Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1498/2009
law/auj
Urteil vom 27. Juni 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch SoCH-ACA, N. Nkele-Siku,
[…]
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N[…].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Demokratischen
Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa – reiste eigenen
Angaben zufolge am 1. September 2006 mithilfe eines Schleppers auf
dem Luftweg von Brazzaville nach Frankreich und anschliessend nach
Italien. Am 14. September 2006 gelangte sie illegal in die Schweiz, wo sie
noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom
20. September 2006 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe erhob das BFM ihre Personalien und befragte sie summarisch
zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
Mit Verfügung vom 27. September 2006 wies sie das BFM für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zu. Am 15. Dezember 2006
hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen an. Am 23. Januar 2009 hörte sie das BFM ergänzend an.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, am 3. August 2006 hätten Soldaten ihren
Lebensgefährten – seit 2003 [Funktionsbezeichnung] von B._______ –
an ihrem gemeinsamen Wohnsitz in Kinshasa festgenommen. In der
Nacht auf den 4. August 2006 sei sie selbst von Soldaten festgenommen
und am Sitz der […] von B._______ in Y._______ während der Haft von
zahlreichen Soldaten mehrfach vergewaltigt worden. Der Chef der Wärter
habe ihr geholfen aus Y._______ zu fliehen. Er habe sie aber
anschliessend in einem Camp festgehalten und wiederholt vergewaltigt.
Am 17. August 2006 sei sie aus dem Camp geflohen, mit einem Boot
nach Brazzaville gefahren und von dort aus zwei Wochen später nach
Europa ausgereist. Da sie aufgrund der Vergewaltigungen schwanger
geworden sei, habe sie am 27. September 2006 im Spital X._______
einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen.
C.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 – eröffnet am 9. Februar 2009 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
D.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer
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Rechtsvertreterin vom 9. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen;
eventualiter sei die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um den
Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Bestätigung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
In der Eingabe wurde ein spezialärztlicher Bericht betreffend
posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) in Aussicht gestellt,
unter welchen die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Haft erlittenen
sexuellen Gewalt und der unerwünschten Schwangerschaft leide.
E.
Mit Verfügung vom 23. März 2009 bestätigte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin das ihr von Gesetzes wegen zustehende Recht, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können.
Gleichzeitig stellte er die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu
einem späteren Zeitpunkt in Aussicht, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist
allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen
aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen.
F.
Mit Eingabe vom 20. April 2009 ersuchte die Rechtsvertretung um eine
Fristerstreckung zur Einreichung des Arztberichtes mit der Begründung,
der Arzt der Beschwerdeführerin habe sie fälschlicherweise an einen
Neurologen überwiesen statt an eine Psychiaterin. Innert erstreckter Frist
wurde kein Arztbericht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
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3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
Im Einzelnen führt es aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche
Angaben zu den Ereignissen vor der Festnahme ihres Lebenspartners,
zur Dauer ihres Aufenthaltes in Y._______ und zu den vorgebrachten
Vergewaltigungen gemacht. An der kantonalen Anhörung habe sie zu
Protokoll gegeben, vier Tage vor der Festnahme ihres Partners hätten
zwei Soldaten ihr an ihrem Wohnsitz gedroht, sie beide verschwinden zu
lassen, und das Haus durchsucht. An der ergänzenden Anhörung habe
sie hingegen zunächst gesagt, bis zur Festnahme ihres Lebenspartners
sei nichts geschehen; auf den Widerspruch angesprochen, habe sie
gesagt, die Soldaten hätten sich nur unterhalten, und sie könne sich nicht
mehr an alles erinnern, da die Ereignisse zu schmerzhaft seien und
seither eine längere Zeit verstrichen sei. Auch die widersprüchlichen
Aussagen an den beiden Anhörungen – der Freund sei erst eine halbe
Stunde vor der Festnahme nach Hause gekommen, beziehungsweise er
sei zuhause gewesen und habe nicht schlafen können – habe sie nicht zu
erklären vermocht. Zur Dauer der Haft in Y._______ habe sie an der BzP
angegeben, dort eine Woche lang festgehalten worden zu sein; an der
kantonalen Anhörung seien es zunächst zwei Wochen und an anderer
Stelle vier Tage gewesen. An der ergänzenden Anhörung habe sie sich
an nichts mehr erinnern können und lediglich gewusst, dass sie
festgenommen worden sei. Zum Zeitpunkt des Beginns der
Vergewaltigungen habe sie an der BzP erklärt, in der Nacht auf Freitag in
Y._______ angekommen und am Montag erstmals vergewaltigt worden
zu sein; an der ergänzenden Anhörung habe sie zunächst gesagt, die
erste Vergewaltigung habe nach einem Tag in der Haft stattgefunden und
auf Nachfrage hin am zweiten Tag.
Ferner vermochte das BFM in den Angaben der Beschwerdeführerin
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ausserdem keine Realitätskennzeichen zu erkennen. So sei sie nicht in
der Lage gewesen, ihre Festnahme anschaulich zu beschreiben; zudem
fehlten individualisierte Aussagen, welche eine persönliche Betroffenheit
oder eine persönlich gefärbte Reaktion zum Ausdruck bringen könnten.
Auch ihre Angaben zur Ausreise seien unsubstanziiert gewesen.
4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand und
seien asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11 wird vorgebracht, die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit des zur Begründung des Asylgesuches
geltend gemachten Sachverhalts habe in einer Gesamtwürdigung
sämtlicher Vorbringen der Beschwerdeführerin zu erfolgen. Aufgrund der
in Haft erlittenen Vergewaltigungen und der daraus resultierenden
unerwünschten Schwangerschaft sowie der Tatsache, dass sie nicht
wisse, was aus ihrem ehemaligen, seit seiner Verhaftung
verschwundenen Partner geworden sei, habe die Beschwerdeführerin
auch begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch den
(kongolesischen) Staat.
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Die vom BFM
zutreffend aufgezeigten Widersprüche zwischen ihren Aussagen an der
BzP und der kantonalen Anhörung versuchte die Beschwerdeführerin
anlässlich der ergänzenden Befragung wiederholt mit Erinnerungslücken
aufgrund der Schmerzhaftigkeit des Erlebten und/oder der seither
verstrichenen Zeit zu erklären. Zwar fand die ergänzende Anhörung beim
BFM erst zwei Jahre und vier Monate nach dem Einreichen des
Asylgesuchs statt. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Tatsache,
dass sich in den Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie bei der
Befragung zur Person vom 20. September 2006 und anlässlich der
Anhörung beim Kanton vom 19. Dezember 2006 zu Protokoll gab, die
vom BFM festgestellten Widersprüche finden, obschon die Befragungen
zeitlich lediglich drei Monate auseinander lagen. Zudem hat die
Beschwerdeführerin sogar innerhalb derselben Befragung
widersprüchliche Aussagen gemacht. Die vom BFM festgestellten
Widersprüche lassen sich deshalb nicht mit Erinnerungslücken
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beziehungsweise der verstrichenen Zeit plausibel erklären, zumal zum
Zeitpunkt, in dem die beiden Befragungen stattgefunden haben, die
angeblich fluchtauslösenden Ereignisse vom August/September 2006
noch nicht lange zurück lagen und deshalb in noch relativ ungetrübter
Erinnerung hätten sein müssen.
5.2. Die Beschwerdeführerin antwortete anlässlich der ergänzenden
Anhörung auf konkrete Fragen nach den Ereignissen während der Haft in
Y._______ zudem bloss ausweichend, stereotyp und wenig konkret: "Ich
wurde zu einem Sexualobjekt gemacht"; "Von all diesen Soldaten. Alle
haben mich sexuell missbraucht"; "Jeder konnte zu jeder Zeit zu mir
kommen und mich sexuell missbrauchen und ich konnte mich nicht
wehren, weil ich nicht umgebracht werden wollte" (vgl. act. A17/13 S. 9
Fragen 77-79). Auf die Frage, was für sie das Schlimmste an den
Vergewaltigungen gewesen sei, antwortete sie: "Ich bin sehr christlich.
Ich habe nicht gedacht, dass mir jemals so etwas geschehen könnte"
(vgl. act. A17/13 S. 11 Frage 99). Den Soldaten, welcher ihr zur Flucht
aus Y._______ verholfen und sie während mehrerer Tage in einem Raum
festgehalten und regelmässig vergewaltigt haben soll, vermochte sie
lediglich oberflächlich als "sehr dunkelhäutig", "ein wenig gross", "kräftig",
"nicht schlank aber auch nicht dick" (vgl. act. A17/13 S. 11 Frage 105) zu
beschreiben. Das BFM hat die Beschwerdeführerin anlässlich der
ergänzenden Anhörung durchaus hinreichend zu den geltend gemachten
Vergewaltigungen sowohl in Y._______ als auch im Camp befragt. Die
Antworten der Beschwerdeführerin fielen jedoch – wie erwähnt – sehr
allgemein und unsubstanziiert aus und weisen kaum
Realitätskennzeichen auf. Es ist zwar bekannt, dass es für Opfer von
Vergewaltigungen sehr schwierig sein kann, über die erlittenen Übergriffe
zu sprechen, sei es aus Scham- und Schuldgefühlen, sei es aus Gründen
des Selbstschutzes (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 376 f.). Es liegen im
vorliegenden Fall jedoch keine konkreten Hinweise vor, die darauf
schliessen liessen, das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei
durch solche Faktoren beeinträchtigt gewesen. Insbesondere wurde der
in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Bericht betreffend
posttraumatischen Belastungsstörungen, unter welchen die
Beschwerdeführerin aufgrund der angeblich in der Haft erlittenen
sexuellen Gewalt und der unerwünschten Schwangerschaft leide, trotz
ausdrücklicher Aufforderung des Instruktionsrichters bis heute nicht
eingereicht. Das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen
oder anderen Faktoren, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglicht
hätten, die angeblichen Vergewaltigungen mit der nötigen Tiefe plausibel
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und widerspruchsfrei zu schildern, sind somit weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht. Das BFM hat vor diesem Hintergrund die schriftlich
festgehaltene Einschätzung der Hilfswerksvertreterin, die
Beschwerdeführerin sei anlässlich der ergänzenden Anhörung nur
oberflächlich, summarisch und ungenügend über die
geschlechtsspezifischen Aspekte befragt worden (vgl. act.A17/13 S. 13),
in der angefochtenen Verfügung zu Recht als unhaltbar zurückgewiesen
und die Vergewaltigungsvorbringen sowie ihre geltend gemachten Folgen
(Traumatisierung) zu Recht als unglaubhaft qualifiziert.
5.3. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Person und Tätigkeit ihres
Lebenspartners sowie zu allfälligen Verfolgungsmotiven waren ebenfalls
sehr oberflächlich. Über ihn wusste sie lediglich zu berichten, er sei Jurist
(vgl. act. A10/27 S. 4), seit 2003 [Funktionsbezeichnung] respektive "[…]"
von B._______ (vgl. act. A1/9 S. 4 f.) und sei "ständig am PC oder am
Telefon" gewesen (vgl. act. A17/13 S. 7 Frage 51). Sie vermochte weder
einen konkreten Grund für die angebliche Verhaftung ihres Freundes zu
nennen (A17/13 S. 5-7), noch zu erklären, weshalb gerade die Soldaten
von B._______ ein Interesse daran gehabt haben sollten, gegen den
eigenen […] und seine Lebensgefährtin vorzugehen (vgl. act. A10/27
S. 17). Nicht nachvollziehbar ist ferner ihre Behauptung, sie werde
gesucht, konnte sie doch nicht angeben, von wem (vgl. act. A17/13 S. 4
Frage 28). Schliesslich ergeben sich aus ihren Aussagen und den Akten
auch keine namhaften Hinweise, aufgrund derer ihre Behauptung, sie
werde "sicher umgebracht", wenn sie in ihre Heimat zurückkehre (vgl. act.
A17/13 S. 12 Frage 108), plausibel wäre
5.4. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in
allgemeinen und theoretischen Einwänden Sie enthalten weder eine
vertiefte Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz aufgeführten
Widersprüchen noch werden darin die auch in der dritten Anhörung
substanzlos gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin konkretisiert.
Diese sind deshalb nicht geeignet, die zahlreichen
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu entkräften. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
hat das BFM daher zu Recht die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
als unglaubhaft beurteilt.
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt
der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
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war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr
in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu
müssen. Das BFM hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückschaffung
nach Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen nicht gelungen. Wie vorstehend in E. 5.2 aufgezeigt, liegt
ausserdem keine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
gesundheitlichen Situation vor, weshalb ein in der Beschwerde
angedeuteter Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus diesem Grund
auszuschliessen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der
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Demokratischen Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.4.1. In der Demokratischen Republik Kongo herrscht keine landesweit
bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt.
Daran ändern auch die gewalttätigen Auseinandersetzungen von Ende
März 2007 zwischen der regulären Armee und der Garde des ehemaligen
Rebellenchefs Bemba nichts, welcher bei den Präsidentschaftswahlen
Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer
starken Organisation weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu
integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die
südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich
die Situation im Land wieder beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer
Stabilisierung gesprochen werden. Die von der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission gestützt auf die damalige
Lageanalyse gezogenen Schlussfolgerungen (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.
S. 233 ff.) sind deshalb auch heute noch zutreffend (vgl. etwa Urteil E-
5804/2010 vom 3. Februar 2011 E. 7.4). Demnach kann die Rückkehr
von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo weiterhin nur
unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar bezeichnet werden,
nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der zurückzuführenden Person
die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen
verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in
einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz
Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die Person
(kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich
ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten
gesundheitlichen Zustand befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine
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alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende
Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237).
7.4.2. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mit der Begründung als
zumutbar erklärt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, aus Kinshasa
zu stammen, dort Familienangehörige zu haben und über
Berufserfahrung zu verfügen. Der Einschätzung der Hilfswerksvertreterin
anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach die Beschwerdeführerin
unter einer traumatischen Erfahrung leide, hielt das BFM entgegen, diese
beruhe nicht auf einer fundierten medizinischen Abklärung, sondern auf
einer willkürlichen Interpretation der Verhaltensweisen der
Beschwerdeführerin. Auf die an der ergänzenden Anhörung explizit
gestellte Frage, ob sie sich aktuell in ärztlicher Behandlung befinde, habe
sie geantwortet, sie habe sich wegen des Schwangerschaftsabbruchs in
ärztliche Behandlung begeben, diese sei jedoch abgeschlossen. Da sie
offensichtlich während ihrer über zweijährigen Anwesenheit in der
Schweiz nie wegen einer angeblichen traumatischen Erfahrung in
ärztlicher Behandlung gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum sie
plötzlich traumatisiert sein solle.
7.4.3. In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, der
Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar,
leide die Beschwerdeführerin doch aufgrund der erlittenen
Vergewaltigungen und der dabei aufgetretenen unerwünschten
Schwangerschaft an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer schweren Gefährdung
ihrer Gesundheit führen würde.
7.4.4. Wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. E und F), wurde der in
der Beschwerde in Aussicht gestellte fachärztliche Bericht bis heute nicht
eingereicht. Die geltend gemachten posttraumatischen
Belastungsstörungen sind ebenso wenig belegt wie eine diesbezügliche
fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin. Den Akten sind
sodann keine aktuellen Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche
Beschwerden der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Aus diesen
Gründen besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zu ihrem
Gesundheitszustand anzuordnen. Die in der Beschwerde auf Seite 3
angedeutete Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt bezüglich ihrer
gesundheitlichen Verfassung nicht vollständig erstellt, erweist sich somit
als unbegründet. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin
aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr in ihren
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Heimatstaat kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, weshalb in
dieser Hinsicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht. Die
Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben in W._______ (Bas
Congo) geboren (vgl. act. A1/9 S. 1), hat aber immer in Kinshasa gelebt
(vgl. act. A17/13 S. 4 Frage 24). Anlässlich der kantonalen Anhörung gab
sie zu Protokoll, ihre Eltern seien verstorben (vgl. act. A10/27 S. 6), die
Grosseltern kenne sie nicht (vgl. act. A10/27 S. 8), und ihre zwei jüngeren
Schwestern lebten im Herkunftsort der Mutter, dem Dorf V._______ in
Bas-Congo, mit deren Familie (vgl. act.A10/27 S. 6). Die Schwestern
habe sie seit dem Tod des Vaters im Jahr 1999 nicht mehr gesehen, da
sie sich nicht gut verstanden hätten (vgl. act. A10/27 S. 7). Zu ihrem
Bruder habe sie ebenfalls keinen Kontakt mehr, wobei sie zum Zeitpunkt
des Kontaktabbruches widersprüchliche Angaben machte. An der
kantonalen Anhörung wollte sie ihn seit dem Tod des Vaters 1999 nicht
mehr gesehen haben (vgl. act. A10/27 S. 6), an der ergänzenden
Anhörung gab sie an, mit ihm bis ins Jahr 2005 zusammengelebt zu
haben (vgl. act. A17/13 S. 4 Frage 19). Ihre Halbschwester und ihr
Halbbruder lebten zusammen mit der Mutter (vgl. act. A10/27 S. 6). Die in
Bas-Congo wohnhaften Geschwister ihrer Eltern habe sie seit dem Tod
des Vaters nicht mehr gesehen, da sie Streit gehabt hätten; zu den
Angehörigen ihres Lebenspartners habe sie keinen Kontakt, da diese sie
nicht mögen würden, weil sie kein Kind bekommen habe (vgl. act. A10/27
S. 8). Auf die Frage, ob sie in Kinshasa Verwandte habe, antwortete sie
an der Bundesanhörung: "Ja, Familienmitglieder hat man immer", und
fügte an, sie habe väterlicherseits "eher" Verwandte in Kinshasa,
mütterlicherseits "weniger" (vgl. act. A17/13 S. 25). Namentlich nannte sie
jedoch nur einen Onkel väterlicherseits, eine weitere männliche Person
ohne Angabe des Verwandtschaftsgrades sowie zwei Cousinen
väterlicherseits, welche alle in Kinshasa wohnen würden (vgl. act. A17/13
S. 4 Frage 26). Später fügte sie an, wenn man Familie habe, heisse dies
noch nicht, dass man zu den Familienmitgliedern auch Beziehungen
unterhalte (vgl. act. A17/13 S. 8 Frage 68). Aufgrund ihrer grossen
Verwandtschaft, zu welcher sie sich wie dargelegt zum Teil wenig
detailliert und widersprüchlich äussert, ist davon auszugehen, dass sie
mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nur in Bas-Congo im Westen des
Landes, sondern auch in Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt. Ausserdem hat sie nach eigenen Angaben ihr ganzes Leben in
Kinshasa verbracht, weshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung davon
auszugehen ist, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
an welches sie auch nach fünfjähriger Landesabwesenheit wird
anknüpfen können. Nachdem die kinderlose, 35-jährige
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Beschwerdeführerin angibt, den Aufenthaltsort ihres ehemaligen
Lebensgefährten nicht zu kennen, würde sie als alleinstehende Frau
ohne Verantwortung für Kinder nach Kinshasa zurückkehren. Den Akten
sind keine aktuellen Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden zu
entnehmen. Nach eigenen Angaben verfügt sie über eine neunjährige
Schulbildung und eine – wenn auch nach zwei Jahren abgebrochene –
Ausbildung als Krankenschwester sowie über Erfahrung als Verkäuferin
einerseits in einer Apotheke und andererseits von selbst hergestellten
Produkten (vgl. act. A10/27 S. 9 f.). Wie vorstehend aufgezeigt, ist davon
auszugehen, dass sie in Kinshasa sowohl auf ein familiäres als auch auf
ein soziales Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Damit verfügt sie
über gute persönliche Voraussetzungen für eine Reintegration in ihren
Heimatstaat. Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die
darauf hinweisen würden, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der
Rückkehr nach Kinshasa aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation.
7.4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der
Demokratischen Republik Kongo als auch in individueller Hinsicht nicht
als unzumutbar erweist.
7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Das BFM hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass diese
aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sie demnach als bedürftig im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist und die Rechtsbegehren
ferner nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Demnach
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Vertretung der Beschwerdeführerin, das BFM
und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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