Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1493/2011
Urteil vom 10. März 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge im Juli
2007 verliess und am 15. August 2008 in der Schweiz zum ersten Mal um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2010 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das erste
Asylgesuch ablehnte, und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 14. Oktober 2010 mit Urteil D-7390/2010
vom 16. November 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit schriftlicher
Eingabe vom 6. Dezember 2010 beim BFM zum zweiten Mal um Asyl
nachsuchte,
dass der Eingabe zahlreiche Fotografien, Aufrufe, Forderungen, Texte
und Kopien zweier (…)-Zertifikate beigelegt wurden (act. B2),
dass das BFM den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 8.
Dezember 2010 aufforderte, bis zum 30. Dezember 2010 das zweite
Asylgesuch seines Mandanten ausführlich schriftlich zu begründen,
insbesondere dessen exilpolitisches Engagement bezüglich Zeit und Ort
zu konkretisieren, und allfällige weitere Beweismittel einzureichen,
dass der Rechtsvertreter dem BFM mit Schreiben vom 30. Dezember
2010 "diverse Dokumente, Bilder und Zeugnisse" nachreichte und darauf
hinwies, eine Übersetzung der Unterlagen und Begründung werde folgen,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 – eröffnet am 7. März
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom
Beschwerdeführer in der Eingabe vom 6. Dezember 2010 geltend
gemachte Gefährdung aufgrund seiner Kontakte zu den Basij sei bereits
Gegenstand des ersten Asylgesuchs gewesen, das vom BFM aufgrund
massiver Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers
abgelehnt worden sei,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Asylentscheid des BFM
vollumfänglich gestützt habe,
dass den Akten keine Hinweise auf neue Ereignisse in dieser Sache zu
entnehmen seien, weshalb auf dieses Vorbringen im Rahmen des
zweiten Asylgesuchs nicht mehr einzutreten sei,
dass es der Beschwerdeführer entgegen der Ankündigung seines
Rechtsvertreters unterlassen habe, Beweismittel für die geltend
gemachte Verfolgung durch die Basij zu den Akten zu reichen, und die
eingereichten (…)zertifikate nicht geeignet seien, die angebliche
Gefährdung zu belegen,
dass es sich bei den hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers eingereichten Texten und Fotografien vornehmlich
um Beweismittel handle, die sich auf Kundgebungen aus der Zeit
zwischen Dezember 2008 und dem 13. November 2010 bezögen,
dass das erste Asylverfahren in diesem Zeitraum noch hängig gewesen
sei, weshalb bezüglich dieser Demonstrationsteilnahmen nicht von
neuen, nach Abschluss des ersten Verfahrens eingetretenen Ereignissen
gesprochen werden könne,
dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement bereits im
Rahmen des ersten Asylgesuchs vor dem BFM hätte geltend machen
müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. November
2010 die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge
(DFW) sowie die durch Fotografien belegte Teilnahme an diversen
Demonstrationen in der Schweiz in den Jahren 2008 und 2009 als
massentypische, niedrigprofilierte Erscheinungsform exilpolitischer
Proteste qualifiziert und dieser Tätigkeit im Hinblick auf die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft jede Eignung abgesprochen habe,
dass unter den zahlreichen Beweismitteln lediglich der in Kopie
eingereichte Zeitungsausschnitt aus der in B._______ publizierten
iranischen Zeitung C._______ vom (…) als tatsächlich neu entstandene
Tatsache zu bezeichnen sei,
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dass dieser knappe und allgemein formulierte Text die Ansicht des BFM,
es handle sich vorliegend um ein exilpolitisches Engagement von
bescheidenem Ausmass, nicht umzustossen vermöge,
dass sich keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss des
ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
7. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, der
Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei in jedem Fall
von einer Wegweisung abzusehen (vorläufige Aufnahme) und es sei im
Hinblick auf seine Mittellosigkeit kein Kostenvorschuss zu erheben,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und –
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, der
Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf
den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren,
nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorliegend am 14. März
2011 ablaufen würde, die Beschwerde vom 7. März 2011 indessen als
abschliessend erscheint und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist,
weshalb das Urteil vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt werden kann
(vgl. EMARK 1997 Nr. 3 und 1996 Nr. 19),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
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aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7390/2010 vom 16. November 2010),
weshalb die formellen Anforderungen an die Fällung eines auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids gegeben sind,
dass das BFM sich in seiner Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010
zu Recht auf den Standpunkt stellte, das schriftliche Asylgesuch vom
6. Dezember 2010 erweise sich als mangelhaft substanziiert und
konkretisiert,
dass das BFM den Beschwerdeführer in Anwendung der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts deshalb aufforderte, das Gesuch ausführlich
zu begründen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen (vgl. BVGE
2009/53 E. 5.7 S. 772),
dass der Beschwerdeführer es in der Folge unterliess, sein Gesuch
ausführlich zu begründen,
dass auf ein (weiteres) Asylgesuch nicht schon deshalb einzutreten ist,
weil ein exilpolitisches Engagement umfassend dargelegt wird, sondern
erst, wenn sich aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und
personenbezogenen Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 und 7
S. 772 ff.),
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dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bereits
Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens war, soweit der
Beschwerdeführer dieses geltend machte und substanziierte,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7390/2010 vom 16.
November 2010 zum Schluss gelangte, die Teilnahme an
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste erweckten das Augenmerk der iranischen
Behörden nicht, weshalb derartige Aktivitäten nicht geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass diese Würdigung im Einklang mit der vom
Bundesverwaltungsgericht verbindlich festgelegten Praxis steht (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.),
dass der Beschwerdeführer sich zur Hauptsache auf exilpolitische
Aktivitäten beruft, die er vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens
verwirklichte, weshalb diesbezüglich kein veränderter Sachverhalt
vorliegt, der im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu einer anderen
Beurteilung führen kann,
dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen
Kundgebungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreicht, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist,
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der
Beschwerdeführer sei spätestens durch den in der Zeitung B._______
veröffentlichten Artikel auf die Liste der Regimegegner gelangt, vom
Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig geteilt wird, wie vom BFM, da
aufgrund der Aufmachung des Artikels nicht der Eindruck entsteht, beim
Beschwerdeführer handle es sich um eine Person mit ernsthaftem
politischem Engagement,
dass der erneute Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Probleme mit
den Basij unbehilflich ist, zumal er diese im ordentlichen Verfahren
aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen
Aussagen nicht glaubhaft machen konnte,
dass auch der Hinweis in der Beschwerde auf die allgemeine Lage im
Iran nicht zu einer anderen Beurteilung des Vorliegens der
Flüchtlingseigenschaft führen kann,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass die Behauptung des Rechtsvertreters, er habe kürzlich eine
Verfügung des BFM gelesen, in der festgestellt worden sei, die aktuelle
Situation im Iran lasse keine Wegweisungen dorthin zu, weshalb in jenem
Verfahren eine vorläufige Aufnahme angeordnet worden sei,
unsubstanziiert ist,
dass er zum Beleg lediglich eine Seite aus einer BFM-Verfügung beilegt,
aus der hervorgeht, dass der Vollzug der Wegweisung eines
Asylgesuchstellers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund
der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar erscheine,
dass diesem Auszug aus einer Verfügung somit mitnichten entnommen
werden kann, das BFM erachte Wegweisungsvollzüge in den Iran als
generell unzumutbar,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: