Abtei lung IV
D-1496/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Somalia,
vertreten durch lic. iur. Donato del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1496/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) zufolge seinen Heimatstaat Somalia am (...) auf
dem Landweg (...) verliess, (...) am 22. September 2009 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (...),
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ (...) vom 29. September
2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, der Chauffeur des Lastwagens, auf welchem er als Beifahrer
gearbeitet habe, sei (...) eines Nachts auf der Fahrt eingeschlafen,
weshalb er nach vergeblichen Weckversuchen das Steuer
übernommen und dabei einen Unfall verursacht habe, bei dem
mehrere Passagiere gestorben seien,
dass deren Angehörige ihm die Schuld zuweisen würden, seinen Vater
umgebracht hätten und er gehört habe, dass sie auch nach ihm
suchen würden (...),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser von den italienischen Be-
hörden am (...) daktyloskopisch erfasst worden war, wo er
gleichentags um Asyl nachgesucht hatte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer bezüglich eines allfälligen
Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer damit ver-
bundenen Wegweisung nach Italien am 29. September 2009 im EVZ
(...) das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe seinen Aufenthalt in
Italien bewusst verschwiegen,
dass er Somalia bereits im (...) 2008 verlassen habe und (...) nach
Italien gelangt sei (...),
dass er von den italienischen Behörden ein bis zum Jahr (...) gültiges
Reisedokument erhalten habe und eine allfällige Rückübernahme
durch Italien hinzunehmen hätte,
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dass das BFM am 2. November 2009 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte, welches bis zum 17. November 2009
unbeantwortet blieb,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mit Verfügung vom 5. März
2010 – eröffnet am 9. März 2010 – nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien und den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass ei-
ner allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men/DAA, SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom
17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverf-
ahrens zuständig,
dass aufgrund der Tatsache, dass Italien bis zum 17. November 2009
keine Antwort bezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers er-
teilt habe, davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen stillschweigend
zugestimmt worden sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
gemäss Art. 19 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4
Dublin-II-VO – bis spätestens am 17. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das
rechtliche Gehör gewährt worden sei, und er keine Gründe geltend ge-
macht habe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden,
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dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen könne,
in welchem er Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG fände, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots be-
züglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall ei-
ner Rückkehr nach Italien keine Hinweise für eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat
sprechen würden, und er zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
11. März 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das
Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asyl-
gesuch zuständig zu erachten,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde ent-
schieden habe,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragte und um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG) und der Be-
schwerdeführer gleichentags per Telefax eine Fürsorgebestätigung
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vom 10. März 2010 einreichen liess, dessen Original einen Tag später
beim Bundesverwaltungsgericht eintraf,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde vom 11. März 2010 einzutreten ist (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-25 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Be-
schwerdeführer am (...) in (...) Italien daktyloskopisch erfasst worden
ist, was vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
am 29. September 2009 im EVZ (...) auch bestätigt wurde,
dass somit Italien für die Prüfung des am 22. September 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig
ist,
dass die italienischen Behörden der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers stillschweigend zugestimmt haben,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 11. März
2010 im Wesentlichen vorbrachte, die Abschiebung in einen anderen
EU-Staat verstosse gegen das Flüchtlingsrecht und gegen Art. 3
EMRK, wenn in dem als zuständig erachteten Staat das Rück-
schiebungsverbot sowie die Rechte und der Rechtsschutz von Flücht-
lingen missachtet würden und das Verbot unmenschlicher Behandlung
verletzt würde,
dass die Einhaltung dieser Rechts de facto in den Mitgliederstaaten
sehr unterschiedlich ausfalle und die jüngsten Übereinkommen und
Vorgehensweisen zwischen Italien und Libyen bezüglich der ge-
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meinsamen Bekämpfung der illegalen Migration ebenfalls dringend
eine genauere Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von
Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern würden,
dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Überstellungsentscheids zu verneinen und das Asylgesuch
in der Schweiz materiell zu entscheiden sei, solange bei einer Über-
stellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne,
dass diesfalls das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1
Dublin-II-VO auszuüben sei, wobei auf die diesbezügliche deutsche
und österreichische Rechtspraxis verwiesen wurde,
dass in Italien selbst als politische Flüchtlinge anerkannte Personen
dort nicht die ihnen gemäss Art. 23 und 24 FK (öffentliche Fürsorge
beziehungsweise Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit) zu-
stehende Behandlung erhielten,
dass sie nach Verfahrensabschluss weder Unterbringung noch
Unterstützung und Verpflegung erhielten und keine Möglichkeit hätten,
ein menschenwürdiges Dasein zu führen, sondern unter ähnlichen,
unzumutbaren Existenzbedingungen wie irreguläre Migranten lebten,
dass der Beschwerdeführer in Italien weder eine angemessene
Unterkunft erhalten noch in ein Asylverfahren aufgenommen würde,
dass das Asylverfahren in Italien den Garantien von Art. 13 EMRK
(Recht auf wirksame Beschwerde) nicht genüge (vgl. Beschwerde
S. 3-8),
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festhält, dass
Italien sowohl Signatarstaat der FK und der EMRK ist und keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
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dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich im Übrigen aus dem Hinweis auf die deutsche und öster-
reichische Rechtspraxis, welche aus Art. 3 Abs. 2 VO Dublin unter be-
stimmten Voraussetzungen eine Pflicht zum Selbsteintritt ableitet be-
ziehungsweise daraus eine ins innerstaatliche Recht transformierte,
unmittelbar anwendbare Norm erkennt, noch keine Pflicht für die
schweizerische Rechtspraxis ergibt, sich der rechtlichen Umsetzung
beziehungsweise Qualifikation der erwähnten Norm durch die Nach-
barstaaten anzugleichen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer-
innen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
kann,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italie-
nischen Behörden würden sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an die aus diesen Abkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Italien noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
auch als möglich erscheint, da die italienischen Behörden einer Rück-
übernahme stillschweigend zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung daher zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
vom 11. März 2010 abzuweisen ist,
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dass der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzu-
erkennen, durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses durch das vorliegende Urteil ebenfalls gegenstandslos wird,
weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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