Abtei lung IV
D-1500/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Munib Alsaid, ACCESSZ Beratungsstelle
für Migrantinnen und Migranten, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1500/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge, verliess der Beschwerdeführer am 15.
September 2009 seinen Heimatstaat und gelangte am 21. September
2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am
selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 28. September 2009 im EVZ
B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 23. Februar 2010 am
selben Ort angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ein staatenloser Kurde (Ajnabi; Gruppe
der registrierten staatenlosen Kurden) syrischer Herkunft aus
C._______ und habe von zirka 2001 bis zu seiner Ausreise in der
Stadt D._______ (Provinz ...) gewohnt. Im Jahre 2006 sei er Mitglied
der Azadi-Partei geworden, für die er seit Anfang 2008 zusammen mit
Parteifreunden Anlässe, Demonstrationen und Feste organisiert habe.
Zudem habe er Zeitungen und Flugblätter dieser Organisation verteilt.
Am 10. Januar 2009 hätten die Behörden ein Mitglied des Politbüros
der Azadi-Partei sowie vier Parteimitglieder verhaftet, als diese Flug-
blätter von D._______ nach E._______ hätten transportieren wollen.
Deswegen sei er am Nachmittag des 15. Januar 2009 in seiner Ab-
wesenheit von Mitarbeitern des politischen Sicherheitsdienstes zu
Hause gesucht worden. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei,
habe ihn sein Bruder darüber informiert, worauf er sich zu einem in
D._______ wohnenden Freund begeben habe, um sich dort zu ver-
stecken. Da er befürchtet habe, von den syrischen Behörden verhaftet
zu werden, er zudem aufgrund seiner Ethnie die syrische Staats-
angehörigkeit nicht erhalten habe und überdies in seinem Heimatland
über keine Rechte verfüge, habe er schliesslich Syrien am 15.
September 2009 mit der Hilfe eines Schleppers auf illegalem Weg ver-
lassen und sei nach Istanbul gereist, von wo er per LKW durch ihm
unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer ein
fremdsprachiges Bestätigungsschreiben der Azadi-Partei (inklusive
deutscher Übersetzung) sowie einen auf seinen Namen ausgestellten
syrischen Ausländerausweis zu den Akten.
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D-1500/2010
B.
Mit Schreiben vom 28. September 2009 ersuchte das BFM die
Schweizerische Vertretung in Damaskus insbesondere um Abklärung
der Frage, ob der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden ge-
sucht werde. In der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 wurde
dem BFM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen
Behörden nicht gesucht werde. Zu diesem Abklärungsergebnis wurde
dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Ge-
hör gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 - eröffnet am gleichen Tag -
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, erfahrungsgemäss könne davon ausgegangen werden, dass ein
Parteiaktivist, der nach der Festnahme anderer Parteimitglieder selber
Verfolgungsmassnahmen befürchten müsse, Vorsichtsmassnahmen
treffe. Folglich sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
nach der Verhaftung eines Politbüromitgliedes und anderer Partei-
mitglieder am 10. Januar 2009 und seiner Furcht vor einer Festnahme
weiterhin zu Hause gelebt habe und seiner Arbeit nachgegangen sei,
bis er angeblich am 15. Januar 2009 gesucht worden sei. Weiter könne
auch davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche aus
politischen Gründen in ihrer Abwesenheit zu Hause gesucht worden
sei und sich daraufhin versteckt habe, in Erfahrung zu bringen ver-
suche, ob danach noch weitere Verfolgungsmassnahmen erfolgt seien
und ob andere Personen, welche sich im gleichen politischen Umfeld
bewegten, auch Probleme gehabt hätten. Aus diesem Grunde sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben
können, ob er nach jenem Vorfall am 15. Januar 2009 noch ein
weiteres Mal von den Behörden gesucht worden sei und ob seine
Parteikollegen ähnliche Probleme gehabt hätten. Es könne ebenfalls
davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden, wenn sie
den Beschwerdeführer tatsächlich gesucht hätten, auf organisierte und
effiziente Weise vorgegangen wären, um ihn festzunehmen. Aus
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diesem Grunde sei nicht plausibel, dass der politische Sicherheits-
dienst den Beschwerdeführer am Nachmittag, einem Zeitpunkt an
welchem eine Person möglicherweise bei der Arbeit sei, zu Hause
gesucht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen unterschiedliche Angaben zu seinen Asylvorbringen und
der Ausreise gemacht. So habe er anlässlich der Kurzbefragung
erklärt, er habe Flugblätter an Freunde und Familienangehörige
verteilt, demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, er habe
jene Flugblätter lediglich Parteimitgliedern und zwei Freunden weiter-
gegeben. Überdies habe er anlässlich der Kurzbefragung geltend
gemacht, er sei bei der Ausreise mit dem Auto von D._______ zur
türkischen Grenze gefahren, hingegen habe er bei der Anhörung vor-
gebracht, sich damals zu Fuss von D._______ zur türkischen Grenze
begeben zu haben. Im Rahmen der Anhörung sei dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu diesen Ungereimtheiten gewährt
worden, ohne dass es ihm jedoch gelungen sei, zu seinen Gunsten zu
argumentieren. Folglich sei die von ihm geltend gemachte politische
Tätigkeit und politische Verfolgung nicht glaubhaft. Das eingereichte
Schreiben der Azadi-Partei müsse daher als Gefälligkeitsschreiben
erachtet werden.
Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Entscheidung über die Ge-
währung der syrischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich auf staats-
angehörigkeitsrechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen ba-
siere und durch die Souveränität des syrischen Staates legitimiert sei.
Zwar treffe es zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden staats-
bürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Aus-
übung selbständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personen-
gruppen unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden.
Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von
Art. 3 AsylG finde in Syrien jedoch nicht statt. Demzufolge seien die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant.
Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die
vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 11. März 2010 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
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Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter
anderem ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben der schweizeri-
schen Organisation der Azadi-Partei (inklusive deutscher Überset-
zung), sieben Farbfotos bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 13. April 2010 zu bezahlen
habe.
F.
Mit Eingabe vom 1. April 2010 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch
um Ratenzahlung stellen.
G.
Am 9. April 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Ge-
richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
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zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerde-
führers in der Rechtsmittelschrift, wonach sich der von der Vorinstanz
aufgeführte Widerspruch bezüglich seiner Ausreise aus Syrien mit
sprachlichen Kommunikationsproblemen erklären lasse, das Gericht
nicht überzeugt, zumal dieses Vorbringen in den Akten keine Stütze
findet. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den
Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und
sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen
muss, zumal er die Übersetzer bei beiden Befragungen gut be-
ziehungsweise sehr gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/12,
S. 9; A 16/16, S. 1).
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise
nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführ-
lichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist
(vgl. Ziffer I, Bst. C. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittel -
schrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stich-
haltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Insbesondere
vermag der Einwand in der Beschwerde, die syrischen Sicherheits-
dienste würden nicht nach der Logik des Normalbürgers handeln, da
sonst ihr Vorgehen für jedermann vorhersehbar wäre, das vom Be-
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schwerdeführer geschilderte dilettantische Vorgehen der syrischen
Behörden bezüglich deren Suche nach seiner Person nicht plausibel
zu machen, zumal gerichtsnotorisch ist, dass die Sicherheitsdienste in
Syrien sehr effizient arbeiten. Auch die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer gemäss der Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010
von den syrischen Behörden nicht gesucht wird, spricht gegen die
behauptete Verfolgung beziehungsweise die Suche nach seiner
Person, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen oder triftige
Gründe geltend gemacht werden, aufgrund derer sich generelle Zwei-
fel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Ver-
tretung in Damaskus ergeben könnten. Übereinstimmend mit Vor-
instanz ist überdies darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten Be-
nachteiligungen, welchen der Beschwerdeführer als staatenloser Kur-
de in Syrien - als sogenannter Ajnabi - ausgesetzt war, den Anfor-
derungen an die Asylrelevanz nicht standhalten (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 23 E. 4d).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sinngemäss
geltend macht, er habe sich auch in exilpolitischer Hinsicht in der
Schweiz exponiert, ist Folgendes festzuhalten: Den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die
syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich
die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
genommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mass-
gebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asyl-
suchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffent-
lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der
Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes
wird. Aufgrund der mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel
ist nicht davon auszugehen, das politische Engagement des Be-
schwerdeführers in der Schweiz verleihe ihm das Profil eines enga-
gierten, gewichtigen und staatsgefährdenden sowie mit Führungs-
funktion ausgestatteten Exilaktivisten, der im Fokus der syrischen
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Behörden steht, zumal die Azadi-Partei selbst ihn lediglich als Mitglied
bezeichnet (vgl. Bestätigungsschreiben der schweizerischen Organi-
sation der Azadi-Partei). Auch aus den eigenen Aussagen des Be-
schwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er innerhalb dieser
Organisationen eine Führungsposition inne hätte oder Verantwortung
oder besondere Aufgaben übernehmen würde beziehungsweise
übernommen hätte. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers (Teilnahme an regimekritischen Demonstra-
tionen) gehen nicht über das hinaus, was viele syrische Staats-
angehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass
von einer relevanten Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre.
An dieser Einschätzung vermag auch das Bestätigungsschreiben der
schweizerischen Organisation der Azadi-Partei nichts zu ändern, da
diesem Schreiben mit der unbelegten und nicht einmal näher ausge-
führten Behauptung, das Leben des Beschwerdeführers sei gefährdet,
falls er nach Syrien ausgeschafft würde, keine Beweiskraft zukommt.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsste. Der Be-
schwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den
eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM
hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht -
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
7.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für
individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der - soweit den
Akten zu entnehmen ist - gesunde, ledige Beschwerdeführer hat die
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prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, wo er auch
die Schule besucht hat. Zudem verfügt er über jahrelange Berufs-
erfahrung als Satelliten-Installateur, weshalb anzunehmen ist, er
könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss
seinen Angaben leben überdies seine Eltern sowie seine sechs Ge-
schwister nach wie vor in Syrien. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration
erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK
in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Überdies spricht weder die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers
noch sein Status als Ajnabi gemäss konstanter Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts per se gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Syrien (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
Seite 12
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gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. April
2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 9. April 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
sieben Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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