Abtei lung IV
D-1496/2007
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Januar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1496/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Muslim mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben und den
Eintragungen in seinem Reisepass gemäss im Jahr 2002, um in Saudi
Arabien zu arbeiten. Im Jahr 2003 sei er ferienhalber nach Sri Lanka
zurückgekehrt. Am 26. Januar 2004 habe er Sri Lanka erneut
verlassen und sei in die Schweiz gekommen, wo er sich einen Tag
lang aufgehalten habe. Dann sei er nach Italien gefahren, wo er sich il-
legal aufgehalten habe, bis er am 17. Dezember 2006 erneut in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der
Empfangszentrumsbefragung, die am 28. Dezember 2006 in
B._______ stattfand, sagte er aus, er sei im Jahr 2002 nach Sri Lanka
zurückgekehrt und habe zusammen mit einem Freund (M. A.) eine
Motorrikscha gemietet, deren Fahrer sie nach C._______ in einen
Park gebracht habe, wo sie von zwei Personen erwartet worden seien.
Diese hätten ihn unter Drohungen gezwungen, Sachen zu
transportieren. Nachdem er dies zusammen mit M. A. zehn Tage lang
getan habe, seien sie vor D._______ von Soldaten festgenommen
worden, die ihn beschuldigt hätten, er arbeite mit Terroristen
zusammen. Sie seien in ein Camp mitgenommen worden, wo er
befragt und misshandelt worden sei. Nach zwei Tagen sei ihnen die
Flucht aus dem Camp gelungen. Er sei nach Hause zurückgekehrt und
habe seine Familie in ein anderes Haus gebracht. Nach seinen Ferien
sei er nach Saudi Arabien zurückgereist. Nach fünf oder sechs
Monaten habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass M. A. verhaftet worden
sei. Im März 2003 habe er seine Frau aufgefordert, nach Saudi
Arabien zu kommen. In Saudi Arabien sei er von Tamilen aufgefordert
worden, der LTTE Geld zu geben. Aus diesem Grund habe er seine
Frau und seinen Sohn im August 2003 nach Sri Lanka
zurückgeschickt. Zwei oder drei Wochen später habe ihm seine Frau
gesagt, sie werde belästigt; man fordere sie auf, Leute bei sich zu
beherbergen. Deshalb sei er im November 2003 nach Sri Lanka zu-
rückgegangen, wo es ihm gelungen sei, ein Visum für die Schweiz zu
erhalten. Die Terroristen der LTTE hätten seine Adresse in Italien her-
ausgefunden, weshalb er Italien habe verlassen müssen. Im Falle ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er um sein Leben; sein Freund
sei getötet worden.
Das BFM führte am 18. Januar 2007 eine Anhörung des Beschwerde-
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führers durch. Er sagte im Wesentlichen aus, die Soldaten hätten ihn
unter der Beschuldigung, er arbeite für die LTTE, festgenommen. Er
habe mit einem Soldaten sprechen können, der ihn gegen Bezahlung
aus dem Camp habe entkommen lassen. Nachdem er sich zwanzig
Tage lang versteckt habe, sei er nach Saudi Arabien zurückgekehrt.
Drei oder vier Monate später habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass M.
A. getötet worden sei. Auf Nachfrage sagte er, die LTTE habe M. A.
getötet. Deshalb habe er seine Frau im März 2003 nach Saudi Arabien
kommen lassen. Drei oder vier Monate später sei er von den Leuten,
die Geld für die LTTE gesammelt hätten, aufgefordert worden, nach
Sri Lanka zurückzukehren, um der LTTE zu helfen. Er habe Angst
gehabt und seine Frau nach Sri Lanka zurückgeschickt. Einige Zeit
später habe ihn seine Frau angerufen und gesagt, die LTTE wolle ihr
Haus. Er habe ihr gesagt, er werde nach Sri Lanka zurückkommen und
die Sache in Ordnung bringen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Januar 2007 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegwei-
sung und deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Februar 2007
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung gegenwärtig nicht zulässig und nicht zumutbar sei und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die Bezahlung des Kos-
tenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine an-
gemessene Parteientschädigung auszurichten.
Am 11. April 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht ein Schreiben eines srilankischen Rechtsanwalts und
eine Vorladung ("summons") des "High Court" in Colombo.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2007 entsprach der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er teilte dem Beschwerdefüh-
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rer zudem mit, über das Gesuch um Verzicht auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 26. Oktober 2007 mit, das Verfahren werde in
deutscher Sprache weitergeführt, und gewährte dem BFM die Gele-
genheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. November
2007 die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 27. November 2007 hielt der Beschwer-
deführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerde-
führer wäre nach der Flucht aus einem Militärcamp sicher nicht zwei-
mal (in den Jahren 2002 und 2004) über den Flughafen von Colombo
ausgereist, wenn er sich wirklich vor einer behördlichen Suche ge-
fürchtet hätte, da er damit riskiert hätte, anlässlich der verschiedenen
Kontrollen festgenommen zu werden. Es erscheine vernunftwidrig,
dass er, nachdem er im November 2003 nach A._______ zurückge-
kehrt sei, einige Monate lang in seinem Haus gelebt habe. Wenn die
LTTE wirklich mehrmals zu seinem Haus gekommen wären und ihm
mit dem Tod gedroht hätten, hätte er sich sicherlich an einen anderen
Ort geflüchtet. Auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, habe er zu-
erst bekräftigt, zu Hause geblieben zu sein; später habe er vorge-
bracht, er habe sich bei Verwandten aufgehalten. Hätte seine Ehefrau
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sich wegen des Todes von M. A. wirklich gefürchtet, hätte er sie nicht
nach Saudi Arabien kommen lassen, um sie im August 2003 alleine
wieder nach Sri Lanka zurückzuschicken. Wäre seine Frau ab
September 2003 tatsächlich von der LTTE beobachtet worden, hätte er
sie zweifellos nicht allein zu Hause gelassen, sondern ihr eine sichere
Zuflucht organisiert. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Aufenthalt in einem Militärcamp sei unglaubhaft. Während der
Erstbefragung habe er zuerst gesagt, er wisse nicht, in welchem Camp
er festgehalten worden sei, da ihm die Augen verbunden worden
seien. Nachdem man ihm vorgehalten habe, er sei von diesem Camp
ja geflohen, habe er sich korrigiert und den Ort des Camps genannt.
Bei der Erstbefragung habe er gesagt, seine Frau habe ihn fünf oder
sechs Monate nach seiner Rückkehr nach Saudi Arabien im Februar
2002 angerufen und ihm von der Verhaftung von M. A. berichtet.
Gegen Ende der Befragung habe er gesagt, dieser Freund sei getötet
worden. Bei der direkten Anhörung habe er geltend gemacht, sein
Freund M. A. sei zwei oder drei Monate nach seiner Rückkehr nach
Saudi Arabien getötet worden. Er habe präzisiert, er wisse nicht, ob
sein Freund nach ihrer Flucht aus dem Militärcamp Probleme mit den
Behörden gehabt habe.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die srilankischen Behör-
den kennten seine wahre Identität nicht, da er bei seiner Verhaftung
seine richtigen Dokumente nicht bei sich gehabt habe, weshalb sie ihn
am Flughafen nicht hätten erkennen können. Den Umstand, wonach er
im November 2003 in seinem Haus geblieben sei, habe er auch bei
den Befragungen damit erklärt, dass er nicht habe lange zu Hause
bleiben wollen. Er habe zuerst vergessen zu sagen, dass er auch eini-
ge Tage bei seinen Eltern gewesen sei, woraus nicht auf mangelnde
Glaubhaftigkeit geschlossen werden könne. Auch dass er erst auf
Nachfrage genauere Auskünfte zum Camp habe machen können, kön-
ne man ihm nicht vorhalten, sei es doch für ihn schwierig einzuschät-
zen, welche Informationen die schweizerischen Behörden benötigten.
Es sei offensichtlich, dass er sich versprochen habe, als er bei der ers-
ten Befragung von einer Verhaftung seines Freundes gesprochen
habe.
Der Beschwerdeführer stehe nicht nur als Angehöriger der moslemi-
schen Minderheit zwischen den Fronten der Kriegsparteien, sondern
sei auch wegen seiner Tätigkeit für die LTTE gefährdet. Seitens der Ar-
mee drohe ihm eine Festnahme und er werde noch heute von den
LTTE bedroht. Die LTTE nähmen keine Rücksicht auf Zivilisten. Für ei-
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nen Angehörigen der muslimischen Minderheit gebe es zudem keine
innerstaatliche Fluchtalternative.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, mit der eingereich-
ten Vorladung ("summons") könne die dem Beschwerdeführer angeb-
lich drohende Verfolgung nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer
erkläre nicht, weshalb er das vom 18. November 2003 datierende Do-
kument erst im Jahre 2007 eingereicht habe. In Sri Lanka könne ein
solches Dokument leicht käuflich erworben werden. Die Authentizität
des Dokumentes sei auch deshalb in Frage zu ziehen, weil es auf der
rechten Seite Veränderungen der Druckerschwärze aufweise, was zur
Überzeugung führe, das Dokument sei fotokopiert, blanko gekauft und
nachträglich ausgefüllt worden. Auf der Rückseite des Dokumentes
weise auch die Seitenzahl darauf hin, dass dieses kopiert worden sei.
Zudem weiche die Qualität der Druckerschwärze an einigen Stellen
von derjenigen des übrigen Dokumentes ab. Schliesslich weiche die
Grundierung auf dem geschriebenen Teil des Dokumentes von derjeni-
gen der unbeschriebenen Ränder ab. Darüber hinaus sei nicht ver-
ständlich, weshalb die auf dem Dokument angebrachte Unterschrift
unleserlich sei. Der einzige Stempel auf dem Dokument sei von
schlechter Qualität. Was das Schreiben des Anwalts anbelange, so lie-
ssen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen
damit nicht belegen. Es erscheine merkwürdig, dass ein Dokument
dieser Bedeutung mehrere Korrekturen und zahlreiche grammatikali-
sche Fehler aufweise.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, bei den eingereichten Be-
weismitteln handle es sich um echte Dokumente, die die Gefährdung
des Beschwerdeführers belegten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der Erstbefragung aus, er sei
nach seiner Flucht aus dem Militärcamp nach Hause gegangen und
habe seine Familie in ein anderes Haus gebracht. Am Ende seiner Fe-
rien sei er nach Saudi Arabien zurückgekehrt. Bei der Anhörung mach-
te er geltend, er habe sich nach seiner Flucht 20 Tage lang versteckt.
Bei der Erstbefragung brachte er vor, seine Ehefrau habe ihn fünf oder
sechs Monate nach seiner Rückkehr nach Saudi Arabien angerufen
und ihm mitgeteilt, dass sein Freund M. A. festgenommen worden sei;
er sei getötet worden. Bei der Anhörung sagte er, seine Frau habe ihn
nach drei oder vier Monaten angerufen und ihm gesagt, M. A. sei getö-
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tet worden. Deshalb habe er seine Frau und seinen Sohn im März
2003 nach Saudi Arabien kommen lassen. Das Interesse der LTTE an
seiner Person erklärte er damit, dass die Leute, die ihn zu Transport-
diensten gezwungen und ihm gesagt hätten, er spreche drei (Aussage
Erstbefragung) beziehungsweise zwei (Aussage Anhörung) Sprachen.
Bei der Erstbefragung führte er aus, er habe zum Zeitpunkt seiner
Festnahme keinerlei Ausweise auf sich getragen, während er bei der
Anhörung darlegte, er habe eine nicht ihm zustehende Identitätskarte
dabei gehabt. Diese Schilderung wesentlicher Sachverhaltselemente
ist nicht übereinstimmend. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er
habe sich bei der Empfangszentrumsbefragung versprochen, als er
gesagt habe, sein Freund sei festgenommen worden, ist nicht stichhal-
tig, da ihm das Protokoll rückübersetzt wurde und er es vorbehaltlos
für korrekt befand.
Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme durch die srilankische
Armee bestehen zusätzliche Ungereimtheiten: So wurde der Be-
schwerdeführer bei der Erstbefragung gefragt, in welchem Camp er
festgehalten worden sei. Vorab gab er vor, dies nicht zu wissen, da
man ihm die Augen verbunden habe. Erst auf den Hinweis hin, wonach
er ja aus diesem Camp geflohen sei, korrigierte er seine Aussage und
gab an, im Camp von E._______ festgehalten worden zu sein. Seine
Erklärung in der Beschwerde, er habe nicht gewusst, welche
Informationen die schweizerischen Behörden benötigten, ist nicht
stichhaltig, da die Frage ("quale campo") klar formuliert wurde. Bei der
Anhörung machte er geltend, er habe am Nachmittag des zweiten
Hafttages einen Soldaten gefragt, ob er ihm helfen könne. Nachdem er
(der Beschwerdeführer) aufgefordert worden war, den ersten Hafttag
zu schildern, sagte er aus, man habe ihn befragt und geschlagen. Da-
nach habe man ihn in ein Zimmer gebracht, wohin ein Soldat gekom-
men sei, um mit ihm zu sprechen; er habe diesen um Hilfe gebeten.
Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, bekräftigte er, er habe
den Soldaten am zweiten Tag um Hilfe gebeten. Auf den Hinweis des
Befragers, er habe wissen wollen, was sich am ersten Hafttag abge-
spielt habe, sagte der Beschwerdeführer, danach (also am zweiten
Tag) hätten sie nichts mehr gefragt. Der Widerspruch hinsichtlich der
Frage, wann und bei welcher Gelegenheit er einen Soldaten um Hilfe
gebeten habe, bleibt somit bestehen. Zudem vermag auch die Erklä-
rung dafür, wie ihm der Soldat bei der Flucht behilflich gewesen sei,
nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer machte nämlich geltend,
der Soldat habe ihm gesagt, zu einem gewissen Zeitpunkt sei niemand
da. Es erscheint nicht glaubhaft, dass ein Armeecamp, in dem Perso-
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nen festgehalten werden, die der Zusammenarbeit mit den LTTE ver-
dächtigt werden, nicht ständig und zuverlässig bewacht wird, zumal
Armeecamps immer wieder Ziel von Angriffen der LTTE werden.
Der Beschwerdeführer sagte des Weiteren aus, die LTTE-Leute in
Saudi Arabien hätten ihm gesagt, er solle nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, um der LTTE zu helfen. Er habe sich gefürchtet und habe im Au-
gust 2003 seine Ehefrau nach Sri Lanka zurückgeschickt. Einerseits
erscheint es fraglich, ob die LTTE einen Helfer, der von der srilanki-
schen Armee beim Warentransport erwischt wurde und der sich aus
der Haft absetzen konnte, erneut zu Hilfeleistungen anhalten würden,
da es aus ihrer Sicht wenig Sinn macht, einen Gesuchten damit zu be-
auftragen. Andererseits kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der
Beschwerdeführer seine Ehefrau und seinen Sohn in die Heimat zu-
rückschicken würde, wären diese in Saudi Arabien doch trotz entspre-
chendem Druck durch die LTTE immer noch sicherer vor Übergriffen
derselben als im Heimatort. Auch die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, die LTTE hätten noch im Jahre 2006 – als er in Italien geweilt
habe – versucht, ihn zur Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen, ver-
mag nicht zu überzeugen. Wie vorstehend ausgeführt, würde es aus
Sicht der LTTE kaum Sinn machen, eine Person, die von den srilanki-
schen Behörden bereits einmal wegen Warentransporten für die LTTE
festgenommen wurde, erneut damit zu beauftragen. Unter diesem Ge-
sichtspunkt kann der Erklärung des Beschwerdeführers, die LTTE sei-
en der Ansicht gewesen, er sei der richtige Mann für diese Transporte,
nicht gefolgt werden. Darüber hinaus behauptete er bei der Anhörung,
die LTTE hätten seinen Freund M. A. getötet, weil sie sich wegen der
Informationen, die sie (der Beschwerdeführer und M. A.) den srilanki-
schen Sicherheitskräften hätten geben können, gefürchtet hätten. Hät-
ten die LTTE M. A. getötet, weil dieser den srilankischen Behörden In-
formationen gegeben hatte oder sie befürchteten, er werde diesen In-
formationen geben, hätten sie wohl kaum den Beschwerdeführer, bei
dem sie diese Befürchtung auch gehegt hätten, für weitere Dienste in
Anspruch nehmen wollen.
Angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers zieht das Bundesverwaltungsge-
richt den Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien un-
glaubhaft.
5.2 Das BFM gelangte aufgrund verschiedener im vom Beschwerde-
führer eingereichten Dokument ("summons") enthaltener Ungereimt-
heiten zum Schluss, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt.
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Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Stellungnahme keinen Bezug
zu den vom BFM offen gelegten Fälschungsmerkmalen. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt in freier richterlicher
Beweiswürdigung zum Schluss, dass das BFM aufgrund der von ihm
festgestellten Merkmale im Dokument selbst zu Recht auf eine
Fälschung geschlossen hat.
Zudem bestätigen auch weitere Überlegungen diesen Schluss: Der
Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde, die srilankischen
Behörden hätten seine Identität nicht gekannt, als er festgenommen
worden sei, da er seine Identitätsdokumente nicht auf sich getragen
habe. Deshalb habe er seine Heimat zweimal gefahrlos über den
Flughafen von Colombo verlassen können. Der Beschwerdeführer
erwähnte anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz nicht, dass
eine gerichtliche Vorladung an seine Wohnadresse gesandt wurde. Da
die srilankischen Behörden die Identität des Beschwerdeführers nicht
gekannt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund
einer bestehenden Anklage wegen Unterstützung der LTTE eine
gerichtliche Vorladung hätte erhalten sollen. Wäre er hingegen am
18. November 2003 vor Gericht geladen worden – dies soll mit dem
eingereichen Dokument glaubhaft gemacht werden –, weil die
Sicherheitsbehörden seinen Namen nach seiner Flucht aus dem Camp
erfahren hätten, hätte er seine Heimat Ende Januar 2004 nicht
bedenkenlos unter der eigenen Identität über den kontrollierten
Flughafen von Colombo verlassen. Die angeblich gegen den
Beschwerdeführer erhobene Anklage erweist sich somit als Konstrukt,
welches dazu dienen sollte, auf Beschwerdeebene die Begründetheit
seines Asylgesuchs zu unterstreichen.
Angesichts der obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er eine
gefälschte gerichtliche Vorladung einreichte, kann dem fehlerhaft
abgefassten Anwaltsschreiben keine Beweiskraft beigemessen
werden. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere auch der Art
dessen Abfassung, ist das Schreiben als Gefälligkeitsdokument zu
werten.
Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte
Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet
wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen
werden. Die als gefälscht beziehungsweise missbräuchlich verwendet
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erkannten Dokumente (Vorladung vom 18. November 2003 und
Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2007) sind daher einzuziehen.
5.3 Der Beschwerdeführer gehört der ethnischen Minderheit der Mus-
lime – zirka 8% der Bevölkerung Sri Lankas gehören dieser Ethnie an
– an. Formell geniessen Muslime in Sri Lanka grosse Freiheiten. Sie
können ihre Religion ohne Einschränkungen ausüben, wichtige Feier-
tage werden als öffentliche Feiertage gefeiert oder sie können staat-
lich finanzierte islamische Schulen führen. Es gibt keine Einschränkun-
gen gegenüber politischen Parteien und Muslime sind in allen politi-
schen Parteien vertreten. Durch das Wahlsystem, welches grössere
Parteien bevorzugt, ist der Einfluss der Muslime aber stark limitiert; in
staatlichen Behörden wie auch in den Sicherheitskräften sind sie un-
tervertreten. Ein Drittel der srilankischen Muslime lebt im Konfliktgebiet
im Norden und Osten der Insel, weshalb auch diese Bevölkerungs-
gruppe von den Kriegsereignissen stark betroffen ist. Mit dem Wieder-
aufflammen des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeu-
er der beiden Kriegsparteien, wovon vor allem die Muslime im Osten
des Landes betroffen waren. Seitens der LTTE stehen die Muslime un-
ter Verdacht, mit den Regierungskräften zusammen zu arbeiten. In Mu-
tur wurden die Muslime aufgefordert, innerhalb von 72 Stunden die
Gegend zu verlassen; nach der Einnahme der Stadt durch die LTTE
flohen mehr als 25'000 Muslime. Als die srilankische Armee Mutur wie-
der eingenommen hatte, konnten die Muslime in die Stadt zurückkeh-
ren. Viele ihrer Häuser waren aber beschädigt oder zerstört worden.
Nachdem die LTTE aus den östlichen Küstengebieten abgezogen wa-
ren, traten dort die Karuna-Truppen in Aktion. Seit Beginn des Jahres
2007 kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Land und Res-
sourcen zwischen den Muslimen und der ursprünglich von Karuna
kontrollierten "Tamileela Makkal Viduthailai Puligal" (TMVP). Aus die-
sen Gründen haben sich auch viele Angehörige der muslimischen Eth-
nie nach Colombo geflüchtet.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Muslime von
den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri
Lankas ebenso hart getroffen werden, wie die übrige Zivilbevölkerung.
Zusätzlich kann es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den
Fronten der Bürgerkriegsparteien stehen. Indessen ergeben sich keine
Anzeichen dafür, dass die ethnischen Muslime in Sri Lanka generell
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG unterliegen.
Seite 11
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch
die LTTE und die srilankische Armee glaubhaft zu machen. Da er auch
aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht generell mit Verfolgung
zu rechnen hat, kann ihm keine begründete Furcht im Sinne des Asyl-
gesetzes zuerkannt werden.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend
folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
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des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwer-
deführer, dessen Vorbringen als unglaubhaft gewertet wurden, nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 eine Lageanaly-
se vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden ta-
milischer Ethnie festgelegt. Wie bereits oben unter 5.3 festgehalten,
sind die ethnischen Muslime von den Auseinandersetzungen im Nor-
den und Osten der Insel nicht minder stark betroffen als die tamilische
Bevölkerung.
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8.5 Angesichts der im zitierten Urteil dargelegten politischen, wirt-
schaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der auf Eskala-
tion und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka,
sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die bisherige
Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern:
Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die
Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu
und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert.
Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batti-
caloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dar-
gelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden.
8.6 Der Beschwerdeführer stammt indessen aus der Westprovinz
(Distrikt Colombo), wohin der Wegweisungsvollzug nicht als generell
unzumutbar gilt. Er wurde in Colombo geboren und wohnte eigenen
Aussagen gemäss seit zirka 1996 in der etwa (...) Kilometer von Co-
lombo entfernt gelegenen Ortschaft A._______. Er verfügt in seiner
Heimatprovinz nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz, leben
doch sowohl seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn, als auch sei-
ne Mutter und zwei Schwestern dort. Der Beschwerdeführer verfügt
über reichlich Berufserfahrung, arbeitete er doch ab 1999 während
längerer Zeit in Saudi Arabien und ab 2004 auch in Italien, wo er sich
vor seiner Einreise in die Schweiz aufhielt. Von 1996 bis 1999 arbeitete
er in Colombo. Es dürfte ihm somit gelingen, sich im Grossraum Co-
lombo eine Existenz aufzubauen, zumal auch seine Wohnsituation dort
als gesichert betrachtet werden kann. Es kann somit nicht davon aus-
gegangen werden, der Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage bei
guter Gesundheit ist, gerate nach einer Rückkehr in sein Heimatland in
eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
8.7 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 18. Juni 2008
gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Be-
schwerdeführer zur Stützung seiner Asylbegehren – wie sich während
des Beschwerdeverfahrens herausstellte – ein gefälschtes Beweismit-
tel zu den Akten reichte. Die Beschwerde wäre, hätte die Fälschung
des Dokuments von Anfang an festgestanden, als aussichtslos gewer-
tet worden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die als gefälscht beziehungsweise missbräuchlich verwendet erkann-
ten Dokumente (Vorladung vom 18. November 2003 und Anwalts-
schreiben vom 15. Februar 2007) werden eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (in Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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