B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1492/2012/sed
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (…).
D-1492/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das erste Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlas-
sen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungs-
verfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorlie-
gende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. September 2011 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und unter anderem darum ersuchten, es sei im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und – unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses – die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren,
dass das entsprechende Beschwerdeverfahren unter der Verfahrens-
nummer D-4831/2011 geführt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Sep-
tember 2011 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde abwies und die Beschwerdeführenden unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.–, zahlbar bis zum 19. September 2011, einzubezahlen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das
BFM aus nachvollziehbaren Gründen gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) Italien für die Prüfung des am 13. April
2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs erachtet habe, sei
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doch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin von einer
Einreise über Italien in die Schweiz auszugehen,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme der Beschwerdeführerin innert eines Monats
nicht beantwortet hätten, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
definitiv geworden sei (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR
0.142.30]) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) sei,
dass bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Vorbehalte
gegenüber einer Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres
Kleinkindes festzuhalten sei, dass Asylsuchende in Italien bei der
Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur
zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein könnten,
dass hinsichtlich der Berichte zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen
für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen
in Italien festzustellen sei, dass die italienischen Behörden seit geraumer
Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen
Staaten konfrontiert seien, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen
bei den Aufnahmezentren führe,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen - eine Betreuung durch die italienischen Behör-
den oder durch die privaten karitativen Organisationen sei nicht in jedem
Fall gewährleistet - nicht zum Schluss gelange, Italien verletze nachge-
wiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rück-
kehrende und - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - verletzliche Per-
sonen mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt und sich neben den staatlichen
Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen würden,
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dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine ein-
zelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer
geschlossen werden könne, ihr und ihrem Kind drohe in Italien eine un-
menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben würden,
Italien halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar
Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90),
dass es Sache des BFM sein werde, die italienischen Behörden anläss-
lich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die
Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu einer verletzli-
chen Personengruppe zu informieren,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweise (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich seien, die eine Wegweisung
aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen liessen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011),
dass zusammenfassend festzustellen sei, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen
würden, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO)
nicht zur Anwendung gelange und folglich das BFM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtbezahlens des Kosten-
vorschusses mit Urteil vom 27. September 2011 auf die Beschwerde an-
drohungsgemäss nicht eintrat,
II.
dass die Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2011 in der Schweiz
erneut um Asyl nachsuchten,
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dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung zur Person und
zu den Asylgründen vom 17. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen unter anderem erklärte, am 14. Dezember
2011 nach D._______ geflogen worden und von dort aus mit dem Zug
über E._______ am 18. Dezember 2011 wieder in die Schweiz zurückge-
kehrt zu sein,
dass sie die gleichen Gründe wie beim ersten Asylgesuch habe,
dass ihr das BFM anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu ei-
nem bevorstehenden Nichteintretensentscheid sowie einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend ausführte, in Italien
würde es keine Menschenrechte geben und Flüchtlinge müssten dort auf
der Strasse schlafen,
dass sie in Italien keine Unterstützung erhalten habe, ihr Kind krank ge-
worden sei und sie daher nicht dort bleiben könne,
dass ihr Kind jetzt in der Schweiz (…) müsse,
dass sie auch nicht wisse, wo sich ihr Mann aufhalte,
dass die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton C._______ zugewiesen wurden,
dass das BFM gestützt auf das vorangegangene Dublin-Verfahren die
zuständigen italienischen Behörden am 2. Februar 2012 im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführen-
den ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2012 – eröffnet am 12. März
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und
eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
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aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung unter anderem anführte, die Beschwerde-
führerin habe zu Protokoll gegeben, nach ihrer Überstellung nach Italien
vom 14. Dezember 2011 drei Tage in Italien verbracht zu haben und dann
mit dem Zug über E._______ wieder in die Schweiz eingereist zu sein,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, womit
gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und
unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 3. März
2012 an Italien übergegangen sei,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs (u.a. Ersuchen um Asylgesuchsprüfung durch die Schweizer
Behörden) die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis zum 3. September 2012 zu er-
folgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass, da die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdeführenden) in einen
Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, das Non-Refoulement-Gebot be-
züglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und keine
Hinwiese auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr
nach Italien bestünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass hinsichtlich der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemach-
ten Gründe (u.a. in Italien würde es keine Menschenrechte geben und
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Flüchtlinge müssten dort auf der Strasse schlafen; sie habe in Italien kei-
ne Unterstützung erhalten und ihr Kind sei dort krank geworden; ihr Kind
müsse jetzt in der Schweiz (…); unbekannter Aufenthaltsort ihres Man-
nes) darauf hinzuweisen sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche
zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsu-
chenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt habe,
dass die Beschwerdeführerin daher gehalten sei, sich betreffend Unter-
kunft und allgemeine Hilfeleistung an die zuständigen Behörden zu wen-
den,
dass Italien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge, wel-
ches Asylsuchenden erlaube, sich kostenfrei behandeln zu lassen,
dass dem Gesundheitszustand des Sohnes, welcher am 24. Dezember
2011 und 11. Januar 2012 in medizinischer Behandlung gewesen sei,
beim Vollzug der Wegweisung nach Italien Rechnung getragen werde,
dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK sei, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dieser Staat würde sich
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten und die Beschwerdeführenden menschenrechtswidrigen Umständen
aussetzen oder ihre fundamentalen Rechte und Freiheiten nicht ausrei-
chend schützen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 16. März 2012 (vorab per Telefax) gegen diese Verfügung unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklä-
ren,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Italien bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
über die vorliegende Beschwerde abzusehen,
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dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge-
währen sei,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Be-
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schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun-
gen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die italienischen Behörden zum Ersuchen des BFM um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-VO keine Stellung nahmen,
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dass mangels einer Antwort Italiens gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO von der Akzeptanz der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
ausgegangen wird, und dieses Land sie gemäss Bst. d der nämlichen
Bestimmung in seinem Hoheitsgebiet wieder aufzunehmen hat,
dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, das Dublin-Verfahren
habe versagt, da es vorliegend nicht mehr um ein Zuständigkeits- son-
dern um ein Unzuständigkeitsverfahren gehe, weil weder die Schweiz
noch Italien offenbar gewillt seien, hinsichtlich der Frage des für die Be-
handlung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaates in direkten Kon-
takt miteinander zu treten und das direkte Vermitteln der Beschwerdefüh-
rerin überlassen, was insbesondere auch in Berücksichtigung eines da-
von betroffenen pflegebedürftigen Kleinkindes stossend sei,
dass diese Einwände gemäss der einschlägigen Bestimmungen der Dub-
lin-II-VO an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylver-
fahrens aber nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art.
29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend noch darauf hinzuweisen ist,
dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dub-
lin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19),
dass die Beschwerdeführenden ferner auch aus der Begründung mit dem
Verweis auf den Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender zur Situa-
tion von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2012 in der Rechtsmit-
teleingabe, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass sich dieser Bericht – wie in der Beschwerde ausgeführt – auf den
Zeitraum von 2008 und 2009 bezieht und weiter keinen konkreten Bezug
zur persönlichen Situation der Beschwerdeführenden aufweist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Frage, welche
konkreten Verhältnisse die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstel-
lung nach Italien vorfinden würden, auf die ausführlichen und nach wie
vor zutreffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner
Zwischenverfügung vom 7. September 2011 verwiesen werden kann (vgl.
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D-4831/2011 erstes Dublin-Verfahren; I S. 2 - 4 hiervor), zumal in Bezug
auf dieses Land zwischenzeitlich nicht von einer grundsätzlich veränder-
ten Situation gesprochen werden kann,
dass auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden kei-
nen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass es dem Dub-
lin-System immanent ist, wonach ein betreffender Dublinstaat (in casu:
Italien) die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann,
ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (vgl. Richtlinie 2003/9/EG,
a.a.O.), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden,
dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Italien
eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder
nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder
die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden, die einer Behandlung in
der Schweiz bedürften, ausserdem nicht weiter substanziiert werden,
dass lediglich ausgeführt wird, das Kind sei in regelmässiger ärztlicher
Behandlungen und die Beschwerdeführerin (Mutter) sei auf medizinische
Hilfe angewiesen,
dass den Akten indes keine Hinweise entnommen werden können, wo-
nach die Beschwerdeführenden an derart gravierenden Krankheitsbildern
leiden würden, die ihre Überstellung nach Italien zum vornherein aus-
schliessen würden (z.B. Transportfähigkeit), beziehungsweise eine Be-
handlungsmöglichkeit der geltend gemachten gesundheitlichen Schwie-
rigkeiten in Italien nicht gewährleistet wäre,
dass bei dieser Sachlage sodann keine Veranlassung besteht, den Be-
schwerdeführenden eine Frist zur Nachreichung medizinischer Berichte
anzusetzen,
dass es ferner Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden über
die Ankunft, die gesundheitliche Problematik und die diesbezüglichen
Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführenden präzise und umfassend zu
informieren (vgl. auch Zwischenverfügung vom 7. September 2011; I S. 4
hiervor),
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Seite 12
dass – wie bereits wiederholt erwähnt – Italien Signatarstaat der FK, der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten
Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass insgesamt keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, weshalb der entsprechende Antrag (Ziff. 2 der
Rechtsbegehren) abzuweisen ist,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfüg-
te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat
(vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der
Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung
jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
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Seite 13
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass es sich gleichermassen mit dem Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verhält,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1492/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (65 Abs. 1
VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: