anhörung, ihre Kinder hätten hin und wieder Fusstritte
oder Schläge verpasst erhalten (vgl. act. A55/12 S. 5). Es ist nicht nach-
vollziehbar, dass sie bei der Kurzbefragung einen vergleichsweise harmlo-
sen Vorfall (an der Hand ziehen der Tochter) schilderte, einen weit schwer-
wiegenderen Übergriff indessen nicht erwähnte. Die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden werden bestärkt.
6.2.3 Die Beschwerdeführenden gaben bei der Kurzbefragung überein-
stimmend an, sie hätten kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien von den zustän-
digen Behörden legal Reisepässe erhalten (vgl. act. A18/12 S. 4 und
A28/13 S. 6). Diese Aussagen sind mit den im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens gemachten Angaben, wonach sie die Pässe durch Bestechung
erhalten hätten, nicht zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer gab bei der
Anhörung an, jedes Familienmitglied habe bei der Ausreise in die Türkei
550 syrische Lira bezahlen müssen (vgl. act. A56/10 S. 2). Die in der Be-
schwerde unter Hinweis auf diese Aussage aufgestellte Behauptung, die
Beschwerdeführenden hätten Syrien nur verlassen können, weil sie Beste-
chungsgeld bezahlt hätten, spricht nicht nur gegen die Glaubhaftigkeit die-
ses Vorbringens, sondern auch gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit,
da es sich bei den 550 Lira (dabei handelt es sich um zirka Fr. 2.50) um
eine Ausreisegebühr handelte, die von jedem Reisenden beim Verlassen
Syriens zu bezahlen ist.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung demnach zu Recht festge-
halten, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen auf or-
dentlichem Weg Reisepässe erhielten und Syrien legal und kontrolliert ver-
liessen. Wären der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie be-
hördlich gesucht worden, wäre es ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
gelungen, auf legalem Weg Reisepässe zu erhalten und kontrolliert auszu-
reisen. Hätten sie sich behördlich gesucht gewähnt, hätten sie ohnehin ei-
nen anderen Weg gesucht, ihr Heimatland zu verlassen, und sich nicht
dem Risiko ausgesetzt, durch Passanträge die Aufmerksamkeit der Behör-
den auf sich zu ziehen. Auch das Risiko, bei der Ausreisekontrolle festge-
nommen zu werden, würde jemanden, der sich von den Sicherheitsbehör-
den gesucht wähnt, veranlassen, diese zu umgehen.
6.2.4 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass
zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seinen Laden im
Jahr 2009 geschlossen (vgl. act. A28/13 S. 8) beziehungsweise er habe
diesen ungefähr einen Monat vor der Ausreise (und somit im Juli 2010;
D-149/2014
Seite 24
Anmerkung des Gerichts) verkauft (vgl. act. A56/10 S. 7), nicht zwingend
ein Widerspruch vorliegt, da das Datum der Schliessung des Ladens und
das Verkaufsdatum nicht identisch sein müssen. Hingegen gab der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung an, er habe den Laden bis zum Verkauf
selber geführt (vgl. act. A56/10 S. 8), was klarerweise nicht mit seiner An-
gabe, er habe diesen bereits im Jahr 2009 geschlossen, zu vereinbaren
ist.
6.2.5 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen der Beschwerdeführenden gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass es ihnen nicht gelungen ist, eine erlittene oder
ihnen zum Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführenden haben zahlreiche Beweismittel einge-
reicht, mit denen sie ihre Vorbringen zu belegen suchen. In dieser Hinsicht
ist einleitend festzuhalten, dass allgemein bekannt ist, dass in Syrien prak-
tisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann, was
den Beweiswert von syrischen Dokumenten generell als gering erscheinen
lässt.
6.3.2 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien, mit
denen Angriffe auf Damaskus dokumentiert werden, beziehen sich auf die
allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien und weisen keinen direkten Be-
zug zu ihnen auf. Der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland trug das SEM
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung.
6.3.3 Der Bestätigung der PYD, Sektion Europa, ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer Mitglied/Sympathisant der PYD sei. Wie das SEM
berechtigterweise festhielt, handelt es sich um ein vorgedrucktes Formular,
das über die tatsächliche Verbindung des Inhabers zur PYD und dessen
Tätigkeiten für die Partei nichts aussagt. Die Bestätigung sagt nichts aus
zur Frage, welchen Bezug zur Partei der Beschwerdeführer in seiner Hei-
mat hatte. Für das vorliegende Verfahren kann diesem Dokument somit
keine Beweiskraft zuerkannt werden.
6.3.4 Hinsichtlich der eingereichten Internetausdrucke, mit denen zu bele-
gen versucht wird, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Geheim-
dienst gesucht wird, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Vorbehalte des
D-149/2014
Seite 25
SEM. Unbesehen der zweifelhaften Herkunft der Liste und deren Authenti-
zität wies das SEM zu Recht darauf hin, dass es sich bei der gesuchten
Person mit Namen Q._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
um den Beschwerdeführer handeln dürfte. Es handelt sich um einen im
arabischen Raum verbreiteten Namen und weder der auf der Liste ver-
merkte Geburtsort noch das genannte Viertel oder Dorf stimmen mit den
diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers überein. Auf der Liste
wird das Alter des Gesuchten mit (…) angegeben. Der Beschwerdeführer
wurde am (…) Jahre alt, also beinahe eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise.
Wäre er tatsächlich vom Geheimdienst gesucht worden, hätte dieser lange
genug Zeit gehabt, ihn festzunehmen. Der Beschwerdeführer behauptete
denn auch, er sei vom Geheimdienst festgenommen worden, konnte es
aber nicht glaubhaft machen. Schliesslich weist auch das unter "Verschul-
den" aufgeführte Delikt, das der gesuchten Person zur Last gelegt wird –
je nach Übersetzung Schmuggel oder Menschenhandel – keinen Bezug zu
den Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Der eingereichten Liste kann
somit für das vorliegende Verfahren kein Beweiswert zukommen.
6.3.5 Hinsichtlich des eingereichten Haftbefehls vom 7. April 2010 stellt
sich die Frage, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Kopie eines als
"top secret" klassierten Dokuments gelangt ist. Des Weiteren hat bereits
das SEM darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden Syrien erst
vier Monate nach Ausstellung dieses Dokuments mit neu ausgestellten
Pässen legal verliessen. Da der Haftbefehl sowohl an das Amt für Migration
und Pässe als auch an die Grenzwache gegangen sein soll, darf davon
ausgegangen werden, dass diese Behörden die Festnahme der Beschwer-
deführenden veranlasst beziehungsweise sie festgenommen hätten, falls
das Dokument authentisch wäre. Ebenso zu Recht stellte sich das SEM
auf den Standpunkt, dass die Behörden, die angewiesen worden sein sol-
len, den Beschwerdeführer und seine Familie festzunehmen, wohl kaum
über vier Monate untätig geblieben wären, hätten sie tatsächlich diese An-
weisung erhalten, zumal ihnen die Adresse der Familie und die Geschäfts-
adresse bekannt waren. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er sei
Anfang Juli 2010 festgenommen und vier Tage festgehalten worden (vgl.
act. A56/10 S. 6). Im Haftbefehl wurde die Überführung des Beschwerde-
führers nach Damaskus angeordnet; dass eine solche erfolgt sei, machte
der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch diese Darstellung weist auf die
Unglaubhaftigkeit des Vorbringens hin und lässt den Schluss zu, dass es
sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handelt.
D-149/2014
Seite 26
6.3.6 Die eingereichte Bestätigung des Muhtars von G._______ vom (…),
die Bezug auf den Haftbefehl vom (…) nimmt, vermag die vorstehend auf-
gezeigten Ungereimtheiten nicht zu relativieren, zumal sich die Formulie-
rung eng an das als nicht authentisch zu wertende Dokumente anlehnt. Es
handelt sich somit um ein Gefälligkeitsschreiben, das die Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht zu stützen vermag.
6.3.7 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines
Beschlusses der Staatsanwaltschaft von G._______ vom 3. Januar 2011
ein, in dem wegen seiner Teilnahme an Ausschreitungen vom März 2004
Vermögenswerte beschlagnahmt wurden. Es wird dabei auf ein Polizeipro-
tokoll zur Befragung des Beschwerdeführers hingewiesen. Diesbezüglich
wies das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der
Kurzbefragung angab, es sei gegen ihn nie eine Strafuntersuchung oder
ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden (vgl. act. A28/13 S. 8). Er machte
auch nicht geltend, er habe im Jahre 2004 an Ausschreitungen teilgenom-
men und sei deshalb polizeilich befragt worden. Schliesslich wird im Be-
schluss vom Januar 2011 die Beschlagnahmung des Geschäfts des Be-
schwerdeführers angeordnet, obwohl er dieses bereits im Jahr 2010 ver-
kauft haben will. Insgesamt ist somit der Schluss zu ziehen, dass der ein-
gereichten Kopie ein gefälschtes Dokument zugrunde liegt.
6.3.8 Mit der Eingabe vom 24. Juni 2015 wurde ein weiterer gegen den
Beschwerdeführer erlassener Haftbefehl vom 27. Mai 2011 eingereicht. Ei-
nerseits stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer das entspre-
chende Dokument erst vier Jahre nach Ausstellung einreicht, anderseits ist
nicht klar, wie er in den Besitz eines solchen Dokuments kommen sollte.
Wiederum wird aufgrund einer Mitgliedschaft bei politischen Parteien, die
gegen das System opponieren, seine Überstellung gefordert. Unter Hin-
weis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwer-
deführenden und die Authentizität des Haftbefehls vom 27. April 2010 ist
zu schliessen, dass auch dieses Dokument nicht authentisch ist.
6.3.9 Die den Bruder L._______ des Beschwerdeführers betreffenden Do-
kumente können die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten
Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, nicht belegen. Die Befra-
gung des Bruders vom 1. Juni 2004 durch die Staatsanwaltschaft von Da-
maskus weist keinen direkten Zusammenhang mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden auf. Zudem lagen die Schwierigkeiten, die L._______
mit den syrischen Behörden gehabt habe, mehrere Jahre zurück und der
D-149/2014
Seite 27
Beschwerdeführer machte nicht geltend, die syrischen Sicherheitsbehör-
den hätten ihn aufgrund der seinem Bruder vorgeworfenen Teilnahme an
einer Demonstration, bei der es zu Sachbeschädigungen gekommen sei,
behelligt.
6.3.10 Insgesamt gesehen vermögen die eingereichten Dokumente die
von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung des Be-
schwerdeführers nicht zu belegen. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten
Ungereimtheiten wird die Schlussfolgerung, die von den Beschwerdefüh-
renden geltend gemachte Verfolgung sei unglaubhaft, vielmehr bestätigt.
6.4 Da sich die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers an-
gesichts der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft erweist, sind die
im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Schwierigkeiten, die Ver-
wandte der Beschwerdeführenden (seinetwegen) erlitten haben sollen, als
unglaubhaft zu werten, zumal es sich dabei um eine durch nichts belegte
Parteibehauptung handelt.
Mit drei Kopien von Dokumenten wird geltend gemacht, die Schwester des
Beschwerdeführers sei ermordet worden. Den Dokumenten ist zu entneh-
men, dass sie von Leuten des IS umgebracht worden sei. Der Bestätigung
des Muhtars gemäss sei sie als Lehrerin tätig gewesen und nach der Arbeit
von Kämpfern des IS entführt und drei Tage später getötet worden. Hin-
weise darauf, dass ein Zusammenhang mit den – nicht glaubhaften – Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Problemen mit
den syrischen Behörden bestehen könnte, liegen somit keine vor.
Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Juni 2015 zwei Fotografien ein,
mit denen sie belegen wollen, dass zwei Neffen der Beschwerdeführerin
als Märtyrer gefallen seien. Unbesehen der Frage, ob tatsächlich zwei Nef-
fen der Beschwerdeführerin im Kampf gefallen sind, ist festzustellen, dass
sie dazu keine weiteren Erklärungen abgeben, weshalb unklar ist, gegen
wen die Neffen gekämpft haben sollen. Da ohnehin kein Zusammenhang
mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden besteht, kann diese Frage
offenbleiben.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den auch nicht gelungen ist, ihre Verfolgungsvorbringen zu beweisen, wes-
halb ihnen für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete
Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann.
7.
D-149/2014
Seite 28
7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführenden befürchten, aufgrund ihrer kurdischen Ab-
stammung bei einer Rückkehr nach Syrien Benachteiligungen ausgesetzt
zu werden, da sich die Lage in Syrien für Kurden seit ihrer Ausreise ver-
schlechtert habe.
7.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen
Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass diese Vorbringen keinen direk-
ten Zusammenhang mit der Flucht der Beschwerdeführenden aufweisen,
da es ihnen nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Benachteiligung aus
ethnischen Gründen glaubhaft zu machen. Aus den allgemein zugängli-
chen Länderberichten lässt sich nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien
verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hät-
ten. Zwar hat der Islamische Staat (IS) inzwischen die Kontrolle über Teile
der kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete unter
kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syrischen Re-
gimes. Von einer den Beschwerdeführenden als Kurden drohenden Kollek-
tivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden.
7.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpoliti-
schen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
D-149/2014
Seite 29
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.4 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste
angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation
im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwer-
punkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen.
7.5
7.5.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen
genügen.
7.5.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz einige Fotografien ab,
die ihn bei der Teilnahme an zwei Demonstrationen in N._______ in den
Jahren 2011 und 2012 zeigen. Er verwies auf einen Film, der bei der ersten
Demonstration gemacht worden und auf Roj TV ausgestrahlt worden sei;
er sei darin erkennbar. Zudem gab er Medienartikel, in denen über die De-
monstration vom (…) berichtet wurde und Flugblätter betreffend Veranstal-
tungen, an denen er teilgenommen habe, ab. Auf Beschwerdeebene ver-
D-149/2014
Seite 30
weist der Beschwerdeführer auf Medienberichte, in denen über die Situa-
tion von exilpolitischen Aktivisten und deren Verwandte berichtet wird. Er
reichte zahlreiche weitere Fotografien ein, die ihn bei der Teilnahme an ei-
ner Demonstration zeigen, sowie Berichte über die Demonstration und ein
Flugblatt, das dabei verteilt wurde. Zudem gab er Fotografien ab, die ihn
und seine Familie bei der Teilnahme an einer kurdischen Veranstaltung zei-
gen.
7.5.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 6.2.5 und 6.5), ist nicht davon auszugehen, dass
er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen,
dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen
Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten. Mit den eingereichten Beweismitteln und den vagen
Angaben in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, zu belegen oder glaub-
haft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisa-
tionen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er,
ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose
Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staa-
ten, an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei
er fotografiert wurde. Seine Teilnahme an der Demonstration in N._______
vom (…) wurde zudem gefilmt, diese Aufnahme wurde durch Roj TV aus-
gestrahlt; zudem wurde weitere Videoaufnahmen auf YouTube ins Internet
gestellt. Damit übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoliti-
schen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch mit der Teilnahme
im Familienverband an einer kurdischen Veranstaltung übersteigt sein exil-
politisches Engagement – so es sich dabei überhaupt um ein solches han-
delt – nicht die Schwelle dessen, was das Interesse der syrischen Sicher-
heitsbehörden erwecken könnte. Es kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der exilpolitischen Szene
eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich
engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Des-
halb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein
besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 E. 6.4.2).
D-149/2014
Seite 31
7.5.4 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Syrien vor Ausbruch
des Bürgerkrieges verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
haben, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, sie hätten bei einer
(hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist
aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie
bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da sie jedoch
eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit nicht davon
auszugehen ist, sie seien vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der Behörden geraten, ist nicht anzunehmen, dass die
syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb
nicht damit zu rechnen wäre, sie hätte bei einer Rückkehr mit asylrechtlich
relevanter Verfolgung zu rechnen.
7.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die
Beschwerdeführenden weder auf das Vorliegen von objektiven noch von
subjektiven Nachfluchtgründen berufen können.
8.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwer-
deebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detail-
lierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
D-149/2014
Seite 32
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsland konkret gefährdet sind (BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.).
10.2 Das SEM hält in den Erwägungen fest, es erachte den Vollzug der
Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht
zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass
in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Das SEM bezieht sich auf
Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), in welchem
Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete
Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder
Herkunftsstaat erwähnt werden. Aus der Begründung wird mithin ohne wei-
teres klar, dass das SEM die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr
aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien
für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als
nicht zumutbar beurteilt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach
das SEM sich zu weiteren, in der Person der Beschwerdeführenden lie-
genden Gründen, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs füh-
ren könnten, nicht geäussert habe, ist nicht weiter einzugehen, da das SEM
nicht verpflichtet ist, nach in der Person der Beschwerdeführenden liegen-
den Gründen, die zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führen könnten, zu suchen, wenn bereits aufgrund der allgemeinen
Lage von derselben auszugehen ist. Angesichts dieser Ausgangslage hat
sich das SEM entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen
Auffassung klarerweise nicht mit den eingereichten, den Beschwerdeführer
betreffenden ärztlichen Berichten auseinandersetzen müssen, in denen bei
ihm Anpassungsstörungen (ICD-10 F.43.2) diagnostiziert wurden.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 die unentgeltliche Rechtspflege
D-149/2014
Seite 33
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vorausset-
zungen dazu nichts geändert hat (die Beschwerdeführenden gehen bislang
keiner Arbeitstätigkeit nach), sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
12.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Be-
schwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden
diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-149/2014
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 200.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: