B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1498/2014
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden –
Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina – ihren Heimatstaat am
30. September 2013 und gelangten am 1. Oktober 2013 via E._______,
F._______ und ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl
nachsuchten. Am 10. Oktober 2013 fanden die Befragungen zur Person
statt. Am 24. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführenden in Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren
Asylgründen angehört.
Zur Begründung der Asylgesuche ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokolle vom 10. Oktober
2013, A5 und A6; Anhörungsprotokolle vom 24. Oktober 2013, A10 und
A12).
A.b Am 29. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen Angst-
zuständen und unklarer Präkanzerose des Uterus ins H._______ einge-
liefert. Gleichentags wurde sie von dort zur Behandlung in die I._______
überwiesen.
A.c Die I._______ reichten dem BFM nach der Entlassung der Be-
schwerdeführerin einen Austrittsbericht zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 – eröffnet am 21. Februar 2014
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 1. Oktober 2013
ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig teilte es den Beschwer-
deführenden mit, sie würden zur Sicherstellung des Vollzugs während
höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen, und beauftragte
den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Haft.
B.b Mit Eingabe vom 20. März 2014 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und ersuchten sinngemäss um Asylgewährung bezie-
hungsweise um Verzicht auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs.
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Zur Untermauerung der Vorbringen reichten sie die Befragungs- und An-
hörungsprotokolle sowie diverse Unterlagen zur gesundheitlichen Situati-
on der Beschwerdeführerin zu den Akten.
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig,
weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Feb-
ruar 2014], Abs. 1).
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wurde in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache
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des Bundes – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ver-
fasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), weshalb sie grund-
sätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre. Aus prozessökonomi-
schen Gründen ist indessen darauf zu verzichten, da der Inhalt der Be-
schwerde verständlich ist und darüber aufgrund der Aktenlage ohne Wei-
teres entschieden werden kann. Im Übrigen handelt es sich um eine so-
genannte Laienbeschwerde, an die keine hohen formellen Anforderungen
zu stellen sind.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids legte das BFM
insbesondere dar, die Beschwerdeführenden hätten Krankheiten sowohl
physischer als auch psychischer Art und damit zusammenhängende
schwierige Lebensbedingungen geltend gemacht. Sie hätten jedoch we-
der eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu Pro-
tokoll gegeben. Die geschilderten Gründe, namentlich die durch die
Krankheit verursachten schwierigen Bedingungen, seien zum einen rein
persönlicher Natur, zum anderen den politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina zuzuschrei-
ben. Es handle sich dabei um Nachteile, die jedermann treffen könnten.
Daher müssten diese Vorbringen, so bedauerlich sie im Einzelnen auch
seien, für die Asylgewährung als nicht relevant taxiert werden. Sie hielten
deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand, so dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
abzulehnen seien.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Namentlich zu den gesundheitlichen Problemen der
Beschwerdeführerin äusserte es sich dahingehend, dass die medizini-
schen Abklärungen in (…) ergeben hätten, es bestehe kein augenschein-
licher Befund, der auf ein mögliches Karzinom hinweisen könnte (vgl. Ak-
ten A4/2, A9/1, A13/1-7, A20/7). Im Weiteren weise die Beschwerdeführe-
rin selber ausdrücklich darauf hin, dass sie sowohl im Zusammenhang
mit ihren Unterleibsbeschwerden als auch wegen ihrer psychischen Prob-
leme in der Heimat seit Jahren medizinische Hilfe in Anspruch genommen
habe. Dies werde auch durch die abgegebenen ärztlichen Berichte bestä-
tigt (vgl. A5/4,8, A6/7, A10/4-6, A11/1, A12/2,4-6, A20/1-8). Hinsichtlich der
Behauptung, die Beschwerdeführenden hätten alles selber bezahlen
müssen, was ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen habe, sei darauf
hinzuweisen, dass es ihnen nicht gelungen sei, dies glaubhaft darzule-
gen. So hätten sie unterschiedliche Angaben zur Sozialhilfe, zu ihrer
Krankenversicherung und zu Gutscheinen, welche eine kostenlose medi-
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zinische Behandlung ermöglicht hätten, gemacht (vgl. A5/4, A6/8,
A10/3,6-7, A12/6-7). Gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge über-
nehme die Krankenversicherung die Behandlungs- und Medikamenten-
kosten. Zudem könnten die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat nöti-
genfalls Sozialhilfe beantragen, die abhängig von verschiedenen Fakto-
ren gewährt werde. Bei Sozialhilfeempfängern würden die Krankenversi-
cherungsprämien von der Gemeinde übernommen und auch Beihilfen
etwa für Wasser und Strom könnten ausgerichtet werden. Schliesslich sei
noch auf das umfassende familiäre Netz im Heimatland zu verweisen,
welches die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall ebenfalls unterstützen
könne.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, die Ärzte hätten ihr vor sechs Jahren ein gynäkologisches
Problem diagnostiziert. In ihrem Heimatland gebe es Korruption und die
Krankenversicherung bezahle weder Medikamente, Therapien noch Arzt-
besuche. Sie müsse für alles selber aufkommen. Der Beschwerdeführer
habe zwar gearbeitet, doch der Lohn sei nicht so gut gewesen. Sie leide
auch an Depressionen, fühle sich für die familiäre Situation verantwortlich
und habe negative Gedanken, weil sie keine Lösung für all ihre Probleme
sehe. Die Kinder könnten kein normales Leben führen. In Anbetracht die-
ser Umstände möchte sie etwas länger in der Schweiz bleiben. Falls sie
nicht hier bleiben könne, möchte sie Unterstützung bei ihren gesundheitli-
chen Problemen.
5.3 Als Grund für die Ausreise aus dem Heimatland und die Einreichung
ihrer Asylgesuche wiesen die Beschwerdeführenden auf die gesundheitli-
che Situation der Beschwerdeführerin und die damit zusammenhängen-
den schwierigen Lebensbedingungen hin. So erklärte der Beschwerde-
führer, er habe Bosnien hauptsächlich wegen der Krankheit seiner Frau
verlassen (vgl. A10 S. 4 F24), während die Beschwerdeführerin geltend
machte, sie sei in die Schweiz gekommen, um sich medizinisch behan-
deln zu lassen (vgl. A6 S. 7). Die vorliegend geschilderten familiären
Schwierigkeiten sind zwar zweifellos zu bedauern, doch können darin
keine Beeinträchtigungen im Sinne einer staatlich motivierten Verfolgung
erblickt werden. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden selbst
angaben, sie hätten mit den heimatlichen Behörden keinerlei Probleme
gehabt (vgl. A5 S. 8/9, A6 S. 8).
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
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AsylG nicht standhalten. Sie erfüllen demzufolge die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
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Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen mit
Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatland lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Her-
zegowina – das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren
Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG er-
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klärt hat – ist aufgrund der politischen Lage, der Menschenrechtssituation
sowie der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar zu erachten.
7.3.2 Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob sich der Wegweisungs-
vollzug nach Bosnien und Herzegowina auch in individueller Hinsicht als
zumutbar erweist.
7.3.2.1 Wie sich den Aussagen der Beschwerdeführenden entnehmen
lässt, leidet die Beschwerdeführerin an Gebärmutterkrebs, Herzproble-
men, Schwindelanfällen und Angstzuständen. Im Weiteren hat sie Atem-
not, Schlafstörungen, manchmal Suizid-Gedanken und ist lärmempfind-
lich. Gemäss dem aktuellsten Austrittsbericht der I._______ vom 13. März
2014 wurden bei ihr folgende Diagnosen gestellt: Anpassungsstörungen,
kurze depressive Reaktion (F43.20); differenzialdiagnostisch: rezidivie-
rende depressive Störung, leichte depressive Episode, ohne somatisches
Syndrom (F33.00).
Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Probleme ist zunächst festzuhalten,
dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizi-
nische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich
wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3;
2009/2 E. 9.3.2).
Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge ist eine medizinische Versor-
gung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet. Zumindest in den Kran-
kenhäusern der grösseren Städte können alle üblichen medizinischen
Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden (vgl.
hierzu bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1645/2014 vom
7. April 2014 E. 5.2.2.1, D-7186/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.2.1,
E-4487/2013 vom 19. August 2013). Gemäss den Akten hatte die Be-
schwerdeführerin denn auch bereits im Heimatland Zugang zu ärztlicher
Versorgung. Diesbezüglich gab sie an, sie habe hinsichtlich des Karzi-
noms Medikamente bekommen und alle 15-20 Tage zum Arzt gehen
müssen. Ausserdem seien Therapien verschrieben und regelmässige
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Kontrollen durchgeführt worden. Die Behandlung bezüglich ihrer psychi-
schen Probleme habe in monatlichen Gesprächen beim Psychologen be-
standen, welcher ihr ebenfalls Medikamente verschrieben habe (vgl. A12
S. 4 F28, S. 5 F33-34). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, inwie-
fern die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht auch weiterhin Zugang
zu ärztlicher beziehungsweise medikamentöser Behandlung haben sollte.
Es ist demnach nicht davon auszugehen, sie wäre bei einer Rückkehr
aufgrund einer akuten medizinischen Notlage einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden im
Heimatland krankenversichert waren und entsprechende Ausweise hatten
(vgl. A12 S. 6 F47, S. 7 F51), ist ihre Aussage, sie hätten alles selber be-
zahlen müssen (vgl. A10 S. 6 F50, A12 S. 7 F51), als unglaubhaft zu qua-
lifizieren. Darüber hinaus steht es ihnen offen, nötigenfalls Sozialhilfe zu
beantragen, was sie bis anhin nicht getan haben (vgl. A10 S. 3 F12, A12
S. 7 F55). Ihre Begründung hierfür, es habe Leute gegeben, welche einen
Antrag gestellt hätten, jedoch nichts bekommen hätten (vgl. A10 S. 3 F14,
A12 S. 7 F55), muss als unbehelfliche Schutzbehauptung beurteilt wer-
den. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Bosnien und Herzego-
wina gemäss Kenntnis des Gerichts die medizinische Versorgung für be-
stimmte Bevölkerungsgruppen kostenlos ist. So erhalten etwa Empfänger
von Sozialleistungen eine kostenlose Krankenversicherung, indem sie
sich bei der städtischen oder regionalen Krankenversicherung melden
und die entsprechenden Nachweise vorlegen. Im Bedarfsfall hat die Be-
schwerdeführerin schliesslich auch die Möglichkeit, medizinische Rück-
kehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2, SR 142.312]).
7.3.2.2 Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersicht-
lich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführen-
den gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation.
Beide verfügen über einen Mittelschulabschluss (vgl. A5 S. 4, A6 S. 4).
Der Beschwerdeführer liess sich zudem im Bereich Landmaschinenrepa-
ratur ausbilden und arbeitete bei einer Baufirma (vgl. A5 S. 4, A10 S. 3
F9). Beim Aufbau einer neuen Existenz werden ihnen diese Vorausset-
zungen von Nutzen sein. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch darauf
hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die
vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise
ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Aus
der im Heimatland herrschenden Korruption vermögen die Beschwerde-
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Seite 11
führenden demzufolge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sollten sie
sich nach der Rückkehr mit allfälligen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert
sehen, werden sie auch die Möglichkeit haben, sich an andere Personen
zu wenden, von denen sie bereits Unterstützung erfahren haben (vgl. A10
S. 3 F10, A12 S. 4 F24). Da mehrere ihrer Angehörigen in der Heimat le-
ben (Eltern, ein Bruder des Beschwerdeführers [A5 S. 5]; Eltern, eine
Schwester, drei Tanten, zwei Onkel der Beschwerdeführerin [A6 S. 4/5]),
darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen
werden, welches den Beschwerdeführenden bei der Wiedereingliederung
behilflich sein kann. Ausserdem verfügen sie mit einem eigenen Haus in
(…) über eine gesicherte Wohnsituation im Heimatland (vgl. A5 S. 5). Ihre
bald zehnjährige Tochter und der elfjährige Sohn dürften – wie für Kinder
in diesem Alter üblich – noch stark an die Eltern gebunden sein, weshalb
für sie eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina keine unüberwind-
baren Probleme mit sich bringen sollte. Zudem ist davon auszugehen,
dass die Kinder in schulischer Hinsicht den Anschluss an ihre bosnisch-
herzegowinischen Altersgenossen finden können. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: